Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2002/2003;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren
und Realschulen
Der Erlass für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich
wie folgt:
0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2 Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.
0. Allgemeines
Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich
im einzelnen aus den Anlagen
1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.
Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um
Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen
erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als
auch bei Realschulen auf. der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils
der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.
Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung
werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 19 aller
Schularten und. zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich
aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L-und S) der Jahre 1990/96
ergeben haben.
Aus den in
Spalte 19 der Anlage 1.1.(für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 17 und 20 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 19 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen
sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht -
wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich
eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.
Über die zugewiesenen Planstellen hinaus steht keine Reserve zur Verfügung,
so dass Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft
plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf
die Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.
An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses
gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen auf
allen Ebenen erinnern. Den Schulen sollte ein Exemplar dieses Erlasses zur
Verfügung gestellt werden.
Die Ausgleichsstunden des Innovationsbudgets sind an die beteiligten
Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben.
Das IPTS-Budget (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie
Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen
worden.
Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind
aus der PIanstellengesamtzuweisung zu leisten.
Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an
Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für
Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt für alle
integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen
ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der
jeweiligen Schulart abzudecken.
Um den Schulämtern mit einem gegenüber dem Landeswert
höheren Schülerzahlanstieg Rechnung zu tragen, werden auch in diesem
Schuljahr wieder bei den Schularten Haupt- und Realschule Planstellen für
Aufwuchs bereitgestellt. Diese Zuweisung basiert auf dem durchschnittlichen
Anstieg der letzten 5 bzw. in Hauptschulen an kombinierten Systemen 4 Jahre.
Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher
Muttersprache stehen 195 Planstellen für die Schulart Grund- und
Hauptschulen und 30,24 Planstellen für die Schulart Realschulen zur
Verfügung. Diese sind für Kurse und Förderstunden Deutsch als Zweitsprache
zu verwenden.
Schulen, die mehr als 10 Stunden für diese Aufgabe erhalten, haben den
Einsatz dieser Stunden im Rahmen der Schulprogrammarbeit zu berücksichtigen
und zu evaluieren.
Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und
Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt
2002 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3
dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung
und sind berechtigt (BAT-) Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus
diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu
bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.
Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im
Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht
berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den
Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für
Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im
Kreis abgegolten.
Die Schulen dokumentieren weiterhin jede Unterrichtsstunde und den
Unterrichtsausfall.
1. Grund- und Hauptschulen
Für die Grund- und Hauptschulen bleibt - wie bisher - der
Klassenteiler aufgehoben und die Stundentafel relativiert.
Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen
und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den
Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des
Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die
Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und
Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch
sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische
Klassenbildungen zu vermelden. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel
im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich
nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf
die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht die Fächer Deutsch oder
Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu
achten. Klassengrüssen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit
dem Schulamt abzustimmen. Anstelle von Förderunterricht in kleinen Gruppen
ist die Binnendifferenzierung zu bevorzugen.
Das Fremdsprachenlernen in den Klassenstufen 3 und 4
sollte Im Klassenverband erfolgen. Die Grundschulen
entscheiden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die zeitliche
Ausgestaltung. Die dabei erzielten Leistungen werden
nicht beurteilt.
Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase
sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder
berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe
1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht
vorgesehen.
Um die Berufsfähigkeit der Hauptschülerinnen und Hauptschüler
zu stärken, sollen etwa
3 Prozent der Hauptschulstunden für die Förderung in Deutsch und Mathematik
sowie den Ausbau der Berufswahlvorbereitung
eingesetzt werden.
Zur Vermeldung von Unterrichtsausfall: an den Grundschulen werden den
Schulämtern 50 Planstellen zugewiesen. Über deren
Verwendung entscheiden sie in eigener Zuständigkeit
und dokumentieren die Verwendung.
Soweit es sich um freie Planstellen handelt, iIst
eine unmittelbare Nützung zum Schuljahresbeginn sicherzustellen.
2. Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung sind
Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren.
Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen
Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik).
Präventionsangebote
im schulischen Bereich wie
Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit den
allgemeinbildenden Schulen, in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren
wahrgenommen werden.
Sonderpädagogische Förderung beim Schulbeginn soll auf die Eingangsphase der
Grundschule ausgerichtet sein. Ihren Umfang legt das
Förderzentrum auch nach den regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen
und den Vorgaben des Schulamtes fest.
Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem
sonderpädagogischem Förderbedarf ist
weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene
Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/Integration und für den
Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung integrativer
Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen verzichtet
werden
Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an
Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine
Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern
pro Klasse). Dabei ist die Notwendigkeit der
Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten. Klassengrößen
mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern sind mit
dem Schulamt abzustimmen.
Bei einem intensiven Sprachheilunterricht im
Kindergartenalter, der durch sprachfördernde
Maßnahmen der Einrichtungen begleitet wird, kann von einem deutlich
verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden.
Diesem wird bereits durch das Netzwerk sprachheilpädagogischer
Förderung im Kindergartenalter Rechnung getragen. Durch die Erweiterung der
Aufgabe des Netzwerkes um die Förderung der "phonologischen Bewusstheit"
kann bereits im Kindergartenalter zukünftigen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten
wirksam vorgebeugt werden. Wo Fördermaßnahmen hierzu vorbereitet bzw.
bereits durchgeführt werden, sollen die Schulämter
dieses bei ihrer Zuweisung für den Sprachheilunterricht im Kindergartenalter
angemessen berücksichtigen.
Die für Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen Im Vergleich zum
Vorjahr zusätzlich zur Verfügung gestellten Planstellen sind für ihre
integrative Förderung zu verwenden.
Kinder, bei denen zum Schulbeginn eine geistige Behinderung noch
nichteindeutig festgestellt werden kann, sollen integrativ oder in der
Förderschule unterrichtet werden. Auf Umschulungen von Schülerinnen und
Schülern von Förderschulen in Schulen für Geistigbehinderte soll nach
Klassenstufe 4 in der Regel verzichtet werden (Ausnahme: Unfall
oder progrediente Krankheit). Klassengrößen in Schulen für
Geistigbehinderte unter 6 Schülerinnen und Schüler
sind mit dem Schulamt abzustimmen.
Die Planstellenzuteilung für
Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung weist die Planstellen
unabhängig vom Förderort zu.
Um die Berufswahlfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern,
sollen weiterhin in jeder Sonderschule (mit Ausnahme
der Sprachheilgrundschulen) mindestens zwei Wochenstunden für
Berufswahlorientierung
eingesetzt werden. Hierzu soll eine Lehrkraft mit dem Aufgabengebiet
„Berufsorientierung" benannt werden, die den Berufswahlprozess jeder
Schülerin und jedes Schülers mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in ihrem bzw. seinem vorletzten und
letzten Schuljahr individuell begleitet.
3. Realschulen
Für die Realschulen gilt der Klassenteiler für die Klassenstufen 5, 7 und 9.
Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden.
Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist,
kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern
im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem
Schulamt abzustimmen.
Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in
geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder
klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch
sinnvoll und einvernehmlich möglich ist; kann auch schulartübergreifend
unterrichtet werden.
Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10
zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine
Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind
Planstellenanteile in Spalte 15 der Anlage 3.1
vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über
70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15
betragen. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht
jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die
Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.
Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den
gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten,
angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend
zu arbeiten, sind zu nutzen. Die durch das Auslaufen der Abendrealschulen
bedingte geringere Schülerzahl ist bei der Zuweisung durch die Schulämter zu
berücksichtigen.
4. Personalbewirtschaftung
Termine:
1. Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A
Haus des Sports. Kiel, Winterbeker
Weg 49 (0431/6486-129)
21.02.2002 09.00 Uhr
-16.00 Uhr GHS
20.02.2002 09.00 Uhr
-12.00 Uhr RS
20.02.2002 14.00 Uhr -
17.00 Uhr SOS
2. Einstellungsrunde Typ B
21.-23.05.2002 (Verbeamtungen und unbefristete
Verträge)
05.-07.06. 2002
Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK
3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)
10.06.-12.06.2002 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK
Im übrigen verweise ich auf
den Zeitplan vom 06.11.2001.
Dr. Doris Köster-Bunselmeyer |