Orientierungsstufe-Anmeldung 2013/14

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Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2013/14
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 20. August 2012 - III 311
(NBI.MBW Schl.-H. 2012 S. 223)
Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2011 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 132)) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 25. Januar 2013 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informa­tions- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und
Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).
3. Information der weiterführenden allgemein bilden­den Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 11. Januar 2013 mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 22. Februar 2013. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Individuelle Beratung der Eltern durch die weiterfüh­renden allgemein bildenden Schulen
Die Schulen ermöglichen auf Wunsch der Eltern eine individuelle Beratung bis zum 22. Februar 2013.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 25. Februar bis zum 4. März 2013 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung oder Ausweitung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung
Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird gesondert geregelt.

Hinweise zu den im Aufnahmeverfahren einzuhaltenden Terminen:
bis zum 04.03.2013 (Mo) Anmeldungen an den Schulen
bis zum 12.03.2013 (Di) Aufnahmeentscheidungen der erstgewünschten Schulen
12.03.2013 (Di) - Versand von Aufnahmebescheiden über die Erstwünsche und Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgender Empfehlung:
„Damit Sie im 2. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können,
empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum 18.03.2013.")
- Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit zweiter Priorität
gewünschten Schulen
- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schul­aufsicht
19.03.2013 (Di) Aufnahmeentscheidungen der mit zweiter Priorität gewünschten Schulen
- Versand von Aufnahmebescheiden der mit zweiter Priorität gewünschten
Schulen und Ablehnungsbescheiden für das A-Verfahren (mit folgen­
der Empfehlung: „Damit Sie im 3. Aufnahmeverfahren mit berücksichtigt werden können, empfehlen wir Ihnen eine Anmeldung bis zum
11.04.2013.")
- Weiterleitung der Anmeldeunterlagen an die mit dritter Priorität gewünschte Schule
- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens an die Schulauf­sicht
12.04.2013 (Fr) Aufnahmeentscheidungen der mit dritter Priorität gewünschten Schulen
- Versand von Aufnahme- und Ablehnungsbescheiden
- Weiterleitung aller noch verbliebenen Anmeldunterlagen an das jeweilige
Schulamt der Kreise bzw. kreisfreien Städte und
- Rückmeldung über den Stand des Aufnahmeverfahrens gemäß Vordruck
(Anlage) an die zuständige Schulaufsicht
ab 15.04.2013 (Mo)  Ermittlung der von den Eltern gewünschten Schulart für die Festlegung
der zuständigen Schulen durch die Schulämter und
- Versand der Anmeldeunterlagen an die jeweils zuständige Schulaufsicht
- Nennung der zuständigen Schule durch Schulämter bzw. oberste Schul­aufsicht
Hinweis:
In jedem Stand des Verfahrens dokumentiert die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Verbleib der Unterlagen und hält fest, an welche Schule die Anmeldeunterlagen weitergeleitet wurden.

Rückmeldeformular als pdf-Datei

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein