OVP - Notenfindung

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§ 28 OVP; Ermittlung der Gesamtnote - Urteil Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - Anschreiben zum Vermerk
Ermittlung der Gesamtnote nach § 28 O VP: Gedankliche Vorarbeit zur Feststellung des Ermessens-Spielraums

Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

IPTS - Regionalseminare 
Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter für Grund- und Hauptschulen

nachrichtlich:
Schulämter der
Kreise und kreisfreien Städte

III 401 02.05.2000 
§ 28 OVP; Ermittlung der Gesamtnote - Urteil Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht



Sehr geehrte Frau Meerstein, sehr geehrte Herren,

der anliegende Vermerk - III 500 vom 25.03.1998 - über die Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 28 OVP - ist Ihnen in der Regel bekannt und wird von Ihnen bei der
Notenfindung entsprechend beachtet.

Aus gegebenem Anlaß sende ich Ihnen diesen Vermerk jedoch noch einmal zu und bitte Sie, die Vorsitzenden der Prüfungen in geeigneter Form darüber zu informieren, dass der Ermessensspielraum sich bei der Festsetzung der Gesamtnote an den erbrachten und dokumentierten Leistungen der Lehrkraft in Ausbildung zur orientieren hat, wie der o.g. Vermerk dies erläutert.

Mit freundlichen Grüßen

Gisela Zimmermann-Benz


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-III 500- . Kiel, den 25.03.1998
Ulrich Keudel App. 2250

- An die nachrichtlich: 
"IPTS-Referentinnen - 
und -Referenten": III 140; III 3,III 4; III 5
III 301
III 306
III 312 . 
III 405
III 510
sowie an IPTS 140 
über IPTS D

§ 28 OVP: Ermittlung der Gesamtnote Urteil Schlesw.-Holsteinisches Verwaltungsgericht 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
anliegend gebe ich Ihnen zunächst das o.g. Urteil v. 19.01.98 zur Frage der Ermittlung der Gesamtnote nach § 28 OVP zur Kenntnis. .

Nach dem Urteil wird bei der Handhabung des § 28 OVP im Grundsatz zwar an dem bisher vereinbarten Ansatz festgehalten werden können, daß eine Gesamtnote nicht mit Hilfe von Addition und Division von Einzelzensuren arithmetisch genau zu ermitteln ist. Wohl aber wird es künftig erforderlich sein, "als gedankliche Vorarbeit" den Beurteilungsspielraum; innerhalb dessen sich der Prüfungsausschuß überhaupt frei bewegen kann, rechnerisch zu ermitteln.
Dazu schlage ich - nach Rücksprache mit III 144 (Dr. Fromm) - das anliegend skizzierte Verfahren vor. Ich wäre dankbar, wenn Sie für das Erforderliche in jeweils Ihrem Zuständigkeitsbereich Sorge trügen.

Über Weiteres sollten wir uns ggf.. anläßlich der nächsten, am 21.04.98 stattfindenden Koordinationssitzung (Einladung ergeht noch gesondert) unterhalten.

Mit kollegialen Grüßen

Ulrich Keudel


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- III 500 - Kiel, den 25.03.1998 
- Ulrich Keudel App. 2250
Vermerk:
Ermittlung der Gesamtnote nach § 28 O VP: Gedankliche Vorarbeit zur Feststellung des Ermessens-Spielraums
Die Gesamtnote wird gebildet Der Beurteilungsspielraum wird auf folgende Weise festgestellt:
1. Aus der Ausbildungsnote nach 
    § 17 OVP
  Ist stets eine ganze Zahl.
2. aus den Noten für die beiden Lehrproben nach § 24 OVP Es wird der Mittelwert aus den beiden Noten gebildet. Ergibt stets eine ganze Zahl oder eine Zahl mit der Nachkommastelle x,5
3. Aus der Note für die Hausarbeit und die der  mündlichen Prüfung   nach § 23 OVP Es wird zunächst aus den drei Bewertungen für die mündlichen Prüfungsteile das Mittel gebildet und dieses zu einer ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet. Damit ist die Note für die mündliche Prüfung festgestellt.
Es wird nunmehr der Mittelwert aus dieser Note und der Note für die Hausarbeit gebildet.
Ergibt stets eine ganze Zahl oder eine Zahl mit der Nachkommastelle x,5.
    Die vorgenannten Zahlen werden addiert und durch 3 dividiert.
Das ergibt stets
- entweder eine ganze Zahl
- oder eine Zahl mit den Nach kommastellen ger. x.17, oder
x,33 (in diesen Fällen ist abzurunden
- oder eine Zahl mit den Nach kommastellen ger. x.66, oder
x,83 (in diesen Fällen ist aufzurunden
- oder eine Zahl mit der Nach kommastelle x.5
  Ergebnis
In den Fällen, in denen die nach dem vorgenannten Rechengang sich ergebende Zahl die Nachkommastelle x.5 aufweist, hat die Prüfungskommission den Ermessensspielraum, sich an die nächsthöhere oder nächstniedrigere Zahl als Gesamtnote zu entscheiden.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein