Schularzt


Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Vom 26. Juni 1981
Gl.-Nr.: 223-9-25
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 123

Änderungsdaten:

§ 3 geändert (Art. 28 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
§ 3 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§ 3 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 8 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird im Einvernehmen mit dem Sozialminister verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Die schulärztlichen Aufgaben werden von der Kreisgesundheitsbehörde (§ 8 des Gesundheitsdienstgesetzes) durchgeführt.

(2) Die Kreisgesundheitsbehörde und die Schulen arbeiten bei der Wahrnehmung der schulärztlichen Aufgaben zusammen. Die Eltern haben nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des Schulgesetzes die Kreisgesundheitsbehörde zu unterstützen.

(3) Die Kreisgesundheitsbehörde hat mit anderen Einrichtungen, in denen auf medizinischem, pädagogischem, gesundheitserzieherischem, psychologischem oder sozialem Gebiet gearbeitet wird, zusammenzuarbeiten.

§ 2 Aufgaben

(1) Schulärztliche Aufgabe ist es, zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit des Schülers beizutragen und ihm durch Früherkennung von Gesundheits- und dadurch bedingte Entwicklungsstörungen sowie durch Einleitung der aus ärztlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen die Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Kräfte zu ermöglichen.

(2) Zu den schulärztlichen Aufgaben gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

Mitwirkung bei der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit (§ 38 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes), bei der vorzeitigen Einschulung (§ 39 Abs. 2 des Schulgesetzes) und bei der Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 39 Abs. 3 des Schulgesetzes),
Untersuchungen und Beratungen nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung,
Impfungen nach § 14 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes,
nach dem Bundes-Seuchengesetz vorgeschriebene oder mit diesem in Zusammenhang stehende Untersuchungen,
Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes einschließlich der Kariesprophylaxe als schulzahnärztliche Aufgabe,
Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 des Schulgesetzes zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule in gesundheitlicher und hygienischer Hinsicht,
Mitwirkung und Beratung in der Gesundheitserziehung und
schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Lehrer und Schüler.
(3) Soweit für schulische Entscheidungen und Maßnahmen gesundheitliche Belange des Schülers bedeutsam sind, hat die Kreisgesundheitsbehörde auf Anforderung der Schule die Untersuchungen durch zu führen und die für den Einzelfall notwendigen Angaben zu machen.

§ 3 Verbindliche Untersuchungen

(1) Schüler an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, sich schulärztlich untersuchen zu lassen

zu Beginn des Besuchs der Grundschule,
in der 3. oder 4. Klassenstufe,
beim Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums, sofern das Fach "Sport" als Leistungsfach gewählt wird, und
zu Beginn des Besuchs einer beruflichen Schule, sofern der Unterricht ganz oder teilweise in Einrichtungen durchgeführt wird, für die Untersuchungen nach dem Bundes-Seuchengesetz vorgeschrieben sind.
(2) Die Untersuchung zu Beginn des Besuchs der Grundschule soll aus ärztlicher Sicht die Schulreife sowie Behinderungen oder Entwicklungsstörungen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht beeinträchtigen können, ferner eine Sonderschulbedürftigkeit sowie Haltungsschwächen oder Haltungsschäden feststellen.

(3) Die Untersuchung in der 3. oder 4. Klassenstufe soll aus ärztlichen Sicht Behinderungen oder Entwicklungsstörungen, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht beeinträchtigen können, insbesondere Haltungsschwächen oder Haltungsschäden, sowie die Tauglichkeit für den Schulsport, insbesondere den Schwimmunterricht, feststellen.

(4) Die Untersuchung beim Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums soll die körperliche Leistungsfähigkeit des Schülers unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen im Fach "Sport" als Leistungsfach aus ärztlicher Sicht feststellen. Die Schule ist darüber zu unterrichten, ob der Schüler für die vorgesehenen Sportarten geeignet ist oder nicht.

(5) Die Untersuchung zu Beginn des Besuchs einer beruflichen Schule soll der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen nach Maßgabe der §§ 17 und 18 sowie 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes dienen.

(6) Die Anwesenheit wenigstens eines Elternteils oder einer von ihm beauftragten Person bei der Untersuchung zu Beginn des Besuchs der Grundschule ist erforderlich, bei der Untersuchung in der 3. oder 4. Klassenstufe wünschenswert.

(7) Schule und Eltern sind über die Ergebnisse der Untersuchungen, insbesondere über festgestellte Auffälligkeiten sowie über erforderliche Maßnahmen nach Vordrucken zu unterrichten, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz festgelegt wer den.

(8) Die Befunde der Untersuchungen werden auf einem landes-einheitlichen Untersuchungsbogen fest gehalten, der von der Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird.


§ 4 Freiwillige Untersuchungen und Beratungen

(1) Über die Untersuchungen nach § 3 hinaus hat die Kreisgesundheitsbehörde folgende Untersuchungen und Beratungen anzubieten:

Untersuchung und Beratung von Kindern nach Vollendung des 5. Lebensjahres zur Feststellung von aus ärztlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf die spätere Schulfähigkeit;
Untersuchung und Beratung von Schülern der 8. oder 9. Klassenstufe, insbesondere zur Feststellung, ob sie den Anforderungen einer weiteren schulischen und beruflichen Ausbildung in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sind. Das Ergebnis der Untersuchung ist auf Anforderung der Berufsberatung mitzuteilen;
Untersuchung und Beratung von Schülern des Berufsgrundbildungsjahres,der Berufsfachschulen und Fachschulen, insbesondere zur Feststellung, ob sie den beruflichen Anforderungen während der Ausbildung in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sind;
Untersuchungen und Beratungen von Kindern und Jugendlichen sowie Beratungen von Eltern und Lehrern in schulärztlichen Sprechstunden.

(2) Die Kreisgesundheitsbehörde hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Beratungen auch den Schülern an Schulen in freier Trägerschaft anzubieten.

(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen gilt die Pflicht zur Unterrichtung der Eltern nach § 3. Abs. 7 sowie die Festlegung eines Untersuchungsbogens nach § 3 Abs. 8.


§ 5 Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom Unterricht

(1) Für einen Schüler, der wegen gesundheitlicher oder körperlicher Beeinträchtigungen drei oder mehr aufeinanderfolgende Schultage ganz oder teilweise nicht am Unterricht teilnimmt, kann eine ärztliche Bescheinigung über die Schulunfähigkeit verlangt werden, aus der die voraussichtliche Krankheitsdauer hervorgeht. Dies gilt auch für schwangere Schülerinnen. Bei Teilzeitunterricht gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Bescheinigung bereits nach zwei aufeinander folgenden Fehltagen verlangt werden kann.

(2) Für einen Schüler, der zur Teilnahme an Kuren oder ähnlichen Maßnahmen vom Schulbesuch beurlaubt werden soll, kann eine ärztliche Bescheinigung entsprechend Absatz 1 verlangt werden.

(3) Für einen Schüler, der ganz oder teilweise für mehr als vier Wochen von der Ausübung des Schulsports beurlaubt werden soll oder wiederholt in kurzen Abständen wegen Krankheit am Schulsport nicht teilnimmt, kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Ärztliche Bescheinigungen, die eine teilweise Beurlaubung von der Ausübung des Schulsports empfehlen, sollen Angaben über die Art der Behinderung und das Ausmaß sowie die Art der Belastungen enthalten, die dem Schüler ohne Gefährdung zuzumuten sind.

(4) In begründeten Fällen kann die Schule die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.


§ 6 Kosten der Untersuchungen

Schulärztliche Maßnahmen nach dieser Verordnung sind für den Schüler kostenfrei.

§ 7 Verfahren

(1) Für jeden erstmals vom Schularzt erfaßten Schüler ist ein landeseinheitlicher Schülergesundheitsbogen, dessen Inhalt von der Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird, anzulegen. Er ist durch die Kreisgesundheitsbehörde gesondert aufzubewahren. Die Landesgesundheitsbehörde wird ermächtigt, diejenigen Daten festzulegen, die zum Zwecke der Maßnahmen nach dieser Verordnung von der Kreisgesundheitsbehörde erhoben und gespeichert werden dürfen. Die Schule hat der Kreisgesundheitsbehörde die personenbezogenen Grunddaten über die Schüler aus dem Schülerverzeichnis mitzuteilen. Ein Schulwechsel ist der Kreisgesundheitsbehörde durch die Schule anzugeben.

(2) Die Kreisgesundheitsbehörde legt die Untersuchungs- und Beratungstermine im Einverständnis mit der Schule fest. Sie führt die Kartei der Schülergesundheitsbögen.

(3) Die Schüler und deren Eltern (§ 2 Abs. 5 des Schulgesetzes) sind rechtzeitig über den Zeitpunkt, den Ort sowie den Zweck der schulärztlichen Maßnahmen zu unterrichten. Die Schule unterstützt im Einvernehmen mit der Kreisgesundheitsbehörde die Maß nahmen zur Durchführung der schulärztlichen Aufgaben, insbesondere durch Bereitstellung angemessener Räume, Beaufsichtigung der Schüler sowie Bekanntgabe der Termine.

(4) § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes vom 30. November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) über die bei Kindern und Jugendlichen zu erhebenden Daten bleibt unberührt.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten im. Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kreisgesundheitsbehörde und anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

§ 8 Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Außer Kraft tritt der Erlaß über die Befreiung vom Sportunterricht vom 1. September 1966 (NBl. KM. Schl.-H. S. 277).


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein