Schulkindergarten
Schulkindergarten

Seite drucken


Anerkennung und Besuch von Schulkindergrten

Anerkennung und Besuch von Schulkindergrten

Aus dem RdErl. vom 29. Juni 1972 (NBl. KM. Schl.-H. S.145, leer.169) gendert durch RdErl. vom 15. Januar 1976 (NBl. KM. Schl.-H. S. 21)

Auf Grund des 71 Abs.1 des Schulverwaltungsgesetzes (SchulVG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Mrz 1971 (GVOBI. Schl.-H. S.118) wird zur Durchfhrung des 3 Abs. 2 des Gesetzes und auf Grund des 15 des Gesetzes ber die Schulpflicht vom 5. Dezember 1955 (GVOB1. Schl.-H. S. 169), zuletzt gendert durch Art. 4 des Gesetzes vom 26. Mrz 1971 (GVOB1. Schl.-H. S.109), folgendes bestimmt:

2. e) Der Leiter des Schulkindergartens fertigt dazu auf Grund regelmiger Eintragungen in Berichtsbgen Gutachten ber den krperlichen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der Kinder an. Wchentlich anzufertigende Ttigkeitsberichte enthalten Hinweise zu den Lerninhalten.


3. Raum und Ausstattung

Neben einem Stammklassenraum sollten ein kleinerer Gruppenraum und geeignete Anlagen fr das Spiel im Freien vorhanden sein. Fr vielfltiges, entwicklungsfrderndes Lern- und Spielmaterial mu gesorgt werden.

Rume und Ausstattungen des Schulkindergartens sollen so beschaffen sein, da sie bei spterer Errichtung von Vorklassen ( 3 Abs. 2 SchulVG) als solche verwendet werden knnen.

4. Leitung des Schulkindergartens und Organisation
Der Schulkindergarten wird durch einen Sozialpdagogen geleitet. Der Dienst des Leiters umfat auerdem Besprechungen mit Eltern wie die Vorbereitung und Auswertung der Frderungsmanahmen.

In einem durch den Leiter des Schulkindergartens halbjhrlich aufzustellenden Organisationsplan mssen fr ein Arbeiten in der Grogruppe in der Regel am Anfang des Schulhalbjahres mindestens zwei, gegen Ende mindestens drei Schulstunden ausgewiesen sein.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein