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Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung
Hinweise (2) zur Hausarbeit
Gesichtspunkte für die Abfassung der Gutachten zur Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung der Lehrkräfte der Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrer
Zusammenfassung organisatorischer Bedingungen für die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung
Ablauf des Prüfungstages
Formulierungsvorschläge für die abschließende Beurteilung im Protokoll der zweiten Staatsprüfung
Wenn Sie Prüferin/Prüfer sind

IPTS 321                                                                              Juni 2000

Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung

1 . Vorgaben nach § 18 und § 23 OVP

Die Lehramtsanwärterin bzw. der Lehramtsanwärter spricht das Thema und die Gliederung ihrer/seiner Hausarbeit - nach Beratung mit ihrer/seiner Mentorin bzw. ihrem/seinem Mentor - mit einer Studienleiterin bzw. einem Studienleiter ihrer/seiner Wahl ab. Es empfiehlt sich, die Absprache mit der Studienleiterin bzw. dem Studienleiter jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen. Wenn die Studienleiterin bzw. der Studienleiter damit einverstanden ist, unterschreibt sie bzw. er ein Formular, in das u.a. das Thema der Arbeit zur 1. Staatsprüfung und das vorgeschlagene Thema der Hausarbeit zur 2. Staatsprüfung einzutragen sind. Nach Stellungnahme durch den Abteilungsleiter wird der Anwärterin bzw. dem Anwärter das Thema offiziell durch die Studienleiterin bzw. den Studienleiter mitgeteilt.
Alle für die Hausarbeit vorgesehenen Fristen - siehe auch § 18 OVP - werden durch die Abteilung für Grund- und Hauptschulen bekanntgegeben.
Eine Verschiebung des Abgabetermins (Eingang im IPTS) ist nur in Ausnahmefällen durch den Abteilungsleiter möglich.
Es ist sinnvoll, die Hausarbeit auch mit der Mentorin bzw. dem Mentor immer wieder zu besprechen. Dies gilt besonders für die Teile des Unterrichts, die Bestandteil der Hausarbeit sind.
Zwischen der Anwärterin bzw. dem Anwärter und der Studienleiterin bzw. dem Studienleiter sollten bei Bedarf Rücksprachen stattfinden.
Nach Zulassung zur Prüfung (Ausbildungsnote mindestens "ausreichend") wird der Anwärterin bzw. dem Anwärter die Note der Hausarbeit durch die Abteilung rechtzeitig vor Prüfungstermin mitgeteilt. Eine Begründung der Note oder eine Einsicht in die Gutachten sieht die OVP nicht vor.
"§ 18 Hausarbeit
( 1 ) Im dritten Ausbildungshalbjahr fertigen die Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung eine Hausarbeit an. Das Thema schlägt die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung nach Beratung mit der Mentorin oder dem Mentor der Studienleiterin oder dem Studienleiter des Fachgebietes vor. Die Studienleiterin oder der Studienleiter legt das Thema der Hausarbeit fest und teilt es der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des dritten Ausbildungshalbjahres mit. Bei der Anfertigung der Hausarbeit wird die Lehrerin oder der Lehrerin Ausbildung von der Studienleiterin oder dem Studienleiter betreut, deren oder dessen Fachgebiet das Thema zuzuordnen ist. Sind pädagogische Fragen der Gesamtschule einschließlich der Didaktik integrierter Fächer Bestandteil der Hausarbeit, ist die zuständige Studienleiterin oder der zuständige Studienleiter des Landesseminars für Gesamtschulen hinzuzuziehen. Die Hausarbeit ist vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im vierten Ausbildungshalbjahr in zwei Exemplaren beim IPTS abzugeben. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe verlängern.
(2) Die Hausarbeit muß sich aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung ergeben. Sie kann sich inhaltlich sowohl mit didaktisch-methodischen Fragen lehrplanbezogenen Unterrichts als auch mit solchen Themen befassen, die sich auf schulische Arbeit außerhalb des direkten Unterrichts (z.B. Elternarbeit, Schülerberatung, schulische Freizeit) sowie auf die Erprobung neuerer Unterrichtsformen (z.B. Projektunterricht, fächerübergreifender Unterricht) beziehen.
(3) Nicht zulässig ist für die Hausarbeit ein Thema, das die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbil-dung bereits in der Arbeit für die Erste Staatsprüfung, für die Diplomprüfung, für die Magisterprüfung oder bei der Promotion behandelt hat. Gruppenarbeiten sind unter der Voraussetzung zulässig, daß die Leistung der einzelnen Lehrerinnen und Lehrer in Ausbildung beurteilt werden kann.
(4) Die Hausarbeit soll in der Regel einen Textteil von 30 bis 50 Seiten haben. Sie muß den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genügen. Am Schluß der Hausarbeit hat die Lehrerin oder der Lehrer in Ausbildung zu versichern, daß die Arbeit selbständig angefertigt ist und nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden. Es ist ferner anzugeben, ob einer wissenschaftlichen Auswertung zugestimmt wird."

" §23 Beurteilung der Hausarbeit

(1) Die Beurteilung und Benotung der Hausarbeit erfolgt nach der Zulassung zur Prüfung durch die Studienleiterin oder den Studienleiter, die oder der die Hausarbeit betreut, und eine zweite Gutachterin oder einen zweiten Gutachter, die oder der von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter bestellt wird.
(2) Stimmen die Gutachten in der Bewertung überein, gilt damit die Note der Hausarbeit als festgesetzt. Stimmen die Noten der Gutachten nicht überein, setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter die Note für die Hausarbeit fest.
(3) Ausdrucksfähigkeit, Sprachrichtigkeit und Rechtschreibung sind für die Note mitbestimmend.
(4) Die Note für die Hausarbeit wird der Lehrerin oder dem Lehrer in Ausbildung durch das Seminar bekanntgegeben, nachdem sie festgesetzt worden ist."

2. Zur Themenauswahl

Bedingungen für die Themenauswahl sind § 18 Abs. 2 und 3 OVP zu entnehmen.

3. Gliederungsaspekte

1. Problemdarstellung und Zielsetzung
- Darstellung eines Problems aus dem schulischen/außerschulischen Arbeitsbereich und dessen theoretische Einordnung
- Herauslösen einer präzisen Fragestellung/Zielsetzung/Hypothesenbildung

2. Theoretische Auseinandersetzung mit der Fragestellung/Zielsetzung 
- Begriffsbestimmungen
- Konzepte, Ansätze, Vorgehensweisen - Lerninhalte
- Zusammenfassung, v.a. begründete Hypothese(n) bilden - Konsequenzen beschreiben
3. Praktische Umsetzung 
- 3.1 Planung
- Lerngruppe 
- Lerngruppe - Lerninhalte
- Methodisches Vorgehen - Auswahl und Begründung
- 3.2 Realisation
- Durchführung (Lernangebote, Unterrichtsorganisation)
- problembezogene Unterrichtsanalyse (bezogen auf die Fragestellung; bei Bedarf Formulierung von Planungsvarianten/ggf. Planungskorrektur)
- 3.3 Darstellung der Ergebnisse

4. Interpretation, (kritische) Diskussion und Ausblick
- Formulierung im Hinblick auf die Problemdarstellung unter Berücksichtigung theoretischer und praktischer Aspekte (Punkt 2 und 3)

5. Literaturverzeichnis 
6. Anhang

Dieser Fassung liegt eine Ausarbeitung des Landesseminars für Sonderpädagogik zugrunde.

vorlageb/HlNHA7WP


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IPTS 321                                 Juni 2000

Hinweise (2) zur Hausarbeit

Die Hausarbeit muss den Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit genügen. Sie muß sich aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers in Ausbildung ergeben. Der Textteil der Arbeit soll in der Regel 30 bis 50 Seiten umfassen. Massive Verlagerungen von Text in einen Anhang oder Überschreitungen der Seitenzahl werden nicht positiv gewertet.

Zur äußeren Form der Arbeit:
Die Arbeit muß in Schreibmaschinenschrift (eineinhalbzeilig) vorgelegt werden. Wird sie auf einem 
Schreibautomaten (PC) erstellt, ist die Schrift ARIAL 12 bzw. NEW TIMES ROMAN 14 oder in Schriftgröße vergleichbarer Schriftarten einzeilig zu verwenden. Jede Seite muß fortlaufend numeriert werden. Der linke Rand ist zwanzig bis fünfundzwanzig Anschläge (d.h. etwa 4-6 cm) breit. Der rechte Rand darf maximal 2 cm breit sein. Fußnoten dürfen bei Anfertigung auf PC nicht kleiner als 10 Pt geschrieben werden.

Das Titelblatt muß folgende Angaben enthalten:
Hausarbeit zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Thema der Arbeit (unten rechts ausgerückt) vorgelegt von Lehramtsanwärter(in), Schule, Monat, Jahreszahl.

Die Gliederung ist als Inhaltsverzeichnis den Ausführungen voranzustellen. Die Angabe der Seiten ist nötig.
Erfolgt die Gliederung nach DIN 1421,so erhalten die Abschnitte Nummern mit arabischen Ziffern. Die Hauptabschnitte (1. Stufe) werden von 1. fortlaufend durchnumeriert. Jeder Hauptabschnitt kann in beliebig viele Unterabschnitte (2. Stufe) unterteilt werden usw. (z.B.: 1./1.l/1.2/1.2.1/1.2.2/1.3)

Zitate: 
Jede Verwendung fremden geistigen Eigentums (also auch Tabellen, Diagramme, Karten, Zeichnungen, Software, INTERNET-Seiten oder -Dokumente) ist durch genaue Quellenangabe kenntlich zu machen. Bei wörtlicher Wiedergabe dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Auslassungen sind durch drei Punkte (...) zu kennzeichnen. Sie schließen am Satzende das Satzschlußzeichen mit ein.

Wörtliche Zitate sind in Anführungsstriche zu setzen. Die Quellenangaben erfolgen auf derselben Seite in einer Fußnote. Auf diese Fußnote verweist eine Ziffer (wenn irgend möglich hochgestellt) am Ende des Zitats.
Für die Quellenangaben gelten folgende Regeln: Vorname und Name des angeführten Autors, Titel der Veröffentlichung ohne Untertitel, Auflage, Bandangabe, (Verlag), Erscheinungsort, Erscheinungsjahr (evtl.: n.J. = ohne Jahresangabe), Seite.
Durch den Zusatz "f ` wird angedeutet, daß das Zitat bis zur folgenden Seite reicht. Der Zusatz „ff" deutet an, daß es sich über mehrere Seiten erstreckt.

Bei wiederholtem Zitieren aus derselben Quelle genügt der Hinweis "a.a.O." (am angeführten Ort) mit Seitenangabe.

Bei Zitaten aus Zeitschriften, Sammelwerken und Zeitungen folgt nach den Angaben über den Autor und den Titel des Aufsatzes/des Artikels unter Voraussetzung des Wörtchens "in" Name der Zeitschrift, Jahrgang oder Band, Erscheinungsjahr oder -datum, Heft oder Nummer, Seite.

Bei Bezugnahme auf nur im INTERNET veröffentlichte Informationen sind die web-Seite(n) und das Datum des Abrufs anzugeben. Bei nur gegen Gebühr abrufbaren Informationen, die ausschließlich im Internet zu finden sind, ist ein Ausdruck zu fertigen, der der Arbeit beizufügen ist.

Im Literaturverzeichnis dürfen nur die wirklich benutzten Schriften aufgeführt werden. Es gelten die selben Grundsätze wie für die Zitate. Zum Zwecke der alphabetischen Ordnung ist hier jedoch der Familienname der Verfasserin/des Verfassers voranzustellen. Untertitel können mit aufgeführt werden. Die Nennung des Verlags darf erfolgen (DIN 1505).

Am Schluß der Arbeit muß die folgende, eigenhändig unterschriebene Erklärung stehen:

Erklärung 
Ich versichere hiermit, daß ich die vorstehende Hausarbeit selbständig gefertigt und nur die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe.
Die wörtlich oder dem Sinn nach aus Quellen entnommenen Stellen habe ich als solche gekennzeichnet.
Ich bin einverstanden (oder: Ich bin nicht einverstanden), daß diese Arbeit für wissenschaftliche Zwecke 
ausgeliehen oder ausgewertet wird.

..........................., den......................................(Unterschrift)

Die Arbeit muß mit einem haltbaren Einband versehen sein.

Eventuelle Anlagen müssen als Anhang in die Arbeit eingefügt sein.

ww60/vorlagen/HINHA2


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- I PTS 321 -

Ablauf des Prüfungstages

1. Zusammentreten des Prüfungsausschusses (30 Min. vor Prüfungsbeginn)

Begrüßung der Lehrkraft in Ausbildung, Bekanntmachung mit den Ausschußmitgliedern und ggf. den Gästen
Besprechung des organisatorischen Ablaufs einschl.
    - Protokoll::. Schulleiterin/Schulleiter
    - Reihenfolge der Prüferinnen/Prüfer der mündlichen Prüfung
    - Hinweis auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Noten der Prüfungslehrproben (ggf. Protokollierung des Wunsches der Lehrkraft in Ausbildung nach Bekanntgabe der Prüfungslehrprobennoten am Ende des Prüfungstages)

Information des Prüfungsausschusses über
- die Ausbildungsnote
- die Bewertung und die Note der Hausarbeit
- die Themen, deren Berücksichtigung bei der Prüfung gewünscht werden
- ggf. Besonderheiten

Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Hinweise auf die Anwesenheitspflicht während des gesamten Prüfungsablaufes für alle Mitglieder des Prüfungsausschusses.

Klärung des Unkostenbeitrages für den "Prüfungskaffee"

Lesen der Unterrichtsvorbereitungen

2. Prüfungslehrproben

Bewertung und Festlegung der beiden Noten nach der Stellungnahme (Stellungnahme ist nicht verpflichtend)

Bekanntgabe der Noten (soweit nicht ausdrücklich anders gewünscht)

3. Mündliche Prüfung
Dauer: 60 Minuten (höchstens 90), hinzu kommen ggf. Pausen

4. Beurteilung
Bewertung der mündlichen Prüfungsteile und Benotung
Festlegung der Gesamtnote (maßgeblich ist der Gesamteindruck)
Zu gleichen Teilen zu berücksichtigen:
1. Ausbildungsnote
2. 1 Lehrprobe
2..2 Lehrprobe
3. Hausarbeit und mündliche Prüfung


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Formulierungsvorschläge für die abschließende Beurteilung im Protokoll der zweiten Staatsprüfung:

Frau (Herr) X zeigte in beiden Examenslehrproben und in der mündlichen Prüfung weit überdurchschnittliche Leistungen. Frau (Herr) X hat sich im Schulalltag hervorragend bewährt. Der Prüfungsausschuß kommt unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks zu der Bewertung sehr gut.

Frau (Herr) X hat während des Vorbereitungsdienstes (sehr) fundierte fachliche und pädagogische Kompetenzen erworben und diese am Prüfungstag (höchst) eindrucksvoll bestätigt.

Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, der sich aus der Ausbildung, den beiden Kehrproben, der mündlichen Prüfung und der (geleisteten; vorbildlichen) Arbeit im Schulalltag ergab, wird das (Gesamt-) Ergebnis auf die Note . . . festgesetzt.


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Entwurf

Wenn Sie Prüferin/Prüfer sind

1. Steigen Sie mit einem vom Prüfling angegebenen Thema ein.

2. Geben Sie dem Prüfling Gelegenheit, möglichst viel von seinem Wissen "an die Frau"/"an den Mann" zu bringen. Lassen Sie den Prüfling reden.

3. Sie wurden als Studienleiterin/Studienleiter berufen und werden als Prüferin/Prüfer eingesetzt, weil man Sie für qualifiziert hält. Sie sollen dem Prüfungsausschuß und dem Prüfling nicht erst beweisen, daß Sie es sind.

4. Nicht Ihre Gedankengänge, sondern die des Prüflings sind wesentlich. Folgen Sie daher dem Prüfling, auch wenn er Sie ein Stück von Ihrem geplanten Weg abbringt. Brechen Sie aber ein Thema ab, wenn es zu weit weg führt.

5. Kritische Bemerkungen zu Ausführungen des Prüflings gehören nicht ins Prüfungsgespräch. Kommentare können Sie in der anschließenden Besprechung des Prüfungsausschusses abgeben.

6. Halten Sie sich an die zur Verfügung stehende Zeit.

7. Vermeiden sie es, isolierte theoretische Kenntnisse abzufragen.

8. Bei Ihrem Notenvorschlag in der Besprechung des Prüfungsausschusses nennen Sie kurz und präzise die wesentlichen Punkte der Begründung.

9. Wenn Sie im Urteil unsicher sind, sagen Sie es. Sie können gar nicht alles bemerkt haben, was in die Leistungsbewertung einbezogen werden könnte. - Wenn Sie sicher sind, sagen Sie es auch. Dann bedarf es keiner langen Vorträge.

10. Überdenken Sie: Hat der Prüfling "nur" reproduziert, was im Seminar gemacht wurde? Haben Sie sich als Prüferin/Prüfer eng an die Themen gehalten, die angegeben oder im Seminar vom Prüfling als Referat gehalten wurden? Wurde mit vielen Worten fehlendes Sachwissen verdeckt? Wurde überwiegend nur Sachwissen angeboten? Wurde Praxis theoretisch reflektiert, oder standen Praxisbezug und Theorie nur sehr lose verbunden nebeneinander?

11. Sie müssen mit Ihrem Diensteid vereinbaren können, wie Sie urteilen. Für die Beurteilung von Prüfungsleistungen gelten die gleichen Noten und Notendefinitionen; wie sie in der Zeugnisordnung festgehalten sind. Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte wie etwa "Einstellungschancen durch bessere Noten verbessern" wäre eine Amtspflichtverletzung.

12. Wahren Sie unter allen Umständen das Prüfungsgeheimnis! Nur der Vorsitzende spricht für den Prüfungsausschuß.

Die Hinweise stammen aus alten Seminarunterlagen.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein