Planstellenerlaß 95 

Archiv Planstellenerlass


Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport


Schulämter
lt. Verteiler (l0fach) einschlie8lich
Kreiselternbeiräte (2fach)
Bezirkspersonalräte (2fach)



III 3001 - 0621.141
vom 19. März 1995


Planstellenzuweisung im Schuljahr 1995/96 Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen und Realschulen


In diesem Schuljahr gebe ich für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten erstmalig nur einen Erlaß heraus.

Er gliedert sich wie folgt:


0 Allgemeines

l. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung


0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich - vorbehaltlich der Verabschiedung eines Nachtragshaushaltes - im einzelnen aus den Anlagen

1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen und
3.1 für Realschulen.


Den gegenüber den Vorjahren unveränderten Berechnungssystemen, bei denen es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter handelt, liegen die tatsächlichen Schülerzahlen des Schuljahres 1994/95 einschließlich der Schulkindergartenkinder zugrunde.

Bei Grund- und Hauptschulen ist lediglich die Errechnung der Schulstrukturfaktoren in der Weise verändert, daß auch hier ein mittelbarer Schülerbezug - bei Erhalt des bisherigen Planstellenvolumens für diesen Bereich - hergestellt ist. Anlaß für die Umstellung ist die Aufnahme der Schulkindergartenkinder in das Berechnungssystem.
Bei den kombinierten Systemen der Realschulen ist für die Grund- und Hauptschulteile eine eigene Meßzahl festgelegt. Bei den Grundschulen sind erstmalig die Schulkindergartenkinder berücksichtigt.
Dies führt in der Folge auch zu Veränderungen bei der Zuweisung nach der Schulstruktur, die für alle nach einheitIichen Kriterien berechnet ist.


Bei den Förderschulen sind je zu 50 % die Schülerzahlen an Förderschulen und die an Grundschulen zugrunde gelegt.


Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen)
Spalte 20 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen)
Spalte 24 der Anlage 3.1 (für Realschulen)
angegebenen Gesamtzuweisungen sind - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken.


Wie in den Vorjahren weise ich ausdrücklich darauf hin, daß die Planstellen in der Summe den Schulämtern zugewiesen sind. Die Verteilung der Planstellen erfolgt in eigener Entscheidung der Schulämter unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf die einzelnen Schulen.


Die Freigabe der in Spalte 8 der Anlage 1.1 und der Spalte 9 der Anlage 3.1 angegebenen Planstellenzahl für Vorklassen erfolgt nach dem 30. April, wenn die endgültige Entscheidung über die Anzahl der Vorklassen getroffen ist. Der Erlaß III 304 vom 07.02.1994 ist zu beachten. Zuweisungen an die Schulen sind ausschließlich in dem dort festgelegten Rahmen zulässig.
Die Neueinrichtung bzw. Wiedererrichtung von Schulkindergärten kann nur im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde (III 304) erfolgen.


Die Planstellen bzw. Planstellenanteile für Ausgleichsstunden sind in den Spalten 21 der Anlage 1.1, 18 der Anlage 2.1 und 7 der Anlage 3.1 angegeben. Sie sind in den Erläuterungen zu den Anlagen noch einmal detailliert aufgeführt. Die dort angegebenen Stunden für die Kreispools beziehen sich auf die entsprechenden Tätigkeiten von Lehrkräften der jeweiligen Schulart.


Der IPTS-Pool (für Lehrerfort- und Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und unverändert übertragen worden. Einzelabsprachen und -regelungen von Schulämtern und IPTS-Seminaren entfallen damit. Die Maßnahmen im Rahmen des Landespools (pädagogische Innovationen, siehe § 5 Abs. 5 des Ausgleichsstundenerlasses vom 25. Juni 1991) sind in einem Verzeichnis jeweils getrennt für Grund- und Hauptschulen und Realschulen im einzelnen aufgeführt.
Der Pool für kleine Schulen (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0) bezieht sich auf Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150 Lehrerwochenstunden.
Ich bitte, die entsprechenden Ausgleichsstunden in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat den kleinen Schulen für besondere pädagogische Aufgaben und Innovationen zuzuweisen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ausgleichsstunden in ihren Gesamtvolumen nicht überschritten werden dürfen.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten.
Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates wird von mir ausgeglichen.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle integrativen Maßnahmen. Die bisher in der Planstellenzuweisung für Grund- und Hauptschulen enthaltenen Planstellen für I-Klassen (alt) sind in der Gesamtzuweisung für Grund- und Hauptschulen (Anlage 1.1) enthalten.
Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Es sollte jedoch nur der pädagogisch wirklich erforderliche Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Die im Verlaufe eines Schuljahres entstehenden unvorhersehbaren Belastungen durch Krankheitsvertretungen, Zuzug von Aussiedlerkindern usw. können in der Regel nur teilweise durch Umplanung ausgeglichen werden. Die Anordnung von Mehrarbeit ist nur bis zu zwei Wochen delegiert (Delegationserlaß von 1985) und nur begrenzt sinnvoll. Auch die Stellen für Krankheitsvertretungen reichen dafür nicht aus. Sie sind nur für Belastungsspitzen gedacht (siehe auch Anlagen 1.3, 2.2 und 3.3).

Ich stelle daher anheim, aus der Planstellenpauschale eine kleine Reserve zu bilden und in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat und dem Kreiselternbeirat zu entscheiden, ob zu diesem Zweck Planstellen zunächst unbesetzt bleiben und/oder erst unmittelbar vor Unterrichtsbeginn besetzt werden und/oder bestimmte Schulen oder Lehrkräfte von vornherein wegen dieser Aufgabe mit Abordnungen während des Schuljahres rechnen müssen.

Zum 01.08.1995 wird es keine freien Planstellen im Realschulbereich geben. Eine Reserve für Krankheitsfälle kann also noch nicht gebildet werden. Um vorhandene freiwerdende Planstellen anteilig zu besetzen, ist es wegen des noch nicht vollständig abgebauten Überhangs notwendig, daß in demselben Umfang wie bisher Lehrkräfte in den Grund- und Hauptschulbereich abgeordnet werden bzw. bleiben.

Für ständig, nur teilbeschäftigte Kräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 1995 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.2 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung. (BAT-)Verträge dürfen nur in dem durch diese Stellenzuweisung begrenzten Rahmen geschlossen werden. Ich erinnere daran, daß aus diesem Kontingent auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten sind, soweit der BAT Anwendung findet.

Abschließend möchte ich an die nach dem Schulgesetz gebotene Beteiligung der jeweiligen Elternvertretungen erinnern.


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1. Grund- und Hauptschulen

Die seit Mai 1989 bestehende Regelung zur Klassen- und Stundenplangestaltung gilt auch für das nächste Jahr. Ich bitte jedoch, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern anläßlich von Schulbesuchen noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die zwingende Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes intensiv zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen. In diesem Rahmen ist den Schulleiterinnen und Schulleitern zu verdeutlichen, daß bei Klassenbildungen grundsätzlich die im Planstellenerlaß vom 19. März 1989 genannten Bedingungen zu berücksichtigen sind. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren dürfen. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, müssen entsprechende Klassenbildungen, aber auch Stundenzuweisungen für die Klassen von der Schulaufsicht aufgehoben werden.
Beabsichtigte Klassenbildungen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Schulamtes.
Die Schulen sollten insbesondere auch darauf hingewiesen werden, daß die Klassenbildungen in den Klassenstufen 1 der Grundschule und 5 der Hauptschule sachangemessen erfolgen müssen. Dies gilt nicht nur für die kleineren Schulen, sondern ausdrücklich auch für die mehrzügigen Systeme.


Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen wie im Vorjahr 195 Stellen zur Verfügung. Diese sollen vorrangig für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache und im Einzelfall für vom Schulamt an Grundschulen eingerichtete Vorbereitungsklassen für sogenannte Seiteneinsteiger eingesetzt werden.
Die Planstellenanteile, die aus den Gymnasien und den berufsbiIdenden Schulen erwartet werden, sind in der Gesamtzuweisung enthalten. Sie sind nachrichtlich (auf der Grundlage der Planstellenanteile der abgebenden Schularten) in den Spalten 19 und 20 der Anlage 1.1 enthalten.


2. Sonderschulen


Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).


Für die sonderpädagogischen Spartenschulen sind in den Spalten 6 bis 16 der Anlage 2.1 die Planstellen im einzelnen ausgewiesen.


Die Schulämter sind ausdrücklich ermächtigt, auch über die für die sonderpädagogischen Spartenschulen zugewiesenen Planstellen in ihrer Zuständigkeit zu verfügen und sie somit auch über die Fachrichtungen hin einzusetzen. Insofern stellen die in den Spalten 6, 8, 10, 11 zugewiesenen Planstellen lediglich Vorschläge dar, von denen regional abgewichen werden kann.


Die Zuweisung der Planstellen für Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen ist für das Schuljahr 1995/96 stärker den regionalen Gegebenheiten angepaßt. Die Vorgaben meines Planstellenerlasses vom 19.03.1993 für einen ökonomischen Einsatz sprachheilpädagogischer Fachkompetenz sind weiterhin zu berücksichtigen.

In Spalte 19 der Anlage 2.1 sind insgesamt 55,8 Planstellen für die ambulant-präventive und ambulant-integrative Sprachheilarbeit ausgewiesen. In Anbetracht der Zunahme von schweren Sprachentwicklungsverzögerungen bei noch nicht schulpflichtigen Kindern wird weiterhin angeraten, sogenannte Langzeitmaßnahmen in Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen zu reduzieren und die entsprechende Planstellen in die ambulante Präventionsarbeit oder in integrative Maßnahmen umzuwidmen.

Die Entscheidung über die Zuweisung der Planstellen zu den einzelnen Schulen bleibt dem Schulamt überlassen. Eine dezentrale Versorgung sollte hierbei allerdings berücksichtigt werden.

3. Realschulen

Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangsübergreifend und klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler 29 gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 21 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen. Über Ausnahmen, die sich z.B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft tretenden Erprobungserlaß eingerichtet werden. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere für die Profilbildung der Schule unterschritten werden darf. Die Abweichung von der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.

Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Vorsemestern.

4. Personalbewirtschaftung

Vor dem 30.04.1995 sollten erledigt sein:

- Übernahme von abgeordneten Gymnasiallehrkräften an Grundschulen,

- Versetzungen an die Gesamtschulen,
- Aufhebung kreisinterner und kreisübergreifender Abordnungen von
- Realschulen an Grund- und Hauptschulen, soweit eine Verlängerung nicht zu realisieren ist,

-- sowie von Grund- und Hauptschulen an Sonderschulen

Bis zum 02.05.l995 (Grund- und Hauptschulen) sowie 04.05.1995 (Sonderschulen und Realschulen) ist mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Referats III 132 fortlaufend die Abstimmung über die Stellensituation der Kreise vorzunehmen.
Über Neubesetzungen bzw. Weiterbeschäftigungen aus Kontinuitätsgründen wird für Grund- und Hauptschulen am 6. Juni und für Sonderschulen und Realschulen am I. Juni im Rahmen der Einstellungsgespräche zu entscheiden sein. Der Bezirkspersonalrat ist zeitgleich zu informieren.


Am 02.05.1995 (für Grund- und Hauptschulen) erfolgen in Kronshagen, Bürgerhaus, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und am 04.05.1995 (für Sonderschulen und Realschulen) in Kiel, Haus des Sports, in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr (Realschulen) und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Sonderschulen) bei III 132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte und des Hauptpersonalrates die Entscheidungen über kreisübergreifende Versetzungen und den Einsatz aus dem Lehrer-Länder-Tausch. Zu diesen Veranstaltungen erfolgt keine gesonderte Einladung, auf den beiliegenden Stadtplan mache ich aufmerksam.


Am 06.06.1995 von 8.30 Uhr bis 17.30 und am 07.06. von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr (Realschulen) und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Sonderschulen) erfolgen bei III 132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte und des Hauptpersonalrates die Entscheidungen über weitere kreisübergreifende Versetzungen, ggf. Vertragsverlängerungen aus Kontinuitätsgründen und Besetzungen der freien Stellen nach Fachbedarf. Hierzu ergeht eine gesonderte Einladung.


Um den Bezirkspersonalräten die Zustimmung bereits in den Sitzungen am 02.05. und 04.05.1995 zu ermöglichen, muß eine Abstimmung mit den örtlichen Personalräten vorher erfolgt sein.


Die Zahl der nach dem 02.05./04.05. noch zu besetzenden Stellen muß zwischen den Schulämtern und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Referats III 132 bis zum 31. Mai 1995 erneut abgestimmt sein.

Der Dienstantritt versetzter und neu eingestellter Lehrkräfte erfolgt in der Schule spätestens zum 10.08.1995.

Die Unterrichtsleistung, die von den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt worden. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.


Zur Verteilung der neu in den Vorbereitungsdienst eingestellten Beamtinnen und Beamten auf die einzelnen Regionalseminare werde ich voraussichtlich für den I9. Mai 1995 einladen. Die Verteilung durch die Seminare auf die Ausbildungsschulen bitte ich für den 12. Juni 1995 vorzusehen.
Der Dienstantritt der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst ist am 1. August 1995.

Die Einführungsveranstaltungen der Regionalseminare finden in der Zeit vom 2. bis 4. August 1995 statt. Am 10.08.1995 wird der Dienstantritt an den Ausbildungsschulen erwartet.


Im Auftrage

Jochen Jacobsen


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Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein