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Politische Betätigung der Lehrer
Erl. vom 23. Februar 1950 (Amtsblatt Schl.-H. S. 160; NBi. KM. Schl.-H. S. 41) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
(1) Das Grundgesetz gewährleistet in den Grundrechten die Freiheit der politischen Anschauung, das Recht der freien Meinungsäußerung in Wort, Schrift und Bild, das freie Vereins- und Versammlungsrecht, die freie Gründung von Parteien und damit das Recht der freien politischen Betätigung innerhalb der durch das Grundgesetz zum Schutze der freiheitlichen, demokratischen Grundordnung gezogenen Grenzen. Dieses Recht gilt, wie für alle Staatsbürger, so auch für die Lehrer. Die für die Verwirklichung einer wahren Demokratie so außerordentlich wichtige Erziehungsaufgabe des Lehrers fordert von ihm, daß er dem politischen Leben der Gegenwart nicht fernsteht, sondern an ihm lebendigen Anteil nimmt.

(2) Der Lehrer sollte aber dabei dessen eingedenk sein, daß er in seiner besonderen Aufgabenstellung als Lehrer nicht der Vertreter einer bestimmten politischen Richtung sein kann, daß seiner Erziehungsarbeit Kinder aus allen sozialen Schichten und allen politischen Lagern anvertraut sind und daß ihm seine Stellung im Hinblick auf das für sein Amt so notwendige Ansehen in der Bevölkerung eine gewisse Zurückhaltung sowohl in der Form der Kundgebung seiner politischen Auffassung als auch in der Art seiner aktiven politischen Betätigung auferlegt.

(3) Das öffentliche Gespräch über schulpolitische Fragen, das in den letzten Wochen immer lebhafter wird und das ich sehr begrüße - von dem ich nur wünschen möchte, daß es sich immer mehr von einem parteipolitisch betonten zu einem pädagogischen Gespräch entwickeln möge - bringt es selbstverständlich mit sich, daß auch solche Lehrer sich daran beteiligen, die den von der Regierung getroffenen Maßnahmen ablehnend oder kritisch gegenüberstehen. Ich erkenne ausdrücklich das Recht eines jeden Lehrers an, sich an diesem Gespräch zu beteiligen und in den gebotenen Formen an den Maßnahmen der Regierung Kritik zu üben. Selbstverständlich aber muß ich von jedem Lehrer erwarten, daß er in seiner Amtstätigkeit ohne Rücksicht auf seine etwa abweichende persönliche Auffassung an der Verwirklichung der vom Landtag und von der Landesregierung bestimmten Ziele loyal und aktiv mitarbeitet. Es wäre mit den Dienstpflichten eines Lehrers nicht vereinbar, wenn er in seiner dienstlichen Tätigkeit (z. B. im Elternbeirat, im Ausleseausschuß) den Maßnahmen der Regierung entgegenwirkt. Ebenso muß ich davon ausgehen, daß jeder Lehrer sich bei einer etwaigen Kritik, vor allem in der Öffentlichkeit, in den gebotenen Grenzen der Sachlichkeit und des Taktes bewegt. Sachlich unrichtige oder in der Form oder im Inhalt beleidigende Angriffe widersprechen dem politischen Anstand und der demokratischen Ordnung und können u. U. als Verstoß gegen die Dienstpflichten ausgelegt werden. Die Freiheit des Rechtes zur Äußerung der eigenen Meinung schließt die Achtung vor der Meinung des anderen ein.

 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein