Planstellenerlaß 98 |
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur
Postfach 1467 . 24013 Kiel
Schulämter
It. Verteiler (10fach)
einschließlich Kreiselternbeiräte (2fach)
Bezirkspersonalräte (2fach)
Mein Zeichen / vom Telefon
I I I 3001 - 0621.141
988-2317 19 .03.1998
PALLG3O7.DOC
Planstellenzuweisung für das Schuljahr 1998/99;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen
Der Erlaß für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie
folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2. Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme
an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes
Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der
Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der
Gesamtschülerzahl.
Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern-, und Sprachbehinderung
werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 10 aller
Schularten und zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus
dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L und S) der letzten zehn Jahre
ergeben haben.
Das finanzielle Volumen der in DM umgerechneten Planstellen dieses
Zuweisungserlasses ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Darin sind
Personalnebenkosten wie Beihilfen und Personalgemeinkosten wie Verwaltungskosten
jedoch nicht enthalten.
Tabelle hier nicht abgebildet!
Die Kosten (Angabe in DM) für eine durchschnittliche Jahreswochenstunde
(Unterrichtsstunde ohne Personalgemeinkosten) sind in der folgenden Tabelle
aufgeführt (Quelle*): Bemerkungen 1997 des LRH S.-H., S. 167):
Besoldungs- Kosten*)
im Kosten in
gruppe
Jahr
der Woche
------------------------------------------------------------------------
A
12
3.800
95
A
13
4.300
107
Aus den in
Spalte 17 der Anlage 1.1 (für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 23 und 26 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 22 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind
in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher
- alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine
vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.
Auch in diesem Schuljahr steht keine Planstellenreserve zur Verfügung, so daß
Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich
auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die nach wie
vor begrenzten Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.
An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene
Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen erinnern.
Darüber hinaus schlage ich vor, auch den Schulen ein Exemplar dieses Erlasses
zur Verfügung zu stellen.
Die Ausgleichsstunden des Innovationspools sind insbesondere, wenn keine weitere
Zuweisung erfolgt; an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen
weiterzugeben. Darüber hinaus bitte ich, bis zum
01.Oktober 1998
die bis dahin tatsächlich in Anspruch genommenen Stünden aus dem
Innovationspool nach
- Stundenanteilen
- Namen und
- Schularten
herzugeben (III 3001 ).
Der IPTS-Pool (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen
worden.
Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind
aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Freistellung für Mitglieder
des Hauptpersonalrates ist von mir ausgeglichen worden.
Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an
Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren
(Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven
Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der
Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart
abzudecken.
Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und
Aushilfskräfte; .die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen: auch im Haushalt
1998 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3
dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung
und sind berechtigt, (BAT-)Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem
Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten,
soweit der BAT Anwendung findet.
Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst
erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der
Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 %
angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren,
Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.
Die Schulen sind weiterhin gehalten, jede Unterrichtsstunde und auch den
Unterrichtsausfall lückenlos zu dokumentieren.
1. Grund- und Hauptschulen
Die Arbeit der Schuleingangsphase sollte weiterhin konstruktiv begleitet werden.
Seit drei Jahren ist die Zahl der Zurückstellungen vom Schulbesuch
rückläufig. Diese Entwicklung ist sehr erfreulich. Prävention im schulischen
Bereich bleibt eine wichtige Arbeit. Für die zusätzliche Arbeit in der
Schuleingangsphase sind 86,00 Planstellen (Spalte 6 der Anlage 1.1 )
ausgewiesen.
Weiterhin bitte ich um Beachtung des Erlasses vom 23. Mai 1989 -X 2- zur
Klassen- und Stundenplangestaltung. Die in der nachstehenden Tabelle
aufgeführten Mindeststundenzahlen sollten möglichst nicht unterschritten
werden.
Klassenstufen
1+2 3+4 7-9
Mindeststundenzahl 16
20 25
Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und
Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen
die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes
nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei; die Entwicklung der Vorjahre im
Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen noch stärker zu
unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung
zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Dazu gehört,
daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine
Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B.
Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch, nicht
die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser
Bedingungen ist zu achten.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem
Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen. In kleinen
Klassen ist anstelle von Förderunterricht in sehr kleinen Gruppen die
Binnendifferenzierung oder die Bildung von klassenübergreifenden Gruppen zu
bevorzugen.
Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen
Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe
1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.
Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache stehen 195 Planstellen zur Verfügung. Diese sind vorrangig für
Förderkurse und Förderunterricht zum Erlernen der deutschen Sprache
einzusetzen. Schulen, denen für die Förderung von Schülerinnen und Schülern
nichtdeutscher Muttersprache 10 Wochenstunden und mehr zugewiesen werden,
müssen die beabsichtigten Fördermaßnahmen mit dem Schulamt abstimmen.
2. Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagischen Förderung sind Prävention, Integration und
Unterricht in den SonderschuIen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation
erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik,
Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Präventionsangebote im schulischen
Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit
den allgemeinbildenden Schulen in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren
wahrgenommen werden.
Sonderpädagogische Förderung beim Schulbeginn soll auf die Eingangsphase der
Grundschule ausgerichtet sein. Ihren Umfang legt das Förderzentrum auch nach
den regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des
Schulamtes fest.
Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem
sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie
bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für
Prävention/lntegration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten.
Bei der Einrichtung integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf
zusätzliche Klassenbildungen verzichtet werden.
Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten
weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich
"empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse). Dabei ist
die
Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten.
Bei einem intensiven Sprachheilunterricht im Kindergartenalter, der durch
sprachfördernde Maßnahmen der Einrichtungen begleitet wird, kann von einem
deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen
werden.
Die inzwischen landesweit aufgebaute Kooperation der Förderzentren mit den
Kindertagestätten sollte daher im Rahmen der zugewiesenen Ambulanzstunden
weiter ausgebaut werden. In der Zuweisung des Sprachheilunterrichts durch die
Schulämter sollte dieses entsprechende Berücksichtigung finden.
Die Planstellenzuteilung für Geistigbehinderte beinhaltet sowohl die
Planstellen für Schülerinnen und Schüler in den Schulen für
Geistigbehinderte als auch die Planstellen für geistigbehinderte Schülerinnen
und Schüler in integrativen Maßnahmen. Da integrative Maßnahmen mit
geistigbehinderten Schülerinnen und Schülern in der Regel mit anderen
behinderten Kindern zusammengefaßt werden, können die dafür benötigten
Planstellen auch an anderen Förderzentren geführt werden.
3. Realschulen
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen; soll in geeigneten Fächern
jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es
pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist, kann auch
schulartübergreifend unterrichtet werden.
Der Klassenteiler gilt für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei
Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll
und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als
29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien
verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem
Schulamt abzustimmen und von diesem schriftlich zu bestätigen.
Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen
höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine
Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile
in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den
genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15
betragen.
Über Ausnahmen, die sich z.B. aus der Versorgung der Schulen mit Lehrkräften
in der zweiten Fremdsprache ergeben könnten, entscheidet im Einzelfall die
untere Schulaufsicht. Wahlpflichtkurse können sowohl nach dem bestehenden
Erlaß als auch gemäß dem am 01.08.1995 in Kraft getretenen Erprobungserlaß
eingerichtet werden. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht
jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl
der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.
Es gilt auch weiterhin, daß die Zahl der in der Stundentafel enthaltenen
Wochenstunden in einem Umfang bis zu 10 % bei Fachlehrermangel und insbesondere
für die Profilbildung der Schule unterschritten werden kann. Die Abweichung von
der Stundentafel ist proportional angemessen auf alle Fächer zu verteilen.
Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie
alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen
herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, müssen im Einzelfall in
Absprache mit den Schulämtern geprüft werden. Gleiches gilt für die
Einrichtung von Vorsemestern.
Der Planstellenbestand ist über das Land gesehen ausgeglichen. Gleichwohl sind
vor allem bei den Schulämtern Kiel, Neumünster und Lübeck demographisch
bedingte Personalüberhänge im Umfang von 7,1 Planstellen zu verzeichnen. Ich
habe mich deshalb entschlossen, den Schulämtern, denen freie und besetzbare
Planstellen zur Verfügung stehen, Planstellen zu sperren. Darüber hinaus
können die Überhangkreise freiwerdende Planstellen einschließlich EZU erst
dann wiederbesetzen, wenn die Überhänge mit Hilfe von personalwirtschaftlichen
Maßnahmen abgebaut sind.
4. Personalbewirtschaftung
Ich verweise auf den Zeitplan vom 16.10.1997:
1. . Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A - Haus des Sports
-28.04.1998 09.00 Uhr-
16.00 Uhr GHS
29.04.1998 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
RS
29.04.1998 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
SOS
2. Einstellungsrunde Typ B
02.-04.06.1998 (unbefristet/abschließende Beratung)
Arbeitsgruppe, Raum 2, MBWFK
3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)
15.-17.06.1998 Arbeitsgruppe, Raum 2, MBWFK
Jochen Jacobsen