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Änderung des Landesbeamtengesetzes
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 3. April
1998 - III 13 Z - (NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 165)
1. Wichtige Neuerungen im Landesbeamtengesetz:
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 25. März 1998 die Änderung des
Landesbeamtengesetzes verabschiedet. Es tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, voraussichtlich Mitte April 1998, in
Kraft. Damit treten, wie in Ziff. 5 des Erlasses
"Anträge und Bewerbungen für das Schuljahr 1998/99" (NBI. MBWFK. Schl.-H.
1997 S. 484) bereits erwähnt, folgende beamtenrechtliche Änderungen in Kraft:
- Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ist nunmehr ohne
besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung möglich.
- Bei Vorliegen familienpolitischer Voraussetzungen (Betreuung oder Pflege eines Kindes
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Pflege eines Angehörigen) ist jetzt eine Reduzierung
der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit für
längstens zwölf Jahre möglich.
- Eine Beurlaubung bis zur Dauer von sechs Jahren wird ohne besondere Voraussetzung
gewährt. Bei Vorliegen familienpolitischer Voraussetzungen (Betreuung oder Pflege eines
Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Pflege eines Angehörigen) ist eine Beurlaubung
bis zu zwölf Jahren möglich.
- Eine Altersbeurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand wird nicht mehr an die
Voraussetzung einer mindestens zwanzigjährigen Vollbeschäftigung geknüpft.
- Die Gesamtdauer aller Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 50 %
der regelmäßigen Arbeitszeit ist auf zwölf Jahre begrenzt.
Mit Wirkung vom 1. August 1998 wird die Altersgrenze für die Versetzung in den Ruhestand
auf eigenen Antrag (Antragsaltersgrenze) vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete
63. Lebensjahr angehoben. Für Beamtinnen und Beamte, die schwerbehindert im Sinne des
Schwerbehindertengesetzes sind, gilt weiterhin die besondere Antragsaltersgrenze des
vollendeten 60. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Juli 1997 Altersurlaub nach
§ 88 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 der am 29. März
1996 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes bewilligt worden ist, gilt weiterhin die
Regelung nach dem alten Recht. Dieser Personenkreis kann mit Ablauf des 62. Lebensjahres
aus dem Altersurlaub in den Ruhestand versetzt werden:
2. Konsequenzen für die Personalplanung zum Schuljahresbeginn 1998/99:
2.1 Teilzeitanträge auf weniger als 50 % Beschäftigungsumfang:
Wer die Regelungen des § 88 a Abs. 2 LBG (neu) bereits für das kommenden Schuljahr in
Anspruch nehmen möchte und einen Unterrichtseinsatz mit weniger als 50 % der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl wünscht, kann dies bis zum 15. Mai 1998 (Eingang im
Personalreferat) unter Verwendung der bisherigen Formblätter für § 95 a beantragen.
Wichtig ist die Erklärung zum Vorliegen der familienpolitischen Voraussetzung.
2.2 Übergangsregelung für laufende Teilzeitregelungen und Beurlaubungen:
Alle laufenden Teilzelt- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es sei denn,
es wird eine Teilzelt- und Beurlaubungsregelung zum Planungstermin beantragt und
bewilligt, die nach bisher geltendem Recht nicht möglich war.
2.3 Altersteilzeitbescheide nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (alte Fassung):
Diejenigen Lehrkräfte, denen zum Erhalt der bisherigen Antragsaltersgrenze vor dem 1.
Juli 1997 Altersteilzeit bewilligt vyorden ist, können die Aufhebung des
Altersteilzeitbescheides bis zum 15. Mai 1998 (Eingang im Personalreferat) beantragen. Die
Bewilligung steht unter dem Vorbehalt freier Planstellen.
2.4 Anträge auf Pensionierungen bei vollendetem 62. Lebensjahr:
Jede Lehrkraft, die bis zum 31. Juli 1998 das 62. Lebensjahr vollendet hat, kann bis zum
15. Mai 1998 (Eingang im Personalreferat) einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand
stellen.
Gyde Köster