Planstellenerlaß 97 |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur Postfach 1467 . 24013 Kiel
Schulämter It. Verteiler
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(0431) Datum
III 3001 - 0621.141
988-2317
19.03.1997
PALLG3O7.DOC
Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1997198;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen
Der Erlaß für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie
folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme
an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes
Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der
Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der
Gesamtschülerzahl.
Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung
werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller
Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus
dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre
ergeben haben.
Das finanzielle Volumen der in DM umgerechneten Planstellen dieses
Zuweisungserlasses ist in der nachstehenden Tabelle (Angaben in TDM)
dargestellt. Darin sind Personalnebenkosten wie Beihilfen und
Personalgemeinkosten wie Verwaltungskosten jedoch nicht enthalten.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Schulamt
Grund- u.
Sonderschulen
Realschulen Schulamt
Hauptschulen
insgesamt
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Dithmarschen
28.523
8.220
24.208
60.951
Lauenburg
40.858
9.439
18.680
68.977
Nordfriesland
34.445
8.152
26.887
69.484
Ostholstein
40.409
11.258
25.653
77.320
Pinneberg
56.294
12.485
25.974
94.753
Plön
27.517
8.511
11.975
48.003
Rendsburg - Eckern.
53.867
5.065
30.031
98.963
Schleswig - Flensbg.
39.588
11.024
27.751
78.363
Segeberg
56.109
12.303
24.623
93.035
Steinburg
31.025
6.961
17.393
55.379
Stormarn
38.506
8.070
18.571
65.147
Flensburg
16.404
7.383
6.368
30.155
Kiel
44.162
15.245
17.523
76.930
Lübeck
44.842
13.977
18.800
77.619
Neumünster
19.400
6.122
7.872
33.394
Zuweisung
nach
634
466
413
1.513
Ausschreibung
(Landespool usw.)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Schleswig - Holstein
572.583
154.681
302.722
1.029.9861
------------------------------------------------------------------------------------------------
Aus den in
Spalte 15 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 23 und 26 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 22 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind
in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher
- alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken. Dabei ist im Kreis eine
gleichmäßige und vergleichbare Unterrichtsversorgung sicherzustellen.
Anders als in den vergangenen Schuljahren steht in diesem Schuljahr keine
Planstellenreserve zur Verfügung, so daß Sie Ihre Planungen so einrichten
sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen
entgegenwirken zu können. Auf die erheblich gekürzten Mittel für Mehrarbeit
weise ich hier besonders hin.
An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene
Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen erinnern.
Darüber hinaus schlage ich vor, auch den Schulen ein Exemplar dieses Erlasses
zur Verfügung zu stellen.
Die angegebene Stellenzahl für Vorklassen (Anlagen 1. 3) wird nach dem 30.
April freigegeben, wenn die endgültige Entscheidung über die Anzahl der
Vorklassen getroffen ist. Der Erlaß vom 07. Februar 1994 -III 304- ist zu
beachten. Zuweisungen an die Schulen sind ausschließlich in dem dort
festgelegten Rahmen zulässig. Gleichzeitig weise ich darauf hin, daß die
Vorklassenlehrkräfte im Sinne von Personalentwicklung zu fördern und
angemessen im Unterricht einzusetzen sind.
Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen
worden.
Der Pool für kleine Schulen im Landespool (siehe Maßnahmenverzeichnis: 0)
bezieht sich auf Grund- und Hauptschulen mit weniger als 150
Lehrerwochenstunden.
Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind
aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder
des Hauptpersonalrates ist von mir ausgeglichen worden.
Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an
Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren
(Anlage 2.1 ) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven
Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der
Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart
abzudecken.
Wegen des in einzelnen Kreisen bestehenden Personalüberhangs an Realschulen ist
es ratsam, dort Lehrkräfte an Hauptschulen abzuordnen.
Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und
Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt
1997 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3
dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung
und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem
Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten,
soweit der BAT Anwendung findet.
Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst
erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der
Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 %
angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren,
Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.
Die Schulen sind weiterhin gehalten, jede Unterrichtsstunde und auch den
Unterrichtsausfall lückenlos zu dokumentieren.
1. Grund- und Hauptschulen
Die Stellenzuweisung für die Schulkindergärten ist in Spalte 2 der Anlage 1.1
enthalten. Die im Vorjahr in der Anlage 1.2 Spalte 3 des
Planstellenzuweisungserlasses aufgeführten 32,94 Stellen für die
Schulkindergärten sind hier ebenfalls eingerechnet und stehen unverändert filr
die Schuleingangsphase zur Verfügung. Sie sind Bestandteil der
Prozentverteilung für die Grundschulen.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie bitten, die Neugestaltung der
Schuleingangsphase weiterhin konstruktiv zu begleiten. Seit zwei Jahren ist die
Zahl der Zurückstellungen vom Schulbesuch rückläufig. Diese Entwicklung ist
sehr erfreulich. Prävention im schulischen Bereich bleibt eine wichtige Aufgabe
der allgemeinbildenden Schulen.
Weiterhin bitte ich um Beachtung des Erlasses vom 23. Mai 1989 -X 2- zur
Klassen- und Stundenplangestaltung. Die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführten Mindeststundenzahlen sollten möglichst nicht unterschritten
werden.
Klassenstufen 1+2 I 3+4 I 7-9
Mindeststundenzahl 16 I 20 I 25
Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und
Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen
die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes
nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im
Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen noch stärker zu
unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung
zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört,
daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine
Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B.
Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht
die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser
Bedingungen ist zu achten. Klassengrössen mit 15 und weniger Schülerinnen und
Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu
bestätigen. In kleinen Klassen ist anstelle von Förderunterricht in sehr
kleinen Gruppen die Binnendifferenzierung oder die Bildung von
klassenübergreifenden Gruppen zu bevorzugen. Für die pädagogische Gestaltung
der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder
berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am
Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.
Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für
Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache
einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden,
müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.
Die Planstellenanteile von Lehrkräften aus den Gymnasien sind in der
Gesamtzuweisung (Spalte 15 der Anlage 1.1 ) enthalten. Einzelheiten werden
gesondert mitgeteilt.
2. Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagischen Förderung sind Prävention, Integration und
Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation
erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen
Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik).
Präventionsangebote im schulischen Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder
Psychomotorik können in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen in
Ausnahmefällen auch durch Förderzentren wahrgenommen werden. Integration von
Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem
Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine
ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/lntegration
und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung
integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen
verzichtet werden.
Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten
weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich
"empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse).
Die Zuweisung des Sprachheilunterrichts ("Therapie") für
Sprachheilgrundschulen und Sprachheilgrundschulklassen durch die Schulämter ist
entsprechend den jeweiligen Klassenstufen und Klassengrößen festzulegen.
Klassenbildungen in Sprachheilgrundschulen für die Klassenstufen 3 und 4 sollen
weiterhin nur mit Schülerinnen und Schülern erfolgen, die nach Abschluß der
Klassenstufe 2 noch umfänglich sprachbehindert und mit den Anforderungen des
Grundschullehrplans nicht überfordert sind.
Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die
Planstellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für
Geistigbehinderte als auch die Planstellen für geistigbehinderte Schülerinnen
und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit
geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen
behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten
Planstellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.
3. Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern
jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es
pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch
schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei
Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll
und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als
29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien
verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem
Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.
Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen
höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine
Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile
in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den
genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15
betragen.
Über Ausnahmen, die sich z.B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften
in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die
untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden
Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß
eingerichtet werden. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht
jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl
der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen
Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere
für die Profilbildung der Schule unterschritten werden kann. Die Abweichung von
der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.
Abendrealschulen werden ihrer Struktur nach grundsätzlich nach den gleichen
Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene
Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im
Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für
die Einrichtung von Vorsemestern.
Der Planstellenbestand ist über das Land gesehen ausgeglichen. Gleichwohl sind
vor allem bei den Schulämtern Kiel, Neumünster, Flensburg und Lübeck
Personalüberhänge im Umfang von 17,17 Planstellen zu verzeichnen. Ich habe
mich deshalb entschlossen, den Kreisen, denen freie und besetzbare Planstellen
zur Verfügung stehen, Planstellen zu sperren. Darüber hinaus können die Überhangkreise
frei werdende Planstellen einschließlich EZU erst dann wieder besetzen, wenn
die Überhänge mit Hilfe von personalwirtschaftlichen Maßnahmen abgebaut sind
4. Personalbewirtschaftung
Die erforderlichen Angaben sind in dem auf der Schulrätedienstversammlung vom
3. und 4. November 1996 verteilten Bericht der unter der Leitung von III 132
stehenden Arbeitsgruppe Personalbewirtschaftung vom 25. September 1996
enthalten. Die diesbezüglichen Termine bitte ich dem in Segeberg ebenfalls
verteilten Zeitplan vom 23. Oktober 1996 sowie dem Erlaß III 132 vom 17.
Dezember 1996 zu entnehmen. Ferner verweise ich auf die diese Unterlagen
ergänzenden oder ändernden Hinweise und Vereinbarungen während der regionalen
Schulrätedienstversammlungen, u.a. auf die Vereinbarung zur Aufstockung von
unbefristeten Angestellten mit der Befähigung für die Laufbahnen der Grund-
und Hauptschullehrer/-innen, Sonderschullehrer/-innen und von im Grund-, Haupt-
oder Sonderschulbereich tätigen Lehrkräften mit der Befähigung für die
Laufbahn der Realschullehrer/-innen zum 1. August 1997" vom 18. Februar
1997.
Im Auftrage
Jochen Jacobsen