Planstellenerlaß 96 

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Die Ministerin für Frauen Bildung, Weiterbildung und Sport
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Schulämter
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Mein Zeichen / vom         Telefon (0431)          Datum
III 3001 - 0621.141           988-2317                 19.März 1995
                                            PaIIg3O.doc


Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1996/97; Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen


Auch in diesem Schuljahr gebe ich für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten einen gemeinsamen Erlaß heraus.


Er gliedert sich wie folgt:

0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.


0. Allgemeines


Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen


1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.

Den Berechnungssystemen, bei denen es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter handelt, liegen die vorhandenen statistischen Daten zugrunde.

Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre ergeben.


Aus den in

Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalte 21 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 23 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind
- wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken. Ergänzungszuweisungen - wie im vergangenen Jahr - sind nicht zu erwarten. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Summe der Planstellen den Schulämtern zugewiesen ist. Die Verteilung auf die einzelnen Schulen erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in eigener Entscheidung der unteren Schulaufsicht.

Die angegebene Planstellenzahl für Vorklassen (Anlagen 1.4 und 3.3) wird nach dem 30. April freigegeben, wenn die endgültige Entscheidung über die Anzahl der Vorklassen getroffen ist. Der Erlaß III 304 vom 07.Februar 1994 ist zu beachten. Zuweisungen an die Schulen sind ausschließlich in dem dort festgelegten Rahmen zulässig. Die Neu- bzw. Wiedereinrichtung von Schulkindergärten ist an das Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde (III 304) gebunden.


Die Planstellen bzw. Planstellenanteile für Ausgleichsstunden sind in den Spalten 11 der Anlage 1.1, 20 der Anlage 2.1 und 7 der Anlage 3.1 angegeben. Sie sind in den Anhängen zu den jeweiligen Anlagen noch einmal detailliert aufgeführt.


Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und unverändert übertragen worden. Die Maßnahmen im Rahmen des Landespools (pädagogische Innovationen, siehe § 5 Abs. 5 des Ausgleichsstundenerlasses vom 25. Juni 1991 ) sind ebenfalls im einzelnen aufgeführt.
Der Pool für kleine Schulen (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0) bezieht sich auf Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150 Lehrerwochenstunden. Die Ausgleichsstunden sind den kleinen Schulen in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat für besondere pädagogische Aufgaben und Innovationen zuzuweisen. Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates wird von mir ausgeglichen.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1 ) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen.
Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Es sollte jedoch nur der pädagogisch wirklich erforderliche Mehrbedarf berücksichtigt werden.

Die im Verlaufe eines Schuljahres entstehenden unvorhersehbaren Belastungen durch Krankheitsvertretungen, Zuzug von Aussiedlerkindern usw. können in der Regel nur teilweise durch Umplanung ausgeglichen werden. Die Anordnung von Mehrarbeit, die bis zu zwei Wochen delegiert ist (Delegationserlaß von 1985), und auch die Stellen für Krankheitsvertretungen reichen dafür nicht aus; sie sind nur für Belastungssspitzen gedacht (siehe auch Anlagen 1.4, 2.3 und 3.3).


Ich stelle daher anheim, aus der Planstellenpauschale eine kleine Reserve zu bilden und in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat und dem Kreiselternbeirat zu entscheiden, ob zu diesem Zweck Planstellen zunächst unbesetzt bleiben und/oder erst unmittelbar vor Unterrichtsbeginn besetzt werden und/oder bestimmte Schulen oder Lehrkräfte von vornherein wegen dieser Aufgabe mit Abordnungen während des Schuljahres rechnen müssen.


Wegen des immer noch nicht vollständig abgebauten Überhangs im Realschulbereich ist es weiterhin ratsam, daß Lehrkräfte in den Grund- und Hauptschulbereich abgeordnet werden bzw. bleiben.

Für ständig nur teilbeschäftigte Kräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 1996 Stellen zur Verfügung.
Sie sind in den Anlagen 1.4, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung. (BAT-)Verträge dürfen nur in dem durch diese Stellenzuweisung begrenzten Rahmen geschlossen werden. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.


Die Unterrichtsleistung, die von den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt worden. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.

Vorsorglich möchte ich an die nach dem Mitbestimmungsgesetz vorgesehene Beteiligung des Bezirkspersonalrats und die nach dem Schulgesetz gebotene Beteiligung der jeweiligen Elternvertretungen erinnern. Daneben halte ich den frühzeitigen Dialog mit den Schulleiterinnen und Schulleitern für sinnvoll.



1. Grund- und Hauptschulen

Die seit Mai 1989 bestehende Regelung zur Klassen- und Stundenplangestaltung gilt auch für das nächste Jahr. Ich bitte jedoch, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern anläßlich von Schulbesuchen noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die zwingende Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen. Bei Klassenbildungen sind grundsätzlich die im Planstellenerlaß vom 19. März 1989 [ Planstellenerlaß 89 ] genannten Bedingungen zu berücksichtigen. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.


Die Klassenbildungen in den Klassenstufen 1 der Grundschule und 5 der Hauptschule müssen sachangemessen erfolgen. Dies gilt nicht nur für die kleineren Schulen, sondern ausdrücklich auch für die mehrzügigen Systeme.


Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache und im Ausnahmefall für vom Schulamt an Grundschulen eingerichtete Vorbereitungsklassen für sogenannte Seiteneinsteiger einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden, müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.


Die Planstellenanteile von Lehrkräften aus den Gymnasien und den berufsbildenden Schulen sind in der Gesamtzuweisung (Spalte 17 der Anlage 1.1 ) enthalten.


2. Sonderschulen/Förderzentren


Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren sind Aufgaben der sonderpädagischen Förderung. Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Prävention im schulischen Bereich ist w&127;sentlich Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen. Präventionsangebote wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik sollen in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen nur in Ausnahmefällen durch Förderzentren wahrgenommen werden.


Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiterhin verstärkt zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten.

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).

Die Zuweisung des Sprachheilunterrichts ("Therapie") für Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen durch die Schulämter ist entsprechend den jeweiligen Klassenstufen und Klassengrößen festzulegen.


Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die Stellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für Geistigbehinderte als auch die Stellen für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten Stellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.

Wo Sonderschulen ihre Aufgaben kreisübergreifend erfüllen, werden die betroffenen Schulämter gebeten, untereinander für einen angemessenen Planstellenausgleich zu sorgen.



3. Realschulen


Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.


Der Klassenteiler 29 gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 20 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen.
Über Ausnahmen, die sich z. B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß eingerichtet werden.
Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.


Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere für die Profilbildung der Schule unterschritten werden darf. Die Abweichung von der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.

Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Vorsemestern.

4. Personalbewirtschaftung


Vor dem 19. April 1996 sollten erledigt sein:

- Abordnung (bzw. deren Verlängerung) von abgeordneten Gymnasiallehrkräften an Grundschulen für das Schuljahr 1996I97,
- Versetzungen an die Gesamtschulen,
- Aufhebung kreisinterner und kreisübergreifender Versetzungen bzw.
Abordnungen von Grund- und Hauptschulen an Sonderschulen, soweit eine
Verlängerung nicht notwendig ist.

Nach wie vor halte ich die regelmäßige Abstimmung der Stellensituation mit den Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeitern des Referats Jll 132 für zwingend notwendig. Dabei sind alle stellenrelevanten Veränderungen zu berücksichtigen. Wegen der anstehenden Versetzungsrunde ist die Abstimmung bis zum 19. April 1996 abzuschließen. Für die Einstellungen der Bewerberinnen und Bewerber (8. bis 14. Mai 1996) ist bis zum 3. Mai 1996 ebenso zu verfahren.

Am 23. April 1996 (für Grund- und Hauptschulen) und am 24. April 1996, vormittags von 9.00 bis 12.30 Uhr (für Realschulen) sowie nachmittags von 13.30 bis 16.00 Uhr (für Sonderschulen), wird in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte sowie des Hauptpersonalrats (L) über die kreisübergreifenden Versetzungen sowie den Einsatz der Lehrkräfte aus dem Lehrer-Länder-Tausch entschieden.

Diese Runden finden im "Haus des Sports", Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel, statt. Es ergeht keine gesonderte Einladung. Um den Bezirkspersonalräten die abschließende Zustimmung bereits in den Sitzungen am 23.I24. April zu ermöglichen, ist eine vorherige Abstimmung mit den örtlichen Personalräten erforderlich.

Vom 8. bis 14. Mai 19% wird in der Zeit von 8.30 bis 17.00 Uhr im MFBWS bei III 132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte sowie des Hauptpersonalrats (L) kreisweise über die Besetzung von freien Stellen durch Vertragsverlängerungen und über Neueinstellungen entschieden. Hierzu werden Sie gesondert eingeladen.

Der Termin des Dienstantritts versetzter und neu eingestellter Lehrkräfte in der Schule ist der 1. August 1996.


Zur Verteilung der neu in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Beamtinnen und Beamten auf die einzelnen Regionalseminare werde ich Anfang Juni 1996 einladen, die Verteilung durch die Seminare auf die Ausbildungsschulen erfolgt etwa 10 Tage später. Der Dienstantritt im Vorbereitungsdienst ist der 1. August 1996.

Die Einführungsveranstaltungen der Regionalseminare finden in der Zeit vom 1. bis 6. August 1996 statt. Am 8. August 1996 ist der Dienstantritt an den Ausbildungsschulen.


Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer bereits erteilten Bewerbernummer ist eine erneute Bewerbung nicht erforderlich. Vorsorglich weise ich darauf hin, daß diese auch im Gesamtschulbereich berücksichtigt werden. Bei allen Anfragen (schriftlich oder mündlich) ist die Bewerbernummer anzugeben.

Im Auftrage

Jochen Jacobsen


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