Anerkennung
und Besuch von Schulkindergrten
Aus dem RdErl. vom 29. Juni 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S.145, leer.169) gendert
durch RdErl. vom 15. Januar 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 21)
Auf Grund des 71 Abs.1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchulVG) i. d. F. der
Bekanntmachung vom 26. Mrz 1971 (GVOBI. Schl.-H. S.118) wird zur Durchfhrung
des 3 Abs. 2 des Gesetzes und auf Grund des 15 des Gesetzes ber die
Schulpflicht vom 5. Dezember 1955 (GVOB1. Schl.-H. S. 169), zuletzt gendert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Mrz 1971 (GVOB1. Schl.-H. S.109), folgendes
bestimmt:
2. e) Der Leiter des Schulkindergartens fertigt dazu auf Grund regelmiger
Eintragungen in Berichtsbgen Gutachten ber den krperlichen, geistigen und
sozialen Entwicklungsstand der Kinder an. Wchentlich anzufertigende
Ttigkeitsberichte enthalten Hinweise zu den Lerninhalten.
3. Raum und Ausstattung
Neben einem Stammklassenraum sollten ein kleinerer Gruppenraum und geeignete
Anlagen fr das Spiel im Freien vorhanden sein. Fr vielfltiges,
entwicklungsfrderndes Lern- und Spielmaterial mu gesorgt werden.
Rume und Ausstattungen des Schulkindergartens sollen so beschaffen sein, da
sie bei spterer Errichtung von Vorklassen ( 3 Abs. 2 SchulVG) als solche
verwendet werden knnen.
4. Leitung des Schulkindergartens und Organisation
Der Schulkindergarten wird durch einen Sozialpdagogen geleitet. Der Dienst des
Leiters umfat auerdem Besprechungen mit Eltern wie die Vorbereitung und
Auswertung der Frderungsmanahmen.
In einem durch den Leiter des Schulkindergartens halbjhrlich aufzustellenden
Organisationsplan mssen fr ein Arbeiten in der Grogruppe in der Regel am
Anfang des Schulhalbjahres mindestens zwei, gegen Ende mindestens drei
Schulstunden ausgewiesen sein.
nach oben
| |