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Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen 
(Schulbau-Richtlinie - SchulbauR
-)*) (Amtsbl. Schl.H. 1999 S. 544)

außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

GLNr. 2134.4
Erlass des Innenministeriums
vom 30. September 1999 - IV 651 - 515.234.2 -
Bezug: Erlass des Innenministers vom 21. Januar 1976 (Amtsbl. Schl.-H. S. 88)

Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen, Bürgermeister als untere Bauaufsichtsbehörden

1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für Anforderungen nach § 58 Abs. 1 der Landesbauordnung (LBO) an allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen.

2 Anforderungen an Bauteile 
2.1 Brandwände
Brandwände gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in Abständen von höchstens 60 m anzuordnen. In Öffnungen in diesen Brandwänden im Zuge notwendiger Flure sind feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.
2.2 Hallen
Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

3 Rettungswege
3.1 Allgemeine Anforderungen
Von jedem Unterrichtsraum aus müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen erreichbar sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg im Brandfall nicht gefährdet ist.
3.2 Rettungswege durch Hallen
Einer der beiden Rettungswege nach Nummer 3.1 darf durch eine Halle führen, wenn die Halle eine Rauchabzugsanlage hat.
3.3 Notwendige Flure
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung (Stichflure) dürfen nicht länger als 10 m sein.
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muß mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzerinnen und Benutzer betragen. Es muß jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
1. Ausgängen von Unterrichtsräumen
und sonstigen Aufenthaltsräumen 0,90 m, z. notwendigen Fluren, auf die mehr als
180 Benutzer angewiesen sind 2,00 m, 3. sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m, 4. notwendigen Treppen 1,25 m. Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf. durch offenstehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.

4 Treppen, Geländer und Umwehrungen
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht überschreiten. Treppen müssen Tritt- und Setzstufen haben. Notwendige Treppen dürfen keine gewendelten Läufe haben. Geländer und Umwehrungen müssen mindestens 1,10 m hoch sein.

5 Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Verglasungen in Türen im Zuge von Rettungswegen müssen bruchsicher sein.

6 Blitzschutzanlagen
Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben. 

7 Sicherheitsbeleuchtung
Eine Sicherheitsbeleuchtung muß in notwendigen Fluren, notwendigen Treppenräumen und fensterlosen Aufenthaltsräumen vorhanden sein

8 Alarmierungsanlagen
Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muß sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Das Alarmsignal muß mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können. An den Alarmierungsstellen müssen sich Einrichtungen Befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

9 Sicherheitsstromversorgung
Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und Rauchabzugsanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsanlage angeschlossen sein.

10 Feuerwehrplan, Brandschutzordnung
Die Betreiberin oder der Betreiber der Schule muß im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzdienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

11 Aufhebung von Erlassen
Der Erlass "Technische Richtlinien für den Schulbau (TR-Schulbau) Teil6, Bauaufsichtliche Richtlinien für -Schulen (BASchuIR)" vom 21. Januar 1976 (Amtsbl. Schl.-H. S. 88)**) wird aufgehoben.
Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 544

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*Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABI. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.


**GLNr.2134.3


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein