Landesverordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchordnung -
SchulbO)
aufgehoben durch SchulG 2007
Vom 10. August 1983
Fundstelle: NBl. KM 1983, S. 168
Änderungsdaten:
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§§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert ( Art. 28 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften
an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)
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§§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften
an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
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§§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften
an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte
Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
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Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005,
GVOBl. S. 487)
Eingangsformel:
Aufgrund des § 111 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl.
Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl.
Schl.-H. S. 308), wird verordnet:
§ 1
Begriff der Schulbücher
(1) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind alle
Bücher und Druckschriften, die im Unterricht sowie bei der häuslichen Vor-
und Nachbereitung des Unterrichts durch Schüler verwendet und in der Regel
für ein Schuljahr im Unterricht eingesetzt werden. Als Schulbücher gelten
auch die dazugehörigen Zusatzteile, insbesondere Lehrerbegleithefte, Schülerarbeitshefte
und audiovisuelle Begleitmaterialien.
(2) Als Schulbücher gelten nicht:
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Bibeln, Gesangbücher, Katechismen,
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Nachschlagewerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen, Tabellenwerke,
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Arbeitshefte und Schriften, die zusätzlich für besondere Unterrichtsaufgaben
eingesetzt werden, insbesondere Ganzschriften (Lektüren), Textsammlungen,
Quellenhefte, Kursmaterialien, Zeitschriften, Chor- und Liederbücher,
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Arbeitsblätter verschiedener Art, die von den Lehrern für den Gebrauch
im Unterricht hergestellt und vervielfältigt werden.
§ 2
Eignung der Schulbücher
Ein Schulbuch darf nur verwendet werden, wenn es
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inhaltlich allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften
nicht widerspricht;
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zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule geeignet
ist ( § 4 des Schulgesetzes) und der Erfüllung des Bildungsauftrages
der einzelnen Schulart dient ( §§ 11 bis 23 des Schulgesetzes);
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dem Schüler hilft, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und Inhalte
zu erarbeiten, und ihn in die Lage versetzt, nach Anweisung des Lehrers
den Unterrichtsstoff auch selbständig zu bearbeiten;
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den Anforderungen entspricht, die nach pädagogischen Erkenntnissen
insbesondere nach didaktischen, methodischen und lernpsychologischen
Grundsätzen sowie hinsichtlich Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang
des Unterrichtsstoffes für die jeweilige Schulart und Altersstufe angemessen
sind;
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in den Klassenstufen 5 und 6 die Übergänge in andere Schularten erleichtert
und 6. im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckentsprechend
und preiswert gestaltet ist.
§ 3
Auswahl von Schulbüchern
(1) Über Auswahl und Einsatz von Schulbüchern im
Unterricht entscheidet der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz (
§ 83 Abs. 3 des Schulgesetzes).
(2) Das Abstimmungsverfahren zwischen benachbarten
Schulen nach § 5 Abs. 4 der Orientierungsstufenordnung erstreckt sich auch
auf die Auswahl von Schulbüchern für die Orientierungsstufe.
(3) An einer Schule, bei berufsbildenden Schulen
in demselben Bildungsgang, dürfen nur das gleiche Werk oder aufeinander
abgestimmte Systeme von Schulbüchern verwendet werden. Wird ein neues Schulbuch
eingeführt, sollen vorhandene Bestände des bis dahin benutzten Schulbuches
möglichst aufgebraucht werden.
§ 4
Zulassungsbedürftige Schulbücher
(1) In den folgenden Fächern dürfen nur die Schulbücher
ausgewählt werden, die vom Ministerium für Bildung und Frauen zugelassen
sind:
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an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte
und Lernbehinderte Schulbücher für die Fächer Biologie (Klassenstufe 5 bis 10), Deutsch, Englisch (Klassenstufe 5 bis 6), Erdkunde, Geschichte, Hauswirtschaft, Heimat- und Sachunterricht, Mathematik (Klassenstufe 1 bis 6), Philosophie, Evangelische Religion, Katholische Religion und Wirtschaft/Politik;
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an berufsbildenden Schulen soweit nicht auf einzelne Ausbildungsberufe
bezogen Schulbücher für die Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde, Philosophie, Rechtslehre, Evangelische Religion, Katholische Religion und Wirtschaftslehre.
Der Zulassung bedürfen auch Neubearbeitungen bereits zugelassener Schulbücher.
(2) Über die Zulassung entscheidet das Ministerium
für Bildung und Frauen durch Aufnahme der Schulbücher in den jährlich erscheinenden
"Katalog der in Schleswig-Holstein zugelassenen Schulbücher".
§ 5
Prüfung von Schulbüchern
(1) Die Zulassung eines Schulbuches erfolgt auf Antrag
des Verlages nach Prüfung im Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis
und Theorie der Schule (IPTS). Der Antrag muß Angaben über Fach, Schulart,
Klassenstufe, Ausstattung, Seitenzahl, Auflage, Verlagsbestellnummer, Erscheinungsjahr,
Zusatzteile und Preis, gegliedert nach Schulbuch und Zusatzteilen, enthalten.
Zulassungsbescheide anderer Bundesländer können beigefügt werden.
(2) Dem Antrag sind vier Exemplare des Schulbuchs
einschließlich aller gedruckten Zusatzteile und ein Exemplar der dazugehörigen
audiovisuellen Lehrmittel beizufügen. Anstelle eines ausgedruckten Exemplars
können auch festgebundene Manuskripte oder Korrekturexemplare eingereicht
werden, wenn sie strukturell dem fertigen Schulbuch entsprechen und der
Verlag versichert, daß die Vervielfältigung unverändert erfolgen wird oder
notwendige Veränderungen unverzüglich angezeigt werden.
(3) Wird die Prüfung der Neubearbeitung eines bereits
zugelassenen Schulbuches beantragt, hat der Verlag alle inhaltlichen Veränderungen
in geeigneter Form mitzuteilen.
(4) Das IPTS schlägt das Ministerium für Bildung
und Frauen die Zulassung ohne förmliches Prüfverfahren vor, wenn
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es sich um eine unwesentlich veränderte Neubearbeitung handelt,
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es sich um die Erneuerung einer abgelaufenen Zulassung handelt und
inzwischen ein neuer Lehrplan weder erlassen ist noch bearbeitet wird,
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die vorgelegten Zulassungsbescheide anderer Bundesländer ein erneutes
Prüfverfahren entbehrlich erscheinen lassen,
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das Schulbuch von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland empfohlen ist.
(5) Die Prüfung ist gebührenpflichtig.
§ 6
Förmliches Prüfverfahren
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht
vor, leitet das IPTS ein Prüfverfahren ein, das in seinem Auftrage erfolgt
durch
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einen vom Ministerium für Bildung und Frauen für ein bestimmtes Fach
eingesetzten besonderen Schulbuchausschuß oder
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einen Ausschuß des IPTS oder
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das Gutachterverfahren nach Absatz 3 oder
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die Erprobung im Unterricht auf Wunsch einzelner Schulen mit Zustimmung
des Verlages.
(2) Im Prüfverfahren ist zu ermitteln, ob das Schulbuch
für die Verwendung im Unterricht geeignet ist (§ 2); das Ergebnis ist schriftlich
zu begründen. Dieses kann dem jeweiligen Landeselternbeirat auf Antrag zugeleitet
werden. Bei Schulbüchern für die Fächer Evangelische Religion und Katholische
Religion ist das Einvernehmen mit den zuständigen Kirchenbehörden herbeizuführen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beauftragt das
IPTS zwei fachkundige Gutachter mit der Prüfung. Die Gutachten werden unabhängig
voneinander abgegeben. Kommen die Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen,
wird ein drittes Gutachten eingeholt.
§ 7
Zulassung von Schulbüchern
(1) Die Zulassung eines Schulbuches erfolgt unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer von drei Schuljahren, sofern nicht
besondere Umstände eine andere Regelung erfordern. Nach Ablauf der Zulassung
kann ein Schulbuch vier weitere Schuljahre im Unterricht eingesetzt werden.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
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der Antragsteller im Zulassungsverfahren falsche Angaben gemacht
hat,
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im Prüfungsverfahren Gesichtspunkte, die für die Zulassung von erheblicher
Bedeutung gewesen wären, übersehen worden sind,
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sich die Lehrpläne wesentlich geändert haben,
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sich bei der Verwendung des Schulbuches im Unterricht erhebliche
Schwierigkeiten ergeben haben. Der jeweilige Landeselternbeirat kann
den Antrag stellen, ein Widerrufsverfahren einzuleiten.
(3) Das Ministerium für Bildung und Frauen kann von
Amts wegen auf Vorschlag des IPTS ein Schulbuch zulassen, das sich als besonders
geeignet erwiesen hat.
§ 8
Begrenzte Zulassung
Das Ministerium für Bildung und Frauen kann für bestimmte
Schularten, Klassenstufen, Unterrichtsfächer und Schulbuchtypen aus einer
Mehrzahl geeigneter Schulbücher zur Verbesserung der Durchlässigkeit, Freizügigkeit
und Vergleichbarkeit im Schulwesen eine Auswahl treffen und diese Schulbücher
für bestimmte Schuljahre zulassen. Die Zulassung weiterer Schulbücher ist
dann für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
§ 9
Auswahl und Einsatz von anderen Lernmitteln
Für die Auswahl und den Einsatz von anderen Lernmitteln
einschließlich der in § 1 Abs. 2 genannten Werke, Sammlungen und Vervielfältigungen
sowie von Lehrmitteln (z.B. Wandkarten, Schallplatten, Tonbändern, Filmen,
Modellen, Experimentierausrüstungen) gilt § 2 entsprechend. Über die Auswahl
und den Einsatz entscheidet die Schule.
§ 10
Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in
Kraft.
(2) Gleichzeitig wird der Runderlaß über die Auswahl
von Schulbüchern vom 11. Oktober 1974 (NBl. Schl.-H. S. 269), geändert durch
Runderlaß vom 3. Juli 1978 (NBl. Schl.-H. S. 233), aufgehoben.
(3) Die Zulassung von Schulbüchern für das Schuljahr
1983/84 erfolgt nach den bisherigen Bestimmungen. Für zugelassene Schulbücher
bleibt die festgesetzte Frist bestehen. |