Kreisschulsport  Seite drucken

Kreisschulsportbeauftragte außer Kraft zum aufhebenden Erlass

Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1994 - I I I 5311. Allgemeines
1.1 Für die Kreise und kreisfreien Städte werden von der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport Kreisschulsportbeauftragte berufen.
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- fachliche Beratung der oder des Trägers bei der Planung, dem Neubau, der Unterhaltung und Ausstattung sowie Instandsetzung von Sportanlagen, bei der Sportstättenverteilung und Nutzung durch Vereine, soweit Interessen des Schulsports berührt sind,
- Leitung der Dienstversammlungen für die Fachleiterinnen und Fachleiter Sport der Schule in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt,
- Zusammenarbeit mit anderen Trägern des Sports und Förderung des Schulsports, mit Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen für den Sport sowie dem Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS),
- Mitwirkung bei der Zusammenarbeit zwischen Schule und Verein (insbesondere beim Aufbau von neuen Arbeitsgemeinschaften),
- Planung und Durchführung von Schulsportveranstaltungen auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene im Rahmen des Wettbewerbs "Jugend trainiert für Olympia",
- Planung und Durchführung weiterer Schulsportveranstaltungen,
- Entwicklung und Durchführung neuer sportlicher Vergleiche.

3. Inkrafttreten
Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des MWFK/MFBWS in Kraft. Zum 1.3 gleichen Zeitpunkt wird der Runderlaß vom 19. April 1977 (NBI. KM Schl.-H. S.174) aufgehoben.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein