Mehrarbeitsvergütung | Seite drucken |
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für
Beamtinnen und Beamte im Bereich der Ministerin für Frauen, Bildung,
Weiterbildung und Sport Erlaß vom 9. Oktober 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 403) Der Erlaß vom 17. April 1975 (NBl. KM. S. 111). geändert durch Erlaß vom 1. Dezember 1977 (NBl. KM 1978 S. 20), erhält folgende Fassung: Ergänzend zu der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte (MArbVVwV) vom 6. August 1974 (GMBl. S. 386) bestimme ich folgendes: 1. Zu § 1 der Verordnung: Zu 1. MArbVVwV Mehrarbeit ist diejenige Tätigkeit einer Beamtin/eines Beamten, die unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 LBG in der jeweils geltenden Fassung über den Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit hinaus geleistet wird, sofern sie ihren/seinen hauptamtlichen Obliegenheiten gleicht oder entspricht. Fehlt es an letzterer Voraussetzung, so handelt es sich um eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) nach § 80 Nr. 1 LBG. Zu 1.3.1 MArbVVwV Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn an der eigenen Schule oder einer anderen Schule über die Pfüchtstundenzahl hinaus unterrichtet wird. Unterrichtliche Mehrarbeit darf sechs Wochenstunden nur in Ausnahmefällen bis zur Dauer von zwei Wochen um zwei weitere Wochenstunden überschreiten. Unterrichtliche Mehrarbeit und Nebentätigkeiten zusammen sollen in der Regel die oben genannte Grenze nicht überschreiten. Die Verpflichtung, Mehrarbeit zu leisten, geht der Ausübung der Nebentätigkeit vor. Ggf. ist die Genehmigung der Nebentätigkeit durch die hierfür zuständige Stelle zu widerrufen: hierbei sind das Interesse der Beaxntin/des Beamten an einer ordnungsgemäßen Abwicklung einer Nebentätigkeit und, soweit es sich um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst handelt, die Belange des 'lY-ägers der Nebentätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Meine Erlasse über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrer sowie über Ausgleichsstunden in den jeweils geltenden Fassungen sind Arbeitszeitregelungen im Sinne des § 121 Abs. 4 Schu1G. '?. Zu § 2 der Verordnung: Zu 4.1 MArbVVwV Soweit wegen des Mangels an sozialpädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen/Erziehern an staatlichen Heimschulen Lehrerinnen/Lehrer im Erziehungsdienst eingesetzt werden. ist diese Tätigkeit Mehrarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung und Nr. 4.1 der Verwaltungsvorschrift. Erziehungsdienst in staatlichen Heimschulen wird mit 50 v. H. als Mehrarbeit im Schuldienst bewertet. Die Mehrarbeit wird nach den Sätzen des § 4 Abs. 1 der Verordnung gewährt. 3. Zu § 3 der Verordnung: Zu l. MArbVVwV Zuständig für die schriftliche Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit ist a) im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde, im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Gesamtschulen die oberste Schulaufsichtsbehörde, wenn die Mehrarbeit die Gesamtdauer von zwei Wochen überschreitet, b) im übrigen die personalverwaltende Dienststelle. Sollte es in Ausnahmefällen im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen erforderlich sein, daß Mehrarbeit an einer anderen Schule im Bereich einer anderen Schulaufsichtsbehörde zu leisten ist, erteilt der Schulrat oder die Schulrätin, in dessen/deren Aufsichtsbezirk sich die eigene Schule befindet, auf Antrag des Schulrats oder der Schulrätin, in dessen/deren Aufsichtsbezirk sich die andere Schule befindet, die Anordnung oder Genehmigung. 4. Zu § 4 der Verordnung: Die Vergütung für Mehrarbeit von Lehrerinnen/Lehrern im Schuldienst wird vierteljährlich nachträglich für die Monate August bis Oktober, November bis Januar, Februar bis April und Mai bis Juli ausgezahlt. Die Vergütung von Lehraufträgen der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter (Referendarinnen/Referendare) regelt sich nach meinem Erlaß über die Unterrichtsvergütung für Lehrerinnen/Lehrer im Vorbereitungsdienst vom l. April 1977 (NBl. KM. Schl.-H. S. 140) in der jeweils geltenden Fassung. Der Erlaß vom 28. September 1973 (NBl. KM. S. 235), geändert durch Erlaß vom 17. April 1975 (NBl. KM. S. 111), wird aufgehoben. 16 Schulr. S.-H. Erg.-Lfg. 47 April 1995 |
Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte Gl.-Nr.: 2032.8 Runderlaß des Innenministers vom 29. August 1974 - IV 24 d - Bes. 216 -
153 - Änderungen und Ergänzungen:
An alle Behörden des Landes Zur einheitlichen Durchführung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (Anlage 1) vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1573), wurde nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (BGBl. I S. 1557), vom Bundesminister des Innern eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Anlage 2) erlassen, die gemäß § 49 Abs. 2 i.V.m. § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes unmittelbar für die Beamten des Landes, der Kreise, Ämter und Gemeinden sowie der übrigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt. Meine Runderlasse vom 9. März 1973 (Amtsbl. Schl.-H. S. 186), 15. November 1973 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1010) und 5. August 1974 (Amtsbl. Schl.-H. S. 683) sowie sonstige entgegenstehende Durchführungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Nachstehend gebe ich folgende Hinweise: 1. Zu § 3
2. Zu § 4
3. Im Bereich der kommunalen Dienstherrn und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist entsprechend zu verfahren. Anlage 1 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 in der Fassung der Änderung vom 29. Juli 1974 Aufgrund des § 36 a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 Entschädigungen für Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden. § 2 (1) Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit auf steigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Entschädigung gewährt werden.'
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Beamte, die Bezüge nach § 24 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten. Dies gilt auch für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, denen eine Zulage nach Vorbemerkung Nr. 5 der Anlage 1 zum Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechenden Landesregelungen gewährt wird oder die bei der Deutschen Bundesbank eine Bankzulage oder bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen eine Sparkassenzulage oder eine entsprechende Zulage bei den Sparkassen- und Giroverbänden, Girozentralen, öffentlich-rechtlichen Bausparkassen, Landeskreditanstalten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten erhalten; Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 erhalten als Empfänger der genannten Zulagen eine Mehrarbeitsentschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrages. § 3 (1) Die Entschädigung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit von einem Beamten geleistet wurde, der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt, und sie
(2) Die Entschädigung wird höchstens bis zu 40 Mehrarbeitsstunden im Kalendermonat gewährt, es sei denn, daß auf Grund des § 72 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften eine Ausnahme zugelassen wird. (3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so daß eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den folgenden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen. § 4 (1) Die Entschädigung beträgt je Stunde bei Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 4 8,50 Deutsche Mark A 5 bis A 8 9,50 Deutsche Mark A 9 bis A 12 12,50 Deutsche Mark A 13 bis A 16 16,50 Deutsche Mark (2) Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die einer Besoldungsordnung H, AH oder HS angehören. (3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Entschädigung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Inhaber von Lehrämtern
Das gleiche gilt für Lehrer an Fachschulen des Bundes mit der Maßgabe, daß an Stelle des jeweiligen Lehramtes die entsprechende für den staatlichen Schuldienst erworbene Lehrbefähigung tritt. § 5 (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 und 2 gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst gelten bei Anwendung
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt. § 6 (1) Ist einem Beamten nach dieser Verordnung eine Mehrarbeitsentschädigung zu gewähren und ist diese niedriger als die Entschädigung, die sich unter Beachtung der §§ 3, 5 auf Grund einer bis zum 21, März 1971 erlassenen Regelung ergeben würde, so kann die so ermittelte höhere Entschädigung gewährt werden. Eine nach diesem Tag vorgenommene Änderung der Regelung bleibt außer Betracht. (2) Steht einem Beamten für geleistete Mehrarbeit nach dieser Verordnung keine Entschädigung zu, wäre ihm jedoch eine Entschädigung für geleistete Mehrarbeit nach einer am 21. März 1971 bestehenden Regelung zu gewähren, so kann diese unter Beachtung der §§ 3, 5 bis zum 31. Dezember 1972 weiter angewendet werden. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. § 7 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin. § 8 Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Anlage 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) Vom 6. August 1974 Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates und nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), vom Bundesminister des Innern die folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen: Vorbemerkung In § 72 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 44 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften wird die Mehrarbeit und ihre Entschädigung als Ausnahmetatbestand geregelt:
Zu § 1 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist jeder angeordnete oder genehmigte Dienst, der
1.1 Beamte mit Arbeitszeitregelung Mehrarbeit können nur Beamte leisten, die zur Einhaltung einer regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet sind. Bei Beamten, die einer solchen Verpflichtung nicht unterliegen, kann abgeltbare Mehrarbeit nicht anfallen. Mehrarbeit kann auch von teilzeitbeschäftigten Beamten geleistet werden. 1.2 Übertragenes Amt (Hauptamt) - Nebenamt Es ist unzulässig, die Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte dadurch zu umgehen, daß Tätigkeiten, die nach den hierfür geltenden Vorschriften und Grundsätzen dem Hauptamt zuzuordnen sind, als Nebentätigkeiten übertragen und als solche vergütet werden. 1.3 Regelmäßige Arbeitszeit Regelmäßige Arbeitszeit ist die in § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der Fassung vom 27. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 348), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1319), bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften festgesetzte oder die von der Verwaltung hiervon abweichend nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung angeordnete wöchentliche Arbeitszeit der Beamten. 1.3.1 Überschreitung der Pflichtstundenzahl im Schuldienst Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Unterricht über die nach dem Lebensalter der Lehrkraft allgemein festgesetzte Stundenzahl Pflichtstunden - erteilt wird. Bei Schwerbehinderten gilt die wegen der Schwerbehinderteneigenschaft herabgesetzte Pflichtstundenzahl gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Altersermäßigung - als allgemein festgesetzte Stundenzahl. Sofern Lehrkräften wegen Wahrnehmung von Sonderfunktionen ein Stundennachlaß gewährt wird, ist von der ermäßigten Pflichtstundenzahl auszugehen. Bei Lehrkräften, deren Pflichtstunden im Einzelfall aus sonstigen gesundheitlichen Gründen herabgesetzt sind, liegt Mehrarbeit erst vor, wenn sie über die nach Absatz 1 zu leistenden Pflichtstunden hinaus Unterricht erteilen. Mehrarbeit ist auch der über die Pflichtstunden hinaus erteilte Vertretungsunterricht. Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen, keine Mehrarbeitsentschädigung gewährt werden. 2. Mehrarbeitsentschädigung, Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung Diese Entschädigungen bzw. Zulagen können nebeneinander gewährt werden. So kann z. B. ein Beamter, der Mehrarbeit zur Nachtzeit leistet, neben einer Mehrarbeitsentschädigung eine Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und eine Aufwandsentschädigung - Nachtdienstzulage - erhalten. Zu § 2 1. Meßbare Mehrarbeit 1.1 Gemäß § 36 a BBesG sind in § 2 Abs. 1 und 2 die Bereiche bestimmt, in denen Mehrarbeit meßbar ist; d. h., in denen der insgesamt von einem Beamten zu verrichtende Dienst aus Tätigkeiten besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- und Unterrichtspläne usw. vorgeschrieben sind (meßbare Tätigkeiten; z.- B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst, Dienst nach Plan oder zuverlässigen Richtwerten). Mehrarbeit, die im Rahmen eines solchen meßbaren Dienstes anfällt, ist ebenfalls meßbar, weil sich aus der Dauer der Mehrarbeit ohne weiteres das Maß der im Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) insgesamt erbrachten Mehrleistung ergibt. 1.2 Anders verhält es sich dagegen, wenn der Dienst eines Beamten in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten umfaßt, bei denen sich der Beamte die Zeit für ihre Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann (nicht meßbare Tätigkeiten-, z. B. entsprechende Bürotätigkeiten). Fällt im Rahmen eines solchen Dienstes Mehrarbeit an, so ergibt sich aus der Zahl der Mehrarbeitsstunden nicht zugleich das Maß einer im Abrechnungszeitraum effektiv erbrachten Mehrleistung. Diese Mehrarbeit ist nicht meßbar im Sinne des § 36 a BBesG. 1.3 Es darf nur Mehrarbeit entschädigt werden, die im Rahmen eines meßbaren Dienstes geleistet wird. Einem meßbaren Dienst steht ein Dienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 gleich, so daß nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen z. B. auch bei Bürotätigkeiten entschädigungsfähige Mehrarbeit anfallen kann. 2. Bereiche mit meßbarer Mehrarbeit Für die in § 2 Abs. 1 enumerativ aufgezählten Bereiche ist typisch, daß der in ihnen zu verrichtende Dienst meßbar ist. Von dieser Vorschrift werden jedoch auch in diesen Bereichen auftretende Verwaltungstätigkeiten (z. B. Bürotätigkeiten) nicht erfaßt, die ihrer Art nach nicht meßbar sind (vgl. Nr. 1.3). 3. Sonstige Bereiche mit meßbarer Mehrarbeit 3.1 Außer den in § 2 Abs. 1 aufgezählten Bereichen gibt es weitere Bereiche, in denen der insgesamt zu verrichtende Dienst ebenfalls aus meßbaren Tätigkeiten besteht (z. B. sonstige Betriebsdienste wie Pförtner-, Boten-, Kraftfahrdienst usw.), so daß es sich auch hier um Bereiche mit meßbarer Mehrarbeit im Sinne des § 36 a BesG handelt. § 2 Abs. 2 ermöglicht eine Bestimmung dieser Bereiche, indem er im einzelnen die meßbaren Tätigkeiten bzw. eine ihnen gleichstellende Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) aufzählt. 3.2 Aus dem Begriff "meßbare Mehrarbeit" (Nummer 1.1 ergibt sich, daß auch hier eine solche nicht vorliegt, wenn der von einem Beamten insgesamt zu verrichtende Dienst in nennenswertem Umfang nicht meßbare Tätigkeiten (z. B. Bürotätigkeiten) im Sinne der Nummer 1.2 umfaßt. Danach kann z. B. ein die regelmäßige Arbeitszeit überschreitender Bereitschaftsdienst oder vorgeschriebener Sitzungsdienst eines Bürobeamten nicht zu einer Mehrarbeitsentschädigung führen, weil wegen der Nichtmeßbarkeit der Bürotätigkeit nicht ohne weiteres eine Aussage darüber getroffen werden kann, ob und in welchem Umfang im Abrechnungsmonat eine effektive Mehrleistung erbracht worden ist (vgl. ergänzenden Hinweis in Nummer 1.3). 4. Die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Dienstarten im einzelnen 4.1 Dienst in Bereitschaft (Bereitschaftsdienst) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
4.1.1 Rufbereitschaft Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Beamte frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in seiner Häuslichkeit bzw. - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensieht - an einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl aufhalten kann, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können. Die Rufbereitschaft stellt keinen abgeltungsfähigen Dienst in Bereitschaft dar; Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung sind jedoch auf die Arbeitszeit voll anzurechnen. 4.1.2 Reisezeiten bei Dienstreisen Reisezeiten stellen keine entschädigungsfähige Mehrarbeit im Sinne der Verordnung dar; es sei denn, daß während der Reisezeit vorgeschriebener Dienst zu verrichten ist (z. B. Bewachung eines zu überstellenden Häftlings; nicht aber z. B. Aktenstudium). Bei Ermittlung einer Mehrarbeit ist für einen Reisetag jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige Arbeitszeit voll zu berücksichtigen. 4.2 Schichtdienst Schichtdienst ist ein Dienst im Schichtwechsel, der für Dienststellen oder Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen wegen der sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufrechtzuerhalten ist. Es ist nicht erforderlich, daß während der vollen 24 Stunden des Tages und an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Schichtdienst liegt auch vor, wenn die Arbeit z.B. während der Nacht - für einige Stunden ruht. 4.3 Dienst nach besonderem Dienstplan Ein besonderer Dienstplan im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn
Durch die Herausstellung des Begriffs "Eigenart des Dienstes" wird klargestellt, daß es sich hierbei um spezifische, d. h. einem bestimmten Dienstzweig eigentümliche Besonderheiten handeln muß, die sich aus. der Aufgabenstellung ergeben. Bei allgemeinen, mehr oder weniger bei allen Dienstzweigen unzutreffenden Schwierigkeiten, z. B. Personalknappheit, handelt es sich nicht um eine Eigenart des betreffenden Dienstzweiges. Dienstpläne, die zur Behebung solcher Schwierigkeiten aufgestellt wurden, wären keine "besonderen" im Sinne dieser Vorschrift. Ein Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Dienstleistender, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes zugeschnitten ist und deshalb alle Dienstleistenden erfaßt, die von der Eigenart des Dienstes betroffen sind. 4.4 Dienst, für den Richtwerte festgesetzt sind Ein solcher Dienst liegt vor, wenn er aus Tätigkeiten besteht, für die zuverlässige Richtwerte bezüglich der Zahl der in. einer bestimmten Zeit zu erledigenden Arbeitsvorgänge festgesetzt werden konnten, weil diese wegen ihrer Gleichartigkeit im wesentlichen die gleiche Bearbeitungsdauer erfordern und außer ihnen keine nennenswerten anderen Dienstverrichtungen anfallen (z. B. Rentenberechner bei Versicherungsanstalten, die nur mit Rentenberechnungen befaßt sind, ohne daß andere Dienstverrichtungen, z. B. Publikumsberatung, mit ihnen verbunden sind). 4.5 Dienst zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses Die Einbeziehung dieses Dienstes stellt im Hinblick auf die Ermächtigungsnorm des § 36 a BBesG eine Ausnahmeregelung dar (vgl. Nummer 3). Der Ausnahmecharakter der Regelung läßt es nicht zu, sie zu einem allgemeinen Auffangtatbestand für nicht meßbare und damit grundsätzlich nicht entschädigungsfähige Mehrarbeit zu machen. Insbesondere darf die Anwendung dieser Regelung nicht dazu führen, daß im Ergebnis der Katalog des § 2 Abs. 1 um Bereiche mit durchgängig nicht meßbarer Tätigkeit erweitert wird. 4.5.1 Herbeiführung eines Ergebnisses Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung eines "Ergebnisses" im Sinne dieser Vorschrift dar. Die Herbeiführung eines "Ergebnisses" bedeutet vielmehr, daß unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte (Sondereinsatz) ein in § 2 Abs. 2 Nr. 5 näher bezeichnetes Arbeitsergebnis zu erzielen ist. 4.5.2 Ein im öffentlichen Interesse liegendes Ergebnis Im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 liegt ein Ergebnis im öffentlichen Interesse, wenn seine Nichtherbeiführung erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verursachen würde. Es genügt somit z. 13. nicht allein ein allgemeines Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind z.B. nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit, bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden, Ämter, Kreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gremien (z. B. Zweckverbände). 4.5.3 Unaufschiebbarkeit und Termingebundenheit eines Ergebnisses Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn es bis zu einem bestimmten nicht hinausschiebbaren Termin vorliegt. Einer Termingebundenheit steht gleich, wenn ein Ergebnis sofort herbeigeführt werden muß, um solche Nachteile zu vermeiden. Zu § 3 Absatz 1 1. Schriftform und Ausgestaltung der Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebene schriftliche Anordnung oder schriftliche Genehmigung ist Voraussetzung für eine Mehrarbeitsentschädigung. Mehrarbeit ist daher, wenn auch zunächst eine Abgeltung durch Freizeitausgleich vorgesehen ist, stets schriftlich anzuordnen oder zu genehmigen. Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit müssen sich auf. konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügen nicht., Soweit Mehrarbeit aus Bereitschaftsdienst besteht, ist dies für die Ermittlung der Mehrarbeitsstunden von Bedeutung und deshalb in der Anordnung bzw. Genehmigung festzuhalten. 2. Ermittlung der im Kalendermonat geleisteten Mehrarbeitsstunden 2.1 Die für einen Kalendermonat (Abrechnungszeitraum) zu ermittelnde Mehrarbeit erfordert eine Gegenüberstellung der von dem Beamten in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitsstunden (Iststunden) und der sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für den Abrechnungsmonat ergebenden Sollstunden. Die Sollstunden sind unter Zugrundelegung der in Nummer 1.3 zu § 1 genannten Vorschriften zu ermitteln. 2.2 Bei der Ermittlung der Iststunden ist wie folgt zu verfahren: 2.2.1 Zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung ist ein Bereitschaftsdienst, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, in dem Umfange anzurechnen wie bei der Bemessung eines Freizeitausgleichs. 2.2.2 Zum Zwecke der Bemessung der Mehrarbeitsentschädigung ist ein Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird, nach Nummern 1 und 2 zu § 5 in Iststunden umzurechnen. 2.2.3 Arbeitsausfall, der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eintritt und auf den der Beamte einen Rechtsanspruch hat (z. B. bei Erholungsurlaub, Erkrankung), ist in gleicher Weise anzurechnen, wie wenn der Beamte arbeiten würde. Hat der Beamte keinen Rechtsanspruch auf den Arbeitsausfall (z. B. Dienstbefreiung für private Besorgungen, Arbeitsausfall wegen Störung des Dienstbetriebs), so ist wie bei der Gewährung von Freizeitausgleich zu verfahren. 2.2.4 Nicht geleistete Mehrarbeit ist ohne Rücksicht auf die Ursache ihres Ausfalls nicht als Arbeitszeit anzurechnen; sie darf weder entschädigt noch in sonstiger Weise abgegolten werden. 3. Fünfstundengrenze nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 44 BRRG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den Kalendermonat ermittelten und gerundeten (§ 5 Abs. 3) Mehrarbeitsstunden fünf und bei Lehrern drei Stunden (Unterrichtsstunden - § 5 Abs. 2 Nr. 1-) überschreiten; dies gilt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung. Bei einer solchen Überschreitung ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich können die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann entschädigt werden, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden. 4. Eine Pauschalierung der Mehrarbeitsentschädigung anstelle einer Abrechnung nach den tatsächlich geleisteten Mehrarbeitsstunden oder eine Entschädigung von fiktiven Mehrarbeitsstunden (z. B. bei Urlaub, Krankheit) ist nicht zulässig. 5. Vorrang des Freizeitausgleichs 5.1 Dreimonatsfrist 5.1.1 Mehrarbeitsentschädigung darf nur gezahlt werden, wenn Freizeitausgleich aus im einzelnen darzulegenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Dreimonatsfrist bzw. in absehbarer Zeit danach gewährt werden kann. Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, daß nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Entschädigung zahlen müßte. Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Entschädigung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. Von dieser Möglichkeit kann die Verwaltung absehen, wenn in einer für den Beamten noch zumutbaren Zeitspanne, d. h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. 5.1.2 Die Zahlung kann vor Ablauf der Frist erfolgen, wenn von vornherein feststeht, daß ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. 5.2 Beginn des Fristablaufs Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen. 5.3 Freizeitausgleich nach Fristablauf Konnte für entschädigungsfähige Mehrarbeit ein Freizeitausgleich trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gewährt werden und besteht auch keine Aussicht, den Freizeitausgleich in absehbarer Zeit nachzuholen zu können, so ist Mehrarbeitsentschädigung zu gewähren. Absatz 2 6. Höchstgrenze entschädigungsfähiger Mehrarbeitsstunden § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG, § 44 Satz 3 BRRG und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bestimmen, daß Mehrarbeitsentschädigung nur für höchstens 40 Mehrarbeitsstunden im Monat gewährt werden darf. Dieser Höchstgrenze entspricht im Schulbereich ein Mehrunterricht von 24 Stunden im Monat (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 Satz 3 BBG/§ 44 Satz 3 BRRG sind durch Artikel I, II des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1852) rückwirkend vom 1. Mai 1972 und befristet bis zum 31. Dezember 1977 dahin geändert worden, daß mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für die Finanzen zuständigen Bundesministers/Landesministers/ Senators bei Vorliegen einer nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation Mehrarbeitsentschädigung für höchstens 80 Mehrarbeitsstunden im Monat gewährt werden kann. Zu 4 Bei Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe wird der entsprechende höhere Entschädigungssatz bereits für die ab dem Tag der Einweisung geleisteten Mehrarbeitsstunden gezahlt. Zu § 5 Abs. 1 Zu § 6 Abs. 1 Diese Vorschrift ist auch auf Beamte anzuwenden, deren Dienstverhältnis erst nach Inkrafttreten der Mehrarbeitsentschädigungsverordnung begründet worden ist. Inkrafttreten Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 1974 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Verwaltungsvorschriften außer Kraft. 2. Änderung: Änderung besoldungs- und tarifrechtlicher Regelungen Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1992 S. 437 Runderlaß der Finanzministerin vom 5. Juni 1992 - VI 150 a - 0333.012-39
(1) - I. II. Der Bundesminister des Innern hat sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit dem Tarifbereich damit einverstanden erklärt, daß ein vom Dienstherrn genehmigter Arbeitsausfall, auf den der Beamte keinen Rechtsanspruch hat (Nr. 2.2.3 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 3 MVergV), bei der Ermittlung von Mehrarbeitsstunden ebenso als Arbeitszeit berücksichtigt wird wie ein Arbeitsausfall, auf den ein Rechtsanspruch besteht (Nr. 2.2.3 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften zu § 3 MVergV). Ich bitte, auch hier so zu verfahren; eine förmliche Änderung der Verwaltungsvorschriften ist beabsichtigt. |
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) |
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