Orientierungsstufe-Anmeldung 2012/13 |
Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2012/13
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. September
2011 – III311
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 284)
Nach § 4 der
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007
(NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.
Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 132) werden die Termine für das
Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt
festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die
Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahr gangsstufe 4 in der
Grundschule unterrichten bis spä testens zum 27. Januar 2012 (§ 3 Abs. 1
OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmelde
verfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die
Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird
den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführen den
allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2.
Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten
die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangs empfehlung.
Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer
Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfeh
lung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).
3.
Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die
untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schullei tungen der Grundschulen
die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 13. Januar 2012
mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen
erfolgen bis zum 2. März 2012. Hier stellen sich die jeweiligen
Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und
Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Individuelle Beratung
der Eltern durch die weiterfüh renden allgemein bildenden Schulen
Die
Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis
zum 12. März 2012.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr
Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 5. bis zum 12. März 2012 an
(§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht
zulässig.
6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung
Das Anmelde- und
Aufnahmeverfahren wird gesondert geregelt.