Haushaltsbegleitgesetz
2003 Vom 18. Dezember 2002 (GVOBI. Schl.-H. S. 311) Auszug § 20 Sonstige Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (1) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie die nach Artikel 1 Nr. 17 und 18 (§§ 20, 21 Hochschulgesetz) und Artikel 3 (Übergangsregelung) des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes (Strukturreform-Novelle) vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 380) erforderlichen Änderungen in den Kapiteln 0721 bis 0729 und 0734 vornehmen. (2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Energie die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25 000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten. (3) Das Ministerium für Finanzen und Energie darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Universitätsklinika Kiel und Lübeck zu einem Universitätsklinikum erforderliche Titel einschließlich Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln, Planstellen und sonstigen Stellen vornehmen. (4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem. Ministerium für Finanzen und Energie zur Sicherung der Finanzierung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz des Rahmenplänvorhabens „Grundinstandsetzung für den Fachbereich Landbau der Fachhochschule Kiel in Osterrönfeld" den bestehenden, mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein abgeschlossenen Überlassungsvertrag, anzupassen. (5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, zur Umsetzung des Programms „Geld statt Stellen" bis zu 54 Planstellen und Stellen für Lehrkräfte in den Kapiteln 0711 bis 0716 zu sperren. Die hierdurch frei werdenden Mittel in Höhe von bis zu 2 160 000 Euro können in den Titelgruppen 88 der Kapitel 0711 bis 0716 verausgabt werden. Die nicht verausgabten Mittel sind übertragbar. (6) Das Ministerium für Finanzen und Energie darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit der Umwandlung der Landeszentrale für politische Bildung in einen Landesbetrieb erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. (7) Das Ministerium für Finanzen und Energie wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärter-Sonderzuschlägen nach den Bestimmungen des § 63 BBesG in der Lehrerlaufbahn der Studienräte/innen an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von 200 000 Euro in 2003, 300 000 Euro in 2004 und 100 000 Euro in 2005 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 5 Planstellen und Stellen in 2003, bis zu 7 Planstellen und Stellen in 2004 und bis zu 3 Planstellen und Stellen in 2005 im Kapitel 0716 nicht zu besetzen. (8) Das Ministerium für Finanzen und Energie darf gegen Deckung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Finanzhilfen für schleswig-holsteinische Schülerinnen und Schüler an Hamburger Schulen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen. § 35 Änderung des Schulgesetzes § 63 Abs. 6 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes ist im Jahr 2003 in folgender Fassung anzuwenden: „(6) Der Zuschuss wird für Schülerinnen und Schüler einer Ersatzschule gewährt werden, die ihre Wohnung im Land Schleswig-Holstein haben oder für die an das Land Erstattungen nach § 77 a Abs. 1 Satz 1 zu leisten sind. Für andere Schülerinnen und Schüler wird der Zuschuss nur gewährt, wenn und soweit dem Land aufgrund von Vereinbarungen Zahlungen zum Ausgleich des Zuschussbetrages für diese Schülerinnen und Schüler zustehen. Diese Regelung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an mit Heimen verbundenen Sonderschulen, wenn sich nach den Umständen des Einzelfalles der jeweiligen Schule eine unzumutbare finanzielle Belastung für den Schulträger ergibt." § 38 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. § 35 tritt am 1. August 2003 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 18. Dezember 2002 |
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Heide Simonis Ministerpräsidentin |
Claus Möller Minister für Finanzen und Energie |