Plausibilitätsprüfung

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 Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung Vom 3. Januar 2017
Anlage 1    Anlage 2 - 7

Landesverordnung über eine Plausibilitätsprüfung
Vom 3. Januar 2017

(NBI.MSB Schl.-H. 2017 S.4)

Aufgrund des § 140 Absatz 3 Satz 5 und 6 in Verbindung mit Satz 1 bis 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung:

§ 1
Zweck des Verfahrens

Das Prüfungsverfahren richtet sich an Personen, die aus ihrem Herkunftsland geflohen und deswegen ohne eigenes Verschulden daran gehindert sind, einen Nachweis über ihren dort erworbenen schulischen Bildungsstanddurch Vorlage eines Originaldokumentes zuführen, und denen es nicht zuzumuten ist, eine Ersatzausfertigungaus dem Herkunftsland zu beschaffen. Auf ihren Antrag hin sollen sie im Rahmen eines Prüfungsverfahrensbelegen können, dass sie in ihrem Herkunftsland einen schulischen Bildungsstand erworben haben, der bei einer Bewertung gemäß § 140 Absatz3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SchulG dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig wäre und zum weiteren Schulbesuch in Schleswig-Holstein berechtigen würde; die Prüfung soll in der Herkunftssprache der Antragstellerinoder des Antragstellers durchgeführt werden (Plausibilitätsprüfung).

§ 2
Zuständigkeit

Die Plausibilitätsprüfung wird durch das für Bildung zuständige Ministerium durchgeführt.

§ 3
Zulassung

(1) Die Zulassung zur Plausibilitätsprüfung erfolgt aufschriftlichen Antrag. Im Zulassungsantrag sind folgende Angaben zu machen:

1. Personaldaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Telefon, E-Mail-Adresse, aufenthaltsrechtlicher Status,
2. Zweck der Feststellung des Bildungsstandes,
3. lückenlose Darstellung des schulischen Werdeganges im Herkunftsland mit Angaben zu den tatsächlich besuchten Schulen mit Schulform sowie zu Zeitraum und Dauer des Schulbesuchs,
4. Benennung des im Herkunftsland erworbenen Schulabschlusses und gegebenenfalls Vorlage von Nachweisdokumenten,
5. Erklärung, dass und warum die Vorlage von Nachweisdokumentenim Original fluchtbedingt ohne eigenes Verschulden unmöglich geworden ist.

(2) Die Angaben können nur in deutscher, englischer oder französischer Sprache gemacht werden. Hilfen bei der Antragstellung insbesondere durch die Migrationsberatung, anerkannte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie ehrenamtlich tätige Personen sind statthaft.

(3) Die Zulassung zur Plausibilitätsprüfung ist zu erteilen,wenn

1. der Zweck, der mit der Feststellung des Bildungsstandes verfolgt wird, durch die Prüfung erreicht werden kann,
2. die Angaben zu Absatz 1 Nummer 2 bis 5 glaubhaftsind und die Annahme erlauben, dass bei Vorliegen eines Nachweisdokumentes im Original der im Herkunftsland erreichte Bildungsstand gemäß § 140 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SchulG grundsätzlich als mit dem Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder dem Mittleren Schulabschluss gleichwertig anerkannt werden könnte,
3. für die Durchführung einer Prüfung in der Herkunftssprache geeignete Prüferinnen und Prüfer vorhanden sind und die schriftlichen Aufgaben in einem angemessenen Zeitraum erstellt werden können,
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller aus ihrem oder seinem Herkunftsland geflohen ist und über einen Aufenthaltsstatus gemäß Anlage 1 verfügt,
5. die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem 31. Dezember des Jahres in das Bundesgebiet gekommen ist, das dem Jahr der Plausibilitätsprüfung vier Jahre vorrausgeht,
6. die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung (§ 2 Absatz 8 SchulG) in Schleswig-Holstein hat.

Abweichend von Satz 1 Nummer 4 können auch Personenmit einem anderen Aufenthaltsstatus zugelassen werden, soweit dies zum Ausgleich fluchtbedingter Nachteile vergleichbar mit dem Personenkreis gemäß Anlage 1 erforderlich ist.

§ 4
Termin

Die Plausibilitätsprüfung findet jeweils einmal im Kalenderjahrstatt. Das für Bildung zuständige Ministerium legt den Prüfungstermin fest. Ein zweiter Termin kann festgesetzt werden, wenn die Anzahl der Zulassungsanträge dies erfordert und insbesondere die schriftlichenAufgaben in einem angemessenen Zeitraumerstellt werden können.

§ 5
Plausibilitätsprüfung

(1) Die Plausibilitätsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt in der Herkunftssprache als Prüfungsfach und in Mathematik. Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt jeweils 90 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Herkunftssprache als Prüfungsfach. Sie kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Prüflingen durchgeführt werden. Pro Prüfling sind 30 Minuten vorzusehen, davon 15 Minuten Vorbereitungszeit.
(4) Die Plausibilitätsprüfung kann an einem Tag durchgeführt werden.

§ 6
Durchführung und Bewertung

(1) Beim für Bildung zuständigen Ministerium wird für die Durchführung der Plausibilitätsprüfung eine Kommission eingerichtet, die aus bis zu drei von diesem bestellten Mitgliedern besteht und deren Vorsitzende oder Vorsitzender eine Lehrkraft ist. Die Kommissionüberwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium bestellt ferner die Prüferinnen und Prüfer sowie Schriftführerinnen und Schriftführer. Als Prüferin und Prüfer sowie als Schriftführerin und Schriftführer können auch fachkundige Personen eingesetzt werden, die nicht Lehrkräfte sind.
(3) Die schriftlichen Arbeiten in der Herkunftssprachewerden von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet und nach zentralen Bewertungsvorgaben bepunktet. Stimmen die Bewertungen nicht überein, setzt die Erstkorrektorinoder der Erstkorrektor die Gesamtpunktzahl unter Berücksichtigung der Argumente der Zweitkorrektorinoder des Zweitkorrektors fest. Die schriftlichen Arbeiten in Mathematik sollen von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet werden. Sie werden nach zentralen Vorgaben bepunktet. Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin oder einem Prüfer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer durchgeführt. Sie bewerten die mündliche Prüfungsleistung. Stimmen die Bewertungen nicht überein, setzt die Prüferin oder der Prüfer die Gesamtpunktzahl unter Berücksichtigung der Argumente der Schriftführerin oder des Schriftführers fest.
(5) Die Kommission gemäß Absatz 1 stellt rechnerisch als Gesamtergebnis der Prüfung zwei Gesamtpunktzahlen fest. Dies sind die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Arbeit in Mathematik sowie die gemittelte Gesamtpunktzahl aus der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung in der Herkunftssprache.

§ 7
Besuch der Jahrgangsstufe 10 an einer Gemeinschaftsschule sowie der Berufsfachschule

(1) Der Prüfling ist zum Besuch der Jahrgangsstufe 10 an einer Gemeinschaftsschule berechtigt, wenn er inder Plausibilitätsprüfung hinsichtlich eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses in beiden Prüfungengemäß §§ 5, 6 Absatz 5 jeweils mindestens 67 % der möglichen Punkte erreicht hat und das 19. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 3 Absatz 1 noch nicht vollendet hat.
(2) Der Prüfling ist zum Besuch der Berufsfachschule gemäß § 1 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 14 der Landesverordnungüber die Berufsfachschule (BFSVO) vom 9. Juli 2013 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), berechtigt, wenn er in der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich eines Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses in beiden Prüfungen gemäß §§ 5, 6 Absatz 5 jeweils mindestens 50 % der möglichen Punkte erreicht hat und die gegebenenfalls gemäß BFSVO erforderlichen weiteren Beschulungsvoraussetzungen vorliegen.
(3) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 und 2 beinhalten weder die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses noch eine Anerkennung der Gleichwertigkeit mit diesem Abschluss.
(4) Dem Prüfling wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 oder 3 ausgestellt.

§ 8
Besuch der Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums sowie der Berufsfachschule

(1) Der Prüfling gilt als gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen vom 2. Oktober 2007 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (NBl. MSB.Schl.-H. S. 372), zum Besuch der Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule oder einem Gymnasium sowie als gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Landesverordnung über das Berufliche Gymnasiumvom 30. Mai 2012 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 141), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 196), zum Besuch eines Beruflichen Gymnasiums berechtigt, wenn er in der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich eines Mittleren Schulabschlusses in beiden Prüfungen gemäß §§ 5, 6 Absatz 5 jeweils mindestens 67 % dermöglichen Punkte erreicht hat.
Der Besuch der Oberstufe an einer Gemeinschaftsschule oder an einem Gymnasium setzt zudem voraus, dass der Prüfling das19. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 3 Absatz 1 noch nicht vollendet hat.
(2) Die Besuchsberechtigung nach Absatz 1 gilt vorläufig. Sie endet, wenn der Prüfling im Ganzjahreszeugnis der Einführungsphase in mehr als zwei Fächern mangelhafte oder ungenügende Noten hat. Der Prüfling ist in diesem Fall aus dem Schulverhältnis zur Gemeinschaftsschule, zum Gymnasium oder zur Berufsbildenden Schule zu entlassen. Die Besuchsberechtigung wird mit der Versetzung oder dem Aufsteigen in die Qualifikationsphase dauerhaft gültig.
(3) Der Prüfling ist zum Besuch der Berufsfachschule gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 13 sowie 15 und 16 BFSVO berechtigt, wenn er in der Plausibilitätsprüfung hinsichtlich eines Mittleren Schulabschlusses in beiden Prüfungen gemäß §§ 5, 6 Absatz 5 jeweils mindestens 50 % der möglichen Punkte erreicht hat und die gegebenenfalls gemäß BFSVO erforderlichen weiteren Beschulungsvoraussetzungen vorliegen.
(4) Die Berechtigungen gemäß Absatz 1 und 3 beinhalten weder die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlussesnoch eine Anerkennung über die Gleichwertigkeit mit diesem Abschluss.
(5) Dem Prüfling wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 4, 5 oder 6 ausgestellt.

§ 9 Plausibilität zum Zweck der beruflichen Integration

(1) Abweichend von den §§ 7 und 8 kann die Plausibilitätsprüfung auch zum Zweck der Aufnahme einer Berufsausbildung oder einer Beschäftigung absolviert werden.
(2) Die Plausibilität wird festgestellt, wenn der Prüfling hinsichtlich des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlussesoder hinsichtlich des Mittleren Schulabschlussesin beiden Prüfungen gemäß §§ 5, 6 Absatz 5 jeweils mindestens 50 % der möglichen Punkte erreicht hat.
(3) Dem Prüfling wird eine Bescheinigung gemäß Anlage 7 erteilt. Die Bescheinigung beinhaltet weder die Zuerkennung des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses noch eine Anerkennung über die Gleichwertigkeit mit einem dieser Abschlüsse.

§ 10
Verfahren bei Täuschung oder Störung

BBehindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, sein ePrüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der Prüfling von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für einen Prüfling, der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Das Mitsichführen eines Smartphones oder eines ähnlichen Gerätes in der Prüfung gilt als Täuschungsversuch. Die Prüflinge sind hierüber vor Beginn der Prüfung aufzuklären und aufzufordern, solche technischen Geräte für den Prüfungszeitraum abzugeben. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit 0 Punkten bewertet.

§ 11 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Plausibilitätsprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung eines noch fehlenden Prüfungsteils ist zulässig, wenn der Prüfling während der Prüfung erkrankt und noch ausstehende Prüfungsteile aus diesem Grund nicht ablegen kann. Der Prüfling hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der bereits bearbeitete Prüfungsteil ist zu bewerten.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung zu den Regelungen in Absatz 1 und 2 aufzuklären.

§ 12
Niederschriften

§§ 20 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW. Schl.-H. S. 151) gilt entsprechend.

§ 13
Anlagen

Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 3. Januar 2017
BBritta Ernst
Ministerin für Schule und Berufsbildung

  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3)  
     
Nr. Bezeichung Regelung
1 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Asylberechtigte  § 25 Absatz 1
AufenthG1
2 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention § 25 Absatz 2
Alternative 1
AufenthG
3 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - Subsidiärer Schutz § 25 Absatz 2
Alternative 2
AufenthG
4 Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen - nationaler Abschiebungsschutz § 25 Absatz 3
AufenthG
5 Aufnahme aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen § 22 Sätze 1 und 2
AufenthG
6 Aufenthaltserlaubnis für Ausländer aus bestimmten Staaten oder in
sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der
Bundesrepublik Deutschland
§ 23 Absätze 1 und 2 AufenthG
7 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen in die Europäische Union (Richtlinie 2001/55/EG)
§ 24 AufenthG
8 Aufenthaltsgestattung für Asylsuchende (dies gilt nicht für Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16 a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29 a des Asylgesetzes) § 55 AsylG2
9 Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), wenn die Abschiebung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht erfolgen soll, oder wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist
(dies gilt nicht für Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß Artikel 16a Absatz 3 des Grundgesetzes in Verbindung mit Anlage II zu § 29a des Asylgesetzes)
§ 60 a AufenthG
     
  1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S.162), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S.2460)  
  2 Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl.I S.2460)  
     
  Anlagen 2 - 7  

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein