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Schulgesetz: 116 Schlerzeitungen

Frderung von Schlermedienprojekten auer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Bekanntmachung des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 21. August 1996 - III 402 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996, S. 367)

Hiermit werden die Richtlinien fr die Frderung der Arbeit von Schlermedienredaktionen bekanntgegeben.
Schlermedienredaktionen, die Interesse an einer finanziellen Frderung haben oder sich ber BiIdungsangebote informieren wollen, wenden sich bitte an:

Junge Presse Schleswig-Holstein e.V
Postfach 2671
24037 Kiel
Tel.: 0431 /677730 Fax: 0431 /677728 oder:

Schleswig-Holsteinische Jugendpresse e.V.
Postfach 3827
24037 Kiel
Tel.: 0431 /722244 Fax: 0431 /722244.

Richtlinien fr die Frderung der Arbeit von Schlermedienredaktionen

I. Allgemeines
1. Die Junge Presse Schleswig-Holstein (JPSH) e.V und die Schleswig-Holsteinische Jugendpresse (SHJP) e.V sind beauftragt, die Frderung nach diesen Richtlinien durchzufhren. Eine gesonderte Regelung gilt fr den Bereich der Starthilfe von Schlermedienprojekten (vgl. Ziffer 11.1 ).
2. Die Frderung erfolgt nach Magabe dieser Richtlinien im Rahmen der vom Land Schleswig-Holstein bereitgestellten Haushaltsmittel. Die Mittel sind nicht bertragbar.
3. Ein Rechtsanspruch auf Frderung besteht nicht. 4. Fr das Antrags-, Bewilligungs-, Auszahlungs-, Verwendungsnachweis- und Prfungsverfahren gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO.

II. Zuwendungszweck
Um die Bereitschaft von Schlerinnen und Schlern zu wecken und zu untersttzen, schulisches Leben selbstverantwortlich mitzugestalten, frdert das Land Schleswig-Holstein
1. durch finanzielle Hilfe den Start und in Ausnahmefllen den Erhalt von Schlermedienprojekten. Antrge sind hier ausschlielich an die JPSH zu richten,
2. die Weiterbildung durch Seminare auf Kreis- und/oder Landesebene, die von der JPSH und/oder der SHJP angeboten werden,
3. das Erstellen von besonderen Sachpublikationen, die den Schlermedienredaktionen beziehungsweise den -redakteurinnen und -redakteuren konkrete Hilfe bieten (zum Beispiel Presserecht),
4. die Beschaffung von technischem Material durch die JPSH oder die SHJP als Hilfestellung fr die Schlermedienredaktionen beziehungsweise die -redakteurinnen und -redakteure.

III. Zuwendungsempfnger
Zuwendungen knnen erhalten
1. einzelne Schlermedienredaktionen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein,
2. die Junge Presse Schleswig-Holstein e.V und die Schleswig-Holsteinische Jugendpresse e.V. als Landesarbeitsgemeinschaften von Schlermedienredaktionen beziehungsweise Schlermedienredakteuren und -redakteurinnen fr die mit dem unter Ziffer IV.2 genannten Teilnehmerkreis durchzufhrenden Bildungsmanahmen.

IV Zuwendungsvoraussetzungen
1 . Zuwendungen werden nur fr solche Manahmen gewhrt, die unmittelbar in Verbindung mit der Arbeit von Schlermedienredakteurinnen und -redakteuren stehen.
2. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Bildungsmanahmen mssen Mitglied von Schlermedienredaktionen beziehungsweise Schlermedienredakteurinnen oder -redakteure an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule in Schleswig-Holstein sein.
3. Eine Manahme kann grundstzlich nur gefrdert werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Durchfhrung begonnen worden ist. Im Einzelfall knnen Ausnahmen durch das Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zugelassen werden.

V Art, Umfang und Hhe der Zuwendung
1 . Die Landesfrderung wird durch Zuwendungen fr einzelne Manahmen (Projektfrderung) gewhrt.
2. Die Frderung wird ganz oder fr Teilbereiche der Manahme in der Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschu gewhrt.
3. Eine Frderung ist ausgeschlossen, insoweit als die Manahme bereits aus Bundes- oder Drittmitteln gefrdert wird.
4. ber die finanzielle Zuwendung beim Start eines Schlermedienprojektes wird im Einzelfall entschieden. Der Hchstbetrag darf 400,- DM aber nicht bersteigen. Fr den Antrag auf eine finanzielle Zuwendung wird ein Muster beigefgt (Anlage 1 ).
5. Seminare sollen in der Regel nicht lnger als drei Tage dauern.
6. Fr Bildungsveranstaltungen werden Festbetrge als Zuschsse nach Dauer der Manahme und der Anzahl der teilnehmenden Personen gewhrt:
a) Die Zuwendung betrgt fr Tagesveranstaltungen mit mindestens sechs Stunden Dauer 45,- DM pro Tag und Person, hchstens jedoch 900,- DM.
b) Die Zuwendung betrgt bei zweitgigen Seminaren mit bernachtung und einer Mindestdauer von 24 Stunden 90,- DM pro Person, hchstens jedoch 1 .800,- DM, bei dreitgigen Seminaren mit zwei bernachtungen und einer Mindestdauer von 36 Stunden 135,- DM pro Person, hchstens jedoch 2.700; DM.
c) Seminare mit mehr als drei Tagen Dauer werden nur ausnahmsweise gefrdert. ber die Hhe der Frderung wird im Einzelfall entschieden.
d) Die Zuwendung wird hchstens in Hhe der anerkannten und tatschlich anfallenden Kosten gewhrt.

VI. Verfahren
Antragsverfahren fr Zuwendungen nach Ziffer III.1 a) Antrge auf Gewhrung von Zuwendungen sind
schriftlich unter Verwendung des Musters (Anlage 1 ) bei der Jungen Presse Schleswig-Holstein e.V. zu stellen.
b) Die Antrge mssen mindestens drei Wochen vor der geplanten Auftragsvergabe, sptestens jedoch am 01 .12. des laufenden Rechnungsjahres bei der Jungen Presse Schleswig-Holstein e.V. vorliegen; diese kann in begrndeten Fllen Ausnahmen zulassen. Spter eingereichte Antrge knnen nur nach Magabe der dann noch verfgbaren Haushaltsmittel bercksichtigt werden.
2. Antragsverfahren fr Zuwendungen nach Ziffer 111.2 Antrge auf Gewhrung von Zuwendungen sind schriftlich unter Verwendung des Musters (Anlagen 2 und 3) beim Ministerium fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zu stellen.

VII. Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung fr Zuwendungen nach Ziffer 111.1 erfolgt auf Antrag der Jungen Presse Schleswig-Holstein e.V. Die Auszahlung fr Zuwendungen nach Ziffer 111.2 erfolgt auf Antrag der Jungen Presse Schleswig-Holstein e.V. beziehungsweise der Schleswig-Holsteinischen Jugendpresse e.V. und wird nur an diese ausgezahlt.
VIII. Verwendungsnachweisverfahren durch die JPSH bzw. die SHJP
a) Die Junge Presse Schleswig-Holstein e.V. beziehungsweise die Schleswig-Holsteinische Jugendpresse e.V. als Empfnger der Zuwendungen nach Ziffer III.1 und 111.2 hat in der Regel drei Monate nach Beendigung der Manahme den Gesamtverwendungsnachweis vorzulegen.
b) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem ausfhrlichen Sach- und Erfahrungsbericht und einem zahlenmigen Nachweis, der sich auf alle fr den Verwendungszweck bestimmten Einnahmen und Ausgaben erstreckt.
c) Bereits gezahlte und nicht in Anspruch genommene Teile der Zuwendung sind unverzglich an das Land Schleswig-Holstein zu erstatten.

IX. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft:
Gleichzeitig treten auer Kraft
- der Erla ber die Frderung der Schlerpressearbeit vom 28. Juli 1989 (NBI. MBWJK Schl.-H. 1989, S. 204 ff.),
- der Erla ber die Schleswig-Holsteinische Jugendpresse vom 17. November 1989 (NBI. MBWJK Schl.-H. 1990, S. 2).


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein