Ordnungsmaßnahmen

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Ordnungsmaßnahmen gemäß § 45 Schulgesetz

für die Anwendung des § 45 Schulgesetz (SchuIG) sind folgende Grundsätze zu beachten:
  •  Die im SchuIG § 45 Abs. 3 vorgeschriebene Reihenfolge ist grundsätzlich einzuhalten. Nur in besonders schweren Fällen kann davon abgewichen werden.
  • Die Anhörung der Erziehungsberechtigten hat im § 45 Abs. 5 zwingend zu erfolgen.
  • In besonders schweren Fällen ist auf Antrag der Lehrerkonferenz die Verweisung von der Schule gem. § 45 Abs. 2 Nr. 5 SchuIG an eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss möglich. Diese Maßnahme bedarf der vorherigen Androhung. Diese Androhung hat im Wortlaut des § 45 Abs. 6 zu erfolgen.

In den vorgenannten Fällen ist die folgende Formulierung als Androhung zu verwenden:

Ich drohe hiermit gemäß § 45 Abs. 6 an, dass Ihr Sohn 1 Ihre Tochter bei weiteren Verstößen mit der Verweisung von der Schule an eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss rechnen muss. Auf Antrag der Lehrerkonferenz entscheidet über diese Maßnahme gem. § 45 Abs. 7 SchuIG die Schulaufsichtsbehörde.

Denken Sie bitte in allen Fällen daran, dass alle Ordnungsmaßnahmen begründet werden müssen. Stellen Sie bitte sicher, dass aus den Schülerakten, die im Entscheidungsfall der Schulaufsicht vorgelegt werden müssen, der gesamte Verlauf lückenlos zu erkennen ist.

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Quelle: Schulrundschreiben, Schulamt Kiel, März 2003
 


Paragraf - Schulrecht für Schleswig-Holstein