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Disziplinarordnung Änderungsdaten:
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Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt IV Titel 2: Verfahren 74 – 80 Titel 4: Entschädigung 82 - 83 Abschnitt V Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages 84 Abschnitt VI Abschnitt VII Abschnitt VIII Abschnitt IX Abschnitt X Abschnitt XI
Abschnitt I (1) Die Landesdisziplinarordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, die dem Landesbeamtengesetz unterliegen. (2) Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 130, 152, oder 188 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Das gleiche gilt für frühere Beamtinnen, die eine ihnen nach § 162 des Landesbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch nicht oder nur teilweise erhalten haben oder denen eine Abfindungsrente nach § 13 des Landesbeamtengesetzes zugesichert ist oder gewährt wird.
(1) Nach diesem Gesetz kann verfahren werden gegen
(2) Gegen einen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter, Richter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder als berufsmäßiger Angehöriger oder Angehöriger auf Zeit des Zivilschutzkorps gestanden hat, kann nach diesem Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen verfahren werden, die er in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigter aus einem solchen Dienstverhältnis begangen hat; auch bei einem aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen gelten die in § 93 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Wechsel des Dienstherrn steht einem disziplinarrechtlichen Vorgehen nicht entgegen.
Die zuständige Behörde bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens nach diesem Gesetz einzuschreiten ist. Sie hat dabei das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu berücksichtigen.
(1) Sind seit einem Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hatte, mehr als zwei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nicht mehr zulässig. Der Lauf der Frist ist auch gehemmt, soweit und solange wegen desselben Sachverhalts über eine Klage nach § 29 gegen eine vor Ablauf der Frist ergangene Disziplinarentscheidung nicht entschieden ist. (2) Sind seit einem Dienstvergehen oder einem als Dienstvergehen, geltenden Verhalten, das eine Gehaltskürzung oder Kürzung des Ruhegehalts rechtfertigt, mehr als drei Jahre verstrichen, ist eine Verfolgung nur zulässig, wenn vor Ablauf der Frist ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder eine Untersuchung nach § 99 angeordnet worden ist. (3) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben worden, ist die Frist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.
Abschnitt II (1) Disziplinarmaßnahmen sind Verweis, (2) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig. (3) Bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig. (4) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig.
(1) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. (2) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend Deutsche Mark betragen.
Verweis und Geldbuße stehen bei Bewährung einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.
(1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf Jahre. Hat der Beamte aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einen Versorgungsanspruch erworben, bleibt bei dessen Regelung (§§ 168 ff des Landesbeamtengesetzes) die Gehaltskürzung unberücksichtigt. (2) Bei Beamten, die Gebühren beziehen, wird die Kürzung nach einem monatlichen Pauschbetrag berechnet, der sich aus dem Durchschnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ergibt. (3) Während der Dauer der Gehaltskürzung darf der Beamte nicht befördert werden. Der Zeitraum beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Disziplinargericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch um die Hälfte, abkürzen.
(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Disziplinargericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre, abkürzen. (2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung eines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Rechtskraft des Urteils bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet, soweit sich aus § 61 Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(1) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 9 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Sie bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt in den Ruhestand bei einem unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn bekleidet hat.
(1) Wird gegen einen Beamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter des Landes oder als Beamter eines sonstigen unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis (Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung sowie die in § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Befugnisse), wenn er wegen, eines in dem früheren Dienstverhältnis begangenen Dienstvergehens oder wegen einer als Dienstvergehen geltenden Handlung verurteilt wird. (2) Wird gegen einen Ruhestandsbeamten, der früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamter oder Richter des Landes oder als Beamter eines sonstigen unter das Landesbeamtengesetz fallenden Dienstherrn gestanden hat, auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt Abs. 1 entsprechend.
Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des Ruhegehalts dürfen nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Abschnitt III Titel 1 (1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den zuständigen Behörden, Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt. (2) Bei einem Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der vor Beginn des Ruhestandes zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörde ausgeübt; sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen. Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Innenministerium, welche Behörde zuständig ist.
Die Vorschriften über das Disziplinarverfahren gegen Beamte gelten auch für Verfahren gegen Ruhestandsbeamte, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Ist gegen den Beamten die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, kann wegen derselben Tatsachen ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden; es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. Ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren ist auszusetzen, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Ebenso darf eine Disziplinarverfügung nicht erlassen werden. (2) Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. (3) Ein ausgesetztes Disziplinarverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen. Das Disziplinarverfahren ist spätestens nach Abschluß des Verfahrens, das zur Aussetzung geführt hat, fortzusetzen. (4) Der Beamte kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen; das Verwaltungsgericht entscheidet endgültig durch Beschluß. Gegen eine Aussetzung durch das Verwaltungsgericht kann der Beamte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. (5) Wird der Beamte im gerichtlichen Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen, kann wegen der Tatsachen, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für den Dienstvorgesetzten, die Einleitungsbehörde, den Untersuchungsführer und das Disziplinargericht bindend. Das Disziplinargericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen (§ 63) zum Ausdruck zu bringen. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. (2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht für die Beamtin oder den Beamten als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte der Beamtin oder des Beamten im Verfahren
Die Betreuerin oder der Betreuer oder die Pflegerin oder der Pfleger muß Beamtin oder Beamter sein. § 80 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend.
Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Dienstvorgesetzten, dem Untersuchungsführer und dem Disziplinargericht in Disziplinarsachen Rechts- und Amtshilfe. Um die eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen können im Inland nur die Amtsgerichte und Verwaltungsgerichte ersucht werden. Hat der Dienstvorgesetzte oder der Untersuchungsführer um die Vernehmung ersucht, entscheidet das ersuchte Gericht über die Vereidigung; soweit der Untersuchungsführer zur Vereidigung befugt ist (§ 45 Satz 1), hat das ersuchte Gericht seinem Ersuchen um Vereidigung zu entsprechen. (1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden - unbeschadet des § 20 Satz 3 - über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden. (2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Beamten sind schriftlich einzufordern. (3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
Der Beamte muß Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift, die er seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
(1) Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind das Landesverwaltungsgesetz, die Verwaltungsgerichtsordnung und das schleswig-holsteinische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung für Durchsuchungen und Beschlagnahmen die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen sind von Polizeivollzugsbeamten durchzuführen.
Titel 2 (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen). Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. (2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Anhörung ist ihm zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, daß es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, einen Bevollmächtigten oder Beistand zu befragen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist. Aus der Niederschrift muß auch hervorgehen, daß der nach Satz 3 erforderliche Hinweis gemacht wurde. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist. (4) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekanntzugeben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Der Beamte ist abschließend zu hören; Abs. 2 Satz 4 ist anzuwenden. Vom Beginn der abschließenden Anhörung an ist dem Bevollmächtigten oder Beistand bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält der Dienstvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt oder nicht für zulässig, stellt er das Verfahren ein und teilt dies dem Beamten - auf seinen Antrag schriftlich -, dem höheren Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde und der Einleitungsbehörde mit. (2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarmaßnahme treffen oder die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einleiten.
Stellt der Dienstvorgesetzte das Verfahren nicht ein und hält er seine Disziplinarbefugnis für ausreichend, erläßt er eine Disziplinarverfügung. Andernfalls führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten, der obersten Dienstbehörde oder der Einleitungsbehörde herbei.
Titel 3 (1) Durch Disziplinarverfügung können nur Verweis und Geldbuße ausgesprochen werden. (2) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen gegen die ihn nachgeordneten Beamten befugt. (3) Geldbußen können aussprechen
(4) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Geschäftsbereich die Befugnis der in Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zum Aussprechen von Geldbußen weiter abstufen oder ausschließen.
(1) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und von dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme trifft, oder seinem allgemeinen Vertreter oder bei obersten Dienstbehörden von einem Abteilungsleiter zu unterzeichnen. (2) Die Disziplinarverfügung ist dem Beamten zuzustellen und dem höheren Dienstvorgesetzten sowie der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.
(1) Für die Anfechtung einer Disziplinarverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn eine oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung erlassen hat. (3) Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Führt sie vor der Entscheidung neue Ermittlungen durch, gilt § 24 Abs. 2 bis 4 entsprechend. (4) Das Disziplinargericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Beamten ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Beamten eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Beamten zuzustellen und der Einleitungsbehörde sowie der obersten Dienstbehörde mitzuteilen.
(1) Bestätigt das Disziplinargericht im Falle des § 29 Abs. 4 die angefochtene Entscheidung, mildert es die Disziplinarmaßnahme, stellt es das Disziplinarverfahren nach § 29 Abs. 4 Satz 2 ein oder stellt es ein Dienstvergehen nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinarverfügung auf, ist eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnis zugunsten oder zuungunsten des Beamten nur wegen solcher erheblicher Tatsachen oder Beweismittel zulässig, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren. (2) Im übrigen können der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Disziplinarverfügung, die oberste Dienstbehörde auch ihre eigene Entscheidung jederzeit aufheben. Sie können in der Sache neu entscheiden oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens veranlassen. Eine Verschärfung der Maßnahmen nach Art und Höhe oder die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist nur zulässig, wenn die Disziplinarverfügung innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Erlaß aufgehoben worden ist, oder wenn nach ihrem Erlaß wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen ergeht, die von den der Disziplinarverfügung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen abweichen. (3) Vor der Entscheidung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Beamte zu hören. § 24 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Titel 4 Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor den Disziplinargerichten. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Die Verfügung wird dem Beamten zugestellt und der obersten Dienstbehörde mitgeteilt. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam.
Der Beamte kann die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Antrag ab, hat sie dem Beamten bekanntzugeben, daß sie die Einleitung nicht für gerechtfertigt hält. Auf Antrag hat sie diese Entscheidung schriftlich zu begründen. Wird in den Gründen ein Dienstvergehen festgestellt, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht verhängt, oder wird offengelassen, ob ein Dienstvergehen vorliegt, steht dem Beamten der Verwaltungsrechtsweg offen. § 29 Abs. 2 und 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(1) Einleitungsbehörden sind 1. für Landesbeamte
2. für Beamte der Kreise, Gemeinden, Ämter und kommunalen Zweckverbände
3. für Beamte der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Behörden, die das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Innenministerium bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 können die Aufsichtsbehörde und oberste Aufsichtsbehörde für die Beamten der mittelbar oder unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden oder Körperschaften die Befugnis der Einleitungsbehörde an sich ziehen, wenn die nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zuständige Einleitungsbehörde es ablehnt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzuführen. (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.
(1) Einleitungsbehörden sind 1. für Landesbeamte
2. für Beamte der Kreise, Gemeinden, Ämter und kommunalen Zweckverbände
3. für Beamte der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Behörden, die das für die Aufsicht zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Innenministerium bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 können die Aufsichtsbehörde und oberste Aufsichtsbehörde für die Beamten der mittelbar oder unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Behörden oder Körperschaften die Befugnis der Einleitungsbehörde an sich ziehen, wenn die nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 zuständige Einleitungsbehörde es ablehnt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzuführen. (2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Beamte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit wird durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Beamten nicht berührt.
(1) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten, teilt sie dies den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. (2) Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter, die in Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn einleiten. (3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarverfahren, die sie gegen mehrere Beamte wegen des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zur Erhebung der Klage beim Disziplinargericht durch Verfügung miteinander verbinden und wieder trennen. (4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam über Verbindung und Trennung der Verfahren und darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fortgang des Verfahrens zuständig sein soll.
Titel 5 Der Beamte kann sich eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen. Der Bevollmächtigte ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Durchsuchungen und Beschlagnahmen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Bevollmächtigten eine Abschrift zu übersenden. Das Recht, die Akten einzusehen, steht ihm im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.
Titel 6 Disziplinargerichte sind das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht.
Bei den Disziplinargerichten wirken ehrenamtliche Verwaltungsrichter mit, die auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte im Sinne des § 1 Abs. 1 sein müssen.
(1) Das Innenministerium stellt für jeweils fünf Kalenderjahre eine Liste von Beamten auf, aus der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter auszulosen sind. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten im Lande können für die Aufnahme von Beamten in die Listen Vorschläge machen. In den Listen sind die Beamten getrennt nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen aufzuführen. Das Innenministerium übersendet die Listen dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht. (2) Für jeden Senat des Oberverwaltungsgerichts, der für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter für eine Amtszeit von fünf Jahren von zwei vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Richtern ausgelost und in der Reihenfolge der Auslosung in Listen eingetragen. Für Fälle unvorhergesehener Verhinderung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern sind mindestens zwei Vertreter auszulosen und in Hilfslisten einzutragen. Über die Auslosung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Niederschrift aufgenommen. Das Oberverwaltungsgericht setzt die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter von ihrer Auslosung in Kenntnis und teilt dem Verwaltungsgericht die Namen der ausgelosten Beamten mit. (3) Für jede Kammer des Verwaltungsgerichts, die für Disziplinarsachen zuständig ist, werden die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter von zwei vom Präsidium des Verwaltungsgerichts bestimmten Verwaltungsgerichtsdirektoren aus den vom Oberverwaltungsgericht nicht ausgelosten Beamten ausgelost. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter ist unter Berücksichtigung von § 39 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 die Reihenfolge einzuhalten, die sich aus der Eintragung in die Listen ergibt. Wird die Auslosung weiterer ehrenamtlicher Verwaltungsrichter erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
Für die Bestellung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz gilt § 38 entsprechend. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamtinnen und Beamten können Beamtinnen und Beamte des Bundes für die Listen vorschlagen.
(1) Die Disziplinargerichte entscheiden in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern. Einer der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter soll der Laufbahngruppe, einer möglichst dem Verwaltungszweig des Beamten angehören. (2) Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen einen Beamten eines Kreises, einer Gemeinde, eines Amtes oder eines sonstigen Trägers der öffentlichen Verwaltung, soll einer der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter Beamter eines entsprechenden Trägers der öffentlichen Verwaltung sein. (3) Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so soll mindestens ein Mitglied des Disziplinargerichts eine Frau sein.
Richter und ehrenamtliche Verwaltungsrichter sind von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie
Ehrenamtliche Verwaltungsrichter, gegen die ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder denen nach § 76 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten ist, sind während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Amtes nicht heranzuziehen.
(1) Das Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters erlischt, wenn er
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 tritt das Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Versetzungsverfügung ein, es sei denn, daß der Beamte dem Erlöschen des Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter widersprochen hat.
Titel 7 (1) Nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wird eine Untersuchung durchgeführt. Von dieser kann abgesehen werden, wenn der Beamte in den Vorermittlungen, insbesondere zu den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, die zu seinem Nachteil verwendet werden sollen, gehört worden ist und der Sachverhalt sowie die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt sind; die Einleitungsbehörde hat dem Beamten davon Kenntnis zu geben. Ist von der Untersuchung abgesehen worden, dürfen Feststellungen eines später ergangenen rechtskräftigen Strafurteils zum Nachteil des Beamten nur verwendet werden, wenn dieser hierzu nachträglich gehört worden ist. (2) Die Einleitungsbehörde bestellt bei oder nach der Einleitung einen Beamten oder Richter zum Untersuchungsführer sowie einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter in dem Verfahren und teilt dies dem Beamten, gegen den sich das Verfahren richtet, mit. (3) Der Untersuchungsführer ist in der Durchführung der Untersuchung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen Gründen wie das Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters nach § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3. Es erlischt ferner, wenn gegen ihn das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben wird. Der Untersuchungsführer kann nur abberufen werden, wenn er dienstunfähig ist und mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Monate nicht zu rechnen ist. (4) Für den Untersuchungsführer gilt § 40 entsprechend. Über seine Ablehnung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig.
(1) Der Untersuchungsführer hat bei allen Vernehmungen und Beweiserhebungen einen Schriftführer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter ist, auf die gewissenhafte Führung dieses Amtes und auf Verschwiegenheit zu verpflichten. (2) Über die Ablehnung des Schriftführers entscheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, das endgültig entscheidet.
Der Untersuchungsführer darf Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen, wenn es zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Beschlagnahmen und Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des örtlich zuständigen Amtsrichters, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung des Untersuchungsführers durch die sonst dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(1) Der Beamte ist zu Beginn der Untersuchung zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits während der Vorermittlungen gehört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist er erneut zu laden. Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist ebenfalls zu laden. (2) § 24 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beamten kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Untersuchungsführers anordnen, daß der Beamte in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort verwahrt und untersucht wird. Der Untersuchungsführer hat den Beamten von dem Antrag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beamte nicht selbst einen Bevollmächtigten beigezogen, bestellt der Vorsitzende der Kammer von Amts wegen für das Unterbringungsverfahren einen besonderen Vertreter. (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig; sie hat aufschiebende Wirkung. (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht länger als sechs Wochen dauern.
(1) Der Beamte ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungsführer kann den Beamten von der Teilnahme ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienstlichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Untersuchungszweck für erforderlich hält; der Beamte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweiserhebung zu unterrichten. (2) Der Untersuchungsführer hat Beweisanträgen des Beamten stattzugeben, soweit sie für die Tat- oder Schuldfrage, die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme oder für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung sein können. Die Entscheidung über einen Beweisantrag kann nicht angefochten werden. (3) Dem Beamten ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes möglich ist.
(1) Der Vertreter der Einleitungsbehörde ist zu allen Beweiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden. Er kann sich jederzeit durch Einsichtnahme in die Akten über den Stand der Untersuchungen unterrichten. § 48 Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Der Vertreter der Einleitungsbehörde kann beantragen, die Untersuchung auf neue Punkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu erstrecken. Der Untersuchungsführer muß den Anträgen entsprechen; er kann von sich aus die Untersuchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde zustimmt. Der Untersuchungsführer hat dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich auch zu den neuen Anschuldigungen zu äußern.
(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hier zu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden. (2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor. Dem Vertreter der Einleitungsbehörde ist der Bericht mitzuteilen.
(1) Die Einleitungsbehörde hat das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht beim Verwaltungsgericht anhängig ist (§ 54 Abs. 1), einzustellen, wenn
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn eine Beamtin auf Antrag entlassen und das Verfahren mit dem Ziel fortgesetzt wird, eine noch nicht gezahlte Abfindung abzuerkennen. Durch einen Verzicht nach Satz 1 Nr. 5 erlöschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen. (2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei dem Disziplinargericht anhängig ist (§ 54 Abs. 1), einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem Falle auch eine Disziplinarmaßnahme wie ein Dienstvorgesetzter im Rahmen des § 27 aussprechen oder, wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für ausreichend hält, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführen. (3) Die Einleitungsbehörde stellt dem Beamten die mit Gründen versehene Einstellungsverfügung zu. Im Falle der Einstellung nach Abs. 2 Satz 1 gilt § 32 Satz 4 und 5 entsprechend. (4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 gelten § 25 Abs. 2 und § 30 entsprechend.
Stellt die Einleitungsbehörde das Verfahren nicht ein, übersendet sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde die Akten zur Fertigung der Klage; diese soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen; sie soll den Antrag enthalten, eine bestimmte Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten zu treffen.
(1) Ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Einleitungsverfügung weder das Verfahren eingestellt noch die Klage dem Beamten zugestellt (§ 54 Abs. 2), kann er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen. Dieses hat vor seiner Entscheidung der Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats zu dem Antrag zu äußern. Es kann verlangen, daß ihm alle bisher entstandenen Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden. (2) Stellt das Gericht eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt es eine Frist, in der entweder die Klage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist; andernfalls weist es den Antrag zurück. Der Beschluß ist dem Beamten und der Einleitungsbehörde zuzustellen. (3) Der Lauf der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 17 ausgesetzt ist.
Titel 8 (1) Mit dem Eingang der Klage wird das Verfahren beim Verwaltungsgericht anhängig. (2) Der Vorsitzende der Kammer stellt dem Beamten eine Ausfertigung der Klage und der Nachträge (Abs. 3) zu und bestimmt eine Frist, in der der Beamte sich schriftlich äußern kann. Der Beamte ist zugleich auf sein Antragsrecht nach § 55 und die dafür bestimmte Frist hinzuweisen. (3) Teilt der Vertreter der Einleitungsbehörde dem Gericht mit, daß neue Tatsachen zum Gegenstand der Klage gemacht werden sollen, hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis er nach Ergänzung der Vorermittlungen oder der Untersuchung einen Nachtrag zur Klage vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Die Klageergänzung gilt nicht als Klageänderung. (4) Sind in der Klage Tatsachen verwertet worden, zu denen sich der Beamte weder in den Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat äußern können, oder leidet das Disziplinarverfahren an anderen wesentlichen Verfahrensmängeln, beschließt das Gericht die Aussetzung des Verfahrens. Der Vorsitzende der Kammer hat den Vertreter der Einleitungsbehörde zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. (5) § 47 gilt entsprechend; eines Antrages bedarf es nicht.
Der Vertreter der Einleitungsbehörde und der Beamte können die nochmalige Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie weitere Beweiserhebungen beantragen. Der Antrag ist unter Angabe der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, möglichst in der Klage oder in der Äußerung des Beamten dazu (§ 54 Abs. 2) zu stellen.
Nach Ablauf der Frist des § 54 Abs. 2 setzt der Vorsitzende der Kammer den Termin zur mündlichen Verhandlung an und lädt hierzu den Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beamten und seinen Bevollmächtigten. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Vertreters der Einleitungsbehörde, des Beamten und seines Bevollmächtigten anzugeben. Ebenso läßt er andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.
Titel 9 (1) Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Beamte nicht erschienen ist. Er kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Vorsitzende kann, sofern der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen des Beamten anordnen. (2) Ist der Beamte vorübergehend verhandlungsunfähig, kann das Verfahren bis zur Dauer von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, ist ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Die Vorgesetzten des Beamten sowie die von diesen oder dem Innenministerium beauftragten Personen können in der Verhandlung anwesend sein. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen behinderter Beamter ihrer Hilfe bedarf. (2) Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen. §§ 171 a bis 174, 175 Abs. 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) In der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende oder Berichterstatter in Abwesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Niederschriften über Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren können nur durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Soweit die Personalakten des Beamten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen. Ist der Beamte erschienen, wird er gehört. (2) Nach Anhörung des Beamten werden die Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit nicht der Beamte und der Vertreter der Einleitungsbehörde auf die Vernehmung verzichten oder das Gericht sie für unerheblich erklärt. (3) Beweisanträgen nach § 55 ist zu entsprechen, es sei denn, daß die Erhebung des Beweises unzulässig, die Tatsache, die bewiesen werden soll, offenkundig, für die Entscheidung ohne Bedeutung oder schon erwiesen ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist. Das Gericht kann weitere Beweiserhebungen vornehmen, die es für erforderlich hält. Im übrigen ist § 96 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung1) entsprechend anzuwenden. § 18 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Gericht kann um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen auch eine Behörde ersuchen. (4) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Einleitungsbehörde, sodann der Beamte und sein Bevollmächtigter oder Beistand gehört. Der Beamte hat das letzte Wort.
(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Tatsachen gemacht werden, die in der Klage und ihren Nachträgen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das Gericht darf über das Klagebegehren hinausgehen und ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden. (2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen Beweise können der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung, soweit sich nicht aus § 18 Abs. 1 etwas anderes ergibt.
(1) Durch Urteil wird eine Disziplinarmaßnahme getroffen, die Klage abgewiesen oder das Verfahren eingestellt. (2) Auf Klageabweisung ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist. (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der mündlichen Verhandlung durch Beschluß eingestellt werden. § 29 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Einleitungsbehörde der Einstellung zustimmen muß. (4) Ist eines der Ämter im Sinne des § 34 Abs. 1 ein gemeindliches Ehrenamt und ist ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen eingeleitet worden, können die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechtsfolgen im Urteil auf das gemeindliche Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm bekleideten Nebenämter beschränkt werden.
(1) Das Disziplinargericht kann in einem auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn der Beklagte nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts betragen, das er in dem Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder erdient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhegehalts zu bemessen. (2) Auf den Unterhaltsbeitrag sind Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die für den gleichen Zeitraum gezahlt werden ohne Kinderzuschuß, anzurechnen. Der frühere Beamte ist verpflichtet, im Umfange des gezahlten Unterhaltsbeitrages für den gleichen Zeitraum bestehende Rentenansprüche an den früheren Dienstherrn abzutreten und diesem, soweit Renten bereits gezahlt worden sind, entsprechende Beträge zu erstatten. (3) Das Gericht kann bestimmen, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beklagte gesetzlich verpflichtet ist; nach Rechtskraft des Urteils kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrages beginnt im Zeitpunkt des Verlustes der Dienst- oder Versorgungsbezüge. (5) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn der frühere Beamte wieder zum Beamten ernannt wird. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 168 bis 170, 172 und 175 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Der frühere Beamte gilt insoweit als Ruhestandsbeamter, der Unterhaltsbeitrag als Ruhegehalt. Bei Anwendung der §§ 168 und 170 des Landesbeamtengesetzes sind die Höchstgrenze (§ 168 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4) und der unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende Betrag (§ 170) um den Betrag zu kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt. (1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Hat das Gericht eine Vernehmung nach § 59 Abs. 2 und 3 für unerheblich erklärt, ist dies zu begründen. Hat das Gericht einen Unterhaltsbeitrag nach § 62 bewilligt, sind die Gründe hierfür anzugeben. (2) Dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde sind Ausfertigungen des Urteils mit den Gründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde ist eine Abschrift zu übersenden.
Titel 10 (1) Gegen Beschlüsse und Urteile des Oberverwaltungsgerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. (2) Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts werden mit der Zustellung, seine Urteile mit der Verkündung rechtskräftig.
Titel 11 Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist.
(1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, daß dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn der Beamte voraussichtlich nach § 60 des Landesbeamtengesetzes seine Rechte verliert oder wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. (2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden, noch nicht rechtskräftigen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, ist dem Beamten mindestens ein dem Betrage des Unterhaltsbeitrages entsprechender Teil der Dienstbezüge zu belassen. (3) Die Einleitungsbehörde kann bei Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel, des Ruhegehalts einbehalten wird. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(1) Bekleidet der Beamte mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. (3) Ist eines der Ämter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 ein gemeindliches Ehrenamt und wird gegen den Beamten nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehen ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, so kann die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend beschränkt werden.
Die Verfügung der Einleitungsbehörde über die nach § 65 und nach § 66 getroffenen Anordnungen ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit der Zustellung an den Beamten, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung folgenden nächsten Fälligkeitstage wirksam.
(1) Auf Antrag des Beamten entscheidet das Verwaltungsgericht über die Aufrechterhaltung der Anordnungen durch Beschluß. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen kraft Gesetzes.
(1) Die nach § 66 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Beklagte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden. (3) Auf die nach Abs. 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit (§ 81 des Landesbeamtengesetzes) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zugeben.
Abschnitt IV Titel 1 (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig, wenn rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme getroffen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Disziplinargerichts, wenn
Voraussetzung ist in jedem Fall, daß
(3) Als erheblich sind Tatsachen oder Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Disziplinargericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluß eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils des Disziplinargerichts abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen. (4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Disziplinargerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn eine der in Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 71 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 4 ist nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Urteil des Disziplinargerichts
Titel 2 (1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf es eines Antrages. Antragsberechtigt sind
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird, einzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel bezeichnen. (3) Die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen können sich eines Bevollmächtigten bedienen.
Über die Zulassung des Antrages entscheidet das Disziplinargericht, dessen Entscheidung angefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls Ermittlungen anstellen.
(1) Das Disziplinargericht (§ 75) verwirft den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält. (2) Der Beschluß ist dem Antragsteller zuzustellen. (3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluß des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(1) Verwirft das Disziplinargericht den Antrag nicht, beschließt es die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefochtene Urteil nicht. (2) Für das weitere Verfahren ist das Gericht zuständig, das in dem früheren Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im Falle des § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 das Gericht, dessen Mitglied von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. (3) Hat das Disziplinargericht die Wiederaufnahme des Verfahren beschlossen, gelten in den Fällen des § 71 Abs. 4 die §§ 65 bis 70 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende des nach § 77 Abs. 2 zuständigen Gerichts hat der Einleitungsbehörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, dem früheren Beklagten oder den anderen in § 74 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen den Antrag und den nach § 77 Abs. 1 ergangenen Beschluß zuzustellen und dabei eine angemessene Frist zur Erklärung zu bestimmen. (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragter Richter des zuständigen Gerichts nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt aufzuklären.
(1) Nach Ablauf der Frist des § 78 Abs. 1 kann das Disziplinargericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Klageabweisung erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig. (2) Andernfalls bringt es die Sache zur mündlichen Verhandlung. Für diese gelten die §§ 56 bis 60 und § 63 entsprechend.
(1) In der mündlichen Verhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis nicht mehr besteht. (2) Gegen eine nach Abs. 1 ergehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Berufung zulässig.
Titel 3 Im Wiederaufnahmeverfahren darf nicht tätig werden, wer im früheren Verfahren als Untersuchungsführer oder Vertreter der Einleitungsbehörde oder an der den ersten oder zweiten Rechtszug abschließenden Entscheidung als Richter oder ehrenamtlicher Verwaltungsrichter mitgewirkt hat.
Titel 4 Wird in einem zu Gunsten des früheren Beklagten betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, erhält er von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gilt § 63 des Landesbeamtengesetzes entsprechend.
(1) Der frühere Beklagte und die Personen, zu deren Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können über die Bezüge nach § 82 hinaus auf Grund entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157) Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. (2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Vermeidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahmeverfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu verfolgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zuzustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die §§ 182 und 185 des Landesbeamtengesetzes.
Abschnitt V (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann das Verwaltungsgericht beschließen, daß ein nach § 62 bewilligter Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der frühere Beamte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder nicht bedürftig war oder wenn er sich dessen als unwürdig erweist oder wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich gebessert haben. (2) Auf Antrag des früheren Beamten kann das Verwaltungsgericht beschließen, daß ein nach § 62 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Beamten sich wesentlich verschlechtert haben, eine von ihm zu vertretende oder eine nur vorübergehende Verschlechterung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 vorliegen. § 62 Abs. 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden. (3) Unterhaltsbeiträge nach Abs. 2 können von dem Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden ist, bewilligt werden. (4) Das Verwaltungsgericht ist auch zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte. (5) Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde zulässig.
Abschnitt VI (1) Verfahren nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. (2) Als Auslagen werden erhoben, auch soweit sie in den Vorermittlungen oder in der Untersuchung entstehen,
(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme trifft, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme trifft (§ 51 Abs. 2 Satz 2). (2) Die Kosten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen dem Verwaltungszweig zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist. (3) Für die Anfechtung einer selbständigen Kostenentscheidung gilt § 29 entsprechend.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, wenn der Klage stattgegeben wird; sie sind jedoch dem Dienstherrn teilweise oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Kosten entstanden und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind. (2) Entsprechendes gilt, wenn
(3) Wird die Klage abgewiesen oder wird das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt, sind dem Beamten nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. (4) Kosten des Verfahrens, die nicht nach Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 dem Beamten oder nach Abs. 2 Nr. 2 dem früheren Beamten zur Last fallen, sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, es sei denn, daß sie ganz oder teilweise von einem Dritten zu tragen sind.
(1) Wird ein vom Beamten eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beamten aufzuerlegen. Wird ein von dem Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, trägt der Dienstherr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. (2) Hatte ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat das Gericht die Kosten teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten des Verfahrens, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 29, 32, 34, 95 bis 97 oder auf Wiederaufnahme des Verfahren entstanden sind.
(1) Die notwendigen Auslagen des Beamten sind dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn die Klage abgewiesen oder das förmliche Disziplinarverfahren in anderen als den in § 87 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. (2) Die notwendigen Auslagen des Beamten sind teilweise oder ganz dem Dienstherrn aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn der Klage nur zum Teil stattgegeben wird oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beamten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beamten ausgegangen sind. (3) Wird ein Rechtsmittel von dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuungunsten des Beamten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein vom Vertreter der Einleitungsbehörde zugunsten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat. (4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen. (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt § 88 Abs. 2 entsprechend. (6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden dem Dienstherrn nicht auferlegt. (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten werden dem Dienstherrn nicht auferlegt, wenn der Beamte die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorgetäuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beamten dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch
(9) In den Verfahren nach den §§ 29, 32, 74, 84, 95 bis 97 gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß.
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. (2) Die Höhe der Kosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind, wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts festgesetzt. Auf Beschwerde gegen die Festsetzung entscheidet das Verwaltungsgericht endgültig; Entsprechendes gilt für die Kostenfestsetzung durch den Dienstvorgesetzten und die Einleitungsbehörde. (3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren vom Beamten oder von einem Dritten zu erstattenden Kosten fließen dem Dienstherrn zu, auch soweit sie in den Vorermittlungen entstanden sind.
Abschnitt VII (1) Die Disziplinarmaßnahmen vollzieht der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie eines Vollzuges bedürfen. (2) Der Verweis gilt als vollzogen, sobald er unanfechtbar ist. (3) Die Geldbuße kann von den Dienst- oder Versorgungsbezügen abgezogen werden. Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ausspricht, stehen dem Dienstherrn zu. Geldbußen, die durch Urteil festgesetzt werden, dem Land. (4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt. (5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endruhegehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt. (6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. (7) Tritt der Beamte vor Rechtskraft des Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erhält der Ruhestandsbeamte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.
Die dem Beamten oder früheren Beamten auferlegten Kosten können von den Dienst- oder Versorgungsbezügen oder vom Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.
(1) Eintragungen in den Personalakten über Verweis und Geldbuße sind nach drei, über Gehaltskürzungen nach fünf Jahren zu tilgen; die über diese Disziplinarmaßnahmen entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar geworden ist. (3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Beamten ein Straf- oder Disziplinarverfahren, schwebt, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil noch nicht vollstreckt ist. (4) Nach Ablauf der Frist gilt der Beamte als von Disziplinarmaßnahmen nicht betroffen (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für mißbilligende Äußerungen (§ 6 Abs. 2) und in den Fällen von § 14, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 4 Satz 2, § 51 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 96 sowie im Falle der Klageabweisung im förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend.
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen; die Übertragung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen. (2) Wird die Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenwege aufgehoben, gilt § 62 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß.
Abschnitt VIII (1) Gegen Bescheide nach § 89 Abs. 2 und § 173 des Landesbeamtengesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg vor den Disziplinargerichten gegeben. §§ 19 und 29 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Das Gericht kann Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Der Einleitungsbehörde ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist ihr mitzuteilen. (3) Trifft der Dienstvorgesetzte im Falle des § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes eine Disziplinarmaßnahme und beschreitet der Beamte hiergegen den Verwaltungsrechtsweg oder ist in den Fällen des § 89 Abs. 2 und des § 173 des Landesbeamtengesetzes das förmliche Disziplinarverfahren beim Gericht anhängig, ist das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren nach Abs. 1 zu verbinden.
(1) Wird das Verhalten des Beamten oder Ruhestandsbeamten nach Abschluß des Disziplinarverfahrens durch ein Gericht oder eine Behörde geahndet, ist die Disziplinarmaßnahme auf Antrag aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 14 vorliegen. (2) Der Antrag ist bei dem Dienstvorgesetzten, der die Disziplinarmaßnahme getroffen hat, oder wenn das Disziplinargericht entschieden hat, bei dem Disziplinargericht einzureichen, gegen dessen Entscheidung er sich richtet. Der Einleitungsbehörde ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist dem Beamten und, wenn sie vom Gericht getroffen wird, auch dem zuständigen Dienstvorgesetzten zuzustellen sowie der Einleitungsbehörde mitzuteilen. (3) Lehnt der Dienstvorgesetzte die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme ab, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Wird dem Beamten in einer schriftlichen Mißbilligung (§ 6 Abs. 2) ein Dienstvergehen zur Last gelegt, gilt § 29 entsprechend.
Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben (§ 65), während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes begründete Verlust der Dienstbezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen.
Abschnitt IX (1) Ein Beamter auf Probe kann nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und § 202 Abs. 2 Buchst. a) des Landesbeamtengesetzes nur entlassen werden, nachdem die nach § 33 zuständige Behörde eine Untersuchung durchgeführt hat. Der mit der Untersuchung beauftragte Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Untersuchungsführers. §§ 17, 43 Abs. 2, 65 bis 70 gelten entsprechend. (2) Der Beamte auf Probe kann eine Untersuchung nach Abs. 1 beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen. § 32 gilt sinngemäß. (3) Bei einem Beamten auf Widerruf, der wegen eines Dienstvergehens entlassen werden soll oder sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens reinigen will, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Kreise, Gemeinden, Ämter und kommunalen Zweckverbände gilt das Innenministerium als höhere Dienstvorgesetzte oder höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Beamtinnen und Beamten der Kreise, Gemeinden, Ämter und kommunalen Zweckverbände, die keine Dienstvorgesetzte oder keinen Dienstvorgesetzten mit Disziplinarbefugnis haben, nimmt die Kommunalaufsichtsbehörde die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahr; sie gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 und als der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneter Dienstvorgesetzter im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 2. (3) Für die sonstigen Beamtinnen und Beamten der Kreise, Gemeinden, Ämter und kommunalen Zweckverbände gelten als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 1 und als der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte im Sinne des § 27 Abs. 3 Nr. 2 die oder der durch die Kreisordnung, die Gemeindeordnung, die Amtsordnung oder das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit bestimmte Dienstvorgesetzte.
Titel 2 Für nicht im Landesdienst stehende Lehrer öffentlicher Schulen sind
Abschnitt XI (1) Für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten sind die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig. (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend.
(1) Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 stellt das Innenministerium anläßlich der Errichtung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts eine Liste von Beamtinnen und Beamten nur für dieses Oberverwaltungsgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 auf. (2) Die Amtszeit der aufgrund dieser Liste nach § 38 Abs. 2 ausgelosten ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht endet am 31. Dezember 1992.
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen bei der Dienststrafkammer anhängige Verfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts über. (2) In Verfahren, in denen der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, richtet sich die Frist nach den bisherigen Vorschriften. (3) *) ___________________
(1) Ist ein Beamter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Entfernung aus dem Dienst bestraft worden und ist ihm in dem Urteil oder in einem Beschluß ein Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt worden, sind die §§ 62 und 84 mit folgenden Maßgaben anzuwenden
(2) Auf Ruhestandsbeamte, die zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt worden sind und nicht nachversichert werden, sowie auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Unterhaltsbeitrag auch zu bewilligen ist, wenn dem Verurteilten durch Urteil oder Beschluß ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt worden war.
(1) Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Disziplinarmaßnahme wird die Tilgungsfrist nach § 93 Abs. 1 bis 3 so berechnet, wie wenn dieses Gesetz bereits bei der Verhängung der Disziplinarmaßnahme gegolten hätte. (2) § 93 Abs. 1 bis 3 gilt auch für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochene Warnung. Eintragungen über eine Warnung sind nach drei Jahren zu tilgen.
(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 27 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 gelten. (2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Innenministerium.
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) *) ___________________ |