Planstellenerlaß 98 

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I I I 3001 - 0621.141        988-2317         19 .03.1998
                                          PALLG3O7.DOC

Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1998/99;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen


Der Erlaß für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt:

0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.

0. Allgemeines

Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen

1.1    für Grund- und Hauptschulen,
2.1    für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1    für Realschulen.

Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.

Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern-, und Sprachbehinderung werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre ergeben haben.

Das finanzielle Volumen der in DM umgerechneten Planstellen dieses Zuweisungserlasses ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Darin sind Personalnebenkosten wie Beihilfen und Personalgemeinkosten wie Verwaltungskosten jedoch nicht enthalten.

Tabelle hier nicht abgebildet!

Die Kosten (Angabe in DM) für eine durchschnittliche Jahreswochenstunde (Unterrichtsstunde ohne Personalgemeinkosten) sind in der folgenden Tabelle aufgeführt (Quelle*): Bemerkungen 1997 des LRH S.-H., S. 167):

Besoldungs-        Kosten*) im         Kosten in
gruppe                 Jahr                      der Woche
------------------------------------------------------------------------
A 12                     3.800                     95
A 13                     4.300                   107

Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 23 und 26 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 22 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

Auch in diesem Schuljahr steht keine Planstellenreserve zur Verfügung, so daß Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die nach wie vor begrenzten Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.

An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen erinnern. Darüber hinaus schlage ich vor, auch den Schulen ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung zu stellen.

Die Ausgleichsstunden des Innovationspools sind insbesondere, wenn keine weitere Zuweisung erfolgt; an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben. Darüber hinaus bitte ich, bis zum
01.Oktober 1998
die bis dahin tatsächlich in Anspruch genommenen Stünden aus dem Innovationspool nach
- Stundenanteilen
- Namen und
- Schularten
herzugeben (III 3001 ).

Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen worden.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder des Hauptpersonalrates ist von mir ausgeglichen worden.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken.

Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte; .die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen: auch im Haushalt 1998 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3
dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.

Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.

Die Schulen sind weiterhin gehalten, jede Unterrichtsstunde und auch den Unterrichtsausfall lückenlos zu dokumentieren.

1. Grund- und Hauptschulen

Die Arbeit der Schuleingangsphase sollte weiterhin konstruktiv begleitet werden. Seit drei Jahren ist die Zahl der Zurückstellungen vom Schulbesuch rückläufig. Diese Entwicklung ist sehr erfreulich. Prävention im schulischen Bereich bleibt eine wichtige Arbeit. Für die zusätzliche Arbeit in der Schuleingangsphase sind 86,00 Planstellen (Spalte 6 der Anlage 1.1 ) ausgewiesen.

Weiterhin bitte ich um Beachtung des Erlasses vom 23. Mai 1989 -X 2- zur Klassen- und Stundenplangestaltung. Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Mindeststundenzahlen sollten möglichst nicht unterschritten werden.

Klassenstufen             1+2      3+4    7-9
Mindeststundenzahl     16     20      25

Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei; die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen noch stärker zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch, nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen. In kleinen Klassen ist anstelle von Förderunterricht in sehr kleinen Gruppen die Binnendifferenzierung oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen zu bevorzugen.
Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.

Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden, müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.

2. Sonderschulen/Förderzentren


Aufgaben der sonderpädagischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den SonderschuIen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Präventionsangebote im schulischen Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren wahrgenommen werden.

Sonderpädagogische Förderung beim Schulbeginn soll auf die Eingangsphase der Grundschule ausgerichtet sein. Ihren Umfang legt das Förderzentrum auch nach den regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des Schulamtes fest.

Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen verzichtet werden.

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse). Dabei ist die
Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten.

Bei einem intensiven Sprachheilunterricht im Kindergartenalter, der durch sprachfördernde Maßnahmen der Einrichtungen begleitet wird, kann von einem deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden.
Die inzwischen landesweit aufgebaute Kooperation der Förderzentren mit den Kindertagestätten sollte daher im Rahmen der zugewiesenen Ambulanzstunden weiter ausgebaut werden. In der Zuweisung des Sprachheilunterrichts durch die Schulämter sollte dieses entsprechende Berücksichtigung finden.

Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die Planstellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für Geistigbehinderte als auch die Planstellen für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten Planstellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.

3. Realschulen


Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen; soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.
Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen.
Über Ausnahmen, die sich z.B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß eingerichtet werden. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.

Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere für die Profilbildung der Schule unterschritten werden kann. Die Abweichung von der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.

Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die Einrichtung von Vorsemestern.
Der Planstellenbestand ist über das Land gesehen ausgeglichen. Gleichwohl sind vor allem bei den Schulämtern Kiel, Neumünster und Lübeck demographisch bedingte Personalüberhänge im Umfang von 7,1 Planstellen zu verzeichnen. Ich habe mich deshalb entschlossen, den Schulämtern, denen freie und besetzbare Planstellen zur Verfügung stehen, Planstellen zu sperren. Darüber hinaus können die Überhangkreise freiwerdende Planstellen einschließlich EZU erst dann wiederbesetzen, wenn die Überhänge mit Hilfe von personalwirtschaftlichen Maßnahmen abgebaut sind.

4. Personalbewirtschaftung

Ich verweise auf den Zeitplan vom 16.10.1997:
1. . Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A - Haus des Sports -28.04.1998          09.00 Uhr- 16.00 Uhr GHS
29.04.1998         09.00 Uhr - 12.00 Uhr RS
29.04.1998         14.00 Uhr - 17.00 Uhr SOS

2. Einstellungsrunde Typ B
02.-04.06.1998     (unbefristet/abschließende Beratung)
            Arbeitsgruppe, Raum 2, MBWFK

3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)
15.-17.06.1998     Arbeitsgruppe, Raum 2, MBWFK

Jochen Jacobsen


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein