Planstellenerlaß 95 |
Die Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und
Sport
Schulämter
lt. Verteiler (l0fach) einschlie8lich
Kreiselternbeiräte (2fach)
Bezirkspersonalräte (2fach)
III 3001 - 0621.141
vom 19. März 1995
Planstellenzuweisung im Schuljahr 1995/96 Grund- und Hauptschulen,
Sonderschulen und Realschulen
In diesem Schuljahr gebe ich für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten
erstmalig nur einen Erlaß heraus.
Er gliedert sich wie folgt:
0 Allgemeines
l. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich - vorbehaltlich der Verabschiedung
eines Nachtragshaushaltes - im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen und
3.1 für Realschulen.
Den gegenüber den Vorjahren unveränderten Berechnungssystemen, bei denen es
sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter handelt, liegen die
tatsächlichen Schülerzahlen des Schuljahres 1994/95 einschließlich der
Schulkindergartenkinder zugrunde.
Bei Grund- und Hauptschulen ist lediglich die Errechnung der
Schulstrukturfaktoren in der Weise verändert, daß auch hier ein mittelbarer
Schülerbezug - bei Erhalt des bisherigen Planstellenvolumens für diesen
Bereich - hergestellt ist. Anlaß für die Umstellung ist die Aufnahme der
Schulkindergartenkinder in das Berechnungssystem.
Bei den kombinierten Systemen der Realschulen ist für die Grund- und
Hauptschulteile eine eigene Meßzahl festgelegt. Bei den Grundschulen sind
erstmalig die Schulkindergartenkinder berücksichtigt.
Dies führt in der Folge auch zu Veränderungen bei der Zuweisung nach der
Schulstruktur, die für alle nach einheitIichen Kriterien berechnet ist.
Bei den Förderschulen sind je zu 50 % die Schülerzahlen an Förderschulen und
die an Grundschulen zugrunde gelegt.
Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen)
Spalte 20 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen)
Spalte 24 der Anlage 3.1 (für Realschulen)
angegebenen Gesamtzuweisungen sind - wie bisher - alle sich ergebenden
Verpflichtungen abzudecken.
Wie in den Vorjahren weise ich ausdrücklich darauf hin, daß die Planstellen in
der Summe den Schulämtern zugewiesen sind. Die Verteilung der Planstellen
erfolgt in eigener Entscheidung der Schulämter unter Berücksichtigung der
örtlichen Gegebenheiten auf die einzelnen Schulen.
Die Freigabe der in Spalte 8 der Anlage 1.1 und der Spalte 9 der Anlage 3.1
angegebenen Planstellenzahl für Vorklassen erfolgt nach dem 30. April, wenn die
endgültige Entscheidung über die Anzahl der Vorklassen getroffen ist. Der
Erlaß III 304 vom 07.02.1994 ist zu beachten. Zuweisungen an die Schulen sind
ausschließlich in dem dort festgelegten Rahmen zulässig.
Die Neueinrichtung bzw. Wiedererrichtung von Schulkindergärten kann nur im
Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde (III 304) erfolgen.
Die Planstellen bzw. Planstellenanteile für Ausgleichsstunden sind in den
Spalten 21 der Anlage 1.1, 18 der Anlage 2.1 und 7 der Anlage 3.1 angegeben. Sie
sind in den Erläuterungen zu den Anlagen noch einmal detailliert aufgeführt.
Die dort angegebenen Stunden für die Kreispools beziehen sich auf die
entsprechenden Tätigkeiten von Lehrkräften der jeweiligen Schulart.
Der IPTS-Pool (für Lehrerfort- und Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung)
ist vom IPTS vorgelegt und unverändert übertragen worden. Einzelabsprachen und
-regelungen von Schulämtern und IPTS-Seminaren entfallen damit. Die Maßnahmen
im Rahmen des Landespools (pädagogische Innovationen, siehe § 5 Abs. 5 des
Ausgleichsstundenerlasses vom 25. Juni 1991) sind in einem Verzeichnis jeweils
getrennt für Grund- und Hauptschulen und Realschulen im einzelnen aufgeführt.
Der Pool für kleine Schulen (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0) bezieht sich auf
Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150 Lehrerwochenstunden.
Ich bitte, die entsprechenden Ausgleichsstunden in Abstimmung mit dem
Bezirkspersonalrat den kleinen Schulen für besondere pädagogische Aufgaben und
Innovationen zuzuweisen.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ausgleichsstunden in ihren
Gesamtvolumen nicht überschritten werden dürfen.
Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind
aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten.
Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates wird von mir
ausgeglichen.
Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an
Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen (Anlage 2.1)
enthalten. Das gilt für alle integrativen Maßnahmen. Die bisher in der
Planstellenzuweisung für Grund- und Hauptschulen enthaltenen Planstellen für
I-Klassen (alt) sind in der Gesamtzuweisung für Grund- und Hauptschulen (Anlage
1.1) enthalten.
Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht,
ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Es sollte jedoch
nur der pädagogisch wirklich erforderliche Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Die im Verlaufe eines Schuljahres entstehenden unvorhersehbaren Belastungen
durch Krankheitsvertretungen, Zuzug von Aussiedlerkindern usw. können in der
Regel nur teilweise durch Umplanung ausgeglichen werden. Die Anordnung von
Mehrarbeit ist nur bis zu zwei Wochen delegiert (Delegationserlaß von 1985) und
nur begrenzt sinnvoll. Auch die Stellen für Krankheitsvertretungen reichen
dafür nicht aus. Sie sind nur für Belastungsspitzen gedacht (siehe auch
Anlagen 1.3, 2.2 und 3.3).
Ich stelle daher anheim, aus der Planstellenpauschale eine kleine Reserve zu
bilden und in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat und dem Kreiselternbeirat zu
entscheiden, ob zu diesem Zweck Planstellen zunächst unbesetzt bleiben und/oder
erst unmittelbar vor Unterrichtsbeginn besetzt werden und/oder bestimmte Schulen
oder Lehrkräfte von vornherein wegen dieser Aufgabe mit Abordnungen während
des Schuljahres rechnen müssen.
Zum 01.08.1995 wird es keine freien Planstellen im Realschulbereich geben. Eine
Reserve für Krankheitsfälle kann also noch nicht gebildet werden. Um
vorhandene freiwerdende Planstellen anteilig zu besetzen, ist es wegen des noch
nicht vollständig abgebauten Überhangs notwendig, daß in demselben Umfang wie
bisher Lehrkräfte in den Grund- und Hauptschulbereich abgeordnet werden bzw.
bleiben.
Für ständig, nur teilbeschäftigte Kräfte sowie für Vertretungs- und
Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt
1995 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.2 und 3.3
dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung.
(BAT-)Verträge dürfen nur in dem durch diese Stellenzuweisung begrenzten
Rahmen geschlossen werden. Ich erinnere daran, daß aus diesem Kontingent auch
Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten sind, soweit der BAT
Anwendung findet.
Abschließend möchte ich an die nach dem Schulgesetz gebotene Beteiligung der
jeweiligen Elternvertretungen erinnern.
1. Grund- und Hauptschulen
Die seit Mai 1989 bestehende Regelung zur Klassen- und Stundenplangestaltung
gilt auch für das nächste Jahr. Ich bitte jedoch, in Dienstversammlungen und
Einzelgesprächen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern anläßlich von
Schulbesuchen noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den
Schulen die zwingende Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des
Unterrichtsangebotes intensiv zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung
der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen
weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle
Stundenplangestaltung zu erreichen. In diesem Rahmen ist den Schulleiterinnen
und Schulleitern zu verdeutlichen, daß bei Klassenbildungen grundsätzlich die
im Planstellenerlaß vom 19. März 1989 genannten Bedingungen zu
berücksichtigen sind. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im
Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht
einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die
Wahlangebote konzentrieren dürfen. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten
werden, müssen entsprechende Klassenbildungen, aber auch Stundenzuweisungen
für die Klassen von der Schulaufsicht aufgehoben werden.
Beabsichtigte Klassenbildungen mit weniger als 15 Schülerinnen und Schülern
bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Schulamtes.
Die Schulen sollten insbesondere auch darauf hingewiesen werden, daß die
Klassenbildungen in den Klassenstufen 1 der Grundschule und 5 der Hauptschule
sachangemessen erfolgen müssen. Dies gilt nicht nur für die kleineren Schulen,
sondern ausdrücklich auch für die mehrzügigen Systeme.
Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache stehen wie im Vorjahr 195 Stellen zur Verfügung. Diese sollen
vorrangig für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen
Sprache und im Einzelfall für vom Schulamt an Grundschulen eingerichtete
Vorbereitungsklassen für sogenannte Seiteneinsteiger eingesetzt werden.
Die Planstellenanteile, die aus den Gymnasien und den berufsbiIdenden Schulen
erwartet werden, sind in der Gesamtzuweisung enthalten. Sie sind nachrichtlich
(auf der Grundlage der Planstellenanteile der abgebenden Schularten) in den
Spalten 19 und 20 der Anlage 1.1 enthalten.
2. Sonderschulen
Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten
weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich
"empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).
Für die sonderpädagogischen Spartenschulen sind in den Spalten 6 bis 16 der
Anlage 2.1 die Planstellen im einzelnen ausgewiesen.
Die Schulämter sind ausdrücklich ermächtigt, auch über die für die
sonderpädagogischen Spartenschulen zugewiesenen Planstellen in ihrer
Zuständigkeit zu verfügen und sie somit auch über die Fachrichtungen hin
einzusetzen. Insofern stellen die in den Spalten 6, 8, 10, 11 zugewiesenen
Planstellen lediglich Vorschläge dar, von denen regional abgewichen werden
kann.
Die Zuweisung der Planstellen für Sprachheilgrundschulen und
Sprachheilgrundschulklassen ist für das Schuljahr 1995/96 stärker den
regionalen Gegebenheiten angepaßt. Die Vorgaben meines Planstellenerlasses vom
19.03.1993 für einen ökonomischen Einsatz sprachheilpädagogischer
Fachkompetenz sind weiterhin zu berücksichtigen.
In Spalte 19 der Anlage 2.1 sind insgesamt 55,8 Planstellen für die
ambulant-präventive und ambulant-integrative Sprachheilarbeit ausgewiesen. In
Anbetracht der Zunahme von schweren Sprachentwicklungsverzögerungen bei noch
nicht schulpflichtigen Kindern wird weiterhin angeraten, sogenannte
Langzeitmaßnahmen in Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen zu
reduzieren und die entsprechende Planstellen in die ambulante Präventionsarbeit
oder in integrative Maßnahmen umzuwidmen.
Die Entscheidung über die Zuweisung der Planstellen zu den einzelnen Schulen
bleibt dem Schulamt überlassen. Eine dezentrale Versorgung sollte hierbei
allerdings berücksichtigt werden.
3. Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern
jahrgangsübergreifend und klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es
pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch
schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler 29 gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Wahlpflichtkurse in
Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen
und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12
haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 21 vorgesehen). Liegen die
Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die
Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen. Über Ausnahmen, die sich z.B. aus
der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften in der zweiten Fremdsprache ergeben
könnten, entscheidet im Einzelfall die untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse
können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in
Kraft tretenden Erprobungserlaß eingerichtet werden. Wenn die zweite
Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden
kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu
reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen
Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere
für die Profilbildung der Schule unterschritten werden darf. Die Abweichung von
der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.
Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen
Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene
Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im
Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für
die Einrichtung von Vorsemestern.
4. Personalbewirtschaftung
Vor dem 30.04.1995 sollten erledigt sein:
- Übernahme von abgeordneten Gymnasiallehrkräften an Grundschulen,
- Versetzungen an die Gesamtschulen,
- Aufhebung kreisinterner und kreisübergreifender Abordnungen von
- Realschulen an Grund- und Hauptschulen, soweit eine Verlängerung nicht zu
realisieren ist,
-- sowie von Grund- und Hauptschulen an Sonderschulen
Bis zum 02.05.l995 (Grund- und Hauptschulen) sowie 04.05.1995 (Sonderschulen und
Realschulen) ist mit den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Referats
III 132 fortlaufend die Abstimmung über die Stellensituation der Kreise
vorzunehmen.
Über Neubesetzungen bzw. Weiterbeschäftigungen aus Kontinuitätsgründen wird
für Grund- und Hauptschulen am 6. Juni und für Sonderschulen und Realschulen
am I. Juni im Rahmen der Einstellungsgespräche zu entscheiden sein. Der
Bezirkspersonalrat ist zeitgleich zu informieren.
Am 02.05.1995 (für Grund- und Hauptschulen) erfolgen in Kronshagen,
Bürgerhaus, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr, und am 04.05.1995 (für
Sonderschulen und Realschulen) in Kiel, Haus des Sports, in der Zeit von 8.30
Uhr bis 12.30 Uhr (Realschulen) und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Sonderschulen)
bei III 132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte
und des Hauptpersonalrates die Entscheidungen über kreisübergreifende
Versetzungen und den Einsatz aus dem Lehrer-Länder-Tausch. Zu diesen
Veranstaltungen erfolgt keine gesonderte Einladung, auf den beiliegenden
Stadtplan mache ich aufmerksam.
Am 06.06.1995 von 8.30 Uhr bis 17.30 und am 07.06. von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
(Realschulen) und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr (Sonderschulen) erfolgen bei III
132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte und des
Hauptpersonalrates die Entscheidungen über weitere kreisübergreifende
Versetzungen, ggf. Vertragsverlängerungen aus Kontinuitätsgründen und
Besetzungen der freien Stellen nach Fachbedarf. Hierzu ergeht eine gesonderte
Einladung.
Um den Bezirkspersonalräten die Zustimmung bereits in den Sitzungen am 02.05.
und 04.05.1995 zu ermöglichen, muß eine Abstimmung mit den örtlichen
Personalräten vorher erfolgt sein.
Die Zahl der nach dem 02.05./04.05. noch zu besetzenden Stellen muß zwischen
den Schulämtern und den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Referats
III 132 bis zum 31. Mai 1995 erneut abgestimmt sein.
Der Dienstantritt versetzter und neu eingestellter Lehrkräfte erfolgt in der
Schule spätestens zum 10.08.1995.
Die Unterrichtsleistung, die von den Beamtinnen und Beamten im
Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht
berücksichtigt worden. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie
den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für
Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis
abgegolten.
Zur Verteilung der neu in den Vorbereitungsdienst eingestellten Beamtinnen und
Beamten auf die einzelnen Regionalseminare werde ich voraussichtlich für den
I9. Mai 1995 einladen. Die Verteilung durch die Seminare auf die
Ausbildungsschulen bitte ich für den 12. Juni 1995 vorzusehen.
Der Dienstantritt der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst ist am 1.
August 1995.
Die Einführungsveranstaltungen der Regionalseminare finden in der Zeit vom 2.
bis 4. August 1995 statt. Am 10.08.1995 wird der Dienstantritt an den
Ausbildungsschulen erwartet.
Im Auftrage
Jochen Jacobsen
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Die Anlagen sind hier nicht abgedruckt.