Schularzt |
Landesverordnung über die
schulärztlichen Aufgaben aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Vom 26. Juni 1981
Gl.-Nr.: 223-9-25
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 123
Änderungsdaten:
§ 3 geändert (Art. 28 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
§ 3 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§ 3 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 8 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl.
Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S.
492), wird im Einvernehmen mit dem Sozialminister verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Die schulärztlichen Aufgaben werden von der Kreisgesundheitsbehörde (§ 8 des
Gesundheitsdienstgesetzes) durchgeführt.
(2) Die Kreisgesundheitsbehörde und die Schulen arbeiten bei der Wahrnehmung der
schulärztlichen Aufgaben zusammen. Die Eltern haben nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 des
Schulgesetzes die Kreisgesundheitsbehörde zu unterstützen.
(3) Die Kreisgesundheitsbehörde hat mit anderen Einrichtungen, in denen auf
medizinischem, pädagogischem, gesundheitserzieherischem, psychologischem oder
sozialem Gebiet gearbeitet wird, zusammenzuarbeiten.
§ 2 Aufgaben
(1) Schulärztliche Aufgabe ist es, zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit
des Schülers beizutragen und ihm durch Früherkennung von Gesundheits- und
dadurch bedingte Entwicklungsstörungen sowie durch Einleitung der aus ärztlicher
Sicht erforderlichen Maßnahmen die Entfaltung seiner körperlichen und geistigen
Kräfte zu ermöglichen.
(2) Zu den schulärztlichen Aufgaben gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
Mitwirkung bei der Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit (§ 38 Abs. 2 und 3
des Schulgesetzes), bei der vorzeitigen Einschulung (§ 39 Abs. 2 des
Schulgesetzes) und bei der Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 39 Abs. 3 des
Schulgesetzes),
Untersuchungen und Beratungen nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung,
Impfungen nach § 14 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes,
nach dem Bundes-Seuchengesetz vorgeschriebene oder mit diesem in Zusammenhang
stehende Untersuchungen,
Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes einschließlich der Kariesprophylaxe
als schulzahnärztliche Aufgabe,
Mitwirkung bei Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 des Schulgesetzes zur
Aufrechterhaltung der Ordnung an der Schule in gesundheitlicher und hygienischer
Hinsicht,
Mitwirkung und Beratung in der Gesundheitserziehung und
schulärztliche Sprechstunden für Eltern, Lehrer und Schüler.
(3) Soweit für schulische Entscheidungen und Maßnahmen gesundheitliche Belange
des Schülers bedeutsam sind, hat die Kreisgesundheitsbehörde auf Anforderung der
Schule die Untersuchungen durch zu führen und die für den Einzelfall notwendigen
Angaben zu machen.
§ 3 Verbindliche Untersuchungen
(1) Schüler an öffentlichen Schulen sind verpflichtet, sich schulärztlich
untersuchen zu lassen
zu Beginn des Besuchs der Grundschule,
in der 3. oder 4. Klassenstufe,
beim Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums, sofern das Fach "Sport" als
Leistungsfach gewählt wird, und
zu Beginn des Besuchs einer beruflichen Schule, sofern der Unterricht ganz oder
teilweise in Einrichtungen durchgeführt wird, für die Untersuchungen nach dem
Bundes-Seuchengesetz vorgeschrieben sind.
(2) Die Untersuchung zu Beginn des Besuchs der Grundschule soll aus ärztlicher
Sicht die Schulreife sowie Behinderungen oder Entwicklungsstörungen, die eine
erfolgreiche Teilnahme am Unterricht beeinträchtigen können, ferner eine
Sonderschulbedürftigkeit sowie Haltungsschwächen oder Haltungsschäden
feststellen.
(3) Die Untersuchung in der 3. oder 4. Klassenstufe soll aus ärztlichen Sicht
Behinderungen oder Entwicklungsstörungen, die eine erfolgreiche Teilnahme am
Unterricht beeinträchtigen können, insbesondere Haltungsschwächen oder
Haltungsschäden, sowie die Tauglichkeit für den Schulsport, insbesondere den
Schwimmunterricht, feststellen.
(4) Die Untersuchung beim Eintritt in die Oberstufe des Gymnasiums soll die
körperliche Leistungsfähigkeit des Schülers unter Berücksichtigung der erhöhten
Anforderungen im Fach "Sport" als Leistungsfach aus ärztlicher Sicht
feststellen. Die Schule ist darüber zu unterrichten, ob der Schüler für die
vorgesehenen Sportarten geeignet ist oder nicht.
(5) Die Untersuchung zu Beginn des Besuchs einer beruflichen Schule soll der
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen nach Maßgabe
der §§ 17 und 18 sowie 47 und 48 des Bundes-Seuchengesetzes dienen.
(6) Die Anwesenheit wenigstens eines Elternteils oder einer von ihm beauftragten
Person bei der Untersuchung zu Beginn des Besuchs der Grundschule ist
erforderlich, bei der Untersuchung in der 3. oder 4. Klassenstufe wünschenswert.
(7) Schule und Eltern sind über die Ergebnisse der Untersuchungen, insbesondere
über festgestellte Auffälligkeiten sowie über erforderliche Maßnahmen nach
Vordrucken zu unterrichten, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz festgelegt wer den.
(8) Die Befunde der Untersuchungen werden auf einem landes-einheitlichen
Untersuchungsbogen fest gehalten, der von der Landesgesundheitsbehörde
festgelegt wird.
§ 4 Freiwillige Untersuchungen und Beratungen
(1) Über die Untersuchungen nach § 3 hinaus hat die Kreisgesundheitsbehörde
folgende Untersuchungen und Beratungen anzubieten:
Untersuchung und Beratung von Kindern nach Vollendung des 5. Lebensjahres zur
Feststellung von aus ärztlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen in Hinblick auf
die spätere Schulfähigkeit;
Untersuchung und Beratung von Schülern der 8. oder 9. Klassenstufe, insbesondere
zur Feststellung, ob sie den Anforderungen einer weiteren schulischen und
beruflichen Ausbildung in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen sind. Das Ergebnis
der Untersuchung ist auf Anforderung der Berufsberatung mitzuteilen;
Untersuchung und Beratung von Schülern des Berufsgrundbildungsjahres,der
Berufsfachschulen und Fachschulen, insbesondere zur Feststellung, ob sie den
beruflichen Anforderungen während der Ausbildung in gesundheitlicher Hinsicht
gewachsen sind;
Untersuchungen und Beratungen von Kindern und Jugendlichen sowie Beratungen von
Eltern und Lehrern in schulärztlichen Sprechstunden.
(2) Die Kreisgesundheitsbehörde hat die in dieser Verordnung vorgesehenen
Untersuchungen und Beratungen auch den Schülern an Schulen in freier
Trägerschaft anzubieten.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen gilt die Pflicht
zur Unterrichtung der Eltern nach § 3. Abs. 7 sowie die Festlegung eines
Untersuchungsbogens nach § 3 Abs. 8.
§ 5 Unterrichtsversäumnis und Beurlaubung vom
Unterricht
(1) Für einen Schüler, der wegen gesundheitlicher oder körperlicher
Beeinträchtigungen drei oder mehr aufeinanderfolgende Schultage ganz oder
teilweise nicht am Unterricht teilnimmt, kann eine ärztliche Bescheinigung über
die Schulunfähigkeit verlangt werden, aus der die voraussichtliche
Krankheitsdauer hervorgeht. Dies gilt auch für schwangere Schülerinnen. Bei
Teilzeitunterricht gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Bescheinigung bereits
nach zwei aufeinander folgenden Fehltagen verlangt werden kann.
(2) Für einen Schüler, der zur Teilnahme an Kuren oder ähnlichen Maßnahmen vom
Schulbesuch beurlaubt werden soll, kann eine ärztliche Bescheinigung
entsprechend Absatz 1 verlangt werden.
(3) Für einen Schüler, der ganz oder teilweise für mehr als vier Wochen von der
Ausübung des Schulsports beurlaubt werden soll oder wiederholt in kurzen
Abständen wegen Krankheit am Schulsport nicht teilnimmt, kann eine ärztliche
Bescheinigung verlangt werden. Ärztliche Bescheinigungen, die eine teilweise
Beurlaubung von der Ausübung des Schulsports empfehlen, sollen Angaben über die
Art der Behinderung und das Ausmaß sowie die Art der Belastungen enthalten, die
dem Schüler ohne Gefährdung zuzumuten sind.
(4) In begründeten Fällen kann die Schule die Vorlage eines schulärztlichen
Zeugnisses verlangen.
§ 6 Kosten der Untersuchungen
Schulärztliche Maßnahmen nach dieser Verordnung sind für den Schüler kostenfrei.
§ 7 Verfahren
(1) Für jeden erstmals vom Schularzt erfaßten Schüler ist ein
landeseinheitlicher Schülergesundheitsbogen, dessen Inhalt von der
Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird, anzulegen. Er ist durch die
Kreisgesundheitsbehörde gesondert aufzubewahren. Die Landesgesundheitsbehörde
wird ermächtigt, diejenigen Daten festzulegen, die zum Zwecke der Maßnahmen nach
dieser Verordnung von der Kreisgesundheitsbehörde erhoben und gespeichert werden
dürfen. Die Schule hat der Kreisgesundheitsbehörde die personenbezogenen
Grunddaten über die Schüler aus dem Schülerverzeichnis mitzuteilen. Ein
Schulwechsel ist der Kreisgesundheitsbehörde durch die Schule anzugeben.
(2) Die Kreisgesundheitsbehörde legt die Untersuchungs- und Beratungstermine im
Einverständnis mit der Schule fest. Sie führt die Kartei der
Schülergesundheitsbögen.
(3) Die Schüler und deren Eltern (§ 2 Abs. 5 des Schulgesetzes) sind rechtzeitig
über den Zeitpunkt, den Ort sowie den Zweck der schulärztlichen Maßnahmen zu
unterrichten. Die Schule unterstützt im Einvernehmen mit der
Kreisgesundheitsbehörde die Maß nahmen zur Durchführung der schulärztlichen
Aufgaben, insbesondere durch Bereitstellung angemessener Räume, Beaufsichtigung
der Schüler sowie Bekanntgabe der Termine.
(4) § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Jugendzahnpflegegesetzes vom
30. November 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 358) über die bei Kindern und Jugendlichen
zu erhebenden Daten bleibt unberührt.
(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten im. Rahmen der Zusammenarbeit
zwischen der Kreisgesundheitsbehörde und anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 3
ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
§ 8 Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Außer Kraft tritt der Erlaß über die Befreiung vom Sportunterricht vom 1.
September 1966 (NBl. KM. Schl.-H. S. 277).