Unterricht in der 2. Fremdsprache | Seite drucken |
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass Unterricht in der 2. Fremdsprache RdErl. vom 27. Februar 1995 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 73) Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt: 1. Angesichts der kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtung Europas sind Fremdsprachenkenntnisse die Basis gegenseitiger Verständigung und bedeuten auch eine Verbesserung der beruflichen Chancen der Schülerinnen und Schüler. Aus diesem Grund sollten alle Schülerinnen und Schüler am Einführungskurs in einer 2. Fremdsprache teilnehmen. 2. Der Einführungskurs 2. Fremdsprache wird in den Klassenstufen 7 und 8 angeboten. Abhängig von den Gegebenheiten der einzelnen Realschulen kann neben Französisch und Dänisch nach Genehmigung durch die oberste Schulaufsichtsbehörde auch eine andere Sprache angeboten werden. 3. Inhalte und Ziele des Unterrichts im Einführungskurs der 2. Fremdsprache werden so gestaltet, daß jede Realschülerin und jeder Realschüler im Laufe von zwei Schuljahren anwendungsorientierte Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten für die Verständigung erwerben kann. Um den unterschiedlichen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler gerecht zu werden, sollen die Schulen die Möglichkeiten zur leistungsbezogenen Differenzierung nutzen. 4. Je nach Fähigkeiten und Interesse können die Schülerinnen und Schüler ihre im Einführungskurs erworbenen Sprachkenntnisse im Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache in den Klassenstufen 9 und 10 erweitern und vertiefen. 5. In den Klassenstufen 7 und 8 ist die Note im Unterricht in der 2. Fremdsprache nicht versetzungserheblich. Sie kann jedoch als Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern herangezogen werden. Bei Leistungsdifferenzierung kann im Zeugnis der Klassenstufen 7 und 8 das Leistungsniveau vermerkt werden. 6. Die vom Unterricht in der 2. Fremdsprache auf A-Niveau abgemeldeten Schülerinnen und Schüler erhalten anderen Unterricht. Je nach der Zahl der abgemeldeten Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schule, ob die Einrichtung einer eigenen Lerngruppe gerechtfertigt ist und welcher Unterricht als Alternative angeboten werden soll. 7. Sofern keine eigene Lerngruppe eingerichtet wird, sind andere pädagogisch sinnvolle Lernmöglichkeiten vorzusehen. . 8. Dieser Erlaß tritt zum 1. August 1995 in Kraft. |
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein