Planstellenerlaß 96 |
Die Ministerin für Frauen Bildung, Weiterbildung und
Sport
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Schulämter
It. Verteiler (10fach)
einschließlich
Kreiselternbeiräte (2fach)
Bezirkspersonalräte (2fach)
Mein Zeichen / vom Telefon
(0431) Datum
III 3001 - 0621.141
988-2317
19.März 1995
PaIIg3O.doc
Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1996/97; Grund- und
Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen
Auch in diesem Schuljahr gebe ich für die Planstellenzuweisung der o.g.
Schularten einen gemeinsamen Erlaß heraus.
Er gliedert sich wie folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Den Berechnungssystemen, bei denen es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme
an die Schulämter handelt, liegen die vorhandenen statistischen Daten zugrunde.
Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung
werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller
Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus
dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre
ergeben.
Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalte 21 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 23 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind
- wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken.
Ergänzungszuweisungen - wie im vergangenen Jahr - sind nicht zu erwarten. Ich
weise ausdrücklich darauf hin, daß die Summe der Planstellen den Schulämtern
zugewiesen ist. Die Verteilung auf die einzelnen Schulen erfolgt unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in eigener Entscheidung der
unteren Schulaufsicht.
Die angegebene Planstellenzahl für Vorklassen (Anlagen 1.4 und 3.3) wird nach
dem 30. April freigegeben, wenn die endgültige Entscheidung über die Anzahl
der Vorklassen getroffen ist. Der Erlaß III 304 vom 07.Februar 1994 ist zu
beachten. Zuweisungen an die Schulen sind ausschließlich in dem dort
festgelegten Rahmen zulässig. Die Neu- bzw. Wiedereinrichtung von
Schulkindergärten ist an das Einvernehmen mit der obersten
Schulaufsichtsbehörde (III 304) gebunden.
Die Planstellen bzw. Planstellenanteile für Ausgleichsstunden sind in den
Spalten 11 der Anlage 1.1, 20 der Anlage 2.1 und 7 der Anlage 3.1 angegeben. Sie
sind in den Anhängen zu den jeweiligen Anlagen noch einmal detailliert
aufgeführt.
Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und unverändert übertragen
worden. Die Maßnahmen im Rahmen des Landespools (pädagogische Innovationen,
siehe § 5 Abs. 5 des Ausgleichsstundenerlasses vom 25. Juni 1991 ) sind
ebenfalls im einzelnen aufgeführt.
Der Pool für kleine Schulen (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0) bezieht sich auf
Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150 Lehrerwochenstunden. Die
Ausgleichsstunden sind den kleinen Schulen in Abstimmung mit dem
Bezirkspersonalrat für besondere pädagogische Aufgaben und Innovationen
zuzuweisen. Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der
Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die
Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates wird von mir ausgeglichen.
Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an
Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren
(Anlage 2.1 ) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven
Maßnahmen.
Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht,
ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Es sollte jedoch
nur der pädagogisch wirklich erforderliche Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Die im Verlaufe eines Schuljahres entstehenden unvorhersehbaren Belastungen
durch Krankheitsvertretungen, Zuzug von Aussiedlerkindern usw. können in der
Regel nur teilweise durch Umplanung ausgeglichen werden. Die Anordnung von
Mehrarbeit, die bis zu zwei Wochen delegiert ist (Delegationserlaß von 1985),
und auch die Stellen für Krankheitsvertretungen reichen dafür nicht aus; sie
sind nur für Belastungssspitzen gedacht (siehe auch Anlagen 1.4, 2.3 und 3.3).
Ich stelle daher anheim, aus der Planstellenpauschale eine kleine Reserve zu
bilden und in Abstimmung mit dem Bezirkspersonalrat und dem Kreiselternbeirat zu
entscheiden, ob zu diesem Zweck Planstellen zunächst unbesetzt bleiben und/oder
erst unmittelbar vor Unterrichtsbeginn besetzt werden und/oder bestimmte Schulen
oder Lehrkräfte von vornherein wegen dieser Aufgabe mit Abordnungen während
des Schuljahres rechnen müssen.
Wegen des immer noch nicht vollständig abgebauten Überhangs im
Realschulbereich ist es weiterhin ratsam, daß Lehrkräfte in den Grund- und
Hauptschulbereich abgeordnet werden bzw. bleiben.
Für ständig nur teilbeschäftigte Kräfte sowie für Vertretungs- und
Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt
1996 Stellen zur Verfügung.
Sie sind in den Anlagen 1.4, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen
darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung. (BAT-)Verträge dürfen nur in dem
durch diese Stellenzuweisung begrenzten Rahmen geschlossen werden. Aus diesem
Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten,
soweit der BAT Anwendung findet.
Die Unterrichtsleistung, die von den Beamtinnen und Beamten im
Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht
berücksichtigt worden. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie
den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für
Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis
abgegolten.
Vorsorglich möchte ich an die nach dem Mitbestimmungsgesetz vorgesehene
Beteiligung des Bezirkspersonalrats und die nach dem Schulgesetz gebotene
Beteiligung der jeweiligen Elternvertretungen erinnern. Daneben halte ich den
frühzeitigen Dialog mit den Schulleiterinnen und Schulleitern für sinnvoll.
1. Grund- und Hauptschulen
Die seit Mai 1989 bestehende Regelung zur Klassen- und Stundenplangestaltung
gilt auch für das nächste Jahr. Ich bitte jedoch, in Dienstversammlungen und
Einzelgesprächen mit den Schulleiterinnen und Schulleitern anläßlich von
Schulbesuchen noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den
Schulen die zwingende Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des
Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die
Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und
Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch
sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen. Bei Klassenbildungen sind
grundsätzlich die im Planstellenerlaß vom 19. März 1989 [ Planstellenerlaß
89 ] genannten Bedingungen zu berücksichtigen. Dazu gehört, daß Kürzungen
der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde
betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion),
Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren dürfen. Auf das Einhalten
dieser Bedingungen ist zu achten.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem
Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.
Die Klassenbildungen in den Klassenstufen 1 der Grundschule und 5 der
Hauptschule müssen sachangemessen erfolgen. Dies gilt nicht nur für die
kleineren Schulen, sondern ausdrücklich auch für die mehrzügigen Systeme.
Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache
stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für Förderkurse
und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache und im Ausnahmefall
für vom Schulamt an Grundschulen eingerichtete Vorbereitungsklassen für
sogenannte Seiteneinsteiger einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von
Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und
mehr zugewiesen werden, müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem
Schulamt abstimmen.
Die Planstellenanteile von Lehrkräften aus den Gymnasien und den
berufsbildenden Schulen sind in der Gesamtzuweisung (Spalte 17 der Anlage 1.1 )
enthalten.
2. Sonderschulen/Förderzentren
Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren sind
Aufgaben der sonderpädagischen Förderung. Prävention bzw. Kompensation
erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik,
Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Prävention im schulischen Bereich ist
w&127;sentlich Aufgabe der allgemeinbildenden Schulen. Präventionsangebote
wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik sollen in Absprache mit den
allgemeinbildenden Schulen nur in Ausnahmefällen durch Förderzentren
wahrgenommen werden.
Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem
sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiterhin verstärkt zu ermöglichen.
Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden
für Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu
achten.
Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten
weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich
"empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).
Die Zuweisung des Sprachheilunterrichts ("Therapie") für
Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen durch die Schulämter ist
entsprechend den jeweiligen Klassenstufen und Klassengrößen festzulegen.
Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die Stellen
für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für Geistigbehinderte als auch
die Stellen für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler in integrativen
Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit geistigbehinderten Schülerinnen und
Schülern in der Regel mit anderen behinderten Kindern zusammengefaßt werden,
können die dafür benötigten Stellen auch an anderen Förderzentren geführt
werden.
Wo Sonderschulen ihre Aufgaben kreisübergreifend erfüllen, werden die
betroffenen Schulämter gebeten, untereinander für einen angemessenen
Planstellenausgleich zu sorgen.
3. Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern
jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es
pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch
schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler 29 gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Wahlpflichtkurse in
Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen
und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12
haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 20 der Anlage 3.1 vorgesehen).
Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die
Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen.
Über Ausnahmen, die sich z. B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften
in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die
untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden
Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß
eingerichtet werden.
Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend
angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf
drei zu reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen
Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere
für die Profilbildung der Schule unterschritten werden darf. Die Abweichung von
der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.
Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen
Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene
Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im
Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für
die Einrichtung von Vorsemestern.
4. Personalbewirtschaftung
Vor dem 19. April 1996 sollten erledigt sein:
- Abordnung (bzw. deren Verlängerung) von abgeordneten Gymnasiallehrkräften an
Grundschulen für das Schuljahr 1996I97,
- Versetzungen an die Gesamtschulen,
- Aufhebung kreisinterner und kreisübergreifender Versetzungen bzw.
Abordnungen von Grund- und Hauptschulen an Sonderschulen, soweit eine
Verlängerung nicht notwendig ist.
Nach wie vor halte ich die regelmäßige Abstimmung der Stellensituation mit den
Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeitern des Referats Jll 132
für zwingend notwendig. Dabei sind alle stellenrelevanten Veränderungen zu
berücksichtigen. Wegen der anstehenden Versetzungsrunde ist die Abstimmung bis
zum 19. April 1996 abzuschließen. Für die Einstellungen der Bewerberinnen und
Bewerber (8. bis 14. Mai 1996) ist bis zum 3. Mai 1996 ebenso zu verfahren.
Am 23. April 1996 (für Grund- und Hauptschulen) und am 24. April 1996,
vormittags von 9.00 bis 12.30 Uhr (für Realschulen) sowie nachmittags von 13.30
bis 16.00 Uhr (für Sonderschulen), wird in Anwesenheit der unteren
Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte sowie des Hauptpersonalrats (L) über
die kreisübergreifenden Versetzungen sowie den Einsatz der Lehrkräfte aus dem
Lehrer-Länder-Tausch entschieden.
Diese Runden finden im "Haus des Sports", Winterbeker Weg 49, 24114
Kiel, statt. Es ergeht keine gesonderte Einladung. Um den Bezirkspersonalräten
die abschließende Zustimmung bereits in den Sitzungen am 23.I24. April zu
ermöglichen, ist eine vorherige Abstimmung mit den örtlichen Personalräten
erforderlich.
Vom 8. bis 14. Mai 19% wird in der Zeit von 8.30 bis 17.00 Uhr im MFBWS bei III
132 in Anwesenheit der unteren Schulaufsicht, der Bezirkspersonalräte sowie des
Hauptpersonalrats (L) kreisweise über die Besetzung von freien Stellen durch
Vertragsverlängerungen und über Neueinstellungen entschieden. Hierzu werden
Sie gesondert eingeladen.
Der Termin des Dienstantritts versetzter und neu eingestellter Lehrkräfte in
der Schule ist der 1. August 1996.
Zur Verteilung der neu in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Beamtinnen und
Beamten auf die einzelnen Regionalseminare werde ich Anfang Juni 1996 einladen,
die Verteilung durch die Seminare auf die Ausbildungsschulen erfolgt etwa 10
Tage später. Der Dienstantritt im Vorbereitungsdienst ist der 1. August 1996.
Die Einführungsveranstaltungen der Regionalseminare finden in der Zeit vom 1.
bis 6. August 1996 statt. Am 8. August 1996 ist der Dienstantritt an den
Ausbildungsschulen.
Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer bereits erteilten Bewerbernummer ist
eine erneute Bewerbung nicht erforderlich. Vorsorglich weise ich darauf hin,
daß diese auch im Gesamtschulbereich berücksichtigt werden. Bei allen Anfragen
(schriftlich oder mündlich) ist die Bewerbernummer anzugeben.
Im Auftrage
Jochen Jacobsen