Ordnungsmaßnahmen gemäß
§ 45 Schulgesetz
für die Anwendung des § 45 Schulgesetz (SchuIG) sind folgende Grundsätze zu
beachten:
- Die im SchuIG § 45
Abs. 3 vorgeschriebene Reihenfolge ist grundsätzlich einzuhalten. Nur in
besonders schweren Fällen kann davon abgewichen werden.
- Die Anhörung der Erziehungsberechtigten hat im § 45
Abs. 5 zwingend zu erfolgen.
- In besonders schweren Fällen ist auf Antrag der
Lehrerkonferenz die Verweisung von der Schule gem. § 45 Abs. 2 Nr. 5
SchuIG an eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss möglich. Diese
Maßnahme bedarf der vorherigen Androhung. Diese Androhung hat im Wortlaut
des § 45 Abs. 6 zu erfolgen.
In den vorgenannten Fällen ist die folgende
Formulierung als Androhung zu verwenden:
Ich drohe hiermit gemäß § 45 Abs. 6 an, dass Ihr Sohn 1 Ihre Tochter bei
weiteren Verstößen mit der Verweisung von der Schule an eine andere Schule
mit gleichem Bildungsabschluss rechnen muss. Auf Antrag der Lehrerkonferenz
entscheidet über diese Maßnahme gem. § 45 Abs. 7 SchuIG die
Schulaufsichtsbehörde.
Denken Sie bitte in allen Fällen daran, dass alle Ordnungsmaßnahmen
begründet werden müssen. Stellen Sie bitte sicher, dass aus den
Schülerakten, die im Entscheidungsfall der Schulaufsicht vorgelegt werden
müssen, der gesamte Verlauf lückenlos zu erkennen ist.
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Quelle: Schulrundschreiben, Schulamt Kiel, März 2003
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