Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)
vom 25. Februar 1985 (BGBI. I S. 425 ff.-gültig ab 1.4.1985)
geändert durch Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S.
1221)
außer Kraft! zum aufhebenden Gesetz
§1
Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine
unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl
droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen die zur Abwendung der
Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wenn nötig, haben sie die Kinder
oder Jugendlichen
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. einem Erziehungsberechtigten zuzuführen oder, wenn kein
Erziehungsberechtigter erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.
In schwierigen Fällen haben die zuständigen Behörden oder Stellen das
Jugendamt i7ber den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§2
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn,
Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist
1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,
2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge
wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der
Ausbildung oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten im Rahmen der
Jugendhilfe betreut.
(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen
Erziehungsberechtigten ankommt, haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen
ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende
haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und
Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu
überprüfen.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
§3
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter
sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie
begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche
1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
2. sich auf Reisen befinden oder
3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. (2) Jugendlichen ab sechzehn
Jahren ist der
Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis
24Uhr gestattet. (3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als
Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren
Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§4
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in
nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem
Personensorgeberechtigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten
angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich
genutzten Raum aufgestellt und durch Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht
sichergestellt ist, daß Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren
alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. § 20 Nr. 1
des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
§5
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne
Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter
sechzehn Jahren nicht und Jugendlichen ab sechzehn Jahren längstens bis 24 Uhr
gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und
Jugendlichen unter sechzehn Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die
Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt
wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3)Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen
werden.
§6
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und
Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme von der obersten
Landesbehörde zur Vorführung vor ihnen freigegeben worden sind. Kindern unter
sechs Jahren darf die Anwesenheit nur gestattet werden, wenn sie von einem
Erziehungsberechtigten begleitet sind.
(2) Filme, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von
Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht zur Vorfi7hrung vor
Ihnen freigegeben werden.
(3) Die oberste Landesbehörde kennzeichnet die Filme mit
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" 2. "Freigegeben ab
sechs Jahren"
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren"
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren"
5. "Nicht freigegeben unter achtzehn Jahren" Kommt in Betracht, daß
ein nach Satz 1 Nr. 5 gekennzeichneter Film den Tatbestand des § 131 oder des
§ 184 des Strafgesetzbuches erfüllt, ist dies der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.
(4) Im Rahmen der Absätze 1 und 3 Satz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen
Filmveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nur gestattet
werden
1. Kindern, wenn die Vorführung bis 20 Uhr, 2. Jugendlichen unter sechzehn
Jahren, wenn die Vorführung bis 22 Uhr,
3. Jugendlichen über sechzehn Jahre, wenn die Vorführung bis 24 Uhr beendet
ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die öffentliche Vorführung von Filmen
unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe. Sie gelten auch für
Werbevorspanne und Beiprogramme.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Filme, die zu nichtgewerblichen
Zwecken hergestellt werden, solange die Filme nicht gewerblich genutzt werden.
(7) Auf Filme, die von der obersten Landesbehörde nach Absatz 3 Satz 1
gekennzeichnet worden sind, finden §§ 1, 11 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
§7
(1) Bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger
dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht
werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde fi5r ihre Altersstufe
freigegeben und gekennzeichnet worden sind.
(2) Für die Freigabe und Kennzeichnung findet § 6 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 6
entsprechende Anwendung. Auf die Alterseinstufung ist mit einem
fälschungssicheren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist vom Inhaber der
Nutzungsrechte auf dem Bildträger und auf der Hülle in einer deutlich
sichtbaren Form anzubringen, bevor der Bildträger an den Handel geliefert oder
in sonstiger Weise gewerblich verwertet wird.
(3) Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nicht oder mit "Nicht
freigegeben unter achtzehn Jahren" gekennzeichnet worden sind, dürfen
1. einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst
zugänglich gemacht werden,
2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder
anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt oder im
Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
(4)1n der Öffentlichkeit dürfen bespielte Bildträger nicht in Automaten
angeboten werden. (5) Auf Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach
Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnet worden
sind, finden die §§ 1, 11 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften keine Anwendung.
(6) § 6 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§8
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend
dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet
werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf
Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten,
Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen gestattet werden, wenn der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
(3) Elektronische Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit
dürfen zur entgeltlichen Benutzung
1. auf Kindern und Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder
geschäftsmäßig genutzten Räumen oder
3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nicht
aufgestellt werden.
(4) Das Spielen an elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten ohne
Gewinnmöglichkeit, die zur entgeltlichen Benutzung öffentlich aufgestellt
sind, darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.
(5) Unterhaltungsspielgeräte, mit denen sexuelle Handlungen oder
Gewaltätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, dürfen in
der Öffentlichkeit an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten nicht
aufgestellt werden.
§9
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn
Jahren nicht gestattet werden.
§10
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine
Gefährdung im Sinne des § 1 Satz 1 aus, die durch Anwendung der §§ 3 bis 8
nicht ausgeschlossen oder wesentlich gemindert werden kann, so kann die
zuständige Behörde anordnen, daß der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung
kann Alters- oder Zeitbegrenzungen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung
ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
§11
Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 3 bis 10 für ihre
Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie die
Alterseinstufung von Filmen durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang
bekanntzumachen. Zur Bekanntmachung der Alterseinstufung von Filmen und
Bildträgern dürfen sie nur die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
verwenden. Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen weitergibt, ist
verpflichtet, den Veranstalter auf die Alterseinstufung hinzuweisen. Für Filme
und Bildträger, die von der obersten Landesbehörde nach § 6 Abs. 3 Satz 1
gekennzeichnet worden sind, dort bei der Ankündigung und bei der Werbung weder
auf jugendgefährdende Inhalte hingewiesen werden noch darf die Ankündigung
oder die Werbung in jugendgefährdender Weise erfolgen.
§12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter
oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einem Kind
oder einem Jugendlichen den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
2. entgegen § 4 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk oder Lebensmittel an ein Kind
oder einen Jugendlichen abgibt oder ihm den Verzehr gestattet,
3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten
anbietet,
4. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit bei
einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,
5. entgegen § 6 Abs. 1 oder 4 einem Kind oder einem Jugendlichen die
Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung gestattet,
6. entgegen § 7 Abs.1 einem Kind oder einem Jugendlichen einen bespielten
Bildträger, der nicht für seine Altersstufe freigegeben ist, zugänglich
macht,
7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ein Zeichen nicht, nicht in der dort
bezeichneten Form oder in einer der Alterseinstufung durch die oberste
Landesbehörde nicht entsprechenden Weise anbringt,
8. entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 2 einen nicht freigegebenen Bildträger anbietet
oder überläßt, 9. entgegen § 7 Abs. 4 einen bespielten Bildträger in einem
Automaten anbietet,
10. entgegen § 8 Abs. 1 einem Kind oder einem Jugendlichen die Anwesenheit in
einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort bezeichneten Raum gestattet,
11. entgegen § 8 Abs. 2 einem Kind oder einem Jugendlichen die Teilnahme an
einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,
12. entgegen § 8 Abs. 3 oder 5 ein Unterhaltungsspielgerät aufstellt,
13. entgegen § 8 Abs. 4 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn
Jahren die Benutzung eines Unterhaltungsspielgerätes gestattet,
14. entgegen § 9 einem Kind oder einem Jugendlichen unter sechzehn Jahren das
Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet oder
15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 zuwiderhandelt,
16. entgegen § 11 Satz 1 die für seine Betriebseinrichtung oder Veranstaltung
geltenden Vorschriften nicht durch den dort bezeichneten Aushang bekanntmacht,
17. entgegen § 11 Satz 2 nicht die Kennzeichnungen des § 6 Abs. 3 Satz 1
verwendet, 17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine
öffentliche Filmveranstaltung weitergibt, ohne den Veranstalter auf die
Alterseinstufung hinzuweisen,
18. entgegen § 11 Satz 4 bei der Ankündigung oder bei der Werbung auf
jugendgefährdende Inhalte hinweist oder in jugendgefährdender Weise ankündigt
oder wirbt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Person über achtzehn Jahre ein
Verhalten eines Kindes oder eines Jugendlichen herbeiführt oder fördert, das
durch ein in Absatz 1 Nr. 1 bis 14 bezeichnetes oder in § 7 Abs. 3 Nr. 1
enthaltenes Verbot oder durch eine vollziehbare Anordnung nach § 10 verhindert
werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 7 Abs. 3 Nr 1 gilt dies nicht für
den Personensorgeberechtigten.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung begeht und dadurch
wenigstens leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner
körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung aus Gewinnsucht
begeht oder beharrlich wiederholt.