OVP 1993 | Seite drucken |
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II Vom 18. Dezember 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2002 Nr. 1, S. 2)
Artikel1 Artikel 2 |
Landesverordnung über die
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und die Zweiten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte II - OVP ) Vom 8. Juli 1993, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18. Dezember 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2002 Nr. 1, S. 2) Aufgehoben, bis auf die in § 37 der APO II genannten ausnahmeregelungen! |
Inhalt |
Abschnitt
I Zulassung zur Ausbildung |
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen § 2 Bewerbung § 3 Auswahl § 4 Rechtsstellung |
Abschnitt
II Ausbildungsgrundsätze |
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes § 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 7 Ausbildungseinrichtungen § 8 Zuweisung zum IPTS-Seminar § 9 Zuweisung zu Ausbildungsschulen § 10 Ausbildende § 11 Bewertung der Leistungen |
Abschnitt
III Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes |
§ 12 Ausbildung am IPTS § 13 Ausbildung an der Schule § 14 Unterrichtsbesuche, Ausbildungslehrproben, Besuche in außerschulischen Einrichtungen |
Abschnitt
IV Vorbereitung der Zweiten Staatsprüfung |
§ 15 Terminplan § 16 Meldung zur Prüfung und Prüfungsvorbereitung § 17 Beurteilung der Ausbildung § 18 Hausarbeit § 19 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung |
Abschnitt
V Zweite Staatsprüfung |
§ 20 Ziel und Gliederung der Prüfung § 21 Prüfungsausschüsse ... § 22 Anwesenheit anderer Personen § 23 Beurteilung der Hausarbeit § 24 Prüfungslehrproben § 25 Mündliche Prüfung § 26 Verhinderung, Versäumnis § 27 Pflichtwidrigkeiten § 28 Prüfungsergebnis, Bestehen der Prüfung § 29 Niederschrift § 30 Prüfungszeugnis § 31 Wiederholung der Prüfung § 32 Prüfungsakten § 33 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
Abschnitt
VI Schlußvorschritten |
§ 34 Aufstiegsprüfung für den Wechsel in die
Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden
Schulen § 35 Änderung der Lehrerlaufbahn § 36 Inkrafttreten |
GS Schl.-H. II. GI.Nr. 2030-5-102 (Veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 12 vom 12. August 1993) Aufgrund des § 28 Abs.1 Nr. 3 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung die §§ 35 und 36; aufgrund des § 25 a des Landesbeamtengesetzes werden die §§ 1 bis 34 und 36 verordnet: |
Abschnitt
I Zulassung zur Ausbildung |
§ 1 Einstellungsvoraussetzungen |
(1) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen
der Lehrerinnen und Lehrer kann eingestellt werden, wer die gesetzlichen
Bestimmungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die
Einstellungsvoraussetzungen nach der Landesverordnung über die
Laufbahnen der Lehrer (SH.LWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
August 1977 (GVOBI. Schl.-H. S. 258, ber. S. 408), zuletzt geändert
durch Landesverordnung vom 28. September 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 522),
erfüllt. Die Einstellungsvoraussetzungen sind festgelegt 1. für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer in § 17 SH.LLVO, 2. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer in § 18 SH.LWO, 3. für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer in § 19 SH.LLVO, 4. für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in § 22 SH.LLVO. |
(3) Abweichend davon können Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie über ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48 EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1988 verfügen, mit dem in einem Mitgliedstaat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung die Befähigung für den Lehrberuf erworben wird. |
§ 2 Bewerbung |
(1) Bewerbungen sind innerhalb der bekanntgegebenen Fristen an die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein zu richten. |
(2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein handgeschriebener Lebenslauf, 2. ein Paßbild, 3. die Geburtsurkunde, 4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. das Schulabschlußzeugnis beziehungsweise die Hochschulzugangsberechtigung, 6. Zeugnisse über Lehramtsprüfungen oder andere als Einstellungsvoraussetzung anerkannte Prüfungen, 7. der Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft zu sein, 8. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 9. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 10. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, Schwerbehinderteneigenschaft, 13. gegebenenfalls eine Erklärung über die gewünschten Fächer während der Ausbildung. Mit Zustimmung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport können einzelne Nachweise noch bis zur Einstellung nachgereicht werden. |
§ 3 Auswahl |
(1 ) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen für den Vorbereitungsdienst einer Lehrerlaufbahn die Zahl der Ausbildungsplätze, richtet sich die Auswahl nach den dafür erlassenen Bestimmungen. (2) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen oder die nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens für den anstehenden Einstellungstermin nicht berücksichtigt werden können, erhalten einen entsprechenden Bescheid. |
§ 4 Rechtsstellung |
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte Lehrerin oder Lehrer in Ausbildung im Sinne dieser Verordnung. Sie oder er führt je nach Geschlecht die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter" mit einem die Laufbahn bezeichnenden Zusatz, in der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer die Dienstbezeichnung "Lehramtsanwärterin" oder "Lehramtsanwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Studienreferendarin" oder "Studienreferendar". |
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Abschnitt
II Ausbildungsgrundsätze |
§ 5 Ziel des Vorbereitungsdienstes |
Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung nach Abschluß des Hochschulstudiums für die Berufspraxis der jeweiligen Laufbahn für Lehrerinnen und Lehrer auszubilden; er soll sie zudem befähigen, sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen einzustellen. Dabei sind alle Anforderungen der Arbeit in der betreffenden Laufbahn auch unter Zugrundelegung schulartübergreifender Aspekte zu berücksichtigen. |
§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes |
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert |
(2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 1. die
Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamten angerechnet. |
(3) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport im Einvernehmen mit dem Innenminister auf Vorschlag des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS). |
(4) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 dürfen insgesamt höchstens zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. |
(5) Darüber hinaus können auf den
Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem 2. auf Antrag Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, |
(6) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um
mindestens ein 1. auf Vorschlag des IPTS, wenn die Leistungen der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung die Anforderungen noch nicht erfüllen, oder 2. auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, wenn diese oder dieser die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes trifft die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport. |
§ 7 Ausbildungseinrichtungen |
Die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer in
Ausbildung erfolgt 1. für die Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer, der Realschullehrerinnen und Realschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien in den Regionalseminaren des IPTS, 2. für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer sowie der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen in den entsprechenden Landesseminaren des IPTS und an Ausbildungsschulen der entsprechenden Schularten einschließlich der Gesamtschulen. |
§ 8 Zuweisung zum IPTS-Seminar |
(1) Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport weist unter Beteiligung des IPTS die Lehrerin oder den Lehrer in Ausbildung der Laufbahn entsprechend einem Regionalseminar oder einem Landes-Seminar des IPTS als Dienststelle zu. Die Zuweisung zu einem Seminar ist an die Voraussetzung gebunden, daß Ausbildungskapazitäten in der Kombination der Fächer oder der Fachrichtungen oder der beruflichen Fachrichtung mit einem Fach, in der die Erste Staatsprüfung oder Diplomprüfung abgelegt wurde, vorhanden sind. Wenn die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien der Prüfungsordnung entsprechend nur im Fach Musik abgelegt wurde, erfolgt die Zuweisung nur entsprechend den Ausbildungskapazitäten in diesem Fach. |
(2) Das Regional-Seminar oder das Landesseminar weist die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung derselben Fachrichtung oder desselben Faches mit Beginn der Ausbildung Ausbildungsgruppen ihrer Laufbahn zu, die in der Regel von Studienleiterinnen oder Studienleitern der jeweiligen Laufbahn geleitet werden. |
(3) Haben Lehrerinnen oder Lehrer in Ausbildung drei Fächer studiert, wird Ihrem Wunsch, welches das zweite Fach ihrer Ausbildung und ihrer Zweiten Staatsprüfung sein soll, im Rahmen der Ausbildungskapazität nach Möglichkeit entsprochen. |
§ 9 Zuweisung zu Ausbildungsschulen |
Die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung werden vom IPTS mit Zustimmung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport einer Ausbildungsschule zugewiesen; sie können während des Vorbereitungsdienstes einer anderen Ausbildungsschule zugeteilt werden. Voraussetzung für die Zuweisung ist, daß sie an dieser Schule in ihren Fächern oder in ihrer Fachrichtung und ihrem Fach von einer Mentorin oder einem Mentor (§ 10 Abs. 4) betreut werden können. Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 kann für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer die Beratung bei integrativen Maßnahmen auch von einer Mentorin oder einem Mentor mit der Lernbefähigung in der Laufbahn der jeweiligen Schulart übernommen werden. |
§ 10 Ausbildende |
(1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für die jeweilige Laufbahn im Regional-Seminar oder die Leiterin oder der Leiter des Landesseminars (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter) leitet die Ausbildung. Sie oder er ist verantwortlich für die Zusammenarbeit von Schulleiterin oder Schulleiter der Ausbildungsschule, Studienleiterin oder Studienleiter und Mentorin oder Mentor bei der Ausbildung der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung. Daneben nehmen die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter auch Aufgaben einer Studienleiterin oder eines Studienleiters wahr. |
(2) Die pädagogische, die fachdidaktische und fachmethodische Ausbildung obliegt insbesondere den Studienleiterinnen und Studienleitern. Für einzelne Bereiche können Lehrbeauftragte berufen werden. |
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt
im Einvernehmen mit dem IPTS den unterrichtlichen Einsatz der Lehrerin
oder des Lehrers in Ausbildung und teilt sie oder ihn den Mentorinnen
oder Mentoren zu. Die Mentorinnen und Mentoren haben die Aufgabe, die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung in der Unterrichts- und Erziehungspraxis und in allen Angelegenheiten des Schullebens zu beraten. Sie müssen für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehrbefähigung in der entsprechenden Laufbahn haben und sollen über hinreichende unterrichtliche und erzieherische Erfahrung verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport. |
§ 11 Bewertung der Leistungen |
Zur Bewertung von Leistungen werden folgende Noten
vergeben: sehr gut (1) für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; ungenügend (6) für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
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Abschnitt
III Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes |
§ 12 Ausbildung am IPTS |
(1) Die Ausbildung erfolgt laufbahnbezogen und schulartübergreifend. An schulartübergreifenden Veranstaltungen der Regional-Seminare und der Landes-Seminare nehmen Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung wechselseitig teil. Die Ausbildung erfolgt in Veranstaltungen für Pädagogik, in Veranstaltungen für die Fächer oder Fachrichtungen und in sonstigen Veranstaltungen der Seminare in engem Zusammenhang mit dem Ausbildungsunterricht an den Schulen. |
(2) In den Veranstaltungen für Pädagogik werden Praxis und Theorie von Bildung und Erziehung unter Einbeziehung fach- und schulartübergreifender Gesichtspunkte behandelt. Hierbei soll das Zusammenwirken von Schule und der sie umgebenden Kultur und der Lebens- und Arbeitswelt berücksichtigt werden. Ausgehend von der individuellen Ausbildungssituation werden Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz vermittelt und Fragen der Methodenlehre sowie Beratungskonzepte bearbeitet. Ausbildungsgebiete der Veranstaltungen für Pädagogik sind auch das Schul- und das Dienstrecht, die Lehrkräfte betreffenden Fragen des Datenschutzes sowie Fragen der Schulverwaltung und Fragen der Zusammenarbeit mit Eltern, Elternvertretungen und Schülervertretungen. |
(3) In den Veranstaltungen für die Fächer werden
didaktische und methodische Fragen der Fächer oder der beruflichen oder
sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie ausgewählte Inhalte des
lehrplangemäßen Fachunterrichts behandelt. Fächerübergreifende
Unterrichtsprinzipien und erzieherische Aspekte sind zu
berücksichtigen. Dazu gehören vorwiegend Fragen der praktischen
Gestaltung von Unterricht in und außerhalb der Schule. Bestandteil der
Ausbildung sind auch außerschulische Praktika wie Betriebspraktika und
vergleichbare Veranstaltungen, die der Praxisorientierung der
Unterrichtsinhalte dienen. (4) Die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung
haben an den für sie festgelegten Ausbildungsveranstaltungen
teilzunehmen. Neben der Einführungsveranstaltung zu Beginn der
Ausbildung gehören dazu in den vier Ausbildungshalbjahren 1. in der Ausbildung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer a) die Veranstaltungen in Pädagogik, b) die Veranstaltungen in den zwei Fächern der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, c) in den Fällen des § 8 Abs. 3 eine Veranstaltung in Blockform, die vor allem den didaktischen Ansatz und ihre Zielsetzung des dritten Faches zum Inhalt hat, 2. in der Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer a) die Veranstaltungen in den zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung einschließlich der Pädagogik und der fachrichtungsbezogenen Beratung, b) die Veranstaltungen im Fach Deutsch oder Mathematik, c) die Veranstaltungen in einem der Fächer Heimat- und Sachunterricht, Geschichte, Wirtschaft/Politik, Erdkunde, Biologie, Physik/Chemie oder in dem unter Buchstabe b genannten Fach, das nicht gewählt wurde, d) die Veranstaltungen in einem der Fächer Kunst, Musik, Technisches Werken, Textiles Werken, Sport, Hauswirtschaft oder Religion, 3. in der Ausbildung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer a) die Veranstaltungen in Pädagogik, b) die Veranstaltungen in den Fächern der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, 4. In der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien a) die Veranstaltungen in Pädagogik b) die Veranstaltungen in den Fächern der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, 5. in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen a) die Veranstaltungen in Pädagogik, b) die Veranstaltungen in der Fachrichtung der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, c) die Veranstaltungen in dem Fach der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, d) ein Praktikum, wenn die Lehrerinnen oder Lehrer in Ausbildung nach Feststellung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nicht über ausreichende Berufspraxis für den vorgesehenen fachlichen Einsatz verfügen. |
(5) Die Ausbildung nach Absatz 4 umfaßt in den vier Ausbildungshalbjahren für alle Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mindestens sechs, höchstens aber neun Wochenstunden, in der Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien im Fach Musik vier Wochenstunden: Praktika nach Absatz 4 Nr. 5 Buchst. d sind dabei nicht eingeschlossen. Für die Ausbildung im studierten Fach kann die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen oder für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien auch der entsprechenden Ausbildungsgruppe der jeweils anderen Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes zugewiesen werden. (6) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Rahmenausbildungsplänen. Diese werden vom IPTS erstellt und bedürfen der Genehmigung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport. |
(7) Die Studienleiterinnen und Studienleiter erörtern den geplanten Ausbildungsverlauf zu Beginn des jeweiligen Ausbildungshalbjahres mit den Lehrerinnen und Lehrern in Ausbildung. |
(8) Die Ausbildungsveranstaltungen des IPTS in den Schulen finden an einem oder an zwei Wochentagen statt. Diese werden zwischen der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport und dem IPTS abgestimmt. |
(9) Die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung sind für die Ausbildung am IPTS von Schulveranstaltungen im notwendigen Umfang freigestellt. |
(10) Die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen erlischt nach bestandener Zweiter Staatsprüfung. |
§ 13 Ausbildung an der Schule |
(1) Die Ausbildung an der Schule vollzieht sich insbesondere durch Ausbildungsunterricht und durch die Teilnahme an weiteren Schulveranstaltungen, die das Schulleben prägen. |
(2) Nach Regelung des unterrichtlichen Einsatzes (§ 10 Abs. 3) führt die Schulleiterin oder Schulleiter die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung in den organisatorischen Ablauf des Schulbetriebes und in die Besonderheiten der Schule ein. |
(3) Der Ausbildungsunterricht gliedert sich in 1. Hospitationen im Unterricht der Mentorin oder des Mentors oder einer anderen Lehrkraft, 2. Unterricht unter Anleitung, bei dem die Mentorin oder der Mentor die Verantwortung für den Unterricht behält, und 3. eigenverantwortlichen Unterricht, der von den Lehrerinnen oder Lehrern in Ausbildung selbst geplant und für sie im Stundenplan ausgewiesen wird. Er schließt die Erteilung von Noten für die Zeugnisse oder die Erstellung von Berichtszeugnissen ein und kann den Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer umfassen. Die Mentorin oder der Mentor hat das Recht und die Pflicht zum Besuch des eigenverantwortlichen Unterrichts. Ausbildungsunterricht kann auch die Durchführung besonderer Erziehungs- und Unterrichtsformen und die Teilnahme am Unterricht einer anderen Schulart sein. |
(4) Der Anteil des eigenverantwortlichen Unterrichts am Ausbildungsunterricht beträgt in den vier Ausbildungshalbjahren zusammen mindestens 36, höchstens 44 Wochenstunden. |
(5) Während der Ausbildung in der Schule sollen die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung der Laufbahn entsprechend an allen schulartspezifischen Aufgaben beteiligt und, soweit Prüfungen in den den Schulen erfolgen, an diesen teilnehmen. In den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen soll der Ausbildungsunterricht in verschiedenen Klassenstufen oder Kursen oder, bei beruflichen Schulen, an verschiedenen berufsbildenden Schularten erteilt werden. |
§ 14 Unterrichtsbesuche, Ausbildungslehrproben, Besuche in außerschulischen Einrichtungen |
(1) Der Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung wird in jedem Ausbildungshalbjahr in der Regel mindestens einmal durch Studienleiterinnen oder Studienleiter ihrer Ausbildungsgruppen besucht (Unterrichtsbesuche); die Mentorin oder der Mentor kann an den Unterrichtsbesuchen teilnehmen. |
(2) Die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung sollen
in jedem Ausbildungshalbjahr durch ihre Ausbildungsgruppen mindestens
einmal im Unterricht besucht werden (Ausbildungslehrprobe). Bei den
Ausbildungslehrproben muß, wenn auch eine weitere Lehrkraft am
Unterricht beteiligt ist, der unterrichtliche Schwerpunkt bei der
Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung liegen. An den
Ausbildungslehrproben können außer der Ausbildungsgruppe und der
Studienleiterinnen und dem Studienleiter teilnehmen 1. die Mentorin oder der Mentor, 2. die Direktorin oder der Direktor des IPTS, 3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, 4. die Schulleiterin oder der Schulleiter und 5. eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter. |
(3) Im dritten und vierten Ausbildungshalbjahr ist je eine Ausbildungslehrprobe durch die Studienleiterin oder den Studienleiter zu benoten. Abweichend von Satz 1 wird in diesem Zeitraum bei Lehrerinnen und Lehrern in Ausbildung für die Laufbahn der Sonderschullehrerin und Sonderschullehrer je eine Ausbildungslehrprobe in jeder Ausbildungsgruppe benotet. Die letzte Ausbildungslehrprobe vor den Prüfungslehrproben kann auch am Ende des dritten Ausbildungshalbjahres stattfinden. Die Note ist der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung bekanntzugeben. |
(4) Wird die Ausbildung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer oder Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer die Schule gewechselt, erfolgt die benotete Ausbildungslehrprobe jeweils im zweiten und vierten Ausbildungshalbjahr. |
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Abschnitt
IV Vorbereitung der Zweiten Staatsprüfung |
§ 15 Terminplan |
Die Festsetzung aller mit der Zweiten Staatsprüfung (Prüfung) in Verbindung stehenden Termine erfolgt durch die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport auf Vorschlag der jeweiligen Ausbildungsleiterin oder des jeweiligen Ausbildungsleiters. Der Termin für die Meldung zur Prüfung kann zeitlich nach Beginn der Hausarbeit liegen. |
§ 16 Meldung zur Prüfung und Prüfungsvorbereitung |
Die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung leitet
der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport zum
festgesetzten Termin auf dem Dienstweg folgende Unterlagen zu: 1. eine Übersicht über den geleisteten Ausbildungsunterricht und über die weiteren vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen, 2. den Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, 3. Angaben über die Ausbildungsgebiete, mit denen sie oder er sich schwerpunktmäßig befaßt hat und deren Berücksichtigung sie oder er bei einer mündlichen Prüfung wünscht, 4. eine Erklärung, ob der Anwesenheit anderer Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung der entsprechenden Laufbahn bei der mündlichen Prüfung zugestimmt wird; diese Erklärung kann bis zum Beginn der ersten Prüfungslehrprobe zurückgenommen werden, 5. Vorschläge für gewünschte Klassen oder Kurse für die Prüfungslehrproben. |
§ 17 Beurteilung der Ausbildung |
(1) Nach Eingang der Meldung zur Prüfung veranlaßt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Ergänzung der Prüfungsunterlagen um die Gutachten der Studienleiterinnen und Studienleiter, die die Lehrerin oder den Lehrer in Ausbildung zuletzt ausgebildet haben. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muß ein zusätzliches Gutachten erstellen, wenn sie oder er die Lehrerin oder den Lehrer in Ausbildung für nicht geeignet hält, die unterrichtliche und die erzieherische Arbeit an der entsprechenden Schulart zu leisten. |
(2) In den Gutachten sind je nach Ausbildungsanteil
darzulegen 1. die erzieherische Eignung und Leistung, 2. die fachliche Eignung und Leistung, 3. die Bewährung im Schulalltag. Der Ausbildungsfortschritt ist zu berücksichtigen. Jedes Gutachten schließt mit einer Gesamtnote. |
(3) Nach Fertigstellung der Gutachten ist der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung Einsicht zu gewähren. Die Gutachten sind mit ihr oder ihm zu besprechen; sie oder er kann dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. |
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt unter Berücksichtigung der Gutachten nach Absatz 1 die Ausbildungsnote fest und teilt sie der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung schriftlich mit. |
§ 18 Hausarbeit |
(1 ) Im dritten Ausbildungshalbjahr fertigen die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung eine Hausarbeit an. Das Thema schlägt die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung nach Beratung mit der Mentorin oder dem Mentor der Studienleiterin oder dem Studienleiter des Fachgebietes vor. Die Studienleiterin oder der Studienleiter legt das Thema der Hausarbeit fest und teilt es der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des dritten Ausbildungshalbjahres mit. Bei der Anfertigung der Hausarbeit wird die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung von der Studienleiterin oder dem Studienleiter betreut, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Sind pädagogische Fragen der Gesamtschule einschließlich der Didaktik integrierter Fächer Bestandteil der Hausarbeit, ist die zuständige Studienleiterin oder der zuständige Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen hinzuzuziehen. Die Hausarbeit ist vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im vierten Ausbildungshalbjahr in zwei Exemplaren beim IPTS abzugeben. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann diese Frist beim Vorliegen besonderer Gründe verlängern. |
(2) Die Hausarbeit muß sich aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung ergeben. Sie kann sich inhaltlich sowohl mit didaktisch-methodischer Fragen lehrplanbezogenen Unterrichts als auch mit solchen Themen befassen, die sich auf schulische Arbeit außerhalb des direkten Unterrichts (z.B. Elternarbeit, Schülerberatung, schulische Freizeit) sowie auf die Erprobung neuerer Unterrichtsformen (z.B. Projektunterricht, fachübergreifender Unterricht) beziehen. |
(3) Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, das die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung bereits in der Arbeit für die Erste Staatsprüfung, für die Diplomprüfung, für die Magisterprüfung oder bei der Promotion behandelt hat. Gruppenarbeiten sind unter der Voraussetzung zulässig, daß die Leistung der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung beurteilt werden kann. |
(4) Die Hausarbeit soll in der Regel einen Textteil von 30 bis 50 Seiten haben. Sie muß den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genügen. Am Schluß der Hausarbeit hat die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung zu versichern, daß die Arbeit selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden. Es ist ferner anzugeben, ob einer wissenschaftlichen Auswertung zugestimmt wird. |
§ 19 Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung |
Voraussetzung für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung ist ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung. Ist die festgesetzte Ausbildungsnote (§ 17 Abs. 4) schlechter als "ausreichend", ist die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung zur Prüfung nicht zugelassen; die Prüfung gilt damit als nicht bestanden. |
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Abschnitt
V Zweite Staatsprüfung |
§ 20 Ziel und Gliederung der Prüfung |
(1) In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung aufgrund der Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Unterrichts- und Erziehungsaufgaben der entsprechenden Laufbahn selbständig erfüllen kann. Außer bei Lehrerinnen und Lehrern in Ausbildung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen gehören dazu auch die Unterrichts- und Erziehungsaufgaben der entsprechenden Klassen- und Jahrgangsstufen der Gesamtschule. |
(2) Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn, in der sie oder er ausgebildet wurde. |
(3) Die Prüfung findet am Ende des vierten
Ausbildungshalbjahres statt und besteht aus 1. der Hausarbeit, 2. zwei Prüfungslehrproben und 3. der mündlichen Prüfung. |
(4) Die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung sind an einem Tag abzulegen. |
§ 21 Prüfungsausschüsse |
(1) Die Prüfung wird von der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport abgenommen. Sie bestellt Prüfungsausschüsse für die Prüfungslehrproben sowie für die mündliche Prüfung und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses, die oder der die Befähigung für die jeweilige Laufbahn haben oder Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter sein muß. |
(2) Der Prüfungsausschuß besteht neben der oder
dem Vorsitzenden aus 1. den Studienleiterinnen und Studienleitern aus der entsprechenden Abteilung des Regional-Seminars oder dem entsprechenden Landes-Seminar, in deren Ausbildungsgruppen die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung in den Fächern und Fachrichtungen sowie in Pädagogik zuletzt ausgebildet wurde, bei Prüfungen für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer jedoch aus höchstens vier Studienleiterinnen oder Studienleitern, 2. der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, 3. den Mentorinnen oder den Mentoren, denen die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung zuletzt zugewiesen war. |
(3) Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der die Befähigung für die entsprechende Laufbahn haben muß. |
(4) Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst als Prüferin oder Prüfer tätig, überträgt sie oder er den Vorsitz für die entsprechende Teilprüfung einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses. |
(5) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei den Lehrproben, der mündlichen Prüfung, den Beratungen und den Entscheidungen ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. |
§ 22 Anwesenheit anderer Personen |
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. |
(2) Als Zuhörerinnen oder Zuhörer können je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, des IPTS, der an der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung beteiligten Hochschulen des Landes und, soweit das Fach Religion betroffen ist, der Evangelisch-Lutherischen oder der Römisch-Katholischen Kirche an den Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung und Entscheidung teilnehmen. |
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bis zu zwei Lehrerinnen oder Lehrern in Ausbildung der nachfolgenden Ausbildungsgruppen, die die Prüfung in der gleichen Laufbahn ablegen wollen, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern die zu prüfende Lehrerin in Ausbildung oder der zu prüfende Lehrer in Ausbildung schriftlich zugestimmt hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung des Prüfungsausschusses und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. |
§ 23 Beurteilung der Hausarbeit |
(1) Die Beurteilung und Benotung der Hausarbeit erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter, die oder der die Hausarbeit betreut, und eine zweite Gutachterin oder einen zweiten Gutachter, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestellt wird. |
(2) Stimmen die Gutachter in der Bewertung überein, gilt damit die Note der Hausarbeit als festgesetzt. Stimmen die Noten der Gutachten nicht überein, setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Note für die Hausarbeit fest. |
(3) Ausdrucksfähigkeit, Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung sind für die Note mitbestimmend. |
(4) Die Note für die Hausarbeit wird der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung durch das Seminar bekanntgegeben, nachdem sie festgesetzt worden ist. |
§ 24 Prüfungslehrproben |
(1) Die Lehrerin in Ausbildung hat in ihren Fächern oder der beruflichen Fachrichtung, der Lehrer in Ausbildung hat in seinen Fächern oder der beruflichen Fachrichtung je eine Prüfungslehrprobe im Umfang von je einer Unterrichtsstunde abzulegen. In der Prüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien sind im Fach Musik, wenn dieses das einzige Fach ist, zwei Lehrproben durchzuführen. Die Prüfungslehrproben müssen sich aus dem Unterrichtszusammenhang ergeben. |
(2) Die Prüfungslehrproben finden in der Ausbildungsschule statt. Die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung entscheidet in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor und der Schulleiterin oder dem Schulleiter, in welchen Klassen oder Kursen die Lehrproben gehalten werden. Diese sollen in der Regel in verschiedenen Klassenstufen und in solchen Klassen oder Kursen stattfinden, in denen die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung unmittelbar vorher mindestens vier Unterrichtswochen unterrichtet hat. In der Prüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien ist je eine Prüfungslehrprobe in den Klassenstufen 5 bis 10 und in der Oberstufe durchzuführen. |
(3) Die Themen für die Prüfungslehrproben legt die Studienleiterin oder der Studienleiter in Absprache mit der Mentorin oder dem Mentor auf Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung fest. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die jeweiligen Themen werden der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung sechs Unterrichtstage vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben. |
(4) Für jede Prüfungslehrprobe ist ein schriftlicher Unterrichtsentwurf anzufertigen und in achtfacher Ausfertigung spätestens eine Stunde vor Prüfungsbeginn der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegen. Muß aus organisatorischen Gründen die Prüfungslehrprobe in der ersten Unterrichtsstunde einer Schule stattfinden, ist der Unterrichtsentwurf 30 Minuten vorher vorzulegen. Der Unterrichtsentwurf soll den Stand der Lernentwicklung der Schülerinnen und der Schüler und den beabsichtigten Verlauf des Unterrichts sowie die angestrebten Unterrichtsziele beschreiben und den gewählten Weg durch didaktische Hinweise und methodische Erläuterungen begründen. In der Regel soll er nicht mehr als sechs Seiten umfassen. |
(5) Der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung ist Gelegenheit zu geben, zum Verlauf der Prüfungslehrproben Stellung zu nehmen. |
(6) Der Prüfungsausschuß bewertet die jeweilige Prüfungslehrprobe und benotet sie. Die Note wird der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abschluß der Beratungen bekanntgegeben. |
§ 25 Mündliche Prüfung |
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind unter Berücksichtigung der von der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung gewünschten Gebiete die in § 12 Abs. 2 und 3 aufgeführten Inhalte. |
(2) Die mündliche Prüfung findet im Anschluß an die zweite Prüfungslehrprobe statt. Sie soll in der Regel 60, längstens 90 Minuten dauern; für schulrechtliche Fragen sind davon in der Regel zehn Minuten vorzusehen. |
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt den Ablauf der Prüfung und die Prüferinnen und Prüfer für einzelne Prüfungsteile. Sie oder er kann zusätzliche Fragen stellen und Fragen der anderen Mitglieder zulassen. |
(4) Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsteile und setzt die Note für die mündliche Prüfung fest. |
§ 26 Verhinderung, Versäumnis |
(1) Ist die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung durch Krankheit oder sonstige von ihr oder von ihm nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, einem Termin nach § 16 oder § 18 Abs.1, einem Prüfungstermin oder einer sonstigen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, so sind die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. |
(2) Bricht die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Anerkennung bereits erbrachter Prüfungsleistungen und bestimmt den Zeitpunkt für nachzuholende Prüfungsteile. |
(3) Versäumt eine Lehrerin oder ein Lehrer in Ausbildung ohne ausreichenden Grund einen der vorgenannten Termine oder eine sonstige Prüfungsverpflichtung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung darüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. |
§ 27 Pflichtwidrigkeiten |
(1) Die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung verhält sich pflichtwidrig, wenn sie oder er sich einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen Verletzung der ihr oder ihm im Zusammenhang mit der Prüfung obliegenden Pflichten schuldig macht. |
(2) Über Folgen einer festgestellten Pflichtwidrigkeit entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile während einer bestimmten Zeit anordnen oder die Lehrerin oder den Lehrer in Ausbildung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Vor der Entscheidung ist die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung zu hören. |
(3) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Pflichtwidrigkeit bekannt, kann die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport nach Anhörung der Zeugnisinhaberin oder des Zeugnisinhabers die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Tatbestandes zulässig. |
§ 28 Prüfungsergebnis, Bestehen der Prüfung |
(1) Die Gesamtbeurteilung der Prüfungsleistungen
erfolgt durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Gesamtnote
ist wie folgt festzusetzen: "mit Auszeichnung bestanden" "gut bestanden" "befriedigend bestanden" "bestanden" "nicht bestanden". |
(2) Maßgeblich für die Gesamtnote ist der
Gesamteindruck, wie er sich aus den von der Lehrerin oder dem Lehrer in
Ausbildung erbrachten Leistungen ergibt. Dabei sollen in etwa gleichen
Teilen die Noten 1. der Ausbildung, 2. der beiden Prüfungslehrproben und 3. der Hausarbeit und der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden. |
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die
Note der Hausarbeit "ungenügend" ist oder 2. a) die Noten beider Prüfungslehrproben oder b) die Noten einer Prüfungslehrprobe und der mündlichen Prüfung der Methodik und Didaktik desselben Faches oder c) das Gesamturteil schlechter als "ausreichend" sind. |
(4) In der Prüfung für die Laufbahn der
Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer setzt der
Prüfungsausschuß für die jeweiligen sonderpädagogischen
Fachrichtungen der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung zusätzliche
Noten fest (Fachrichtungsnoten), für die neben dem Gesamteindruck der
erbrachten Leistungen die Ausbildungsnote und die Note für die
mündliche Prüfung in der entsprechenden sonderpädagogischen
Fachrichtung berücksichtigt werden. Über die Vorschriften des Absatzes
3 hinaus ist die Prüfung für diese Laufbahn auch dann nicht bestanden,
wenn 1. die Note in einer Fachrichtung schlechter als "ausreichend" ist oder 2. die Note der mündlichen Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung "ungenügend" ist. |
(5) Die Entscheidung über das Bestehen trifft der Prüfungsausschuß. Nach Abschluß der Beratungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung das Gesamturteil mündlich bekannt und erläutert es. |
(6) Ist bereits im Verlauf der Prüfung zu erkennen, daß die sich aus Absatz 3 und 4 für das Bestehen ergebenden Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, stellt der Prüfungsausschuß das Nichtbestehen fest. Die weiteren Prüfungsteile entfallen. |
§ 29 Niederschrift |
(1) Über die Prüfungslehrproben, die mündliche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungsausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt eines der Mitglieder zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. |
(2) In den Niederschriften sind anzugeben: 1. die namentliche Zusammensetzung des jeweiligen Prüfungsausschusses, 2. der Vorname und Name der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung, 3. Ort und Zeit der Prüfung sowie Prüfungsfächer, 4. die Prüfungsgegenstände in Stichworten, 5. Einzelnoten und Gesamtnote der Prüfung, 6. die Anwesenheit anderer Personen, 7. besondere Vorkommnisse. |
(3) Die Niederschriften werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. |
§ 30 Prüfungszeugnis |
(1) Über die bestandene Prüfung erhält die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung ein Zeugnis nach dem vorgeschriebenen Muster, das im Nachrichtenblatt der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport des Landes Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Das Zeugnis wird von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten unterzeichnet. |
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung darüber einen schriftlichen Bescheid. |
§ 31 Wiederholung der Prüfung |
(1) Hat die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung die Prüfung nicht bestanden (§ 19 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 und 4 Satz 2) oder wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 27 Abs. 3), wird sie oder er in der Regel zu einer einmaligen Wiederholung zugelassen. Die Wiederholung kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen so mangelhaft sind, daß ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwartet werden kann. Die Entscheidung trifft die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport auf Empfehlung des Prüfungsausschusses. |
(2) Eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Hausarbeit wird für eine Wiederholungsprüfung gewertet, wenn die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung nicht eine Hausarbeit mit neuem Thema anfertigen möchte. |
§ 32 Prüfungsakten |
(1) Die Prüfungsakten werden bei der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport geführt. |
(2) Jeder Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung seine Prüfungsakte einsehen. |
§ 33 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf |
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst endet 1. bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Schulhalbjahren, wenn der Vorbereitungsdienst nicht durch anrechenbare Zeiten nach § 6 Abs. 3 bis 5 verkürzt wurde, 2. bei erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung schriftlich bekanntgegeben worden ist, frühestens jedoch nach Ablauf von 3. bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des Tages, an welchem der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung das Prüfungsergebnis schriftlich bekanntgegeben worden ist, 4. spätestens nach Ablauf von vier Jahren seit der Einstellung; bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub werden diese Zeiten in die vorstehende Obergrenze nicht eingerechnet. |
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Abschnitt
VI Schlußvorschriften |
§ 34 Aufstiegsprüfung für den Wechsel in die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an berufsbildenden Schulen |
Für die Aufstiegsprüfung aus der Laufbahn der
Berufsschul- und Fachschuloberlehrerinnen und Berufsschul- und
Fachschuloberlehrer in die Laufbahn der Studienrätinnen und
Studienräte an berufsbildenden Schulen nach § 27 Abs.1 Nr. 3 SH.LWO
gelten die Bestimmungen der Abschnitte IV und V entsprechend mit
folgenden Abweichungen: 1. Die Festsetzung aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Termine (§ 15) erfolgt durch die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. 2. Für die Prüfung sind lediglich die Unterlagen nach § 16 Nr. 3 und 5 vorzulegen. 3. An die Stelle der Ausbildungsnote (§ 17) tritt eine Beurteilung durch die zuständige Schulaufsichtsbeamtin oder den zuständigen Schulaufsichtsbeamten, die ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorzulegendes Gutachten einbezieht. 4. Anstelle der Hausarbeit (§ 18) ist ein Erfahrungsbericht zu fertigen, in dem auch eine Auseinandersetzung mit den pädagogischen Fragen des Unterrichts in der Einführungszeit erfolgen soll. Dieser Erfahrungsbericht ist von der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten zu beurteilen. 5. Abweichend von § 20 wird in der Aufstiegsprüfung festgestellt, ob die Lehrerin oder der Lehrer die Unterrichtsaufgaben der neuen Laufbahn selbständig erfüllen kann. Wer die Prüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die neue Laufbahn. Die Prüfung findet nach Ablauf der Einführungszeit statt und besteht aus a) dem Erfahrungsbericht, b) zwei Prüfungslehrproben und c) der mündlichen Prüfung. 6. Die in § 21 Abs. 2 Nr.1 und 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses entfallen. 7. § 22 Abs. 2 und 3 und § 23 sind nicht anzuwenden. 8. Abweichend von § 24 Abs. 3 Satz 1 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Lehrerin oder des Lehrers mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin oder des zuständigen Schulaufsichtsbeamten die Themen für die Prüfungslehrproben fest. 9. Die Dauer der mündlichen Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 2) beträgt 30 Minuten. 10. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses nach § 28 treten an die Stelle der Noten für die Ausbildung und für die Hausarbeit die Noten der Beurteilung des Erfahrungsberichts. 11. § 31 Abs. 2 und § 33 sind nicht anzuwenden. |
§ 35 Änderung der Lehrerlaufbahnverordnung*) |
§ 12 der Landesverordnung über die Laufbahnen der
Lehrer (SH.LLVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1977
(GVOBI. Schl.-H. S. 258, ber. S. 408), zuletzt geändert durch die
Landesverordnung vom 28. September 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 522), wird
wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Der Vorbereitungsdienst dauert in 1. den Laufbahnen der Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Besoldungsgruppe A 10 (§ 15) drei Schulhalbjahre, |
*) Ändert LVO i.d.F.d.B. vom 18. August 1977, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2030-5-7 |
2. den anderen Laufbahnen des gehobenen Dienstes und den Laufbahnen des höheren Dienstes vier Schulhalbjahre." |
2. An die Stelle der Absätze 6 bis 8 treten die
folgenden Absätze 6 bis 10: 1. die Ferien, 2. Krankheitszeiten sowie Zeiten des Beschäftigungsverbots nach der Landesverordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und des Erziehungsurlaubs nach der Landesverordnung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen und Beamten angerechnet. (7) Im Einzelfall können Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dies gilt sinngemäß, wenn aus anderen, nicht in der Person der Beamtin oder des Beamten liegenden Gründen die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise unterschritten wird. Die Entscheidung trifft die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport im Einvernehmen mit dem Innenminister. (8) Die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 6 Nr. 2 und Absatz 7 dürfen insgesamt höchsten zwei Zwölftel der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes betragen. (9) Darüber hinaus können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden 1. Zeiten im Vorbereitungsdienst für eine andere Laufbahn der Lehrerinnen und Lehrer mit bis zu einem Schuljahr, 2. auf Antrag einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach der Einstellung in den Vorbereitungsdienst berechtigten Prüfung ausgeübt wurde, mit bis zu einem Schuljahr. (10) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst ist um mindestens ein Schulhalbjahr zu verlängern, sofern der sich aus den Absätzen 6 bis 8 ergebende Anrechnungszeitraum überschritten wird. Er kann im Einzelfall um ein oder zwei Schulhalbjahre verlängert werden, wenn die Leistungen der Beamtin oder des Beamten die Anforderung noch nicht erfüllen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn diese oder dieser die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat und eine Wiederholung zulässig ist." |
§ 36 Inkrafttreten |
(1 ) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. August 1993 in Kraft. § 1 Abs. 3 tritt am 1. August 1994 in Kraft. |
(2) Für Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 1993 aufgenommen haben, bleiben die bisher geltenden Vorschriften anwendbar. |
Kiel, den 8. Juli 1993 Die Ministerpräsidentin Heide Simonis Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport Gisela Böhrk Der Innenminister Dr. Hans Peter Bull |