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siehe auch Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
Schüler-Unfallversicherung
Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen

Gemeindeunfallversicherungsverband                 8.11.96
Schleswig-Holstein
Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Der Geschäftsführer -

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311.14

Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
hier: Erster Teil, Artikel 1
Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches VII (SGB VII) ergeben sich
ab 01. Januar 1997 in der Schüler-Unfallversicherung folgende Änderungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) sind versichert

- Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen,

b) - Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Der Unfallversicherungsschutz für Kinder in Kindergärten wird somit auf alle Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, erweitert; dies trägt dem über die Betreuungsfunktion hinausgehenden Erziehungs- und Bildungsauftrag auch dieser Einrichtungen Rechnung. Voraussetzung für die Gewährung des Ver-sicherungsschutzes ist die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII oder eine entsprechende landesrechtliche Regelung, wie sie z. B. für Sonderkindergär-ten für geistig behinderte Kinder gilt.
-
Tageseserichtungen i. S. des § 22 SGB VIII und der landesrechtlichen Bestimmungen sind insbesondere Einrichtungen, die der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern
a) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres (Krippen)
b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und
c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. dienen.
In den Tageseinrichtungen können sich auch altersgemischte Gruppen (z. B. Krippen-, Kindergarten- und Hortkinder) befinden. Kinderspielkreise, denen der Versicherungsschutz bislang versagt war, werden ab 01. Januar 1997 ebenfalls anerkannt.

Nicht unter Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a fallen
- Frühförderstellen, entsprechende Einrichtungen für sinnesgeschädigte Kinder (Frühfördereinrichtungen betreuen in ambulanter und mobiler Form behinderte Kinder und deren Eltern),
- sozialpädiatrische Zentren bzw. Abteilungen in Kliniken,
- Förderstätten, Förderstättenplätze in enger räumlicher und/oder organisatorischer Beziehung zu Werkstätten für Behinderte,
- Wohnpflegeplätze in Wohnpflegeheimen,
- stationäre Einrichtungen mit sozial- und heilpädagogischer Zielsetzung, - Freizeit- und Begegnungsangebote für Jugendliche,
- andere Formen der Kinderbetreuung (Kinderhheime, Erholungsstätten, Spielplätze) sowie
- familiäre Formen der Tagespflege nach § 23 SGB VIII.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8b erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ab 01.01.1997 auch auf die Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.
Bislang wurde vom Verband nach § 32 Abs. 1 g der Satzung Versicherungsschutz für Betreuungsmaßnahmen gewährt.


Zur Erläuterung teile ich Ihnen mit, daß bei o. a. Maßnahmen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über den rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule hinaus reicht, allerdings muß die Schule bzw. der Schulträger bei Durchführung der Maßnahmen zumindest beteiligt sein (z. B. durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, etwa dem Elternbeirat, Vorbereitung und Durchführung von Betreuungsangeboten, Bereitstellung von Räumen, Einflußnahme auf die inhaltliche Gestaltung).

Zur Aktualisierung des Kindergarten- und Schulverzeichnisses des Verbandes bitte ich Sie, dem Verband eine Aufstellung - nach dem neuesten Stand - über die o. a. Tageseinrichtungen und Betreuungsmaßnahmen, die sich in Ihrer Trägerschaft bzw. der amtsangehörigen Gemeinden befinden, zu übersenden. Sie ersparen Ihren und meinen Mitarbeitern auf diese Weise bei Unfallmeldungen ab 01.01.1997 unnötige Rückfragen.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß für Kinder, die an Betreuungsmaßnahmen teilnehmen, sowie für Hortkinder kein gesonderter Beitrag erhoben wird.
Für eine Übersendung der o. a. Listen bis zum 01.12.1996 wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Beier


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Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 98)

Die Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen ist am 9. März 1998 im Amtsblatt 10/1998 des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht worden.
Beratung und Unterstützung bei der Neueinrichtung von Betreuungsangeboten gewährt der Trägerverein AfA e.V. (Arbeit für Alle), Lerchenstraße 19 a, 24103 Kiel, Telefon (0431 ) 65 67 28.
Förderrichtlinien sowie Antragsformulare können im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Referat III 304 a, (Telefon (0431 ) 9 88-24 63) angefordert werden.

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Richtlinie über die Förderung von Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen
GI. Nr. 6642.1 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1998 Nr. 10, S. 138)

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 23. Februar 1998 - III 304 - 320.09 -

1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt riach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Betreuungsangebote an Grund- und Förderschulen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Betreuungsangebote, die Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre Kinder unmittelbar vor und nach .dem Unterricht freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregung für gemeinsames und. eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung der Hausaufgaben umfassen.
Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die Eltern, die Lehrkräfte, der Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.

2 Landesförderung
2.1 Fördermittel für Betreuungsangebote können beantragt werden, wenn sich aus dem vorzulegenden Kosten- und Finanzierungsplan eine Finanzierungslücke (Fehlbedarf) ergibt.
Mit dem Antrag ist nachzuweisen, daß Mittel der Bundesanstalt für Arbeit beantragt wurden und diese nicht mehr weitergewährt werden bzw. daß der Träger des Betreuungsangebotes bereits über einen vergleichbaren Zeitraum - wie bei Inanspruchnahme von Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit -dieses eingerichtet hat.
2.2 Die Fördermittel werden nur bewilligt, wenn so-zialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden bzw. abgeschlossen worden sind.

3 Zuwendungsempfänger, Verfahren
3.1 Die Betreuung von Schulkindern an Grund- und Förderschulen kann in der Verantwortung der Schule als schulische Veranstaltung durch den Schulträger selbst, durch Maßnahmen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder sonstiger Träger ausgeführt werden.
3.2 Der Träger des Betreuungsangebotes beantragt die Fördermittel beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304).
Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 1.
Soweit es sich um Betreuungsangebote der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe oder sonstiger Träger handelt, bedarf es der vorherigen Zustimmung durch den Schulträger und eines Beschlusses der Schulkonferenz.
3.3 Die Beantragung der Fördermittel für das kommende Schuljahr sollte bis zum 31. Mai d.J. erfolgen. Der Zuschuß wird in zwei Raten gezahlt.
3.4 Der Verwendungsnachweis nach . Anlage 2 ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304) bis zum 15. August des Folgejahres vorzulegen.
3.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. der entsprechenden Bestimmung im Haushaltsgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Betreuungsangebote werden im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschußt. Zuwendungsfähig sind max. 20 % der anfallenden Personalkosten für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, jedoch nicht mehr als der insgesamt festgestellte Fehlbedarf und nicht mehr als 12.000,- DM pro Schuljahr und Grund-/ Förderschule.

5 Betreuung als schulische Veranstaltung
5.1 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Der Betreuungsgruppe sollen mindestens zehn Kinder angehören. Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt.
Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern und nach der Unterrichtsorganisation. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.
Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im schulnahen Bereich durchzuführen.
Das Betreuungsangebot steht allen Schülerinnen und Schülern often.
5.2 Als Betreuungskräfte kommen qualifizierte Beschäftigte (z.B. Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Lehrkräfte) des Zuwendungsempfängers in Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungspersonen ist in Abstimmung mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter zu entscheiden.
5.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber weisungsberechtigt. Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungsperson mit der Schule eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der Betreuungsperson und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öftentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.
5.4 Die Betreuungspersonen müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit ein Gesundheitszeugnis nach § 47 Bundes-Seuchengesetz vorlegen. Für das Gesundheitszeugnis anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden. .
5.5 Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben. Bei der Festsetzung der Elternbeiträge sind die Einkommensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.

6 Versicherungsschutz
6.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das Betreuungsangebot ist der Unfallkasse vom Schulträger anzuzeigen. .
6.2 Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft - Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltung, freien Berufe und besondere Unternehmen -, 22281 Hamburg, Tel. (040) 5 14 60. -

7 Schlußbemerkung
Diese Richtlinie tritt ab Schuljahr 1998/99 in Kraft.

Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 138

Anlagen 1 und 2
Die Anlagen 1 und 2 sind hier nicht abgedruckt. Sie können beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (Referat III 304 a) schriftlich oder telefonisch, Tel. (0431 ) 9 88 24 36, angefordert werden.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein