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siehe auch Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen |
Schüler-Unfallversicherung |
Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen |
Gemeindeunfallversicherungsverband
8.11.96
Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Der Geschäftsführer -
Mein Zeichen:
311.14
Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
hier: Erster Teil, Artikel 1
Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) ergeben sich
ab 01. Januar 1997 in der Schüler-Unfallversicherung folgende Änderungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) sind versichert
- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der
Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund
einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,
b) - Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und
während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im
Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.
Der Unfallversicherungsschutz für Kinder in Kindergärten wird somit auf alle Kinder, die
Tageseinrichtungen besuchen, erweitert; dies trägt dem über die Betreuungsfunktion
hinausgehenden Erziehungs- und Bildungsauftrag auch dieser Einrichtungen Rechnung.
Voraussetzung für die Gewährung des Ver-sicherungsschutzes ist die Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII oder eine entsprechende landesrechtliche Regelung, wie sie z. B. für
Sonderkindergär-ten für geistig behinderte Kinder gilt.
-
Tageseserichtungen i. S. des § 22 SGB VIII und der landesrechtlichen Bestimmungen sind
insbesondere Einrichtungen, die der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern
a) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippen)
b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und
c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. dienen.
In den Tageseinrichtungen können sich auch altersgemischte Gruppen (z. B. Krippen-,
Kindergarten- und Hortkinder) befinden. Kinderspielkreise, denen der Versicherungsschutz
bislang versagt war, werden ab 01. Januar 1997 ebenfalls anerkannt.
Nicht unter Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a fallen
- Frühförderstellen, entsprechende Einrichtungen für sinnesgeschädigte Kinder
(Frühfördereinrichtungen betreuen in ambulanter und mobiler Form behinderte Kinder und
deren Eltern),
- sozialpädiatrische Zentren bzw. Abteilungen in Kliniken,
- Förderstätten, Förderstättenplätze in enger räumlicher und/oder organisatorischer
Beziehung zu Werkstätten für Behinderte,
- Wohnpflegeplätze in Wohnpflegeheimen,
- stationäre Einrichtungen mit sozial- und heilpädagogischer Zielsetzung, - Freizeit-
und Begegnungsangebote für Jugendliche,
- andere Formen der Kinderbetreuung (Kinderhheime, Erholungsstätten, Spielplätze) sowie
- familiäre Formen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b erstreckt sich der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz ab 01.01.1997 auch auf die Teilnahme an unmittelbar vor oder
nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten
Betreuungsmaßnahmen.
Bislang wurde vom Verband nach § 32 Abs. 1 g der Satzung Versicherungsschutz für
Betreuungsmaßnahmen gewährt.
Zur Erläuterung teile ich Ihnen mit, daß bei o. a. Maßnahmen der Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung über den rechtlichen und organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule hinaus reicht, allerdings muß die Schule bzw. der
Schulträger bei Durchführung der Maßnahmen zumindest beteiligt sein (z. B. durch
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, etwa dem Elternbeirat, Vorbereitung und
Durchführung von Betreuungsangeboten, Bereitstellung von Räumen, Einflußnahme auf die
inhaltliche Gestaltung).
Zur Aktualisierung des Kindergarten- und Schulverzeichnisses des Verbandes bitte ich Sie,
dem Verband eine Aufstellung - nach dem neuesten Stand - über die o. a.
Tageseinrichtungen und Betreuungsmaßnahmen, die sich in Ihrer Trägerschaft bzw. der
amtsangehörigen Gemeinden befinden, zu übersenden. Sie ersparen Ihren und meinen
Mitarbeitern auf diese Weise bei Unfallmeldungen ab 01.01.1997 unnötige Rückfragen.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß für Kinder, die an Betreuungsmaßnahmen
teilnehmen, sowie für Hortkinder kein gesonderter Beitrag erhoben wird.
Für eine Übersendung der o. a. Listen bis zum 01.12.1996 wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Beier
Richtlinie
zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 98)
Die Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen ist am
9. März 1998 im Amtsblatt 10/1998 des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht worden.
Beratung und Unterstützung bei der Neueinrichtung von Betreuungsangeboten gewährt der
Trägerverein AfA e.V. (Arbeit für Alle), Lerchenstraße 19 a, 24103 Kiel, Telefon (0431
) 65 67 28.
Förderrichtlinien sowie Antragsformulare können im Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, Referat III 304 a, (Telefon (0431 ) 9 88-24 63)
angefordert werden.
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Richtlinie über die Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
GI. Nr. 6642.1 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1998 Nr. 10, S. 138)
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23.
Februar 1998 - III 304 - 320.09 -
1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt riach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu §
44 LHO Zuwendungen für Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr
entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel.
Betreuungsangebote, die Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre
Kinder unmittelbar vor und nach .dem Unterricht freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu
beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder
Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregung für
gemeinsames und. eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung der Hausaufgaben
umfassen.
Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die
Eltern, die Lehrkräfte, der Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.
2 Landesförderung
2.1 Fördermittel für Betreuungsangebote können beantragt werden, wenn sich aus dem
vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplan eine Finanzierungslücke (Fehlbedarf) ergibt.
Mit dem Antrag ist nachzuweisen, daß Mittel der Bundesanstalt für Arbeit beantragt
wurden und diese nicht mehr weitergewährt werden bzw. daß der Träger des
Betreuungsangebotes bereits über einen vergleichbaren Zeitraum - wie bei Inanspruchnahme
von Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit -dieses eingerichtet hat.
2.2 Die Fördermittel werden nur bewilligt, wenn so-zialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden bzw. abgeschlossen worden sind.
3 Zuwendungsempfänger, Verfahren
3.1 Die Betreuung von Schulkindern an Grund- und Förderschulen kann in der Verantwortung
der Schule als schulische Veranstaltung durch den Schulträger selbst, durch Maßnahmen
der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder sonstiger Träger ausgeführt
werden.
3.2 Der Träger des Betreuungsangebotes beantragt die Fördermittel beim Ministerium für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304).
Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1.
Soweit es sich um Betreuungsangebote der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe
oder sonstiger Träger handelt, bedarf es der vorherigen Zustimmung durch den Schulträger
und eines Beschlusses der Schulkonferenz.
3.3 Die Beantragung der Fördermittel für das kommende Schuljahr sollte bis zum 31. Mai
d.J. erfolgen. Der Zuschuß wird in zwei Raten gezahlt.
3.4 Der Verwendungsnachweis nach . Anlage 2 ist dem Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304) bis zum 15. August des Folgejahres
vorzulegen.
3.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis
und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu
§ 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Betreuungsangebote werden im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschußt. Zuwendungsfähig sind
max. 20 % der anfallenden Personalkosten für sozialversicherungspflichtige
Arbeitsverhältnisse, jedoch nicht mehr als der insgesamt festgestellte Fehlbedarf und
nicht mehr als 12.000,- DM pro Schuljahr und Grund-/ Förderschule.
5 Betreuung als schulische Veranstaltung
5.1 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Der
Betreuungsgruppe sollen mindestens zehn Kinder angehören. Die Betreuung findet in der
Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt.
Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der
Unterrichtsorganisation. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen
oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im
schulnahen Bereich durchzuführen.
Das Betreuungsangebot steht allen Schülerinnen und Schülern often.
5.2 Als Betreuungskräfte kommen qualifizierte Beschäftigte (z.B. Kinderpflegerinnen,
Erzieherinnen, Lehrkräfte) des Zuwendungsempfängers in Betracht. Soweit der Schulträger
Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über
Auswahl und Einsatz der Betreuungspersonen ist in Abstimmung mit der Schulleiterin/ dem
Schulleiter zu entscheiden.
5.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber
weisungsberechtigt. Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede
Betreuungsperson mit der Schule eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der
Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters
gegenüber der Betreuungsperson und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im
öftentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst
berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.
5.4 Die Betreuungspersonen müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit
ein Gesundheitszeugnis nach § 47 Bundes-Seuchengesetz vorlegen. Für das
Gesundheitszeugnis anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden. .
5.5 Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben. Bei der Festsetzung der
Elternbeiträge sind die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.
6 Versicherungsschutz
6.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz
der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das Betreuungsangebot ist der Unfallkasse vom
Schulträger anzuzeigen. .
6.2 Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz
für die von ihnen auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages
Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
für diese Beschäftigten ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft
der Banken, Versicherungen, Verwaltung, freien Berufe und besondere Unternehmen -, 22281
Hamburg, Tel. (040) 5 14 60. -
7 Schlußbemerkung
Diese Richtlinie tritt ab Schuljahr 1998/99 in Kraft.
Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 138
Anlagen 1 und 2
Die Anlagen 1 und 2 sind hier nicht abgedruckt. Sie können beim Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304 a) schriftlich oder telefonisch, Tel.
(0431 ) 9 88 24 36, angefordert werden.