Schulbuchordnung   Seite drucken

Landesverordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchordnung - SchulbO) aufgehoben durch SchulG 2007

Vom 10. August 1983

Fundstelle: NBl. KM 1983, S. 168



Änderungsdaten:

  1. §§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert ( Art. 28 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171)

  2. §§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)

  3. §§ 4, 5, 6, 7 und 8 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

  4. Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 111 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), wird verordnet:

§ 1

Begriff der Schulbücher

(1) Schulbücher im Sinne dieser Verordnung sind alle Bücher und Druckschriften, die im Unterricht sowie bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts durch Schüler verwendet und in der Regel für ein Schuljahr im Unterricht eingesetzt werden. Als Schulbücher gelten auch die dazugehörigen Zusatzteile, insbesondere Lehrerbegleithefte, Schülerarbeitshefte und audiovisuelle Begleitmaterialien.

(2) Als Schulbücher gelten nicht:

  1. Bibeln, Gesangbücher, Katechismen,

  2. Nachschlagewerke, Gesetzestexte, Formelsammlungen, Tabellenwerke,

  3. Arbeitshefte und Schriften, die zusätzlich für besondere Unterrichtsaufgaben eingesetzt werden, insbesondere Ganzschriften (Lektüren), Textsammlungen, Quellenhefte, Kursmaterialien, Zeitschriften, Chor- und Liederbücher,

  4. Arbeitsblätter verschiedener Art, die von den Lehrern für den Gebrauch im Unterricht hergestellt und vervielfältigt werden.

§ 2

Eignung der Schulbücher

Ein Schulbuch darf nur verwendet werden, wenn es

  1. inhaltlich allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widerspricht;

  2. zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule geeignet ist ( § 4 des Schulgesetzes) und der Erfüllung des Bildungsauftrages der einzelnen Schulart dient ( §§ 11 bis 23 des Schulgesetzes);

  3. dem Schüler hilft, die in den Lehrplänen festgelegten Ziele und Inhalte zu erarbeiten, und ihn in die Lage versetzt, nach Anweisung des Lehrers den Unterrichtsstoff auch selbständig zu bearbeiten;

  4. den Anforderungen entspricht, die nach pädagogischen Erkenntnissen insbesondere nach didaktischen, methodischen und lernpsychologischen Grundsätzen sowie hinsichtlich Auswahl, Anordnung, Darbietung und Umfang des Unterrichtsstoffes für die jeweilige Schulart und Altersstufe angemessen sind;

  5. in den Klassenstufen 5 und 6 die Übergänge in andere Schularten erleichtert und 6. im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zweckentsprechend und preiswert gestaltet ist.

§ 3

Auswahl von Schulbüchern

(1) Über Auswahl und Einsatz von Schulbüchern im Unterricht entscheidet der Schulleiter auf Vorschlag der Fachkonferenz ( § 83 Abs. 3 des Schulgesetzes).

(2) Das Abstimmungsverfahren zwischen benachbarten Schulen nach § 5 Abs. 4 der Orientierungsstufenordnung erstreckt sich auch auf die Auswahl von Schulbüchern für die Orientierungsstufe.

(3) An einer Schule, bei berufsbildenden Schulen in demselben Bildungsgang, dürfen nur das gleiche Werk oder aufeinander abgestimmte Systeme von Schulbüchern verwendet werden. Wird ein neues Schulbuch eingeführt, sollen vorhandene Bestände des bis dahin benutzten Schulbuches möglichst aufgebraucht werden.

§ 4

Zulassungsbedürftige Schulbücher

(1) In den folgenden Fächern dürfen nur die Schulbücher ausgewählt werden, die vom Ministerium für Bildung und Frauen zugelassen sind:

  1. an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schulen für Geistigbehinderte und Lernbehinderte Schulbücher für die Fächer
    Biologie (Klassenstufe 5 bis 10),
    Deutsch,
    Englisch (Klassenstufe 5 bis 6),
    Erdkunde,
    Geschichte,
    Hauswirtschaft,
    Heimat- und Sachunterricht,
    Mathematik (Klassenstufe 1 bis 6),
    Philosophie,
    Evangelische Religion,
    Katholische Religion und
    Wirtschaft/Politik;

  2. an berufsbildenden Schulen soweit nicht auf einzelne Ausbildungsberufe bezogen Schulbücher für die Fächer
    Deutsch,
    Gemeinschaftskunde,
    Philosophie,
    Rechtslehre,
    Evangelische Religion,
    Katholische Religion und
    Wirtschaftslehre.

Der Zulassung bedürfen auch Neubearbeitungen bereits zugelassener Schulbücher.

(2) Über die Zulassung entscheidet das Ministerium für Bildung und Frauen durch Aufnahme der Schulbücher in den jährlich erscheinenden "Katalog der in Schleswig-Holstein zugelassenen Schulbücher".

§ 5

Prüfung von Schulbüchern

(1) Die Zulassung eines Schulbuches erfolgt auf Antrag des Verlages nach Prüfung im Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS). Der Antrag muß Angaben über Fach, Schulart, Klassenstufe, Ausstattung, Seitenzahl, Auflage, Verlagsbestellnummer, Erscheinungsjahr, Zusatzteile und Preis, gegliedert nach Schulbuch und Zusatzteilen, enthalten. Zulassungsbescheide anderer Bundesländer können beigefügt werden.

(2) Dem Antrag sind vier Exemplare des Schulbuchs einschließlich aller gedruckten Zusatzteile und ein Exemplar der dazugehörigen audiovisuellen Lehrmittel beizufügen. Anstelle eines ausgedruckten Exemplars können auch festgebundene Manuskripte oder Korrekturexemplare eingereicht werden, wenn sie strukturell dem fertigen Schulbuch entsprechen und der Verlag versichert, daß die Vervielfältigung unverändert erfolgen wird oder notwendige Veränderungen unverzüglich angezeigt werden.

(3) Wird die Prüfung der Neubearbeitung eines bereits zugelassenen Schulbuches beantragt, hat der Verlag alle inhaltlichen Veränderungen in geeigneter Form mitzuteilen.

(4) Das IPTS schlägt das Ministerium für Bildung und Frauen die Zulassung ohne förmliches Prüfverfahren vor, wenn

  1. es sich um eine unwesentlich veränderte Neubearbeitung handelt,

  2. es sich um die Erneuerung einer abgelaufenen Zulassung handelt und inzwischen ein neuer Lehrplan weder erlassen ist noch bearbeitet wird,

  3. die vorgelegten Zulassungsbescheide anderer Bundesländer ein erneutes Prüfverfahren entbehrlich erscheinen lassen,

  4. das Schulbuch von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland empfohlen ist.

(5) Die Prüfung ist gebührenpflichtig.

§ 6

Förmliches Prüfverfahren

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht vor, leitet das IPTS ein Prüfverfahren ein, das in seinem Auftrage erfolgt durch

  1. einen vom Ministerium für Bildung und Frauen für ein bestimmtes Fach eingesetzten besonderen Schulbuchausschuß oder

  2. einen Ausschuß des IPTS oder

  3. das Gutachterverfahren nach Absatz 3 oder

  4. die Erprobung im Unterricht auf Wunsch einzelner Schulen mit Zustimmung des Verlages.

(2) Im Prüfverfahren ist zu ermitteln, ob das Schulbuch für die Verwendung im Unterricht geeignet ist (§ 2); das Ergebnis ist schriftlich zu begründen. Dieses kann dem jeweiligen Landeselternbeirat auf Antrag zugeleitet werden. Bei Schulbüchern für die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion ist das Einvernehmen mit den zuständigen Kirchenbehörden herbeizuführen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beauftragt das IPTS zwei fachkundige Gutachter mit der Prüfung. Die Gutachten werden unabhängig voneinander abgegeben. Kommen die Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen, wird ein drittes Gutachten eingeholt.

§ 7

Zulassung von Schulbüchern

(1) Die Zulassung eines Schulbuches erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer von drei Schuljahren, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung erfordern. Nach Ablauf der Zulassung kann ein Schulbuch vier weitere Schuljahre im Unterricht eingesetzt werden.

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

  1. der Antragsteller im Zulassungsverfahren falsche Angaben gemacht hat,

  2. im Prüfungsverfahren Gesichtspunkte, die für die Zulassung von erheblicher Bedeutung gewesen wären, übersehen worden sind,

  3. sich die Lehrpläne wesentlich geändert haben,

  4. sich bei der Verwendung des Schulbuches im Unterricht erhebliche Schwierigkeiten ergeben haben. Der jeweilige Landeselternbeirat kann den Antrag stellen, ein Widerrufsverfahren einzuleiten.

(3) Das Ministerium für Bildung und Frauen kann von Amts wegen auf Vorschlag des IPTS ein Schulbuch zulassen, das sich als besonders geeignet erwiesen hat.

§ 8

Begrenzte Zulassung

Das Ministerium für Bildung und Frauen kann für bestimmte Schularten, Klassenstufen, Unterrichtsfächer und Schulbuchtypen aus einer Mehrzahl geeigneter Schulbücher zur Verbesserung der Durchlässigkeit, Freizügigkeit und Vergleichbarkeit im Schulwesen eine Auswahl treffen und diese Schulbücher für bestimmte Schuljahre zulassen. Die Zulassung weiterer Schulbücher ist dann für diesen Zeitraum ausgeschlossen.

§ 9

Auswahl und Einsatz von anderen Lernmitteln

Für die Auswahl und den Einsatz von anderen Lernmitteln einschließlich der in § 1 Abs. 2 genannten Werke, Sammlungen und Vervielfältigungen sowie von Lehrmitteln (z.B. Wandkarten, Schallplatten, Tonbändern, Filmen, Modellen, Experimentierausrüstungen) gilt § 2 entsprechend. Über die Auswahl und den Einsatz entscheidet die Schule.

§ 10

Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird der Runderlaß über die Auswahl von Schulbüchern vom 11. Oktober 1974 (NBl. Schl.-H. S. 269), geändert durch Runderlaß vom 3. Juli 1978 (NBl. Schl.-H. S. 233), aufgehoben.

(3) Die Zulassung von Schulbüchern für das Schuljahr 1983/84 erfolgt nach den bisherigen Bestimmungen. Für zugelassene Schulbücher bleibt die festgesetzte Frist bestehen.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein