Schulgirokonten

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Gesetz über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 Vom 22. Juli 2009
(GVOBl. 2009, S. 413)

Auszug aus §2
Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010

5. Folgender § 39 wird eingefügt:
„§ 39 Schulgirokonten
Das Ministerium für Bildung und Frauen wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln. Die Freigabe dafür erforderlicher Haushaltsmittel obliegt dem Finanzausschuss."
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein