Legasthenie Synopse 2018 - 2013 | Behinderte | Seite drucken |
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit
Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2018 – III 315 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 437) 1 Grundsätze Bei einer Reihe von Schülerinnen und Schülern in der Grundschule und in weiterführenden Schulen ist der Schulerfolg durch Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben stark beeinträchtigt. Lernschwierigkeiten dieser Art beruhen auf einer Vielzahl verursachender Faktoren und weisen ein vielfältiges Erscheinungsbild auf; die sie bezeichnenden Begriffe sind uneinheitlich und beruhen entsprechend auf unterschiedlichen Defnitionen (z. B. Lese-RechtschreibSchwäche, Legasthenie, Lese-Rechtschreib-Störung, Dyslexie). Zu den Aufgaben der Schule gehört es, die individuellen Schwierigkeiten einer Schülerin und eines Schülers zu erkennen und als einen Förderanlass wahrzunehmen. Die nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, diesen Beeinträchtigungen so weit wie möglich zu begegnen und den internen schulischen Umgang damit zu regeln. Sie haben das besondere Ziel, die vorhandenen Begabungen zu entwickeln, den Schülerinnen und Schülern eine ihrem individuellen Leistungsvermögen angemessene Schullaufbahn zu ermöglichen und die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben bzw. die Lese-Rechtschreib-Schwäche im Laufe der Schulzeit durch entsprechende Hilfen weitgehend zu beheben. |
Förderung von Schülerinnen und
Schülern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) 1
Grundsätze |
1.1 Anwendungsbereich 1.1.1 Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) Ausgleichsmaßnahmen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen in allen Stufen und Schularten der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und bei Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die nach den Lehrplänen dieser Schulen unterrichtet werden, zu gewähren. |
1.1
Anwendungsbereich 1.1.1 Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) Ausgleichsmaßnahmen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen in allen Stufen und Schularten der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und bei Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler, die nach den Lehrplänen dieser Schulen unterrichtet werden, zu gewähren. |
1.1.2 Fördermaßnahmen Soweit erforderlich werden Maßnahmen der Differenzierung und individuellen Förderung in allen Schularten und Schulstufen durchgeführt. Dabei tritt der Anteil an eigenverantwortlichem Arbeiten an den Defiziten zunehmend in den Vordergrund, insbesondere in der Oberstufe. 1.1.3 Notenschutz Die Bestimmungen zum Notenschutz sind anzuwenden für die Grundschule, die Sekundarstufe I und II sowie für alle Schularten der berufsbildenden Schulen. |
1.1.2
Fördermaßnahmen 1.1.3
Notenschutz |
2 Ausgleichsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und Notenschutz Alle Maßnahmen haben zum Ziel, die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben so weit wie möglich zu beheben und die Schülerinnen und Schüler darin zu unterstützen, Strategien im Umgang mit diesen Schwierigkeiten zu entwickeln. |
2
Ausgleichsmaßnahmen, Fördermaßnahmen und Notenschutz Alle Maßnahmen haben zum Ziel, die Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben so weit wie möglich zu beheben und die Schülerinnen und Schüler darin zu unterstützen, Strategien im Umgang mit diesen Schwierigkeiten zu entwickeln. |
2.1 Ausgleichsmaßnahmen Bei besonderen und andauernden Schwierigkeiten (mangelhaften Leistungen) im Lesen oder Rechtschreiben sind auch unabhängig von der förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche angemessene Maßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs (Ausgleichsmaßnahmen) zu gewähren. Ausgleichsmaßnahmen werden von der Klassenkonferenz beschlossen. Zu den Ausgleichsmaßnahmen zählen insbesondere: Ausweitung der Bearbeitungszeit, z. B. bei schriftlichen Arbeiten; Zulassen von technischen Hilfsmitteln; Nutzung methodisch-didaktischer Hilfsmittel; schriftliche und akustische Darbietung von Aufgabenstellungen; Geben oder Zulassen von Hilfen beim Abschreiben von Texten. Bei Verwendung eines PCs kann im Einzelfall bei besonders schwerer Symptomatik die Schulleiterin/der Schulleiter ein Rechtschreibprüfprogramm gewähren. Ein Korrekturprogramm darf nicht verwendet werden. Die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen in der Oberstufe setzt neben mangelhaften Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben die Anerkennung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche in den Jahrgangsstufen bis zum Eintritt in die Oberstufe voraus. |
2.1
Ausgleichsmaßnahmen |
2.2 Fördermaßnahmen und Notenschutz Besondere und andauernde Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben erfordern die Zusammenarbeit und den beständigen Austausch zwischen Schule, Schülerin oder Schüler und den Eltern als wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Lernprozess. Das Aufzeigen von Lernfortschritten und die Betonung der Stärken tragen zum Erhalt von Motivation, Lernfreude und Selbstwertgefühl der Schülerin und des Schülers bei. |
2.2
Fördermaßnahmen und Notenschutz Besondere und andauernde Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben erfordern die Zusammenarbeit und den beständigen Austausch zwischen Schule, Schülerin/Schüler und den Eltern als wichtige Voraussetzung für einen erfolgreichen Lernprozess. Das Aufzeigen von Lernfortschritten und die Betonung der Stärken tragen zum Erhalt von Motivation, Lernfreude und Selbstwertgefühl der Schülerin und des Schülers bei. |
2.2.1 Eingangsphase In der Eingangsphase sollen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Lesen und Schreiben lernen. Dabei kommt es vor allem darauf an, unter Berücksichtigung der bei den Schülerinnen und Schülern unterschiedlich ausgebildeten Lernvoraussetzungen eine gute Grundlage für das Lesen und Rechtschreiben zu schaffen. Unterschiede im Lernverhalten und in der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind natürlich. In einigen Fällen treten unabhängig davon Lernstörungen im Lesen auf. Der Lehrplan Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie solchen Lernstörungen frühzeitig begegnet werden kann. Auch die Lehreraus- und -fortbildung soll Themen wie Früherkennung von Lernstörungen und Fördermaßnahmen beinhalten. Übungen und Hilfen für einzelne Kinder setzen an der Lernausgangslage der Schülerin und des Schülers an und werden nach dem Leistungsvermögen differenziert direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen. Wenn solche Individualisierung im Regelunterricht durch zusätzliche Förderungen in Kleingruppen ergänzt werden muss, soll diese von einer dafür qualifzierten Lehrkraft in enger Absprache mit der Deutschlehrerin oder dem Deutschlehrer durchgeführt werden. Erschweren Sprach- und Sprechstörungen den Leselernvorgang, soll die Lehrkraft den Rat des zuständigen Förderzentrums einholen. Nach spätestens 1 1/2 Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Lesen ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können. Andernfalls wird ein Lernplan erstellt. |
2.2.1
Eingangsphase In der Eingangsphase sollen alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam Lesen und Schreiben lernen. Dabei kommt es vor allem darauf an, unter Berücksichtigung der bei den Schülerinnen und Schülern unterschiedlich ausgebildeten Lernvoraussetzungen eine gute Grundlage für das Lesen und Rechtschreiben zu schaffen. Unterschiede im Lernverhalten und in der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler sind natürlich. In einigen Fällen treten unabhängig davon Lernstörungen im Lesen auf. Der Lehrplan Grundschule führt eine Reihe von Maßnahmen auf, wie solchen Lernstörungen frühzeitig begegnet werden kann. Auch die Lehreraus- und -fortbildung soll Themen wie Früherkennung von Lernstörungen und Fördermaßnahmen beinhalten. Übungen und Hilfen für einzelne Kinder setzen an der Lernausgangslage der Schülerin und des Schülers an und werden nach dem Leistungsvermögen differenziert direkt im Klassenverband auf die Unterrichtsinhalte bezogen. Wenn solche Individualisierung im Regelunterricht durch zusätzliche Förderungen in Kleingruppen ergänzt werden muss, soll diese von einer dafür qualifizierten Lehrkraft in enger Absprache mit der Deutschlehrerin oder dem Deutschlehrer durchgeführt werden. Erschweren Sprach- und Sprechstörungen den Leselernvorgang, soll die Lehrkraft den Rat des zuständigen Förderzentrums einholen. Nach spätestens 1 1/2 Jahren ist sorgfältig zu prüfen, ob die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers im Lesen ausreichen, um ohne Schwierigkeiten darauf aufbauen zu können. Andernfalls wird ein Lernplan erstellt. |
2.2.2 Jahrgangsstufe 3 2.2.2.1 Bestehen nach Abschluss des Leselernprozesses noch Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben, wird die Förderung entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden fortgesetzt. Sie kann klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Stunde als 45-Minuten-Einheit erteilt wird. Eine häufgere, kurzzeitige Förderung kann unter Umständen erfolgreicher sein. |
2.2.2
Jahrgangsstufe 3 2.2.2.1 Bestehen nach Abschluss des Leselernprozesses noch Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben, wird die Förderung entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden fortgesetzt. Sie kann klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Stunde als 45-Minuten-Einheit erteilt wird. Eine häufigere, kurzzeitige Förderung kann unter Umständen erfolgreicher sein. |
2.2.2.2 Der Lehrplan der Grundschule macht grundsätzliche Aussagen zur Funktion von Klassenarbeiten und stellt vielfältige Möglichkeiten von Lernerfolgskontrollen dar. Er sieht differenzierte Diktate, Selbstkontrollmöglichkeiten sowie themenorientierte, vielfältige individuelle Vorübungen vor. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind die Vorgaben des Lehrplans im Rahmen eines differenzierten diagnostischen Prozesses individuell und besonders sorgfältig umzusetzen. Die Bewertung der Rechtschreibleistung erfolgt nur im Rechtschreibunterricht mit seinen besonderen Übungsformen. Bei der Bewertung von Textproduktionen sowie bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in allen Fächern bleibt die Rechtschreibleistung in der Gesamtnote unberücksichtigt (Notenschutz). Rechtschreibfehler werden von der Lehrkraft berichtigt und dienen als Anstöße für allgemeine und individuelle Fördermaßnahmen. Bei der Leistungsbeurteilung von Diktaten und vergleichbaren Übungsarbeiten soll nach pädagogischen Gesichtspunkten des Einzelfalles statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Hierbei soll insbesondere der individuelle Leistungsfortschritt erwähnt werden. Der tatsächliche Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in der Rechtschreibung ist den Eltern im Verlaufe eines Schuljahres in geeigneter Weise mitzuteilen (z. B. Gespräche in der Schule). |
2.2.2.2 Der Lehrplan der Grundschule macht grundsätzliche Aussagen zur Funktion von Klassenarbeiten und stellt vielfältige Möglichkeiten von Lernerfolgskontrollen dar. Er sieht differenzierte Diktate, Selbstkontrollmöglichkeiten sowie themenorientierte, vielfältige individuelle Vorübungen vor. Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben sind die Vorgaben des Lehrplans im Rahmen eines differenzierten diagnostischen Prozesses individuell und besonders sorgfältig umzusetzen. Die Bewertung der Rechtschreibleistung erfolgt nur im Rechtschreibunterricht mit seinen besonderen Übungsformen. Bei der Bewertung von Textproduktionen sowie bei schriftlichen Lernerfolgskontrollen in allen Fächern bleibt die Rechtschreibleistung in der Gesamtnote unberücksichtigt (Notenschutz). Rechtschreibfehler werden von der Lehrkraft berichtigt und dienen als Anstöße für allgemeine und individuelle Fördermaßnahmen. Bei der Leistungsbeurteilung von Diktaten und vergleichbaren Übungsarbeiten soll nach pädagogischen Gesichtspunkten des Einzelfalles statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Hierbei soll insbesondere der individuelle Leistungsfortschritt erwähnt werden. Der tatsächliche Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in der Rechtschreibung ist den Eltern im Verlaufe eines Schuljahres in geeigneter Weise mitzuteilen (Gespräche in der Schule, Hausbesuche o. Ä.). |
2.2.2.3 Bei positiver
Leistungsentwicklung soll eine Schülerin oder ein Schüler nicht sofort,
sondern erst nach einer Übergangsphase aus den Fördermaßnahmen und dem
Notenschutz herausgenommen werden. 2.2.3 Jahrgangsstufe 4 2.2.3.1 Die in den Tz. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 aufgeführten Fördermaßnahmen und der Notenschutz werden auch in der 4. Jahrgangsstufe fortgesetzt. |
2.2.2.3 Bei positiver Leistungsentwicklung soll eine Schülerin oder ein Schüler nicht sofort, sondern erst nach einer Übergangsphase aus den Fördermaßnahmen und dem Notenschutz herausgenommen werden. 2.2.3
Jahrgangsstufe 4 |
2.2.3.2 Bestehen bei Schülerinnen und Schülern auch in der 4. Jahrgangsstufe noch ausgeprägte Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben und besteht die Befürchtung, dass dadurch ihre Schullaufbahn entgegen ihrem eigentlichen Leistungsvermögen beeinträchtigt wird, dann ist das Verfahren zur förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche einzuleiten. Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) im Sinne des Erlasses liegt vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz mangelhafte Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung auftreten; d.h.: in der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Schulfächern erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen in den Schulfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben. Nicht allein der Schulleistungsstand in der 4. Jahrgangsstufe, sondern die gesamte schulische Leistungsentwicklung ist für die Feststellung einer Lese-RechtschreibSchwäche zu Grunde zu legen. | 2.2.3.2 Bestehen bei Schülerinnen und Schülern auch in der 4. Jahrgangsstufe noch ausgeprägte Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben und besteht die Befürchtung, dass dadurch ihre Schullaufbahn entgegen ihrem eigentlichen Leistungsvermögen beeinträchtigt wird, dann ist das Verfahren zur förmlichen Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche einzuleiten. Eine Lese-Rechtschreib-Schwäche (Legasthenie) im Sinne des Erlasses liegt vor, wenn bei mindestens durchschnittlicher Intelligenz mangelhafte Leistungen im Lesen oder in der Rechtschreibung auftreten; d. h.: in der Regel werden neben dem partiellen Versagen im Lesen oder in der Rechtschreibung überwiegend befriedigende Leistungen in den Hauptfächern erzielt. Bei der Beurteilung von überwiegend befriedigenden Leistungen in den Hauptfächern ist zu berücksichtigen, inwieweit Leseschwierigkeiten diese Leistungen bereits beeinträchtigt haben. Nicht allein der Schulleistungsstand in der 4. Jahrgangsstufe, sondern die gesamte schulische Leistungsentwicklung ist für die Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche zu Grunde zu legen. |
2.2.3.3
Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreib-Schwäche
vermutet wird, sind aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz und
mit Einverständnis der Eltern (siehe
Formblatt Anlage 1) bzw. auf deren Antrag hin bis zum Ende der
1. Hälfte der 4. Jahrgangsstufe von der dafür qualifzierten Fachkraft
LRS der Schule zu untersuchen. Die Überprüfung umfasst die Feststellung der Begabungshöhe und der Lese-Rechtschreibfertigkeit. Liegt bereits ein von einer Diplom-Psychologin/einem Diplom-Psychologen oder einem Arzt/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten vor, so kann die Schule auf die vorgeschriebene Untersuchung verzichten. |
2.2.3.3
Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Lese-Rechtschreib-Schwäche
vermutet wird, sind aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz und
mit Einverständnis der Eltern (siehe Formblatt Anlage 1) bzw. auf deren
Antrag hin bis zum Ende der 1. Hälfte der 4. Jahrgangsstufe von der
dafür qualifizierten Fachkraft LRS der Schule zu untersuchen. Die Überprüfung umfasst die Feststellung der Begabungshöhe und der Lese-Rechtschreibfertigkeit. Liegt bereits ein von einer DiplomPsychologin/einem Diplom-Psychologen oder einem Arzt/einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie erstelltes Gutachten vor, so kann die Schule auf die vorgeschriebene Untersuchung verzichten. |
2.2.3.4 Die Fachkraft LRS bewertet die Ergebnisse der
Untersuchung und kommt aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen
1, 2, 3 und der ggf. von Eltern vorgelegten Gutachten) zu einer
Stellungnahme. Liegt danach eine Lese-Rechtschreib-Schwäche gemäß Tz. 2.2.3.2 Satz 2 vor, stellt dieses die Schule förmlich fest und übersendet einen entsprechenden Bescheid (Anlage 3 a) an die Eltern. Kann eine LeseRechtschreib-Schwäche nicht anerkannt werden, legt die Schule zu Beginn der 2. Hälfte der Jahrgangsstufe 4 den Vorgang der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde übersendet der Schule ihre Entscheidung (Anlagen 3 b oder 4) zusammen mit der Erstausfertigung des Untersuchungsberichts. Die Schule informiert die Eltern gemäß Formblatt Anlagen 3 a bzw. 5. |
2.2.3.4 Die
Fachkraft LRS bewertet die Ergebnisse der Untersuchung und kommt
aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Anlagen 1, 2, 3 und der ggf. von
Eltern vorgelegten Gutachten) zu einer Stellungnahme. Liegt danach eine Lese-Rechtschreib-Schwäche gemäß Tz. 2.2.3.2 Satz 2 vor, stellt dieses die Schule förmlich fest und übersendet einen entsprechenden Bescheid (Anlage 3 a) an die Eltern. Kann eine Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht anerkannt werden, legt die Schule zu Beginn der 2. Hälfte der Jahrgangsstufe 4 den Vorgang der unteren Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Die untere Schulaufsichtsbehörde übersendet der Schule ihre Entscheidung (Anlagen 3 b oder 4) zusammen mit der Erstausfertigung des Untersuchungsberichts. Die Schule informiert die Eltern gemäß Formblatt Anlagen 3 a bzw. 5. |
2.2.4 Ab Jahrgangsstufe 5 2.2.4.1 In Einzelfällen wird eine Lese-RechtschreibSchwäche erst nach dem Übergang in die weiterführende Schule deutlich erkennbar. Vor allem in der 1. Hälfte der 5. Jahrgangsstufe sind daher Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben besonders zu beachten. Im gegebenen Fall ist eine förmliche Feststellung nach Tz. 2.2.3.2, 2.2.3.3 und 2.2.3.4 dieser Bestimmung durchzuführen; bei Schülerinnen und Schülern an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen tritt, wenn die Schule eine Anerkennung nicht aussprechen kann, das für Bildung zuständige Ministerium an die Stelle der unteren Schulaufsichtsbehörde. |
2.2.4 Ab
Jahrgangsstufe 5 2.2.4.1 In Einzelfällen wird eine Lese-RechtschreibSchwäche erst nach dem Übergang in die weiterführende Schule deutlich erkennbar. Vor allem in der 1. Hälfte der 5. Jahrgangsstufe sind daher Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben besonders zu beachten. Im gegebenen Fall ist eine förmliche Feststellung nach Tz. 2.2.3.2, 2.2.3.3 und 2.2.3.4 dieser Bestimmung durchzuführen; bei Schülerinnen und Schülern an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen tritt, wenn die Schule eine Anerkennung nicht aussprechen kann, das für Bildung zuständige Ministerium an die Stelle der unteren Schulaufsichtsbehörde. |
2.2.4.2 Schülerinnen und Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche sollen im Rahmen des Förderkonzepts der Schule gefördert werden. Die gezielte individuelle Förderung geschieht vorrangig im Unterricht. Die Förderung soll auch die Fremdsprachen einbeziehen, wenn dies notwendig ist. | 2.2.4.2 Schülerinnen und Schüler mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche sollen im Rahmen des Förderkonzepts der Schule gefördert werden. Die gezielte individuelle Förderung geschieht vorrangig im Unterricht. Die Förderung soll auch die Fremdsprachen einbeziehen, wenn dies notwendig ist. |
2.2.4.3 Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten
Lese-Rechtschreib-Schwäche wird Notenschutz gemäß Tz. 2.2.2.2 Absätze 2
und 3 gewährt. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den
Fremdsprachen ist die Lese-RechtschreibSchwäche entsprechend zu
berücksichtigen; Sprach- und Sachrichtigkeit bei schriftlichen Arbeiten
und mündliche Leistungen bestimmen die Gesamtzensur. Notenschutz wird so lange gewährt, bis durchgehend über den Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr mindestens mit „ausreichend“ zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt werden. Dies wird von der Klassenkonferenz festgestellt. |
2.2.4.3
Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten
Lese-Rechtschreib-Schwäche wird Notenschutz gemäß Tz. 2.2.2.2 Absätze 2
und 3 gewährt. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den
Fremdsprachen ist die Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu
berücksichtigen; Sprach- und Sachrichtigkeit bei schriftlichen Arbeiten
und mündliche Leistungen bestimmen die Gesamtzensur. Notenschutz wird so lange gewährt, bis durchgehend über den Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr mindestens mit „ausreichend" zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt werden. Dies wird von der Klassenkonferenz festgestellt. |
2.2.5 Sekundarstufe II der
allgemein bildenden Schulen, Berufliches Gymnasium und Schularten der
berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss
voraussetzen. In der Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, des Beruflichen Gymnasiums und der Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss voraussetzen, sind bei förmlich festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Eltern in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch sowie in der schriftlichen Abschluss- oder Abiturprüfung Deutsch die Rechtschreibleistungen gegenüber der Bewertung in den Teilbereichen „Inhalt“, „Aufbau und Gedankenführung“ und „Sprachangemessenheit“ zurückhaltend zu gewichten. Dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz entsprechend Tz. 2.2.4.3 festgestellt hat, dass durchgehend über einen Zeitraum von mehr als einem halben Schuljahr mindestens mit „ausreichend“ zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt worden sind. Wie die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Tz. 2.1) setzt auch die zurückhaltende Gewichtung von Rechtschreibleistungen nach dieser Textziffer die förmliche Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche bis spätestens zum Ende der Sekundarstufe I voraus. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sowie in den anderen Fächern ist eine förmlich festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu berücksichtigen. Die zurückhaltende Gewichtung ist gem. Tz. 3.1 auf dem Zeugnis zu vermerken. |
2.2.5
Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, Berufliches Gymnasium
und Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren
Schulabschluss voraussetzen: In der Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, des Beruflichen Gymnasiums und der Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss voraussetzen, sind bei förmlich festgestellter Lese-Rechtschreib-Schwäche auf Antrag der volljährigen Schülerinnen und Schüler oder bei Minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Eltern in den Leistungsnachweisen des Faches Deutsch sowie in der schriftlichen Abschluss- oder Abiturprüfung Deutsch die Rechtschreibleistungen gegenüber der Bewertung in den Teilbereichen „Inhalt", „Aufbau und Gedankenführung" und „Sprachangemessenheit" zurückhaltend zu gewichten, Dies gilt nicht, wenn die Klassenkonferenz entsprechend Tz. 2.2.4.3 festgestellt hat, dass durchgehend über einen Zeitraum von mehr ais einem halben Schuljahr mindestens mit ausreichend" zu bewertende Rechtschreibleistungen erzielt worden sind. Wie die Gewährung von Ausgleichsmaßnahmen (Tz. 2.1) setzt auch die zurückhaltende Gewichtung von Rechtschreibleistungen nach dieser Textziffer die förmliche Feststellung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche bis spätestens zum Ende der Sekundarstufe I voraus. Bei der Bewertung von schriftlichen Arbeiten in den Fremdsprachen sowie in den anderen Fächern ist eine förmlich festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche entsprechend zu berücksichtigen. Die zurückhaltende Gewichtung ist gem. Tz. 3.1 auf dem Zeugnis zu vermerken. |
3 Zeugnisvermerke und
Bewertung 3.1 Im Zeugnis ist bei Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (gemäß Tz. 2.2.2.2 bzw. 2.2.4.1) oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch verbal durch Zeugnisvermerk zu bewerten. Der Zeugnisvermerk lautet bis zum Ende der Sekundarstufe I: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten.“ Der Zeugnisvermerk für die Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, des Beruflichen Gymnasiums und der Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss voraussetzen, lautet: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet.“ |
3 Zeugnisvermerke und
Bewertung 3.1 Im Zeugnis ist bei Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (gemäß Tz. 2.2.2.2 bzw. 2.2.4.1) oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch verbal durch Zeugnisvermerk zu bewerten. Der Zeugnisvermerk lautet bis zum Ende der Sekundarstufe I: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten nicht enthalten." Der Zeugnisvermerk für die Sekundarstufe II der allgemein bildenden Schulen, des Berufliche Gymnasiums und die Schularten der berufsbildenden Schulen, die einen Mittleren Schulabschluss voraussetzen, lautet: „Die Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurückhaltend gewichtet." |
3.2 Bei Schülerinnen und
Schülern mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche
ist bis einschließlich Jahrgangsstufe 7, auf Antrag der Eltern auch in
den Jahrgangsstufen 8 bis einschließlich der Jahrgangsstufe, in der der
Mittlere Schulabschluss erworben wird, zusätzlich im Zeugnis zu
vermerken: „Es wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich festgestellt.“ Die Tz.2.2.4.3 bleibt hinsichtlich der Bewertung von Klassenarbeiten, Textproduktionen sowie schriftlicher Lernerfolgskontrollen in allen Fächern unberührt. |
3.2 Bei
Schülerinnen und Schülern mit einer förmlich festgestellten
Lese-Rechtschreib-Schwäche ist bis einschließlich Jahrgangsstufe 7, auf
Antrag der Eltern auch in den Jahrgangsstufen 8 bis einschließlich der
Jahrgangsstufe, in der der
Mittlere oder Realschulabschluss erworben
wird, zusätzlich im Zeugnis zu vermerken: „Es wurde eine Lese-Rechtschreib-Schwäche förmlich festgestellt." Die Tz.2.2.4.3 bleibt hinsichtlich der Bewertung von Klassenarbeiten, Textproduktionen sowie schriftlicher Lernerfolgskontrollen in allen Fächern unberührt. |
3.3
Ausgleichsmaßnahmen werden im Zeugnis nicht vermerkt. 4 Allgemeine Bestimmungen 4.1 Die Eltern sollen in Elternversammlungen und Elternsprechstunden über Probleme der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder mit Lese-RechtschreibSchwäche informiert werden. Dabei sind ihnen insbesondere Hinweise für häusliche Hilfen zu geben. 4.2 Eltern, deren Kinder besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder eine Lese-Rechtschreib-Schwäche haben, ist frühzeitig zu empfehlen, ihre Kinder fachärztlich und sprachheilpädagogisch untersuchen zu lassen. |
3.3 Ausgleichsmaßnahmen werden im Zeugnis nicht vermerkt. 4
Allgemeine Bestimmungen 4.2 Eltern, deren Kinder besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder eine Lese-Rechtschreib-Schwäche haben, ist frühzeitig zu empfehlen, ihre Kinder fachärztlich und sprachheilpädagogisch untersuchen zulassen. |
4.3 Zur Durchführung der Untersuchung muss jede Schule mindestens
eine für den Bereich Lese-Rechtschreib-Schwäche besonders fortgebildete
Lehrkraft (Fachkraft LRS) benennen. Kleinere benachbarte Grundschulen
können im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde zusammen mit einer anderen Grundschule eine
Fachkraft LRS benennen. Die Fachkraft LRS arbeitet mit den Lehrkräften
des zuständigen Förderzentrums und dem Schulpsychologischen Dienst
eng zusammen. Sie steht zur fachlichen Unterstützung der Lehrkräfte, zur
Beratung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler in jeder Schule zur
Verfügung. In Fragen der Lese-Rechtschreib-Schwäche soll diese Lehrkraft
zu Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen werden. Das IQSH bietet regionale Fortbildungsveranstaltungen sowie Weiterbildungs- und Qualifzierungslehrgänge zur Problematik der Lese-Rechtschreib-Schwäche an. |
4.3 Zur
Durchführung der Untersuchung muss jede Schule mindestens eine für den
Bereich Lese-Rechtschreib-Schwäche besonders fortgebildete Lehrkraft
(Fachkraft LRS) benennen. Kleinere benachbarte Grundschulen können im
begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde
zusammen mit einer anderen Grundschule eine Fachkraft LRS benennen. Die
Fachkraft LRS arbeitet mit den Lehrkräften des zuständigen
Förderzentrums und dem Schulpsychologischen Dienst eng zusammen. Sie
steht zur fachlichen Unterstützung der Lehrkräfte, zur Beratung der
Eltern und der Schülerinnen und Schüler in jeder Schule zur Verfügung.
In Fragen der Lese-Rechtschreib-Schwäche soll diese Lehrkraft zu
Klassen- und Fachkonferenzen hinzugezogen werden. Das IQSH bietet regionale Fortbildungsveranstaltungen sowie Weiterbildungs- und Qualifizierungslehrgänge zur Problematik der Lese-Rechtschreib-Schwäche an. |
5 Schlussbestimmungen 5.1 Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. 5.2 Dieser Erlass tritt am 31. Juli 2022 außer Kraft. |
5
Schlussbestimmungen |