Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein | |||||||||
Schulämter lt. Verteiler (10fach) einschließlich Kreiselternbeiräte (2fach) Bezirkspersonalräte (2fach) |
Staatliche Internatsschule für Hörgeschädigte Staatliche Schule für Sehgeschädigte 24837 Schleswig HPR (L) im Hause |
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vom III 632 - 0621.141 |
Telefon (0431) 988-2317 |
Datum 9.03.2005 |
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Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2005/2006; Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen Der Erlass für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt: 0. Allgemeines 1. Grund- und Hauptschulen 2. Sonderschulen/Förderzentren 3. Realschulen 4. Personalbewirtschaftung 0. Allgemeines Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im Einzelnen aus den Anlagen 1.1 für Grund- und Hauptschulen, 2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und 3.1 für Realschulen. Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach einem schülerbezogenen Schlüssel erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der statistisch erfassten Gesamtschülerzahl des laufenden Schuljahres 2004/05. |
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Bei der sonderpädagogischen Förderung in den
Förderschwerpunkten „Lernen" und „Sprache" werden zu 70% die Schülerinnen
und Schüler der Klassen 1 - 10 aller Schularten und zu 30% die
Sozialstruktur der Bevölkerung berücksichtigt. Aus den in Spalte 18 der Anlage 1.1 für Grund- und Hauptschulen, Spalten 20 und 22 der Anlage 2.1 für Sonderschulen/Förderzentren, Spalte 18 der Anlage 3.1 für Realschulen angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen auf allen Ebenen erinnern. Den Schulen sollte ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung gestellt werden. Die Ausgleichsstunden des Innovationsbudgets sind an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben. Das IQSH-Budget (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IQSH vorgelegt und entsprechend übertragen worden. Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der Planstellengesamtzuweisung zu leisten. Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken. Auf zusätzliche Klassenbildungen soll nach Möglichkeit verzichtet werden. Offene Ganztagsschulen erhalten zusätzlich zwei Lehrerwochenstunden für die Organisation des Ganztagsbetriebes (siehe Anlagen 1.2, 2.2 und 3.2). Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen für die Schulart Grund- und Hauptschulen und 26,09 Planstellen für die Schulart Realschulen zur Verfügung. Diese sind für Kurse und Förderstunden Deutsch als Zweitsprache zu verwenden. Schulen, die mehr als 10 Stunden für diese Aufgabe erhalten, haben den Einsatz dieser Stunden im Rahmen der Schulprogrammarbeit zu berücksichtigen und im Hauptstundenplan nachzuweisen. 15% der zur Verfügung gestellten Stunden sollen für eine Sprachförderung vor Schulbeginn (SPRINT-Maßnahme) eingesetzt werden. Um zu einem effizienten Ressourceneinsatz zu kommen, ist benachbarten Schulen nahezulegen, durch die Einrichtung von DAZ-Förderzentren eine Bündelung von Maßnahmen zu bewirken. In den Laufbahnen der Grund- und Haupt-, Sonder- und Realschullehrer/-innen werden insgesamt 1.136 Anwärterstellen bereitgestellt. Durch den selbstverantwortlichen Unterricht der Lehrkräfte in Ausbildung erhalten die Schulen, an denen sie ausgebildet werden, zusätzliche Unterrichtskapazitäten von 6 Wochenstunden je Anwärter/-in. Die Schulen dokumentieren weiterhin jede Unterrichtsstunde, anderweitigen Einsatz der Lehrkräfte sowie Unterrichtsausfall und geben die notwendigen Angaben in ODIS ein. Auf die mit Erlass vom 20.12.2004 111 632 -0621.141 verteilten Mittel des Vertretungsfonds wird hingewiesen. |
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1. Grund- und Hauptschulen Wie bisher bleibt für die Grund- und Hauptschulen der Klassenteiler aufgehoben und die Stundentafel relativiert, Ich mache allerdings darauf aufmerksam, dass der entsprechende Erlass nur dann Bestand haben kann, wenn auch im Schuljahr 2005/06 auf Landesebene ein verantwortlicher Umgang im Hinblick auf die Klassenbildung und die damit einhergehende Sicherung des Unterrichtsangebotes eindeutig festgestellt wird. Dafür ist es notwendig, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermeiden. Aus diesem Grunde sind alle Klassenbildungen für die Klassenstufen 1, 3 und 5 mit dem Schulamt abzustimmen. Es gilt darüber hin aus, dass Klassengrößen mit 17 und weniger Schülerinnen und Schülern mit dem Schulamt abzustimmen sind und dass individuelle Förderung möglichst im Rahmen von Binnendifferenzierung vorzunehmen ist. Ich bitte Sie, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung und Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Auch gilt weiterhin, dass Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer, Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren dürfen. Auf das Einhalten dieser Vorgaben ist zu achten. Für die Klassenstufe 1 ist außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen. Für die Einführung der Verlässlichen Grundschule stehen jetzt 175 Planstellen zur Verfügung (Spalte 3 der Anlage 1.1). Ein besonderer Schwerpunkt der Arbeit in der Hauptschule, für die die Planstellenzuweisung im Saldo angehoben wurde, ist die Stärkung der Ausbildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. Dazu gehört neben der besonderen Förderung in den Kernfächern Deutsch und Mathematik die Berufsorientierung mit ihrem deutlichen Bezug zur Praxisbegegnung. Praktika sind Unterricht an einem Lernort außerhalb der Schule. Sie sind deshalb als eine andere Gestaltung des Unterrichtangebotes zu betrachten und entsprechend dem Berufsorientierungscurriculum der Schule zu konzipieren. In den Kreisen können durchschnittlich an drei Hauptschulstandorten Flexklassen (insgesamt 45 Flexklassen) mit dem Ziel eingerichtet werden, die Quote der Jugendlichen, die ohne Hauptschulabschluss die Schule verlassen, deutlich zu senken. Hierfür sind für jeden Standort zusätzlich 4 Lehrerwochenstunden ausgewiesen Bei zusätzlicher Förderung durch den Europäischen Sozialfonds können diese Stunden als KO-Finanzierung eingesetzt werden. Im Schuljahr 2006/07 sollen weitere 45 Standorte einbezogen werden. |
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2. Sonderschulen/Förderzentren Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren. Die Planstellenzuweisung erfolgt in allen Förderschwerpunkten unabhängig vom Förderort. Prävention erfolgt schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich in den Förderschwerpunkten Sprache, Sehen und Hören. Präventionsangebote im schulischen Bereich sollen vor allem auf die Eingangsphase der Grundschule ausgerichtet sein. Dabei können durch die Förderzentren auch Angebote im Entwicklungsbereich Wahrnehmung und Bewegung vorgehalten werden. Leseintensivmaßnahmen sind bei Bedarf anzubieten. Den Umfang seiner Präventionsangebote legt das Förderzentrum auch nach regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des Schulamtes fest. Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf soll ausgeweitet werden. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung der Sonderpädagogikstunden für integrative Maßnahmen und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gilt weiterhin kein Klassenteiler. Klassengrößen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Bei der Stundenplangestaltung ist neben der „empfohlenen Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse nach Inkrafttreten des Lehrplans „Sonderpädagogische Förderung" der themenzentrierte, fächerübergreifende Unterricht in Projekten und Vorhaben zu berücksichtigen. Bei intensiven sprachheilpädagogischen und sprachfördernden Maßnahmen im Vorfeld der Schule kann von einem deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden. Dem wird durch das Sprachfördernetz im Elementarbereich Rechnung getragen. Es umfasst nicht nur die sprachheilpädagogische Förderung in Kindertageseinrichtungen, sondern auch eine allgemeine Sprachförderung durch entsprechende Fortbildungen für Erzieherinnen und Erzieher. Diese Fortbildungskurse sind inzwischen um die Themen „phonologische Bewusstheit" und „Sprachförderung bei Kindern nichtdeutscher Erstsprache" erweitert worden. Diese Arbeit soll weiterhin von den Schulämtern bei ihrer Zuweisung angemessen berücksichtigt werden. Die Förderzentren entwickeln ein Konzept zur Beratung und Unterstützung der Schulen in ihrem Einzugsbereich im Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung. In jedem Schulamt ist eine Lehrkraft bestellt, die das kreisweite Aufgabengebiet, die notwendige Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe im Bereich schulischer Erziehungshilfe zu koordinieren und das Schulamt in besonders schwierigen Einzelfällen zu beraten, wahrnimmt. Dafür stehen jedem Schulamt zusätzlich zwei Wochenstunden zur Verfügung. Auf Umschulungen von Schülerinnen und Schülern von Förderschulen in Schulen für Geistigbehinderte nach Klassenstufe 4 soll in der Regel verzichtet werden (Ausnahme: Unfall oder progrediente Krankheit). Die durchschnittlichen Klassengrößen von 8 Schülerinnen und Schülern in Schulen für Geistigbehinderte soll nicht unterschritten werden. Um die Unterrichtsversorgung der voraussichtlichen Schülerzahl bei dieser Klassengröße zu gewährleisten werden 7,5 zusätzliche Planstellen zur Verfügung gestellt. In der Werkstufe soll die Klassengröße durchschnittlich 10 Schülerinnen und Schüler betragen. Die Schulen für Geistigbehinderte und die Schulen für Körperbehinderte sollen gemeinsam mit ihren Trägern Konzepte für offene Ganztagsschulen entwickeln und diese umsetzen. Es sollen weiterhin in jeder Sonderschule (mit Ausnahme der Sprachheilgrundschulen) mindestens zwei Wochenstunden für Berufswahlorientierung eingesetzt werden, um die Berufswahlfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Hierzu soll eine Lehrkraft mit dem Aufgabengebiet „Berufsorientierung" benannt werden, die den Berufswahlprozess jeder Schülerin und jedes Schülers in den letzten beiden Schuljahren individuell begleitet. Des Weiteren besteht in diesem Zusammenhang für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen die Möglichkeit die an Hauptschulen eingerichteten Flexklassen zu besuchen. Die zuständigen Förderschulen beteiligen sich entsprechend der Schülerzahl an der Unterrichtsversorgung. Der Staatlichen Internatsschule für Hörgeschädigte wird 1,0 Planstelle für zusätzlichen gebärdensprachlichen Unterricht zugewiesen. |
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3. Realschulen Für die Realschulen gilt der Klassenteiler für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei (Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden. Klassengrößen mit 17 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass organisatorisch verbundene und benachbarte Schulen auch schulartübergreifende Unterrichtsangebote verwirklichen. Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 11 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 16 betragen. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren. |
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4. Personalbewirtschaftung Termine:
1.
Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A
2. Einstellungsrunde Typ B (Verbeamtungen und unbefristete Verträge)
23.-25.05.2005 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK 3. Besetzungsrunde Typ C (befristet) 06.06.-08.06. 2005
Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK Christine Pluhar |
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