OVO


Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO) außer Kraft
Vom 17. Januar 1995 NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 3
 
Inhalt
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Einführungszeit
§ 3 Kurssystem
§ 4 Leistungskurse
§ 5 Pflichtgrundkurse
§ 6 Projektkurse
§ 7 Wahlgrundkurse
§ 8 Abiturprüfungsfächer
§ 9 Kursangebot der Schule
§ 10 Kooperation der Schulen
§ 11 Leistungsbewertung
§ 12 Nachweis über den Besuch der Oberstufe
§ 13 Facharbeit
§ 14 Abiturprüfung
§ 15 Besondere Regelungen
§ 16 Inkrafttreten
 
Aufgrund der § 35 Abs. 1 Satz 2, des § 94 Abs. 2 und des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 451 ), zuletzt geändert durch Gesetze vom 8. Februar 1994 (GVOBI. Schl.-H.
S.124 und S.133) wird zur Durchführung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Gestaltung der gymnasialen Oberstufe verordnet:
 
§1 Allgemeine Bestimmungen
(1 ) Die pädagogische Arbeit in der gymnasialen Oberstufe schließt an die Arbeit in den Klassenstufen 5 bis 10 der Gymnasien und Gesamtschulen an und bildet mit ihr eine Einheit.
(2) Die Oberstufe umfaßt die Jahrgangsstufen 11 bis 13. Sie schließt mit der Abiturprüfung ab. Sie gliedert sich in eine Einführungszeit von einem Jahr und ein Kurssystem mit vier Kurshalbjahren.
(3) Die Dauer des Besuchs der Oberstufe bis zum
Abschluß der Abiturprüfung beträgt für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel drei, höchstens vier Jahre, unbeschadet der Möglichkeit, eine einmal nicht bestandene Abiturprüfung nach weiterem Schulbesuch einmal zu wiederholen.
§2 Einführungszeit
(1) Mit der Versetzung in die Oberstufe tritt die Schülerin oder der Schüler in die Einführungszeit ein. Auf Antrag können besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler am Ende der Klassenstufe 9 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt werden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz. Über einen Antrag besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler auf Überspringen der Einführungszeit entscheidet die Versetzungskonferenz am Ende der Klassenstufe 10. Über Anträge von Realschülerinnen und Realschülern mit besonders qualifiziertem Realschulabschluß auf Aufnahme in die Einführungszeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 11 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können einen Antrag auf Überspringen eines Halbjahres der Einführungszeit oder der gesamten Einführungszeit stellen. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) In der Einführungszeit wird in folgenden Fächern im Klassenverband (Pflichtfächer) und in festen Gruppen (Wahlpflichtfächer) unterrichtet:
1. Deutsch,
2. mindestens zwei Fremdsprachen, von denen die Schülerin oder der Schüler in einer mindestens seit der 7. Klassenstufe unterrichtet wurde,
3. Kunst oder Musik,
4. Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
5. Mathematik,
6. drei Fächer aus den Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Informatik
oder zwei Fächer aus den Naturwissenschaften (ggf. Informatik als Wahlfach)
7. Religion oder ersatzweise Philosophie,
8. Sport.
Außerdem wird in jeder Klasse im Umfang von zwei
Jahreswochenstunden fachübergreifend vertiefender Unterricht (Methodik) erteilt, mit dem wissenschaftspropädeutisch in die Arbeitsweisen und Lernmethodik der gymnasialen Oberstufe eingeführt wird. Für den Klassenverband gilt die Klassenfrequenz für die Einrichtung von Klassen in der Sekundarstufe I. Gruppen werden im ersten und dritten Aufgabenfeld gemäß § 3 Abs. 2 sowie in Religion oder ersatzweise Philosophie gebildet. Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik wird dreistündig erteilt, in anderen Fächern zwei- und dreistündig. Wird an einer Schule das Fach Wirtschaft/Politik noch nicht erteilt, weil dafür noch keine Lehrkräfte zur Verfügung stehen, werden die Fächer Geschichte und Erdkunde in Jahrgangsstufe 11 dreistündig unterrichtet. Wird an einer Schule festgelegt, daß drei der Fächer Biologie, Chemie, Physik, Informatik zu wählen sind, so ist der Unterricht in diesen Fächern jeweils zweistündig. Wird festgelegt, daß zwei der drei Naturwissenschaften Biologie, Chemie, Physik gewählt werden können, ist der. Unterricht in diesen zwei Fächern dreistündig; Informatik kann dann als zusätzliches Fach zweistündig gewählt werden.
(3) Schülerinnen und Schülern, die in den Klassenstufen 7 bis 10 weniger als vier Jahre Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatten, erhalten Unterricht in einer neubeginnenden Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur. Für andere Schülerinnen und Schüler ist der Unterricht in einer neubeginnenden Fremdsprache nur unter der Voraussetzung auf die Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 2 anrechenbar, daß sie durchgehend bis zum Abitur und im Umfang von fünf Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 11, vier Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 12 und drei Wochenstunden in der Jahrgangsstufe 13 unterrichtet wurden. Das Erreichen des Latinums/Graecums (Latein-/Griechischkenntnisse nach der KMK-Vereinbarung vom 26. Oktober 1979 in der jeweils gültigen Fassung) auf diesem Weg setzt voraus, daß die Schülerin oder der Schüler Latein/Griechisch als drittes Prüfungsfach wählt oder im Zusammenhang mit dem Abitur eine dem dritten Prüfungsfach entsprechende gesonderte Prüfung ablegt und mindestens die Note ausreichend (5 Punkte) erreicht.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen in Notenstufen von sehr gut bis ungenügend bewertet werden. Auch der vertiefende Unterricht (Methodik) wird benotet. Die im §11 Abs. 3 geregelten Grundsätze für die Leistungsbewertung gelten entsprechend.
(5) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag
die Einführungszeit einmal wiederholen. Sie müssen die Einführungszeit wiederholen, wenn sie den Anforderungen des Kurssystems voraussichtlich nicht gewachsen sein werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn sie in Deutsch oder Mathematik oder einer Fremdsprache oder in zwei anderen zu belegenden Fächern ungenügende Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch, wenn Leistungen in jeweils zwei der Fächer Deutsch oder Mathematik oder Fremdsprache oder insgesamt in mehr als zwei der zu belegenden Fächer mit mangelhaft oder ungenügend benotet werden.
(6) Für das Wiederholungsjahr gelten die Absätze 2 bis 4. Die Einführungszeit kann insgesamt nur einmal wiederholt werden. Schülerinnen und Schüler, die im Wiederholungsjahr nicht die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 3 und 4 für den Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 erfüllen, müssen die Schule verlassen.
§3 Kurssystem
(1) Die Jahrgangsstufen 12 und 13 sind als Kurssystem organisiert. In ihm wird der Unterricht in Halbjahreskursen erteilt. Dabei umfaßt die Jahrgangsstufe 12 das erste und zweite Kurshalbjahr und die Jahrgangsstufe 13 das dritte und vierte Kurshalbjahr.
(2) Folgende Fächer sind im Kurssystem zu Aufgabenfeldern zusammengefaßt:
1. Das erste Aufgabenfeld (sprachlich-literarisch-künstlerisch) umfaßt Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Musik.
2. Das zweite Aufgabenfeld (gesellschaftswissenschaftlich) umfaßt Geschichte, Erdkunde und Wirtschaft/Politik.
3. Das dritte Aufgabenfeld (mathematisch-naturwissenschaftlich) umfaßt Mathematik, Informatik und die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik.
Keinem der drei Aufgabenfelder sind die Fächer Religion und Philosophie sowie Sport zugeordnet. Innerhalb der Aufgabenfelder und aufgabenfeldübergreifend sind die Fächer zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(3) Die Halbjahreskurse in den einzelnen Fächern schließen grundsätzlich als Folgekurse aneinander an.
(4) Der Unterricht in den einzelnen Fächern erfolgt in Grundkursen und Leistungskursen. Grundkurse vermitteln eine allgemeine gymnasiale Grundbildung. Leistungskurse dienen fachlich und methodisch vertieftem Lernen.
(5) Fachübergreifend zu gestaltende Projektkurse in den Jahrgangsstufen 12 und 13 dienen zusätzlich der Anwendung und Sicherung von Schlüsselqualifikationen.
(6) Leistungskurse sind 5-stündig, Grundkurse in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen 3-stündig, übrige Kurse 2- und 3-stündig. Projektkurse können in Jahrgangsstufe 12 im Umfang von einer bis zwei Jahreswochenstunden stattfinden. In Jahrgangsstufe 13 finden sie im Umfang von zwei Jahreswochenstunden statt.
§4 Leistungskurse
(1) Die Schülerinnen und Schüler legen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste bis vierte Kurshalbjahr aus dem Angebot der Schule nach Neigung zwei Leistungsfächer aus den Fächern fest, in denen sie in der Einführungszeit unterrichtet wurden. In den Leistungsfächern dürfen Grundkurse nicht belegt werden.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen ihr erstes Leistungsfach aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und in einer Fremdsprache, in der sie mindestens seit der Klassenstufe 9 unterrichtet wurden. Als zweites Leistungsfach wählen die Schülerinnen und Schüler entweder ein weiteres der in Satz 1 genannten Fächer oder ein anderes Fach, in dem an der Schule Leistungskurse angeboten werden.
(3) Ein Wechsel der Leistungsfächer auf Antrag der Schülerinnen und Schüler ist bis längstens acht Wochen nach Beginn des 1. Kurshalbjahres möglich. Ein späterer Wechsel auf Antrag der Schülerin oder des Schülers ist nur noch bei einem Rücktritt um eine Jahrgangsstufe am Ende des ersten oder zweiten Kurshalbjahres möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern ist der Antrag jeweils von den Eltern zu stellen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Müssen Schülerinnen oder Schüler aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten haben, ein Leistungsfach nach dem ersten oder zweiten Kurshalbjahr wechseln, so werden ihnen die in ihrem neuen Leistungsfach vorher belegten Grundkurse als Leistungskurse und die in ihrem früheren Leistungsfach vorher belegten Leistungskurse als Grundkurse angerechnet.
§5 Pflichtgrundkurse
(1) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des ersten Kurshalbjahres für das erste und zweite Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
1. Deutsch,
2. eine Fremdsprache, in der sie durchgehend mindestens seit der Klassenstufe 9 unterrichtet wurden, oder die Fremdsprache nach § 2 Abs. 3; ggf. eine weitere Fremdsprache,
3. Kunst oder Musik,
4. Geschichte,
5. Erdkunde,
ggf. Wirtschaft/Politik,
6. Mathematik,
7. zwei Naturwissenschaften oder
eine Naturwissenschaft und Informatik,
8. Religion oder ersatzweise Philosophie,
9. Sport.
Zwei Fremdsprachen sind von Schülerinnen und Schülern zu belegen, die beabsichtigen, im dritten und vierten Kurshalbjahr die Pflichtgrundkurse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Satz 2 durch zwei Fremdsprachen abzudecken.
(2) Die Schülerinnen und Schüler belegen zum Beginn des dritten Kurshalbjahres für das dritte und vierte Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in folgenden Fächern, soweit es nicht ihre Leistungsfächer sind:
1. Deutsch,
2. die Fremdsprache aus Absatz 1 oder Mathematik, 3. Geschichte,
4. Erdkunde oder Wirtschaft/Politik,
5. eine Naturwissenschaft aus Absatz 1 und ggf. Informatik,
6. Sport.
Darüber hinaus belegen die Schülerinnen und Schüler je einen weiteren Kurs
entweder in
Mathematik oder
einer weiteren Fremdsprache oder
einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach oder
einer zweiten Naturwissenschaft,
ggf. Informatik.
(3) Zu den Pflichtgrundkursen gehören auch Grundkurse im dritten und vierten Abiturprüfungsfach nach § 8, die durchgehend vom ersten bis vierten Kurshalbjahr belegt werden müssen.
(4) Der Pflichtgrundkurs Sport entfällt, sofern eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen von der Teilnahme am Sportunterricht befreit ist.
(5) Das Fach Informatik kann in der Jahrgangsstufe 12 anstelle einer der Naturwissenschaften Pflichtgrundkurs sein, sofern seine Einrichtung in der Jahrgangsstufe 11 von der Schulaufsichtsbehörde aufgrund sächlicher und personeller Voraussetzungen genehmigt wurde.
§6 Projektkurse
Schülerinnen und Schülern belegen aus dem Angebot der Schule im 3. und 4. Kurshalbjahr je einen Projektkurs gemäß § 3 Abs. 6; in Jahrgangsstufe 12 können sie einen Projektkurs gemäß § 3 Abs. 6 belegen. Projektkurse dienen vertiefend der Vermittlung und Anwendung von Schlüsselqualifikationen. Es wird fachübergreifend unterrichtet. Über die Gestaltung und Organisation von Projektkursen entscheidet die Schule. Die Art der Leistungsnachweise ergibt sich aus der Unterrichtsgestaltung
§7 Wahlgrundkurse
(1) Die Schülerinnen und Schüler können in den Jahrgangsstufen 12 und 13 Wahlgrundkurse belegen. Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung (§ 14) mit den Kursen nach §§ 5 und 6 nicht erfüllen, müssen Wahlgrundkurse belegen.
(2) Wahlgrundkurse können die Grundkurse aus dem Angebot der Schule in Religion oder Philosophie,
Kunst oder Musik,
den Fremdsprachen,
Erdkunde, Wirtschaft/Politik,
den Naturwissenschaften,
Informatik,
sowie Projektkurse in Jahrgangsstufe 12
sein.
(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Schulen bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen weitere Wahlgrundkurse anbieten (z.B. Technik, Niederdeutsch, Darstellendes Spiel, Literatur, Chor, Orchester, Recht, Astronomie). Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt.
§8 Abiturprüfungsfächer
(1) Die Leistungsfächer sind erstes und zweites Abiturprüfungsfach. Die Schülerinnen und Schüler legen mit Beginn des dritten Kurshalbjahres die Grundkursfächer fest, die ihr drittes und ihr viertes Abiturprüfungsfach sein sollen. In den beiden Leistungsfächern und im 3. Abiturprüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung, im vierten Abiturprüfungsfach ausschließlich eine mündliche Prüfung statt. Das weitere regelt die Abiturprüfungsverordnung.
Die Wahl des Faches Sport als drittes Abiturprüfungsfach ist nicht zulässig. Die Wahl des Faches Wirtschaft/Politik als Abiturprüfungsfach ist an den Schulen möglich, an denen die Einrichtung des Faches als Abiturprüfungsfach von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde. Der Antrag einer Schule wird genehmigt, wenn die personellen Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Unter den vier Abiturprüfungsfächern muß sich aus jedem der drei Aufgabenfelder nach § 3 Abs. 2 mindestens eins befinden. Zu den Abiturprüfungsfächern muß Deutsch oder Mathematik oder eine Fremdsprache gehören. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muß Mathematik oder eine Fremdsprache unter den vier Prüfungsfächern sein.
(3) Als Abiturprüfungsfächer dürfen nur die von der Schülerin oder dem Schüler von Jahrgangsstufe 11 bis zum Abitur durchgehend belegten Fächer gewählt werden.
§9 Kursangebot der Schule
(1 ) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt mit Beginn des Schuljahres das Unterrichtsangebot und den Stundenplan für die Jahrgangsstufe 11,12 und 13 nach den Gegebenheiten der Schule fest. Leistungskurse sind mindestens in folgenden Fächern anzubieten: Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte
und/oder Erdkunde, Mathematik, zwei Naturwissenschaften und in einem weiteren, möglichst musischen Fach. Mindestens fünf der vorgenannten Fächer sind als Leistungskurse einzurichten. Die drei Aufgabenfelder gem. § 3 Abs. 2 sind dabei in der Regel zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, daß neben dem Vorliegen genehmigter Lehrpläne und Fachanforderungen für die Einrichtung von Leistungskursen die notwendigen personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich die Genehmigung für die Einrichtung von Kursen allgemein oder für die einzelne Schule vorbehalten. Die Einrichtung von Kursen in der Kursphase erfolgt unter Beachtung der nach Maßgabe der Schulaufsichtsbehörde durchschnittlich einzuhaltenden Kursgröße und nach den Gegebenheiten der Schule. Begründete Unterschreitungen der Durchschnittsgröße bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Entsprechend der Versorgung mit Lehrkräften soll das Kursangebot der Schule so gestaltet sein, daß die Schülerin oder der Schüler die Pflichtgrundkurse aus § 5 Abs.1 in Jahrgangsstufe 13 belegen und, soweit zulässig, diese Fächer auch als Abiturprüfungsfächer wählen kann.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zusammenlegung und Teilung von Kursen.
(4) Keine Schülerin und kein Schüler hat Anspruch auf ein bestimmtes Kursangebot und auf Aufnahme in einen bestimmten Kurs.
§10 Kooperation der Schulen
(1) Benachbarte Schulen mit gymnasialer Oberstufe arbeiten bei der Erstellung des Kursangebotes zusammen. Um für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeiten zu erweitern, Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung zu setzen, ist ein sich ergänzendes Angebot von Wahlpflicht- und Leistungskursen anzustreben, das die Wahlmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler erhöht. Dies kann in solchen Fächern, die in beiden Schularten erstes Leistungsfach sein können, auch in Kooperation mit Fachgymnasien geschehen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Erstellung des Grundkursangebotes.
(2) Die Einrichtung von Kursen wird in der Weise abgestimmt, daß
a) Kurse, die nur von wenigen Schülerinnen und Schülern gewünscht werden, an einer benachbarten Schule besucht werden können. Jedoch soll eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel nicht beide Leistungskurse an der benachbarten Schule besuchen;
b) möglichst viele Schülerinnen und Schüler Unterricht in den gewählten Kombinationen von Leistungskursen erhalten können. Schülerinnen und Schüler, deren Leistungskurskombinationen nur an einer anderen Schule eingerichtet sind, soll der Schulwechsel ermöglicht werden.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen aufgrund ihrer Lage zusammenarbeiten können.
§11 Leistungsbewertung
(1) Die in jedem einzelnen Halbjahreskurs der Jahrgangstufen 12 und 13 von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen werden mit der Note sehr gut bis ungenügend bewertet. Die Noten werden dann je nach Tendenz in ein Punktsystem umgesetzt, für das der folgende Schlüssel gilt:
Note sehr gut entspricht 15/14/13 Punkten,
Note gut entspricht 12/11/10 Punkten,
Note befriedigend entspricht 9/8/7 Punkten,
Note ausreichend entspricht 6/5/4 Punkten,
Note mangelhaft entspricht 3/2/1 Punkten,
Note ungenügend entspricht 0 Punkten.
(2) Über Zahl, Umfang und Art der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise entscheidet die Schule nach § 92 Abs.1 Ziffer 5 und 6 des Schulgesetzes unter Beachtung der gültigen Lehrpläne. Um ein vergleichbares Verfahren zu gewährleisten, soll in Jahrgangsstufe 11 mindestens in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik pro Halbjahr eine Klausur geschrieben werden. In den Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres sind je zwei Klausuren zu schreiben, in den Grundkursen jeweils mindestens eine Klausur. Im vierten Kurshalbjahr ist neben den schriftlichen Abiturprüfungen mindestens in allen Grundkursen des § 5 Abs. 2 eine Klausur zu schreiben, im Grundkurs Sport nur dann, wenn Sport viertes Prüffach ist. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Erlaß.
(3) Die Punktzahl für den Kurs wird nach fachlicher und pädagogischer Abwägung aus schriftlicher und mündlicher Leistung gebildet. Dabei gibt im allgemeinen die mündliche Leistung den Ausschlag. Dies gilt entsprechend auch für die Projektkurse gemäß § 6.
(4) Wer der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nicht nachkommt, hat unverzüglich über die Gründe einen Nachweis zu führen. Hierfür genügt im allgemeinen eine schriftliche Erklärung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Schule kann einen weiteren Nachweis fordern. Entzieht sich eine Schülerin oder ein Schüler vorsätzlich der Leistungsfeststellung in einem Kurs, kann dieser Kurs mit 0 Punkten bewertet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind auf diese Möglichkeit vorher hinzuweisen.
(5) Kurse, die mit 0 Punkten bewertet werden, gelten als nicht belegt. Wer in einem Leistungskurs
0 Punkte erreicht, muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird ein Pflichtgrundkurs gemäß § 5 mit 0 Punkten bewertet, muß dieser Kurs im Rahmen des Kursangebotes der Schule in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden oder die Schülerin oder der Schüler muß um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Wird in einem Kurshalbjahr mehr als ein Pflichtgrundstück gemäß § 5 mit 0 Punkten bewertet, so muß die Schülerin oder der Schüler um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Werden die beiden gemäß § 6 in Jahrgangsstufe 13 zu belegenden Projektkurse mit 0 Punkten bewertet, so muß der Schüler oder die Schülerin um eine Jahrgangsstufe zurücktreten.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann nach Abschluß jedes Kurshalbjahres auf eigenen Antrag und ggf. mit Zustimmung der Eltern um eine Jahrgangsstufe zurücktreten. Ein Rücktritt ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 14 erfüllt sind. Für Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, gelten die Kurse des ersten Durchganges in den Abiturprüfungsfächern als nicht belegt. Sie belegen ferner mindestens die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse gemäß § 5 neu sowie die Folgekurse, die sie nach dem zweiten Durchgang fortsetzen müssen und ggf. die Projektkurse gemäß § 6. In die Gesamtqualifikation sind bei erneuter Belegung die Kurse des zweiten Durchganges einzubringen.
Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife (schulischer Teil) noch nicht erworben haben, müssen für das Wiederholungsjahr auch die dafür in der Abiturprüfungsverordnung geregelten Belegpflichten erfüllen.
§12 Nachweis über den Besuch der Oberstufe
Jede Oberstufenschülerin und jeder Oberstufenschüler erhält halbjährlich ein Zeugnis mit Angaben über den in der Einführungszeit erteilten Unterricht mit der Angabe der erreichten Noten und über die im Kurssystem belegten Halbjahreskurse mit der Angabe der erreichten Noten und Punkte.
§13 Facharbeit
(1) In einem ihrer Leistungsfächer können die Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit als Hausarbeit anfertigen, in der sie an einem begrenzten Thema zeigen sollen, daß sie die erlernten Arbeitsmethoden für die Lösung einer bestimmten Aufgabe selbständig anwenden können. Das Thema wird zwischen Schülerin oder Schüler und Fachlehrkraft abgestimmt und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter am Beginn des zweiten Kurshalbjahres gestellt. Abgabetermin ist der letzte Unterrichtstag des dritten Kurshalbjahres. Die Arbeit wird von der Fachlehrkraft und von einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Zweitkorrektur benannten Lehrkraft bewertet. Bei abweichenden Urteilen setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Note und den Punktwert fest.
(2) Die Schülerinnen und Schüler entscheiden am Ende des vierten Kurshalbjahres vor der mündlichen Abiturprüfung, ob sie sich das Ergebnis der Facharbeit nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 anrechnen lassen wollen.
§14 Abiturprüfung
(1) Den Abschluß des gymnasialen Bildungsganges bildet die Abiturprüfung. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung findet im vierten Kurshalbjahr statt. Der mündliche Teil der Abiturprüfung findet nach dem Ende des vierten Kurshalbjahres statt.
(2) Am Ende des dritten Kurshalbjahres können sich die Schülerinnen und Schüler zur Abiturprüfung melden, die nach den bis dahin erreichten Ergebnissen bis zum Ende des vierten Kurshalbjahres die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllen können. Wer sich am Ende des dritten Kurshalbjahres nicht zur Abiturprüfung meldet, tritt um eine Jahrgangsstufe zurück.
(3) Die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung hat erfüllt,
1. wer in der Jahrgangsstufe 12 Unterricht im Umfang von mindestens 30 Stunden und in der Jahrgangsstufe 13 Unterricht im Umfang von mindestens 24 Stunden belegt hat, darunter in den drei Aufgabenfeldern gemäß § 3 Abs. 2 in mindestens folgendem Umfang:
a) erstes Aufgabenfeld: 22 Wochenstunden
b) zweites Aufgabenfeld: 16 Wochenstunden
c) drittes Aufgabenfeld (ohne Informatik): 22 Wochenstunden,
2. wer aus den sechs Leistungskursen des ersten bis dritten Kurshalbjahres bei zweifacher Punktwertung und den beiden Leistungskursen des vierten
Kurshalbjahres bei einfacher Punktwertung zusammen mindestens 70 Punkte erreicht hat. Anstelle der beiden Leistungskurse des vierten Kurshalbjahres kann sich die Schülerin oder der Schüler auch das Ergebnis der Facharbeit in doppelter Punktwertung anrechnen lassen. In mindestens vier der anzurechnenden Leistungskurse des ersten bis dritten
Kurshalbjahres müssen jeweils mindestens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein; und
3. wer aus 22 Grundkursen des ersten bis vierten Kurshalbjahres bei einfacher Wertung zusammen mindestens 110 Punkte erreicht hat. Darunter müssen sich alle Pflichtgrundkurse aus den drei Aufgabenfeldern befinden, jedoch nicht die Grundkurse des dritten und vierten Prüfungsfaches aus dem vierten Kurshalbjahr, die Teil der Abiturprüfung sind. Müssen Schülerinnen oder Schüler nach dieser Vorschrift mehr als 20 Pflichtgrundkurse einbringen, dürfen sie von den Pflichtgrundkursen in Deutsch, in zwei der Fächer Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik und in jeder der Naturwissenschaften, ggf. auch in Informatik, höchstens je einen Kurs streichen, bis die Zahl 20 erreicht ist. Kurse in anderen Pflichtfächern aus den drei Aufgabenfeldern und in den Prüfungsfächern dürfen nicht gestrichen werden. Bis zur Gesamtzahl von 22 Grundkursen muß sich die Schülerin oder der Schüler weitere Grundkurse aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr anrechnen lassen, in den neubegonnenen Fremdsprachen jedoch immer nur die zuletzt belegten Kurse vor den früher belegten. In mindestens 16 der anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens 5 Punkte erreicht sein.
(4) Um die Verpflichtung nach Absatz 3 Nr. 3 zu erfüllen, dürfen in Sport nur bis zu drei Grundkurse, zwei der Projektkurse nach § 6 und in den Wahlgrundkursen nach § 7 Abs. 3 jeweils nur bis zu zwei Kurse eingebracht werden.
(5) Im übrigen gilt die Abiturprüfungsverordnung.
(6) Schülerinnen und Schüler, die in der Jahrgangsstufe 12 im Rahmen eines mindestens halbjährigen, höchstens einjährigen Schulbesuches im Ausland beurlaubt wurden, können auf Antrag ausnahmsweise Beleg- und Einbringungsverpflichtungen aus der Jahrgangsstufe 11 auf die für die Jahrgangsstufe 12 geregelten Verpflichtungen angerechnet werden, bei halbjährigem Aufenthalt nur die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der Einführungszeit. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er hat sich vom besonderen Leistungsvermögen. der Schülerin oder des Schülers zu überzeugen. Die Übernahme ausländischer Leistungsbewertungen ist nicht möglich. Wird der Antrag genehmigt, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Noten der Einführungszeit die einer Note entsprechende mittlere Punktzahl gemäß § 11 Abs.1 fest.
§15 Besondere Regelungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler und die Eltern sind über den Inhalt dieser Verordnung und über die sich daraus ergebenden weiteren Bestimmungen zu beraten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Schule sorgt für die pädagogische Betreuung aller Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte als Tutorinnen oder Tutoren.
(3) Für Entscheidungen, die aufgrund der Beurteilung von Leistungen zu treffen sind, bildet die Schulleiterin oder der Schulleiter aus der Tutorin oder dem Tutor und den Lehrkräften, die die jeweilige Schülerin oder den jeweiligen Schüler unterrichten, eine Konferenz nach § 94 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes (Jahrgangsteilkonferenz).
§16 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1995 in Kraft. Sie gilt für alle Schülerinnen und Schüler, die ab Beginn des Schuljahres 1995/96 in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe eintreten oder an ihren Anfang zurücktreten.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe der Gymnasien in Schleswig-Holstein (Oberstufenverordnung - OVO) vom 6: März 1989 (NBI. KM. Schl.-H. S.18) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 1994 (NBI. MWFK/MFBWS, S.154) außer Kraft. Sie gilt jedoch weiter für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 1995 in den Jahrgangsstufen 12 und 13 befinden. Ferner tritt außer Kraft die Landesverordnung über die Sicherung des Bildungsganges an Gymnasien und an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe - (Oberstufenkursverordnung - OKVO - NBI. MBWJK S. 304) vom 20. Juni 1991.
 
Kiel,17. Januar 1995
Gisela Böhrk
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein