Orientierungsstufe-Anmeldung 2012/13

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Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2012/13

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. September 2011 – III311
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 284)

Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 132) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:

1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahr gangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spä testens zum 27. Januar 2012 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmelde verfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführen den allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).

2. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangs empfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfeh lung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).

3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schullei tungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 13. Januar 2012 mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 2. März 2012. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).

4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterfüh renden allgemein bildenden Schulen
Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 12. März 2012.

5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 5. bis zum 12. März 2012 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung
Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird gesondert geregelt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein