Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2013/14
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 20. August
2012 - III 311
(NBI.MBW Schl.-H. 2012 S. 223)
Nach § 4 der
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007
(NBI. MBF. Schl.-H. S. 177, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.
Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 132)) werden die Termine für das
Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt
festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen
und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten
bis spätestens zum 25. Januar 2013 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über
den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen
weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der
Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern
ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein
bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2.
Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten
die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung.
Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer
Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung
und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).
3.
Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die
untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen
die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 11. Januar 2013
mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen
erfolgen bis zum 22. Februar 2013. Hier stellen sich die jeweiligen
Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und
Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Individuelle Beratung der
Eltern durch die weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die
Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis
zum 22. Februar 2013.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr
Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 25. Februar bis zum 4. März
2013 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses
Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
6. Anmelde- und
Aufnahmebestätigung
Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird gesondert
geregelt.
Hinweise zu den im
Aufnahmeverfahren einzuhaltenden Terminen: |
bis zum 04.03.2013
(Mo) |
Anmeldungen an den
Schulen |
bis zum 12.03.2013
(Di) |
Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen |
12.03.2013 (Di) |
- Versand von
Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche und Ablehnungsbescheiden
für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung: „Damit Sie im
2. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können,
empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 18.03.2013.") -
Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität
gewünschten Schulen - Rückmeldung über den Stand des
Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht |
19.03.2013 (Di) |
Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten
Schulen - Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter
Priorität gewünschten Schulen und Ablehnungsbescheiden für
das A-Verfahren (mit folgen der Empfehlung: „Damit Sie im 3.
Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen
wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 11.04.2013.") -
Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität
gewünschte Schule - Rückmeldung über den Stand des
Aufnahmeverfahrens an die Schulaufsicht |
12.04.2013 (Fr) |
Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten
Schulen - Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden -
Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldunterlagen an das
jeweilige Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und
- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß
Vordruck (Anlage) an die zuständige Schulaufsicht |
ab 15.04.2013 (Mo) |
Ermittlung der
von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung der
zuständigen Schulen durch die Schulämter und - Versand der
Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht -
Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste
Schulaufsicht |
Hinweis: In jedem Stand
des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der
Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche
Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden. |
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein