Orientierungsstufe-Anmeldung 2010/11

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Aufnahmeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11
Anmeldeschein
Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/2011
Aufnahmeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/2011 Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 15. Januar 2010

Aufnahmeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11

Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom . März 2010 – III 14

(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 97)

Der Erlass „Aufnahmeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11“ vom 15. Januar 2010 (NBl. MBK. S. 6) wird wie folgt geändert:

Nr. 3 entfällt.
Insoweit ist § 1 der Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/11 vom 26. März 2010 (NBl. MBK. Schl.-H. S. xx) anzuwenden.

Dieser Erlass tritt am 30. März 2010 in Kraft.


Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


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Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/2011
Vom 26. März 2010

(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 97)


Aufgrund des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 332), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§ 1
Vorlage eines Anmeldescheines

(1) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der fünften Jahrgangsstufe einer weiterführenden allgemein bildenden Schule im Schuljahr 2010/11 erfolgt unter Vorlage eines Anmeldescheines. Dieser wird von den Grundschulen ausgestellt und ist von den Eltern an der gewählten weiterführenden Schule abzugeben.

(2) Für die Eltern besteht die Möglichkeit, auf dem Anmeldeschein mit unterschiedlicher Priorität bis zu drei weitere Schulen zu benennen, an denen nachrangig zu der Schule der Erstwahl eine Anmeldung angestrebt wird, und ihr Einverständnis zu erklären, dass die Schulaufsicht mit den benannten Schulen prüft, ob dort eine Aufnahme möglich ist.

(3) Ist für die Schülerin oder den Schüler kein Anmeldeschein vorgelegt worden, kann die Aufnahme nur dann erfolgen, wenn an der Schule auch nach Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 2 noch Aufnahmekapazitäten bestehen.

§ 2
Anlage

Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 26 . März 2010

Dr. Ekkehard Klug
Minister
für Bildung und Kultur
 
Anmeldeschein als pdf-Datei

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Aufnahmeverfahren an weiterführenden allgemein bildenden Schulen für das Schuljahr 2010/2011
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 15. Januar 2010 - III 16

Die Eltern haben grundsätzlich das Recht zur „freien Schulwahl“, d. h. sie entscheiden sich nicht nur für die Schulart, sondern auch für die Schule dieser Schulart, die ihr Kind besuchen soll. Die Schule kann die Aufnahme nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SchulG ablehnen. Danach ist die Aufnahmekapazität durch die Schulaufsichtsbehörde festzusetzen.
Hierzu und zu den Grundsätzen und Kriterien des Aufnahmeverfahrens bitte ich die nachfolgenden Vorgaben und Hinweise zu beachten:

1. Aufnahmekapazität

Für die Lerngruppen an allen weiterführenden Schulen wird festgelegt, dass grundsätzlich eine Zahl von 29 Schülerinnen und Schülern die Obergrenze darstellt. Über- und Unterschreitungen sind in Abstimmung mit der Schulaufsicht unter folgenden Bedingungen möglich:

- Eine Überschreitung ist insbesondere aus organisatorischen Gründen möglich oder im Falle einer Aufnahmepflicht als zuständige Schule sowie ggf. wegen der Aufnahme von Härtefällen.
- Die maximale Zahl von Schülerinnen und Schülern in einer Lerngruppe kann durch die zuständige Schulaufsicht auf weniger als „29“ festgelegt werden, wenn besondere Umstände eine kleinere Lerngruppe erforderlich machen (z.B. integrativ zu beschulende Kinder; Schulen, an denen schulartbedingt auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichtet wird).

Die Kapazität für die Jahrgangsstufe ergibt sich aus der Größe der Lerngruppen und deren für die 5. Jahrgangsstufe üblichen und an den baulichen Gegebenheiten orientierten Anzahl. Soll die Anzahl der Lerngruppen gegenüber den Vorjahren verändert werden, ist der Schulträger vorher anzuhören. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass die Festsetzung für die 5. Jahrgangsstufe auch für die
Jahrgangsstufen 6 bis 10 maßgebend ist. Aufgrund der abweichenden Bedingungen für die Oberstufe sind hier jeweils gesonderte Festsetzungen im Einzelfall erforderlich.

2. Aufnahmeverfahren und -kriterien:

Ist nach erfolgter Festsetzung der Aufnahmekapazität die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern zu versagen, nimmt die Schule unter Berücksichtigung hierzu ergangener Beschlüsse der Schulkonferenz (§ 63 Abs. 1 Nr. 18 SchulG) die Auswahl vor. Verantwortlich für das Auswahlverfahren ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für das Auswahlverfahren und die insoweit notwendigen Beschlüsse der Schulkonferenz sind folgende Punkte zu beachten:

2.1 Hauptschulen und Realschulen1, RegionaIschulen und Gymnasien:

2.1.1 Zuständige Schule:
Schülerinnen und Schüler, für die eine Schule dieser Schularten die zuständige Schule darstellt, haben gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG einen Anspruch auf Aufnahme und können daher nicht abgewiesen werden. Ob es sich um eine insoweit zuständige Schule handelt, richtet sich nach § 24 Abs. 2 SchulG. Maßgebend ist also zunächst, ob es sich um eine Schule des Trägers handelt, in
dessen Zuständigkeitsbereich die Schülerinnen und Schüler melderechtlich ihren Wohnsitz haben (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Sind im Zuständigkeitsbereich des Trägers mehrere Schulen dieser Schulart vorhanden, legt bei Kapazitätsproblemen der Schulträger gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 SchulG fest, für welche Teilgebiete jeweils die Schule zuständig ist. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
Für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes des Trägers haben, besteht nach dem oben Gesagten keine zuständige Schule. Sie sind daher im Anmeldeverfahren nachrangig gegenüber denjenigen zu berücksichtigen, die im Zuständigkeitsbereich des Trägers wohnen. Werden diese Schülerinnen und Schüler aufgrund nicht ausreichender Kapazität abgelehnt, können sie zunächst einen Aufnahmeantrag an einer anderen von ihnen ausgewählten Schule stellen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich an die Schulaufsichtsbehörde zu wenden, damit diese eine für sie zuständige Schule
bestimmt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde hat zuvor
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1Laut Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode wird die Frist zur Umwandlung von Haupt- und
Realschulen in Regionalschulen um ein Jahr verlängert, d.h. im Schuljahr 2010/2011 können diese
Schularten noch bestehen.
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den Schulträger anzuhören. Mit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde hat die Schülerin oder der Schüler einen Anspruch auf Aufnahme an der jeweiligen Schule, und zwar auch dann, wenn die nach Nr.1 festgesetzte Kapazität dadurch überschritten werden sollte.

2.1.2 Berücksichtigung von Schulübergangsempfehlungen:
Weicht die Schulübergangsempfehlung der Schülerin oder des Schülers von der Schulart ab, an der die Eltern das Kind anmelden möchten, stellt dies für das Auswahlverfahren keinen rechtlich tragfähigen Grund für eine Ablehnung dar. Eine Ausnahme bildet gem. § 3 Abs. 6 OStVO die Schulübergangsempfehlung „Hauptschule“, wenn die Schülerin oder der Schüler an einem Gymnasium
angemeldet werden soll.

2.1.3 Härtefälle / besondere Aufnahmegründe:
Die Berücksichtigung einer Härtefallsituation ist im Aufnahmeverfahren rechtlich geboten (z.B. ein körperbehinderter Schüler ohne zusätzlichen sonderpädagogischen Förderbedarf kann nur an einer baulich geeigneten Schule beschult werden). Für den Aufnahmeanspruch kommt es also nicht darauf an, ob es sich um die für die Schülerin oder den Schüler zuständige Schule handelt.
Die Reservierung eines prozentualen Anteils unter den vorhandenen Plätzen für Antragsteller mit besonderen Aufnahmegründen bedarf - weil nicht unmittelbar im Schulgesetz oder einer Schulartverordnung verankert - in jedem Falle eines entsprechenden Beschlusses der Schulkonferenz, und zwar sowohl zu der Anzahl der Plätze als auch zur Definition der Kriterien. Hierbei geht es nicht um die o.g. „Härtefälle“, denn deren Aufnahme kann nicht kontingentiert werden. Vielmehr kann es nur um Fälle gehen, bei denen gerade die gewünschte Schule auf die besonderen Lebensumstände am besten reagieren kann (z.B. Ganztagsangebot bei berufstätigen Alleinerziehenden; besonderes Förderangebot der Schule, das genau dem Bedarf des Kindes entspricht - der Gesichtspunkt „Geschwisterkind an der Schule“ kann hingegen weder als Härtefall noch als besonderer Aufnahmegrund eingestuft werden (siehe aber unten zu 2.1.5)).
Die Aufnahme nach derartigen Kriterien kann nicht dazu führen, dass andere Schülerinnen und Schüler, für die es sich um die zuständige Schule handelt, abgewiesen werden. Sie erhöht also im Ergebnis die Kapazitätsgrenze, wenn die Kapazität ansonsten schon durch das Kriterium der „zuständigen Schule“ ausgeschöpft wird.

2.1.4 Schulweglänge (Wohnortnähe) bzw. Zeitbedarf für den Schulweg:
Ein grundsätzlich zulässiges Auswahlkriterium ist die Entfernung zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und dem Standort der Schule. Entscheidend ist nicht die Kilometerzahl in der „Luftlinie“, sondern der zeitliche Bedarf für den Schulweg unter Nutzung des ÖPNV oder des freigestellten Schülerverkehrs.
Soll dieses Kriterium - ggf. für verbleibende Plätze nach Anwendung der Kriterien „zuständige Schule“ und „Härtefall“ - maßgebend sein, ist zur rechtlichen Absicherung ebenfalls ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz herbeizuführen.

2.1.5 Geschwisterkind-Regelung:
Das Kriterium „Geschwisterkind“ wird in der Rechtsprechung überwiegend als ein sachgerechtes Aufnahmekriterium eingestuft und kann daher an allen weiterführenden Schularten durch entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Es ist ggf. nachrangig zu den Kriterien „zuständige Schule“ und „Härtefall“, kann durch die Konferenz aber
auch als vorrangig gegenüber dem Kriterium „Zeitbedarf für den Schulweg“ eingestuft werden.

2.1.6 Losverfahren:
Die notwendige Gleichbehandlung der Anmeldungen kann bei der Auswahl auch gerade dadurch gewährleistet werden, dass die freien Plätze über ein Losverfahren verteilt werden.


2.2. Gemeinschaftsschule:

Die Gemeinschaftsschule kann aufgrund von § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG nicht die zuständige Schule sein. Sie hat daher auch keinen Zuständigkeitsbereich, wie er sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SchulG ergibt. Ebenso wenig kann die Schulkonferenz einen Zuständigkeitsbereich als Auswahlkriterium beschließen und dieses auch nicht dadurch im Ergebnis erreichen, dass vorrangig Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Schulträgergemeinde angenommen werden sollen.

2.2.1 Berücksichtigung von Schulübergangsempfehlungen:
Bei Gemeinschaftsschulen kommt der Schulübergangsempfehlung eine andere Bedeutung zu, denn gem. § 3 Abs. 4 GemVO „kann“ die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen. Damit eine darauf gestützte Auswahl einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten kann, sollte ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz herbeigeführt werden.

2.2.2 Härtefälle / besondere Aufnahmegründe:
Die obigen Ausführungen unter 2.1.3 gelten bei der Gemeinschaftsschule in gleicher Weise.

2.2.3 Schulweglänge (Wohnortnähe) bzw. Zeitbedarf für den Schulweg:
Das Kriterium kann nur dort ausgewählt werden, wo im räumlichen Umfeld mehrere Gemeinschaftsschulen zur Verfügung stehen und nach Einschätzung des Schulamtes der Bedarf an Schulplätzen in dieser Schulart abgedeckt werden kann.

2.2.4 Geschwisterkind-Regelung:
Die Ausführungen zu 2.1.5 gelten hier sinngemäß.

2.2.5 Losverfahren:
Auf die Ausführungen zu 2.1.6 wird verwiesen.

Bei Gemeinschaftsschulen bietet sich ein Beschluss der Schulkonferenz an, wonach Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken vertreten sein sollen. Dabei werden die danach aufzunehmenden Kinder je nach Schulübergangsempfehlung den entsprechenden Leistungsstärken zugeordnet. Die nunmehr noch zu verteilenden Plätze in den Kontingenten für die unterschiedlichen Leistungsstärken werden unter den restlichen Bewerberinnen und Bewerbern -
ebenfalls nach Leistungsstärken getrennt - verlost.

3. Vorlage eines Anmeldescheines:
Das Anmeldeverfahren - insbesondere eine abschließende Entscheidung im Rahmen eines Auswahlverfahrens - wird durch den Umstand erschwert, dass viele Eltern vorsorglich ihre Kinder an mehreren Schulen anmelden. Für die Schulen ist die Mehrfachanmeldung bislang nicht ersichtlich. Daher kann unter Umständen erst nach entsprechender Ab- oder Zusage der Schule geklärt werden, ob die Anmeldung nur vorsorglich oder tatsächlich mit dem Willen zur Begründung eines Schulverhältnisses erfolgt ist. Zur Vermeidung des dadurch begründeten Mehraufwandes und damit das Verfahren schneller zum Abschluss
gebracht werden kann, ist erstmals für das Anmeldeverfahren zum Schuljahr 2010/2011 vorgesehen, den Eltern jedes Kindes über die Grundschulen einen Anmeldeschein
(siehe Anlage) zur Verfügung zu stellen, der bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule abzugeben ist. Ohne die Vorlage des Anmeldescheines kann die Schule das angemeldete Kind weder in einem Auswahlverfahren berücksichtigen, noch die Begründung eines Schulverhältnisses bestätigen. Die Eltern haben die Möglichkeit, auf dem Anmeldeschein ihr Einverständnis zur Weiterleitung ihrer Antragsunterlagen an die Schulaufsicht zu erklären,
die diese an eine andere von den Eltern alternativ benannte Schule weiterzuleiten hat, soweit diese Schule über ausreichende Aufnahmekapazitäten verfügt.
Erklären die Eltern nicht ihr Einverständnis, hat die Schule den Anmeldeschein an sie zusammen mit dem ablehnenden Bescheid (siehe dazu unter 5.) zurückzusenden.

4. Aufnahmebestätigung:
Umgehend nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der jeweiligen Schule sind sowohl die ablehnenden Bescheide als auch Aufnahmebestätigungen zu versenden. Mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung ist das Schulverhältnis begründet. Sollte sich also im Nachhinein herausstellen, dass das Auswahlverfahren fehlerbehaftet war und eine Schülerin oder ein Schüler zu Unrecht abgelehnt wurde, ist diese/dieser zusätzlich aufzunehmen.
Die bereits begründeten Schulverhältnisse bleiben somit durch die nachträgliche Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler unberührt.

5. Ablehnende Bescheide:
Die Eltern, deren Kind nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht aufgenommen werden soll, erhalten zeitnah einen Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Widersprüche gegen Aufnahmeentscheidungen der Schule werden von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde beschieden. Widerspruch und Klage gegen die ablehnende
Entscheidung haben nicht die Wirkung, dass die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufzunehmen wäre.
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Ablehnungsbescheid hat folgenden Wortlaut:

„Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der (genaue Bezeichnung und Anschrift der Schule einfügen) Widerspruch einlegen.“

Für die „Bekanntgabe“ reicht die übliche Übersendung mit der Post. Sofern die Schule eine Übersendung mit Postzustellungsurkunde für angebracht halten sollte, weil damit der Zugang als solcher und auch der Zeitpunkt des Zuganges
nachgewiesen werden kann, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Zustellung“ zu ersetzen. Der Bescheid muss allen Elternteilen i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG bekanntgegeben bzw. zugestellt werden. Hat eine Schülerin oder ein Schüler zwei sorgeberechtigte Elternteile, so sind beide als Adressaten des Bescheides zu nennen. Haben die Elternteile
für die Schule erkennbar unterschiedliche Wohnsitze, ist der Bescheid jedem gesondert bekannt zu geben bzw. zuzustellen. Im Falle der „Zustellung“ ist sogar jedem Elternteil eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, auch wenn beide unter einer Anschrift wohnhaft sind.

Nach Eingang eines Widerspruches ist zunächst zu prüfen, ob diesem seitens der Schule abgeholfen werden kann. Ist das nicht der Fall, ist der gesamte Auswahlvorgang einschließlich etwaiger zugrundeliegender Beschlüsse der Schulkonferenz unverzüglich der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Durch die Schulaufsichtsbehörde sind nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Widersprüche als unzulässig zurückzuweisen. Für die Berechnung der Frist ist § 110 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zu beachten, wonach der Bescheid „mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post“ als bekanntgegeben gilt. Im Falle der Zustellung ergibt sich der Tag des Zugangs aus der Zustellungsurkunde.  Ist der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden, aber in der Sache nicht berechtigt, ist er als unbegründet zurückzuweisen. Die Gründe für die Zurückweisung sind umfassend zu erläutern.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

„Gegen den diesem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamtin/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.“

Ein Widerspruchsbescheid ist mit Postzustellungsurkunde oder bei anwaltlicher Vertretung an die Anwältin oder den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Für die Zustellung des Bescheides bei mehreren sorgeberechtigten Elternteilen gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Ist der Widerspruch sowohl zulässig als auch in der Sache begründet, ist der Ausgangsbescheid aufzuheben und die Aufnahme an der beantragten Schule zu erklären. Zugleich ist über die durch das Verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden. Wurden die Eltern anwaltlich vertreten, ist auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu
entscheiden. Dieses ist eine Entscheidung im Einzelfall. Im Zweifel ist Rücksprache mit den Rechtsreferaten des MBK zu nehmen.

6. Inkrafttreten:
Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Eckhard Zirkmann
Staatssekretär

Anmeldeschein (Word-Doc)

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 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein