Rechenschwäche |
siehe auch: Legasthenie |
Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen
Schwierigkeiten im Rechnen (Rechenschwäche) Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31. August 2018 – III 315 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 444) 1. Grundsätze Zu den Aufgaben insbesondere der Grundschule gehört es, den Schülerinnen und Schülern tragfähige Grundlagen im mathematischen Kompetenzbereich zu vermitteln. Die Unterrichtsgestaltung im Fach Mathematik der Grundschule trägt in besonderem Maße den unterschiedlichen Lernausgangslagen und Lernfortschritten Rechnung, z. B. durch veranschaulichende und aktiv-entdeckende Lehr- und Lernformen (Prävention). Besondere Bedeutung kommt gerade in der Mathematik dem frühen Erfassen der individuellen Fähigkeiten zu (auch der Vorläuferfähigkeiten mathematischen Denkens). Wesentlich ist ferner eine kontinuierliche, prozessbegleitende Beobachtung der Entwicklung mathematischer Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den verschiedenen Stufen sowie eine früh einsetzende, geeignete und wirksame individuelle Förderung bei Lernschwierigkeiten (Intervention). Bei einer erheblichen Anzahl von Schülerinnen und Schülern ist der Schulerfolg durch besondere, anhaltende Schwierigkeiten in der mathematischen Begriffsbildung und beim mathematischen Denken und Handeln stark beeinträchtigt (Rechenschwäche). Die nachfolgenden Bestimmungen sollen dazu beitragen, den schulischen Umgang mit diesen Lernschwierigkeiten in Mathematik zu regeln, den Beeinträchtigungen so weit wie möglich entgegen zu wirken sowie Ängsten, Misserfolgen, Motivationsverlust und einer Generalisierung von Lernversagen und Schulunlust vorzubeugen. Ausgenommen von den Bestimmungen sind Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf mit den Schwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ festgestellt wurde. 2. Diagnostischer Prozess 2.1 Erkenntnisse aus dem vorschulischen Bereich werden - so weit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich - für den Anfangsunterricht im Fach Mathematik einbezogen. Es wird empfohlen, bei Schuleintritt den Lernstand bezüglich elementarer mathematischer Fähigkeiten zu erheben. 2.2 Zentral ist die prozessbegleitende Beobachtung und deren Dokumentation ab Schuleintritt und insbesondere in der Eingangsphase der Grundschule, um Schwierigkeiten und Verzögerungen in den Lernfortschritten frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegen zu wirken. 2.3 Zeigen die Beobachtungen, Fehler- und Denkanalysen sowie Lernstandserhebungen bzw. Leistungsmessungen oder geben Eltern begründete Hinweise, dass zurückliegend erarbeitete mathematische Grundvorstellungen, Inhalte und Techniken bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht gesichert sind, muss der diagnostische Prozess ergänzt und objektiviert werden durch standardisierte oder informelle Verfahren. Lehrkräfte des Förderzentrums können hinzugezogen werden. Eine Beteiligung des Schulpsychologischen Dienstes im Rahmen des diagnostischen Prozesses kann im Einvernehmen mit den Eltern (schriftliche Einwilligung) erfolgen. 2.4 Von einer Rechenschwäche im Sinne dieses Erlasses ist auszugehen, wenn sich nach Durchführung der in Ziff. 2.3 bezeichneten Verfahren ergibt, dass die mathematischen Grundvorstellungen und Lösungsstrategien der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers erheblich unter dem Niveau liegen, das für ihre bzw. seine Jahrgangsstufe maßgeblich ist. Dasselbe gilt, wenn die Ergebnisse von standardisierten Tests unterdurchschnittlich ausfallen. 3. Interventionen Es ist darauf hinzuwirken, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Aufbau adäquater Lösungsstrategien und mathematischer Grundvorstellungen dauerhaft den Anschluss an die Lerngruppe erlangt. 3.1 Lernplan Bei Vorliegen einer Rechenschwäche soll frühzeitig auf der Basis der unter Ziff. 2.3 ermittelten Lernausgangslage ein differenzierter Lernplan erstellt werden. Zuständig ist gem. § 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG die Klassenkonferenz. Im Lernplan werden neben den Fördermaßnahmen im engeren Sinne (Ziff. 3.2) auch weitere pädagogische Maßnahmen im Rahmen der individuellen Förderung (Ziff. 3.3) sowie Maßnahmen bezüglich der Beurteilung von Klassenarbeiten oder sonstigen schriftlichen Lernstandserhebungen in der Grundschule (Ziff. 4.2) schriftlich dokumentiert. 3.2 Fördermaßnahmen Die Schule fördert Schülerinnen und Schüler - individuell im Rahmen des Unterrichts - entsprechend dem Förderkonzept der Schule im Rahmen der in der Kontingentstundentafel dafür vorgesehenen Stunden klassen- und jahrgangsübergreifend oder in anderen organisatorischen Einheiten, z. B. schulübergreifenden Intensivkursen. 3.3 Besondere pädagogische Maßnahmen Zu den Elementen der individuellen Förderung und den pädagogischen sowie methodisch-didaktischen Handlungsmöglichkeiten gehören Maßnahmen wie z. B. an der Lernausgangslage orientierte Aufgaben, unterrichtsorganisatorische und unterrichtsinhaltliche Veränderungen, Bereitstellen und Zulassen von Hilfsmitteln und differenzierte Hausaufgabenstellungen. Dies gilt nicht bei der Anfertigung von Klassenarbeiten oder sonstigen schriftlichen Lernstandserhebungen. 4. Leistungsbewertung in der Grundschule 4.1 Schülerinnen und Schüler mit einer Rechenschwäche unterliegen den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung. 4.2 Es kann in der Grundschule im Rahmen eines Lernplans die Regelung getroffen werden, dass Klassenarbeiten statt mit einer Note verbal beurteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Leistungsentwicklung trotz gezielter Förderung über mindestens drei Monate nicht den Anforderungen entspricht (schwach ausreichend und schlechter) oder gravierende, grundlegende Defzite vor allem in den arithmetischen Kompetenzen erst nach der Eingangsphase erkannt werden. 4.3 Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkraft für Mathematik. 4.4 Im Zeugnis erhält die Schülerin oder der Schüler eine Note/Leistungsbewertung nach allgemeinem Bewertungsmaßstab. Verbale Angaben und Ergänzungen zur Darstellung der individuellen Leistungsentwicklung und Sachkompetenz sind zulässig, soweit sie sich auf im Lehrplan vorgesehene Teilbereiche des Faches Mathematik beziehen. 4.5 Die Eltern sind regelmäßig über den Leistungsfortschritt und -stand sowie über die Fördermaßnahmen ihres Kindes zu unterrichten und zu beraten. 5. Sekundarstufe I 5.1 In den Jahrgangsstufen 5 und 6 können Maßnahmen gemäß Ziff. 3.1, 3.2 und 3.3 gewährt werden, wenn die Leistungen in Mathematik nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen (schwach ausreichend und schlechter). Die Maßnahmen sollen gewährt werden, wenn erhebliche Rechenschwierigkeiten im Sinne von Ziff. 2.3 bereits in der Eingangsphase der Grundschule aufgetreten sind, entsprechende grundlegende Defzite erst nach der Eingangsphase erkannt worden sind und die Förderung noch nicht abgeschlossen ist. 5.2 Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Vorschlag der Lehrkraft für Mathematik jeweils für das folgende Schulhalbjahr. 5.3 Ziff. 4.4 gilt entsprechend. 5.4 Besondere pädagogische Maßnahmen gemäß Ziff. 3.3 können über die Jahrgangsstufe 6 hinaus, maximal bis zum Ende der Sekundarstufe I, gewährt werden, wenn die Leistungen in Mathematik nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen und Maßnahmen gemäß Ziff. 5.1 durchgeführt wurden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz zu Beginn sowie zur Hälfte des Schuljahres für das jeweils folgende Schulhalbjahr. 6. Allgemeine Bestimmungen Jede Grundschule und jedes Förderzentrum zeigt der zuständigen Schulaufsicht mindestens eine Lehrkraft an, die durch eine vom IQSH zertifzierte Fortbildung über vertiefte Kenntnisse in Bezug auf Erscheinungsformen, diagnostische Verfahren und Fördermöglichkeiten bei Rechenschwäche verfügt (Fachkraft Rechenschwäche). Für die weiterführenden Schulen wird dies empfohlen. Das IQSH unterstützt die Schulen insbesondere mit Fortbildungen, Beratung sowie Materialien. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. 7.2 Der Erlass tritt zum 31. Juli 2022 außer Kraft. |