Strahlenschutzverordnung 2003 Seite drucken

 Durchführung der Strahlenschutzverordnung StrlSchV -> Dichtheitsprüfungen an radioaktiven Schulpräparaten


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urchführung der Strahlenschutzverordnung StrlSchV bzRöntgenverordnung RöV - Fortbildungspflicht für Lehrkräfte
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. August 2003 - III 44
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003, S. 257)
Am 1. August 2001 ist die novellierte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und am 1. Juli 2002 die überarbeitete Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten. Die Umsetzung dieser beiden Verordnungen an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein sieht für alle Strahlenschutzbeauftragten eine regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Regelabstand von fünf Jahren zum Erhalt der Fachkunde vor (StrlSchV § 30; RöV § 18 a). Entsprechende Fortbildungsangebote werden demnächst durch das IQSH eingerichtet.
Um alle Lehrkräfte bei der Fortbildung zu erfassen, gelten für Lehrkräfte mit weiter zurückliegenden Zeiten des Fachkundeerwerbs besondere Fristen für die erstmalige Teilnahme an einem solchen Kurs. Die Fristen sind in § 117 Abs. 11 StrlSchV und § 45 Abs. 6 RöV wie folgt festgelegt:
 

Verordnung

Fachkundeerwerb

Aktualisierungskurs bis zum

StrlSchV vor 1976 01.08.2003
StrlSchV nach 1976 vor 1989 01.08.2004
StrlSchV nach 1989 vor 1.8.2001 01.08.2006
StrlSchV nach 1.8.2001 jeweils nach 5 Jahren
RöV vor 1973 01.07.2004
RöV nach 1973 vor 1987 01.07.2005
RöV nach 1987 vor 01.07.2002 01.07.2007
RöV nach 01.07.2002 jeweils nach 5 Jahren

Um den Fortbildungsbedarf für das IQSH zu ermitteln, bitte ich Sie, mir spätestens bis zum

8. September 2003

die Lehrkräfte mit den zugehörigen Fachkundedaten zu benennen, die an einem solchen Fortbildungskurs teilnehmen sollen.
Das IQSH wird für die 1. Fallgruppe so schnell wie möglich ein Fortbildungsangebot machen.
Bei Lehrkräften, die zur 1. Fallgruppe gehören und in diesem Jahr nicht fortgebildet werden, erlischt die Fachkunde mit der Folge, dass jeglicher Umgang mit radioaktiven Präparaten oder Geräten, die unter die RöV fallen, untersagt ist. Ebenso ist Schulen ohne Lehrkräfte mit gültiger Fachkunde das Aufbewahren von radioaktiven Präparaten und das Betreiben von Geräten, die unter die RÖV fallen, verboten.
Bitte verwenden Sie für die Rückmeldung des Fortbildungsbedarfes das abgedruckte Formblatt.
Die Ernennung von Lehrkräften zu Strahlenschutzbeauftragten wird ab sofort den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen, die als Dienststellenleiterinnen und -leiter die Aufgaben eines Strahlenschutzbevollmächtigten wahrnehmen.
Folgende Voraussetzungen sind bei der Ernennung von Lehrkräften zu Strahlenschutzbeauftragten zu beachten:
 

  1. Die Lehrkraft hat die Lehrbefähigung für mindestens eines der Fächer Physik oder Chemie.
  2. Die Lehrkraft kann eine Fachkunde gemäß den Anforderungen der Fachkundegruppe 6 auf der Grundlage der Unterweisung in der fachbezogenen Ausbildung nachweisen oder auf der Grundlage eines Fachkundekurses, der durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannt worden ist.
  3. Der Ernennung der Lehrkraft stehen keine dienstlichen Gründe entgegen.

Die Ernennung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt nur für die Schule, an der die Lehrkraft hauptamtlich tätig ist und erlischt damit automatisch für diese Schule mit der Beendigung des Dienstes, z.B. bei Versetzung.
Erfolgte Ernennungen zu Strahlenschutzbeauftragten sind von den Schulleiterinnen oder Schulleitern unmittelbar dem

  • Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur - III 44 -
  • für die Schule zuständigen Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit (LGA)

schriftlich zu melden.
Das Ernennungsschreiben, die Einverständniserklärung des oder der Strahlenschutzbeauftragten und eine Kopie der Fachkundebescheinigung sind zu den Akten der Schule zu nehmen.
Die Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, die einschlägigen Verordnungen in der aktuellen Fassung vorzuhalten.
StrlSchV : Bundesgesetzblatt Teil 1 Jg 2001, Seite 1714
RöV: RöV vom 8.Januar 1987, Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 114, zuletzt geändert am 18. Juni 2002, BGBl Teil 1,  Jg. 2002, Seite 1869

Informationen auch über Internet oder im Handel befindliche Literatur


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein