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Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen gekündigt |
Dienstvereinbarung zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen |
Dienstvereinbarung
zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen
gekündigt
Erlaß vom 12. Mai 1993 (NBl. MBWKS. Schl.-H. S. 268)
Die zwischen der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport und dem
Hauptpersonalrat (L) abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 1. 4.1993/5. 5.1993
wird nachfolgend bekanntgemacht.
Zwischen der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes
Schleswig-Holstein und dem Hauptpersonalrat (L) bei der Ministerin für Bildung,
Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes Schleswig-Holstein
wird zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen
gem. § 51 Abs.1 und § 57 des Mitbestimmungsgesetzes folgende
Dienstvereinbarung
abgeschlossen:
1. Mehrarbeit ist gem. §
88 Abs. 2 LBG nur zulässig, wenn sie aus zwingenden dienstlichen Gründen
erforderlich ist und sich auf Ausnahmefälle beschränkt.
2. Teilzeitbeschäftigte sind zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht
anteilig heranzuziehen.
3. Schwerbehinderte Lehrkräfte sowie Lehrkräfte, denen aufgrund eines
fachärztlichen Gutachtens eine Pflichtstundenermäßigung gewährt worden ist,
sind zur Mehrarbeit und zum Vertretungsunterricht nicht heranzuziehen.
4. Eine nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Dienstbefreiung führt
nicht zum Nachholen der nicht erteilten Unterrichtsstunden.
5. In Fällen, in denen Unterricht wegen Abwesenheit der Schüler aus
schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden kann (z. B. Klassen- und
Kursfahrten, Wandertage, Betriebspraktika), können die betroffenen Lehrkräfte 1
im Umfang ihrer nicht erteilten Pflichtstunden, möglichst innerhalb der Dauer
der Maßnahme, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Abschluß der
Maßnahme zum Vertretungsunterricht herangezogen werden. Dies gilt nicht als
Mehrarbeit. [ Teilzeit
]
6. Vergütete Mehrarbeit darf nur in Ausnahmefällen bei zwingenden dienstlichen
Gründen angeordnet bzw. genehmigt werden. Die Zustimmung der betroffenen
Lehrkräfte ist einzuholen.
7. Lehrkräfte werden zum Vertretungsunterricht vorrangig in KIassen eingesetzt,
in denen sie nach dem geltenden Hauptstundenplan unterrichten.
8. Lehrkräfte sollen an ihren unterrichtsfreien Tagen nicht zum
Vertretungsunterricht herangezogen werden.
Im übrigen bleiben die Rechte des Personalrates unberührt. Die Regelungen
gelten nach Ablauf der Kündigungsfrist gem. § 57 Abs. 4 Mitbestimmungsgesetz
nicht weiter.
1 Achtung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt eine Sonderregel! Sprungmarke >> Teilzeit! |
Dienstvereinbarung
zur Regelung der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Juni 1998 - III 140 a - 0333.50 -(S. 234 NBLMBWFK.Schl.-H. 1998)
Die mit Erlaß
der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport vom 12. Mai 1993
(NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 268) bekanntgemachte Dienstvereinbarung zur Regelung
der Mehrarbeit und des Vertretungsunterrichts in den Schulen ist gekündigt
worden.
Damit ist der Erlaß vom 12. Mai 1993 (NBI. MBWKS. Schl.-H. S. 268) ab dem 1.
August 1998 gegenstandslos.
Gyde Köster