Planstellenerlass 2002

Archiv Planstellenerlass


 
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Postfach 7123 - 24171 Kiel

Schulämter
lt. Verteiler (10fach)
einschließlich
Kreiseltembeiräte (2fach)
Bezirkspersonalräte (2fach)

 
Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom
III 403 - 0621.141
Telefon (0431)
988-2317
Datum 
15.02.2002

Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2002/2003;
Grund- und Hauptschulen, Sonderschulen/Förderzentren und Realschulen

Der Erlass für die Planstellenzuweisung der o.g. Schularten gliedert sich wie folgt:

0. Allgemeines
1. Grund- und Hauptschulen
2 Sonderschulen/Förderzentren
3. Realschulen
4. Personalbewirtschaftung.

0. Allgemeines

Die Gesamtplanstellenzuweisung ergibt sich im einzelnen aus den Anlagen

1.1 für Grund- und Hauptschulen,
2.1 für Sonderschulen/Förderzentren und
3.1 für Realschulen.

Bei den Berechnungssystemen handelt es sich ausschließlich um Zuweisungssysteme an die Schulämter. Die Zuweisung nach Schülerzahlen erfolgt für jedes Schulamt sowohl bei Grund- und Hauptschulen als auch bei Realschulen auf. der Grundlage des jeweiligen prozentualen Anteils der Kreisschülerzahl an der Gesamtschülerzahl.

Bei der sonderpädagogischen Förderung im Bereich Lern- und Sprachbehinderung werden zu 65 % die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 19 aller Schularten und. zu 35 % regionale Besonderheiten berücksichtigt, die sich aus dem Durchschnitt der Sonderschülerzahlen (L-und S) der Jahre 1990/96 ergeben haben.

Aus den in
Spalte 19 der Anlage 1.1.(für Grund- und Hauptschulen),
Spalten 17 und 20 der Anlage 2.1 (für Sonderschulen/Förderzentren),
Spalte 19 der Anlage 3.1 (für Realschulen) angegebenen Gesamtzuweisungen sind in eigener Entscheidung und Verantwortung der unteren Schulaufsicht - wie bisher - alle sich ergebenden Verpflichtungen abzudecken und zugleich eine vergleichbare Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.

Über die zugewiesenen Planstellen hinaus steht keine Reserve zur Verfügung, so dass Sie Ihre Planungen so einrichten sollten, aus eigener Kraft plötzlich auftretenden Unterrichtsausfällen entgegenwirken zu können. Auf die Mittel für Mehrarbeit weise ich hier besonders hin.

An dieser Stelle möchte ich an die bei der Umsetzung dieses Erlasses gebotene Beteiligung der Bezirkspersonalräte und der Elternvertretungen auf allen Ebenen erinnern. Den Schulen sollte ein Exemplar dieses Erlasses zur Verfügung gestellt werden.

Die Ausgleichsstunden des Innovationsbudgets sind an die beteiligten Lehrkräfte beziehungsweise Schulen weiterzugeben.

Das IPTS-Budget (für Lehrer-Fort- und -Weiterbildung sowie Unterrichtsfachberatung) ist vom IPTS vorgelegt und entsprechend übertragen worden.

Die erforderlichen Stunden für die Freistellung der Bezirkspersonalräte sind aus der PIanstellengesamtzuweisung zu leisten.

Die Planstellen für die sonderpädagogische Förderung von Kindern an Regelschulen sind in der Planstellenzuweisung für Sonderschulen/Förderzentren (Anlage 2.1) enthalten. Das gilt  für alle integrativen und präventiven Maßnahmen. Sofern durch integrative Maßnahmen ein Mehrbedarf an der Regelschule entsteht, ist er aus der Pauschale der jeweiligen Schulart abzudecken.

Um den Schulämtern mit einem gegenüber dem Landeswert höheren Schülerzahlanstieg Rechnung zu tragen, werden auch in diesem Schuljahr wieder bei den Schularten Haupt- und Realschule Planstellen für Aufwuchs bereitgestellt. Diese Zuweisung basiert auf dem durchschnittlichen Anstieg der letzten 5 bzw. in Hauptschulen an kombinierten Systemen 4 Jahre.

Für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache stehen 195 Planstellen für die Schulart Grund- und Hauptschulen und 30,24 Planstellen für die Schulart Realschulen zur Verfügung. Diese sind für Kurse und Förderstunden Deutsch als Zweitsprache zu verwenden.
Schulen, die mehr als 10 Stunden für diese Aufgabe erhalten, haben den Einsatz dieser Stunden im Rahmen der Schulprogrammarbeit zu berücksichtigen und zu evaluieren.

Für ständig nur teilbeschäftigte Lehrkräfte sowie für Vertretungs- und Aushilfskräfte, die hauptamtlich beschäftigt sind, stehen auch im Haushalt 2002 Stellen zur Verfügung. Sie sind in den Anlagen 1.3, 2.3 und 3.3 dargestellt. Die Schulämter verfügen darüber zusätzlich zur Gesamtzuweisung und sind berechtigt (BAT-) Verträge in diesem Rahmen abzuschließen. Aus diesem Kontingent sind auch Stunden für Haus- und Sonderunterricht zu bestreiten, soweit der BAT Anwendung findet.

Die Unterrichtsleistung, die von Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst erbracht wird, ist zunächst bei dieser Zuteilung nicht berücksichtigt. Bei der Feinverteilung durch die Schulämter wird sie den Ausbildungsschulen mit 50 % angerechnet. Die Ausgleichsstunden für Mentorinnen, Mentoren, Studienleiterinnen und Studienleiter sind damit im Kreis abgegolten.

Die Schulen dokumentieren weiterhin jede Unterrichtsstunde und den Unterrichtsausfall.

1. Grund- und Hauptschulen

Für die Grund- und Hauptschulen bleibt  - wie bisher - der Klassenteiler aufgehoben und die Stundentafel relativiert.

Ich bitte, in Dienstversammlungen und Einzelgesprächen mit Schulleiterinnen und Schulleitern noch vor den Entscheidungen über die Klassenbildung in den Schulen die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes nachdrücklich zu verdeutlichen. Es gilt dabei, die Entwicklung der Vorjahre im Hinblick auf die Klassenfrequenzen an Grund- und Hauptschulen weiterhin zu unterstützen und gleichzeitig eine pädagogisch sinnvolle Stundenplangestaltung zu erreichen sowie unökonomische Klassenbildungen zu vermelden. Dazu gehört, daß Kürzungen der Stundentafel im Durchschnitt pro Fach nicht mehr als eine Wochenstunde betragen, sich nicht einseitig auf bestimmte Fächer (z.B. Religion), Klassenstufen oder auf die Wahlangebote konzentrieren und auch nicht die Fächer Deutsch oder Mathematik ausnehmen dürfen. Auf das Einhalten dieser Bedingungen ist zu achten. Klassengrüssen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen. Anstelle von Förderunterricht in kleinen Gruppen
ist die Binnendifferenzierung zu bevorzugen.

Das Fremdsprachenlernen in den Klassenstufen 3 und 4 sollte Im Klassenverband erfolgen. Die Grundschulen entscheiden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen über die zeitliche Ausgestaltung. Die dabei erzielten Leistungen werden nicht beurteilt.

Für die pädagogische Gestaltung der Eingangsphase sollen die vorschulischen Erfahrungen der Kinder berücksichtigt werden. Deshalb ist für die Klassenstufe 1 außer am Einschulungstag kein verkürzter Anfangsunterricht vorgesehen.

Um die Berufsfähigkeit der Hauptschülerinnen und Hauptschüler zu stärken, sollen etwa 3 Prozent der Hauptschulstunden für die Förderung in Deutsch und Mathematik sowie den Ausbau der Berufswahlvorbereitung eingesetzt werden.

Zur Vermeldung von Unterrichtsausfall: an den Grundschulen werden den Schulämtern 50 Planstellen zugewiesen. Über deren Verwendung entscheiden sie in eigener Zuständigkeit und dokumentieren die Verwendung.

Soweit es sich um freie Planstellen handelt, iIst eine unmittelbare Nützung zum Schuljahresbeginn sicherzustellen.

2. Sonderschulen/Förderzentren
Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung sind Prävention, Integration und Unterricht in den Sonderschulen/Förderzentren. Prävention bzw. Kompensation erfolgen schwerpunktmäßig im vorschulischen Bereich (Sprachheilpädagogik, Seh- und Hörgeschädigtenpädagogik). Präventionsangebote im schulischen Bereich wie Leseintensivmaßnahmen oder Psychomotorik können in Absprache mit den allgemeinbildenden Schulen, in Ausnahmefällen auch durch Förderzentren wahrgenommen werden.

Sonderpädagogische Förderung beim Schulbeginn soll auf die Eingangsphase der Grundschule ausgerichtet sein. Ihren Umfang legt das Förderzentrum auch nach den regionalen sonderpädagogischen Erfordernissen und den Vorgaben des Schulamtes fest.

Integration von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf ist weiter zu ermöglichen. Dabei ist wie bisher auf eine ausgewogene Zuteilung von Sonderpädagogikstunden für Prävention/Integration und für den Unterricht in den Sonderschulen zu achten. Bei der Einrichtung integrativer Maßnahmen soll nach Möglichkeit auf zusätzliche Klassenbildungen verzichtet werden

Für Klassenbildungen und Stundenplangestaltung an Förderschulen gelten weiterhin die Verfahren der Vorjahre (keine Klassenteiler, lediglich "empfohlene Fächerverteilung" bei 15 Kindern pro Klasse). Dabei ist die Notwendigkeit der Sicherung bzw. Erhöhung des Unterrichtsangebotes zu beachten. Klassengrößen mit weniger als 10 Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen.

Bei einem intensiven Sprachheilunterricht im Kindergartenalter, der durch sprachfördernde Maßnahmen der Einrichtungen begleitet wird, kann von einem deutlich verringerten Bedarf an Sprachförderung im Schulbereich ausgegangen werden. Diesem wird bereits durch das Netzwerk sprachheilpädagogischer Förderung im Kindergartenalter Rechnung getragen. Durch die Erweiterung der Aufgabe des Netzwerkes um die Förderung der "phonologischen Bewusstheit" kann bereits im Kindergartenalter zukünftigen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten wirksam vorgebeugt werden. Wo Fördermaßnahmen hierzu vorbereitet bzw. bereits durchgeführt werden, sollen die Schulämter dieses bei ihrer Zuweisung für den Sprachheilunterricht im Kindergartenalter angemessen berücksichtigen.

Die für Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen Im Vergleich zum Vorjahr zusätzlich zur Verfügung gestellten Planstellen sind für ihre integrative Förderung zu verwenden.

Kinder, bei denen zum Schulbeginn eine geistige Behinderung noch nichteindeutig festgestellt werden kann, sollen integrativ oder in der Förderschule unterrichtet werden. Auf Umschulungen von Schülerinnen und Schülern von Förderschulen in Schulen für Geistigbehinderte soll nach Klassenstufe 4 in der Regel verzichtet werden (Ausnahme: Unfall oder progrediente Krankheit). Klassengrößen in Schulen für Geistigbehinderte unter 6 Schülerinnen und Schüler sind mit dem Schulamt abzustimmen.
Die Planstellenzuteilung für Schülerinnen und Schüler mit geistiger Behinderung weist die Planstellen unabhängig vom Förderort zu.

Um die Berufswahlfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu verbessern, sollen weiterhin in jeder Sonderschule (mit Ausnahme der Sprachheilgrundschulen) mindestens zwei Wochenstunden für Berufswahlorientierung eingesetzt werden. Hierzu soll eine Lehrkraft mit dem Aufgabengebiet „Berufsorientierung" benannt werden, die den Berufswahlprozess jeder Schülerin und jedes Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in ihrem bzw. seinem vorletzten und letzten Schuljahr individuell begleitet.

3. Realschulen
Für die Realschulen gilt der Klassenteiler für die Klassenstufen 5, 7 und 9. Er kann bei Überschreitung der Zahl 29 angewendet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich ist, kann auf eine Teilung von Klassen mit mehr als 29 Schülerinnen und Schülern im Einvernehmen mit den schulischen Gremien verzichtet werden.
Klassengrößen mit 15 und weniger Schülerinnen und Schülern sind mit dem Schulamt abzustimmen.

Wo es die örtlichen Gegebenheiten ermöglichen, soll in geeigneten Fächern jahrgangs- und/oder klassenübergreifend gearbeitet werden. Dort, wo es pädagogisch sinnvoll und einvernehmlich möglich ist; kann auch schulartübergreifend unterrichtet werden.

Wahlpflichtkurse in Schulen, die in den Klassenstufen 9 und 10 zusammen höchstens 70 Schülerinnen und Schüler aufweisen, sollen eine Durchschnittsfrequenz von mindestens 12 haben (hierfür sind Planstellenanteile in Spalte 15 der Anlage 3.1 vorgesehen). Liegen die Schülerzahlen in den genannten Klassenstufen über 70, soll die Durchschnittsfrequenz mindestens 15 betragen. Wenn die zweite Fremdsprache in kleinen Gruppen nicht jahrgangsübergreifend angeboten werden kann, besteht die Möglichkeit, die Zahl der Wochenstunden auf drei zu reduzieren.

Abendrealschulen werden grundsätzlich nach den gleichen Kriterien behandelt wie alle übrigen Realschulen. Möglichkeiten, angemessene Gruppengrößen herzustellen und kursübergreifend zu arbeiten, sind zu nutzen. Die durch das Auslaufen der Abendrealschulen bedingte geringere Schülerzahl ist bei der Zuweisung durch die Schulämter zu berücksichtigen.

4. Personalbewirtschaftung
    Termine:

1. Kreisübergreifende Versetzungsrunde Typ A

Haus des Sports. Kiel, Winterbeker Weg 49 (0431/6486-129)
 

21.02.2002  09.00 Uhr -16.00 Uhr GHS
20.02.2002  09.00 Uhr -12.00 Uhr RS
20.02.2002  14.00 Uhr - 17.00 Uhr SOS

2. Einstellungsrunde Typ B
21.-23.05.2002 (Verbeamtungen und unbefristete Verträge)
05.-07.06. 2002 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK

3. Besetzungsrunde Typ C (befristet)
10.06.-12.06.2002 Arbeitsgruppe, Raum 162, MBWFK

Im übrigen verweise ich auf den Zeitplan vom 06.11.2001.

 

Dr. Doris Köster-Bunselmeyer


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein