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Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen gekündigt
Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen

Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen gekündigt

Erlaß vom 12. Mai 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 268)

Die zwischen der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport und dem Hauptpersonalrat (L) abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 1. 4.1993/5. 5.1993 wird nachfolgend bekanntgemacht.

Zwischen der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes Schleswig-Holstein und dem Hauptpersonalrat (L) bei der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes Schleswig-Holstein

wird zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen gem. § 51 Abs.1 und § 57 des Mitbestimmungsgesetzes folgende Dienstvereinbarung abgeschlossen:

1. Mehrarbeit ist gem. § 88 Abs. 2 LBG nur zulässig, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist und sich auf Ausnahmefälle beschränkt.

2. Teilzeitbeschäftigte sind zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht anteilig heranzuziehen.

3. Schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, denen aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens eine Pflichtstundenermäßigung gewährt worden ist, sind zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nicht heranzuziehen.

4. Eine nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Dienstbefreiung führt nicht zum Nachholen der nicht erteilten Unterrichtsstunden.

5. In Fällen, in denen Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden kann (z. B. Klassen- und Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika), können die betroffenen Lehrkräfte 1 im Umfang ihrer nicht erteilten Pflichtstunden, möglichst innerhalb der Dauer der Maßnahme, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Maßnahme zum Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies gilt nicht als Mehrarbeit. [ Teilzeit ]

6. Vergütete Mehrarbeit darf nur in Ausnahmefällen bei zwingenden dienstlichen Gründen angeordnet bzw. genehmigt werden. Die Zustimmung der betroffenen Lehrkräfte ist einzuholen.

7. Lehrkräfte werden zum Vertretungsunterricht vorrangig in KIassen eingesetzt, in denen sie nach dem geltenden Hauptstundenplan unterrichten.

8. Lehrkräfte sollen an ihren unterrichtsfreien Tagen nicht zum Vertretungsunterricht herangezogen werden.

Im übrigen bleiben die Rechte des Personalrates unberührt. Die Regelungen gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 57 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz nicht weiter.

1 Achtung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt eine Sonderregel! Sprungmarke >> Teilzeit!

 


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Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 140 a - 0333.50 -(S. 234 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)

Die mit Erlaß der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport vom 12. Mai 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 268) bekanntgemachte Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen ist gekündigt worden.
Damit ist der Erlaß vom 12. Mai 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 268) ab dem 1. August 1998 gegenstandslos.
Gyde Köster


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein