Friesisch 2008 - 2013

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Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland                 außer Kraft!
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 15. Juli 2013 - III 217

(NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.234)

Mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Charta) sollen die traditionellen Regional- und Minderheitensprachen als bedrohter Teil des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden. In Schleswig-Holstein wird Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet als Minderheitensprache im Sinne der Charta geschützt. Auf der Grundlage der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragsstaat und das Land Schleswig-Holstein im Rahmen von Artikel B (Bildung) der Charta für das Nordfriesische eingegangen sind, wird Folgendes bestimmt:

1. Die Schulen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland sind dazu verpflichtet, die Eltern darüber zu informieren, dass sie für ihre Tochter oder ihren Sohn die Teilnahme am Friesischunterricht beantragen können.

2. Die Entscheidung für die Teilnahme am Friesischunterricht ist freiwillig.

3. Friesischunterricht wird angeboten, wenn die personellen Voraussetzungen vorhanden sind und eine angemessene Lerngruppe mit in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden kann. Dazu kann der Unterricht jahrgangsübergreifend, gegebenenfalls auch schulartübergreifend organisiert werden.

4. Schulen, in deren Schulprogramm das Lernen der friesischen Sprache und die Auseinandersetzung mit der friesischen Kultur einen Schwerpunkt bilden, können Friesischunterricht auch ohne das Vorliegen von Anträgen anbieten, unberührt davon bleibt die Freiwilligkeit der Teilnahme.

5. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Gemeinschaftsschulen und Gymnasien kann Friesisch als Wahlfach oder als friesischsprachiges Kulturprojekt angeboten werden.

6. Ab Jahrgangsstufe 7 besteht an allen Schulen mit Sekundarstufe die Möglichkeit, Friesisch im Rahmen des Wahlpflichtbereichs anzubieten.

Die Minderheitensprache Friesisch kann als Ersatz für eine Fremdsprache in der Sekundarstufe II gewählt werden, sofern die personellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden können. Die Möglichkeit zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bleibt davon unberührt.

7. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Fach Friesisch sind in Anlehnung an die Kompetenzniveaus des Europäischen Referenzrahmens für moderne Fremdsprache zu beschreiben und zu benoten.

Dieser Erlass tritt am 1. August 2013 in Kraft. Er tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft


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Friesisch an Schulen im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland             außer Kraft!
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 2. Oktober 2008
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 323)

Mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (Charta) sollen die traditionellen Regional- und Minderheitensprachen als bedrohter Teil des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden. In Schleswig-Holstein wird Nordfriesisch im nordfriesischen Sprachgebiet als Minderheitensprache im Sinne der Charta geschützt. Auf der Grundlage der Verpflichtungen, die Deutschland als Vertragsstaat und das Land Schleswig-Holstein im Rahmen von Artikel 8 (Bildung) der Charta für das Nordfriesische eingegangen sind, wird Folgendes bestimmt:
1. Die Schulen im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland sind dazu verpflichtet, die Eltern darüber zu informieren, dass sie für ihre Tochter oder ihren Sohn die Teilnahme am Friesischunterricht beantragen können.

2. Die Entscheidung für die Teilnahme am Friesischunterricht ist freiwillig.

3. Friesischunterricht wird angeboten, wenn die personellen Voraussetzungen vorhanden sind und eine angemessene Lerngruppe mit in der Regel mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden kann. Dazu kann der Unterricht jahrgangsübergreifend, gegebenenfalls auch schulartübergreifend organisiert werden.

4. Schulen, in deren Schulprogramm das Lernen der friesischen Sprache und die Auseinandersetzung mit der friesischen Kultur einen Schwerpunkt bilden, können Friesischunterricht auch ohne das Vorliegen von Anträgen anbieten, unberührt davon bleibt die Freiwilligkeit der Teilnahme.

5. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 von Haupt- und Realschulen sowie Regionalschulen und Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen kann Friesisch als Wahlfach oder als friesischsprachiges Kulturprojekt angeboten werden.

6. Ab Jahrgangsstufe 7 besteht an allen Schulen mit Sekundarstufe die Möglichkeit, Friesisch im Rahmen des Wahlpflichtbereichs anzubieten.
Die Minderheitensprache Friesisch kann als Ersatz für eine Fremdsprache in der Sekundarstufe II gewählt werden, sofern die personellen Voraussetzungen dafür geschaffen werden können. Die Möglichkeit zur Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften bleibt davon unberührt.

7. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Fach Friesisch sind in Anlehnung an die Kompetenzniveaus des Europäischen Referenzrahmens für moderne Fremdsprache zu beschreiben und zu benoten.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Juli 2013 außer Kraft.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein