Konferenzprotokolle |
Verteilung von Konferenzprotokollen |
Aus einem Schreiben des MFBWS vom 03..91 |
Aus
einem Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel von 1987:
Verteilung von Konferenzprotokollen
die Fertigung von Niederschriften über die Konferenzen ist im § 26 der
Konferenzordnung vom 28. Februar 1979 (NBl. KM Schl.-H. S. 75, geändert durch
Verordnung vom 6. Februar 1980 NBl. KM. Schl.-H. S. 34) geregelt. Danach wird
die Niederschrift vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben. Sie
bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den
Schulakten zu nehmen und 10 Jahre aufzubewahren.
Eine Verteilung der Niederschriften an die Konferenzmitglieder ist danach nicht
vorgesehen. Wäre eine solche Verteilung beabsichtigt, hätte der
Verordnungsgeber darüber eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dies war
aber vor allem deshalb nicht möglich, weil die Verhandlungen der Konferenz
nicht öffentlich sind und für die Mitglieder Verschwiegenheitspflicht besteht
(vgl. § 20 Konferenzordnung). Die Erfordernisse der Nichtöffentlichkeit und
der Verschwiegenheit können aber durch die Verteilung der Konferenzprotokolle
gefährdet werden, weil eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und ein hinreichender
Schutz vor Einsichtnahme unbefugter Dritter nicht sichergestellt ist. Deshalb
können die Teile der Niederschrift, die Lehrer, Eltern, Schüler oder
Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, aus Gründen der
Verschwiegenheitspflicht und des Persönlichkeitsschutzes nicht vervielfältigt
oder verteilt werden.
Dagegen bestehen keine Bedenken, bei Bedarf Auszüge von Niederschriften, in
denen allgemeine schulische oder pädagogische Fragen angesprochen und geregelt
werden (z.B. Unterrichtsgestaltung, Benotungs- und Beurteilungsgrundsätze usw.)
an die Mitglieder der jeweiligen Konferenz zu verteilen.
Nach § 93 Abs. 2 SchulG sind die angeführten Bestimmungen des LVwG anzuwenden.
Protokolle können aber von verhindert gewesenen Mitgliedern in der Schule
eingesehen werden.
Aus
einem Schreiben des MFBWS vom 03..91 (X 154)
.. gegen die Vervielfältigung der über Sitzungen der Schulkonferenz
gefertigten Niederschriften sowie gegen die Weitergabe der Niederschriften an
die Mitglieder der Schulkonferenz habe ich keine grundsätzlichen Bedenken. Der
von Ihnen erwähnte Erlaß ist insoweit nicht mehr verbindlich.
Aus Gründen des Datenschutzes ist es jedoch unzulässig, die Teile der
Niederschriften zu vervielfältigen, die Beschlüsse über Lehrkräfte, Eltern,
Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers enthalten.
Soweit Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüller sowie sonstige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule gemäß § 97 Abs. 1 des
Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes als Zuhörerinnen und Zuhörer an der
Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen können (sogenannte Schulöffentlichkeit),
bestehen keine Bedenken; wenn diesen im Einzelfan hinsichtlich der
"schulöffentlichen" Tagesordnungspunkte eine Einsichtnahme in die
Konferenzniederschrift gewährt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Gerrit Metzner
2) X 240 nach Abgang z.K
3) z.:d.A. Schulakts