Schulsammlungen Seite drucken


Schulsammlungen

Erl. vom 10. April 1970 (NBl. KM Schl.-H. S. 136)

Durch das Sammlungsgesetz vom 10. Dezember 1969 (GVOBI. Schl.-H. S. 276) ist das Sammlungswesen neu geordnet worden. Zur Angleichung an die durch das Gesetz geschaffene Rechtslage bestimme ich auf Grund von § 36 Abs. 1 SchUVG für die Durchführung von Schulsammlungen folgendes:

(1) Nach den §§ 1 und 9 des Sammlungsgesetzes bedürfen Haus- und Straßensammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen grundsätzlich der Erlaubnis der Landes- oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde. Ergänzend dazu bestimme ich, daß in der Schule, unter Beteiligung oder unter Vermittlung der Schule eine Sammlung nur dann durchgeführt werden darf, wenn sie von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Schulsammlung genehmigt ist (Abs. 9).

(2) Es ist nicht Aufgabe der Schule, Sammlungen jeder Art durchzuführen oder Schüler und Lehrer zur Teilnahme anzuhalten. Ich werde deshalb, entsprechend einer Empfehlung der Ständigen Konferenz der Kultusminister, auch künftig diese Genehmigung nur für
a) die jährliche Sammlung des Deutschen Müttergenesungswerks und
b) die Sammlung des Schleswig-Holsteinischen Heimatbundes für den Ausbau deutscher Schul- und Kultureinrichtungen in Nordschleswig erteilen.

(3) Neben den in Abs. 2 genannten Sammlungen bleibt die bereits seit vielen Jahren reibungslos laufende Sammlung des Jugendherbergspfennigs wegen seiner Bedeutung für das Wandern der Schuljugend genehmigt.

(4) Sammlungen im Sinne von Abs. 1 sind nicht schulinterne Maßnahmen, wie z. B. das Einsammeln von Geldbeträgen für Veranstaltungen der Schule (Wanderfahrten, Klassen- oder Schulfeste, Besuch von Theatervorstellungen u. a. m. - § 1 Abs. 3 Sammlungsgesetz -). Maßnahmen dieser Art bedürfen deshalb weder einer Genehmigung der Ordnungsbehörde noch der Schulaufsichtsbehörde. Ich bitte jedoch die Schulleiter, nur solche schulischen Veranstaltungen zuzulassen, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechen und darauf zu achten, daß sich auch solche Veranstaltungen in angemessenen Grenzen halten. Außerdem bitte ich, darauf hinzuwirken, daß in jedem Falle die Schüler ausdrücklich auf die Freiwilligkeit ihrer Teilnahme hingewiesen werden.

(5) Schulfeste sind nur dann schulinterne Maßnahmen (Abs. 4), wenn daran lediglich in engster Beziehung zur Schule stehende Personen (Lehrer, Schüler und deren Eltern) teilnehmen. Genehmigungsfrei ist nur das Einsammeln von Spenden bei dem genannten Personenkreis (§ 1 Abs. 3 Sammlungsgesetz).

(6) Zu den Schulfesten im Sinne des Abs. 5 gehören nicht die Kinderfeste, die in einzelnen Gemeinden jährlich durchgeführt werden und an denen alle Kinder teilnehmen können, gleichgültig ob sie die Schule besuchen oder nicht. Sammlungen von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen für Veranstaltungen dieser Art bedürfen sowohl der Erlaubnis der Ordnungsbehörde als auch der Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Abs. 9). Soweit es sich dabei um Sammlungen durch die Schule für Kinderfeste handeli, die traditionsgemäß jährlich durchgeführt werden, erteile ich hiermit dafür allgemein die schulaufsichtsbehördliche Genehmigung. Die Schulleiter haben jedoch die Sammlung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(7) Nach § 5 des Sammlungsgesetzes dürfen
a) Kinder unter 14 Jahren nicht zum Sammeln herangezogen werden und
b) Minderjährige bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur jeweils zu zweit und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit sammeln.
Ich bitte zu beachten, daß das Sammlungsgesetz Ausnahmen von dieser Vorschrift auch bei den in den Schulen oder unter Beteiligung oder Vermittlung der Schulen durchgeführten Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen nicht zuläßt. Darüber hinaus werden die Ordnungsbehörden die Mitwirkung jugendlicher Sammler nach Nr. 3.211 Buchst. f) der Verwaltungsvorschrift zum Sammlungsgesetz vom 25. März 1970 (Amtsbl. Schl.-H. S. 162) in der Regel auf Sammlungen auf Straßen und Plätzen beschränken. Außerdem weise ich darauf hin, daß Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Sammlungsgesetzes Ordnungswidrigkeiten sind, die mit Geldbußen bis zu 5000 DM bei fahrlässigem Handeln oder bis zu 10000 DM bei vorsätzlichem Handeln geahndet werden können (§ 10 Sammlungsgesetz).

(8) Ich bitte die Schulleiter und Schulaufsichtsbeamten, darauf zu achten, daß alle für die Schulen nicht genehmigten Sammlungen den Schulen ferngehalten werden.

(9) Zuständig für die Erteilung der nach Vorstehendem erforderlichen Genehmigungen für Schulsammlungen, die sich auf einen Schulaufsichtsbezirk beschränken, ist im Bereich der Volks- und Realschulen die untere Schulaufsichtsbehörde, im übrigen die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt für die Entgegennahme der Anzeigen nach Abs. 6.

(10) Mein Erlaß über Schulsammlungen vom 22. November 1966 (IVBI. KM Schl.-H. S. 342) wird hierdurch aufgehoben.
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein