Röntgenverordnung 2003  Seite drucken

Durchführung der Röntgenverordnung - RöV - und der Strahlenschutzverordnung - StrSchV - in Schulen von Schleswig-Holstein
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 6. April 2010 - 111 323
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 115) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

- Einstellung des Betriebes der Schulröntgeneinrichtung
- mit der Bauartzulassung Nds. 38 und Nds. 39 der Firma Phywe
- Rückmeldungen von Bestand an Schulröntgeneinrichtungen und radioaktiven Präparaten
- Fehlanzeige (ggf.) zu Schulröntgeneinrichtungen und radioaktiven Präparaten

Seit dem 1. November 2006 sind die Zuständigkeiten des ehemaligen Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit im Bereich des Strahlenschutzes von drei Standorten in eine Aufsichtsbehörde für Schleswig-Holstein zusammengeführt worden. Der Aufgabenvollzug im Bereich der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung wird seit 1. Januar 2010 im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom Referat Strahlenschutz, 11 56, in der Abteilung 11 5 - Reaktorsicherheit und Strahlenschutz - wahrgenommen.
Jede Schulleiterin und jeder Schulleiter ist nach der bestehenden Regelung des Ministeriums für Bildung und Kultur bei Vorhandensein von Röntgenanlagen oder radioaktiver Präparate an ihrer/seiner Schule als Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne der beiden Verordnungen tätig, hat also die Verpflichtungen aus den Verordnungen zu erfüllen.
Aufgrund ihrer Verpflichtungen bitte ich die Schulleiterinnen und Schulleiter mit entsprechenden Nachweisen über Röntgenanlagen oder radioaktive Präparate nachfolgende Unterlagen vorzulegen:
1. Aufstellung von vorhandener Röntgenanlage und/ oder radioaktiver Präparate mit Angaben zu Röntgenanlage: Gerätenamen, Gerätenummer, Herstellerfirma, Bauartzulassung, Typ und Fabriknummer der Röntgenröhre, Datum der letzten Sachverständigenprüfung (alle Angaben im Sachverständigenprüfbericht)
radioaktive Präparate: Isotop, Aktivität, ggf. Bauartzulassungskennzeichen
2. Eine schriftliche Abgangsmeldung als Nachweis für die Stilllegung der Schulröntgeneinrichtungen mit der Bauartzulassung Nds. 38 und Nds. 39
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat mit Bekanntmachung vom 27. August 2009 (Seite 3330 des Bundesanzeigers Nummer 141 vom 22. September 2009) aus Gründen des Strahlenschutzes den Widerruf von zwei Bauartzulassungen, Nds. 38 und Nds. 39, der Firma Phywe AG bekannt gemacht.
Der Betrieb von Schulröntgengeräten mit dem Bau­artzulassungszeichen Nds. 38 ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 RöV unverzüglich einzustellen.
Der Betrieb von Schulröntgengeräten mit dem Bau­artzulassungszeichen Nds. 39 ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 RöV bis spätestens zum 1. Juli 2010 einzustellen. Die Stilllegung erfolgt praktisch durch die Trennung der Röntgenröhre vom Gerät, der Entfernung des Strahlenzeichens (schwarzes Flügelrad auf gelbem Grund) und der Entsorgung aller Teile als Elektronik­schrott.
Bitte prüfen Sie, ob sich in Ihrem Verantwortungsbereich, dem Schulgebäude, Röntgeneinrichtungen und/ oder radioaktive Präparate befinden.
3. Bitte senden Sie eine Fehlanzeige, wenn Ihre Schule keine Röntgenanlagen oder radioaktive Präparate hat, damit eine aktuelle Übersicht von allen Schulen in Schleswig-Holstein existiert und ein Abgleich der Bestände mit der Aufsichtsbehörde nach Röntgen- und Strahlenschutzverordnung im Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration erfolgen kann.
Die amtliche Bekanntmachung ist in der Anlage nachzulesen Anl. (pdf)
Den Strahlenschutzbeauftragten ist dieses Schreiben zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Über die von Ihnen veranlassten Maßnahmen bitte ich um Nachricht bis spätestens zum 1. Juli 2010. Bitte verwenden Sie dafür den ebenfalls anliegenden Vordruck.
Anl. (pdf)

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein