Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Grundschulen Vom
17. April 2012 (NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 111) Aufgrund des § 1 1 Abs. 2 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes in der Fassung vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Artikel 1 Die Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie tritt mit Ablauf des 30. Juli 2017 außer Kraft." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2012 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 17. April 2012 Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur |
Landesverordnung zur Änderung der
Landesverordnung über Grundschulen
Vom 9. Dezember 2009 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 341) Aufgrund des §
126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl.
Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden. |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Grundschulen
Vom 11. September 2008 (NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 266) Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: Artikel 1 § 6 der Landesverordnung über Grundschulen vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF Schl.-H. S. 145) wird wie folgt geändert: , 1. Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Abweichend von § 1 Abs. 1 der Zeugnisverordnung (ZVO) vom 29. April 2008 (NBI. MBF. Schl.-H: S. 146) kann die Schulkonferenz einer Schule beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 1 auf ein Zeugnis für das 1. Halbjahr verzichtet wird. In diesem Fall führen die Lehrkräfte auf der Grundlage der nach Absatz 1 vorzunehmenden Beurteilung spätestens zu Beginn des 2. Halbjahres ein Elterngespräch. In allen weiteren in der Eingangsphase und in der Jahrgangsstufe 3 zu erteilenden Zeugnissen ist über den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zusammenfassend zu berichten. Dies kann auch in tabellarischer Form erfolgen." 2. Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass in der Jahrgangsstufe 3 abweichend von Absatz 2 Satz 3 Notenzeugnisse mit verbaler Ergänzung zur Entwicklung der Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz erteilt werden." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 11. September 2008 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen |