Konferenzprotokolle 

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Verteilung von Konferenzprotokollen
Aus einem Schreiben des MFBWS vom 03..91

Aus einem Schulrundschreiben des Schulamtes Kiel von 1987:

Verteilung von Konferenzprotokollen

die Fertigung von Niederschriften über die Konferenzen ist im § 26 der Konferenzordnung vom 28. Februar 1979 (NBl. KM Schl.-H. S. 75, geändert durch Verordnung vom 6. Februar 1980 NBl. KM. Schl.-H. S. 34) geregelt. Danach wird die Niederschrift vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben. Sie bedarf der Genehmigung durch die Konferenz. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und 10 Jahre aufzubewahren.

Eine Verteilung der Niederschriften an die Konferenzmitglieder ist danach nicht vorgesehen. Wäre eine solche Verteilung beabsichtigt, hätte der Verordnungsgeber darüber eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Dies war aber vor allem deshalb nicht möglich, weil die Verhandlungen der Konferenz nicht öffentlich sind und für die Mitglieder Verschwiegenheitspflicht besteht (vgl. § 20 Konferenzordnung). Die Erfordernisse der Nichtöffentlichkeit und der Verschwiegenheit können aber durch die Verteilung der Konferenzprotokolle gefährdet werden, weil eine ordnungsgemäße Aufbewahrung und ein hinreichender Schutz vor Einsichtnahme unbefugter Dritter nicht sichergestellt ist. Deshalb können die Teile der Niederschrift, die Lehrer, Eltern, Schüler oder Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht und des Persönlichkeitsschutzes nicht vervielfältigt oder verteilt werden.

Dagegen bestehen keine Bedenken, bei Bedarf Auszüge von Niederschriften, in denen allgemeine schulische oder pädagogische Fragen angesprochen und geregelt werden (z.B. Unterrichtsgestaltung, Benotungs- und Beurteilungsgrundsätze usw.) an die Mitglieder der jeweiligen Konferenz zu verteilen.

Nach § 93 Abs. 2 SchulG sind die angeführten Bestimmungen des LVwG anzuwenden.

Protokolle können aber von verhindert gewesenen Mitgliedern in der Schule eingesehen werden.


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Aus einem Schreiben des MFBWS vom 03..91 (X 154)


.. gegen die Vervielfältigung der über Sitzungen der Schulkonferenz gefertigten Niederschriften sowie gegen die Weitergabe der Niederschriften an die Mitglieder der Schulkonferenz habe ich keine grundsätzlichen Bedenken. Der von Ihnen erwähnte Erlaß ist insoweit nicht mehr verbindlich.
Aus Gründen des Datenschutzes ist es jedoch unzulässig, die Teile der Niederschriften zu vervielfältigen, die Beschlüsse über Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen, Schüler oder Bedienstete des Schulträgers enthalten.
Soweit Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüller sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule gemäß § 97 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes als Zuhörerinnen und Zuhörer an der Sitzung der Schulkonferenz teilnehmen können (sogenannte Schulöffentlichkeit), bestehen keine Bedenken; wenn diesen im Einzelfan hinsichtlich der "schulöffentlichen" Tagesordnungspunkte eine Einsichtnahme in die Konferenzniederschrift gewährt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage

Gerrit Metzner



2) X 240 nach Abgang z.K
3) z.:d.A. Schulakts


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein