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Erprobung "Neugestaltung der Wahlpflichtkurse der Realschule" Aufgehoben
Zeugnisvordrucke für Realschulen außer Kraft

Erprobung "Neugestaltung der Wahlpflichtkurse der Realschule" Aufgehoben! zum aufhebenden Erlaß
Runderlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 27. Februar 1995 - III 310 - 320.51-1
Aufgrund des § 10 und des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchuIG) wird bestimmt:
1. Ziel der Wahlpflichtkurse
Die Wahlpflichtdifferenzierung gilt für die Klassenstufen 9 und 10. Ziel der Wahlpflichtkurse ist die Vertiefung, Verknüpfung und Erweiterung der in den Fächern behandelten Themen.
2. Grundsätze zur Struktur der Kurse
Die Wahlpflichtkurse werden themenzentriert, fächerübergreifend und projektorientiert gestaltet. Ihre Themenbereiche sind so zu wählen, daß der unterrichtsleitende Schwerpunkt in einem der unten genannten Lernbereiche liegt. Fachbezogene Teilthemen können entweder durch verschiedene Fachlehrkräfte in gegenseitiger Absprache oder durch eine einzelne Lehrkraft - unter Beratung durch Fachlehrkräfte - erarbeitet werden. Teamarbeit von Lehrkräften ist ausdrücklich erwünscht.
3. Erprobung
3.1 An der Erprobung können alle Realschulen teilnehmen. Dies ist auch dann möglich, wenn nur ein Teil der Kurse nach den Bestimmungen dieses Erlasses gestaltet wird. Über die Teilnahme entscheidet die Schulkonferenz gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 3 SchuIG. § 101 Abs. 4 SchuIG findet Anwendung.
3.2 Die Schule legt der unteren Schulaufsichtsbehörde das Konzept vor.
3.3 Nach zweijähriger Erprobungszeit soll ein Bericht abgegeben werden.
3.4 Die oberste Schulaufsichtsbehörde übernimmt die Koordination und wertet die Berichte zusammen mit den an der Erprobung teilnehmenden Schulen und den zuständigen Schulrätinnen und Schulräten aus.
4. Angebot der Schule
4.1 In der zweiten Fremdsprache muß ein Kurs angeboten werden. Darüber hinaus bieten die Schulen Kurse an, die den folgenden Lernbereichen zuzuordnen sind (Lernbereichskurse):
· Naturwissenschaften
· Gesellschaftswissenschaften
· Arbeit/Wirtschaft/Technik
· Ästhetische Bildung

4.2 Es ist anzustreben, die Lernbereichskurse jahrgangsübergreifend anzubieten.
Über das Kursangebot entscheidet die Schule aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (u.a. Zahl der Schülerinnen und Schüler in den Klassenstufen 9 und 10, Lehrer- und Fachbesetzung, Fachräume, Schülerübungsgeräte, regionale Besonderheiten).
5. Vorbereitung der Wahl
5.1 Die Kurse werden unter Angabe der Lernbereiche mit den einzelnen Themen und den Bewertungskriterien am Ende der Klassenstufen 8 und 9 vorgestellt. Es ist anzustreben, daß die Schülerinnen und Schüler aus dem Angebot der Schule einen vierstündigen und einen zweistündigen Kurs aus zwei Lernbereichen wählen. Drei zweistündige Kurse aus mindestens zwei Lernbereichen sind möglich. Im Lernbereich "Ästhetische Bildung" sind Theaterprojekte zugelassen.
5.2 Um den Schülerinnen und Schülern eine durch Sachinteresse bestimmte Auswahl zu ermöglichen, sollen sie frühzeitig an der Planung beteiligt werden.
6. Dauer der Kurse
Der Kurs in der zweiten Fremdsprache wird in der Regel vierstündig für zwei Schuljahre angeboten. Für die übrigen Kurse gilt eine Dauer von einem oder zwei Schuljahren.
7. Kurswechsel
Bei zweijährigen Kursen ist ein Wechsel nach einem Jahr möglich. Sie sind so zu planen, daß Schülerinnen und Schüler, die im zweiten Jahr eintreten, erfolgreich mitarbeiten können. Ein Wechsel in den Kurs der zweiten Fremdsprache ist in der Regel nicht möglich.
8. Benotung
8.1 Alle Wahlpflichtkurse sind versetzungsrelevant. Vierstündige Kurse gehören zur Fächergruppe A, zweistündige zur Fächergruppe B.
8.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten pro Kurs eine Note. Im Zeugnis werden die in Absatz 4 genannten Lernbereiche angegeben.
9. Inkrafttreten
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1995 in Kraft:

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Zeugnisvordrucke für Realschulen außer Kraft! zum aufhebenden Erlaß
Runderlaß der Ministerin für Frauen; Bildung, Weiterbildung und Sport
vom 27. Februar 1995 - III 310 - 320.03.2
In Verbindung mit dem pädagogischen Konzept zur Weiterentwicklung der Realschule: Beschreibung von Schlüsselqualifikationen, Neugliederung der Stundentafel nach Lernbereichen und Neuordnung des Wahlpflichtbereichs ist eine Änderung der Zeugnisformulare erforderlich.
1. Für die Ausfertigung von Zeugnissen gelten mit Beginn des Schuljahres 1995/96 nach Maßgabe des § 4 Zeugnisordnung die nachstehend als Muster aufgeführten Anlagen 1- 3. Das Zeugnis kann aus zwei Blättern bestehen oder doppelseitig bedruckt werden.
2. Hat eine Schülerin oder ein Schüler am zweijährigen Einführungskurs der zweiten Fremdsprache teilgenommen, so wird auf ihren oder seinen Wunsch die hier erreichte Note mit dem Zusatz "Zweijähriger Einführungskurs" in das Abgangs- oder Abschlußzeugnis übernommen.
3. Dieser Erlaß tritt zum 1. August 1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Erlaß "Zeugnisvordrucke für Realschulen" vom 19. März 1982 (NBI. KM. Schl.-H. S. 98) außer Kraft.
 
Anlagen hier nicht abgedruckt.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein