Am 1. August 2001 ist die
novellierte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und am 1. Juli 2002 die
überarbeitete Röntgenverordnung (RöV) in Kraft getreten. Die Umsetzung
dieser beiden Verordnungen an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein
sieht für alle Strahlenschutzbeauftragten eine regelmäßige Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen im Regelabstand von fünf Jahren zum Erhalt der
Fachkunde vor (StrlSchV § 30; RöV § 18 a). Entsprechende
Fortbildungsangebote werden demnächst durch das IQSH eingerichtet.
Um alle Lehrkräfte bei der Fortbildung zu erfassen, gelten für Lehrkräfte
mit weiter zurückliegenden Zeiten des Fachkundeerwerbs besondere Fristen für
die erstmalige Teilnahme an einem solchen Kurs. Die Fristen sind in § 117
Abs. 11 StrlSchV und § 45 Abs. 6 RöV wie folgt festgelegt:
Verordnung |
Fachkundeerwerb |
Aktualisierungskurs bis zum |
StrlSchV |
vor 1976 |
01.08.2003 |
StrlSchV |
nach 1976 vor 1989 |
01.08.2004 |
StrlSchV |
nach 1989 vor 1.8.2001 |
01.08.2006 |
StrlSchV |
nach 1.8.2001 |
jeweils nach 5 Jahren |
RöV |
vor 1973 |
01.07.2004 |
RöV |
nach 1973 vor 1987 |
01.07.2005 |
RöV |
nach 1987 vor 01.07.2002 |
01.07.2007 |
RöV |
nach 01.07.2002 |
jeweils nach 5 Jahren |
Um den Fortbildungsbedarf für das IQSH zu ermitteln,
bitte ich Sie, mir spätestens bis zum
8. September 2003
die Lehrkräfte mit den zugehörigen Fachkundedaten zu
benennen, die an einem solchen Fortbildungskurs teilnehmen sollen.
Das IQSH wird für die 1. Fallgruppe so schnell wie möglich ein
Fortbildungsangebot machen.
Bei Lehrkräften, die zur 1. Fallgruppe gehören und in diesem Jahr nicht
fortgebildet werden, erlischt die Fachkunde mit der Folge, dass jeglicher
Umgang mit radioaktiven Präparaten oder Geräten, die unter die RöV fallen,
untersagt ist. Ebenso ist Schulen ohne Lehrkräfte mit gültiger Fachkunde das
Aufbewahren von radioaktiven Präparaten und das Betreiben von Geräten, die
unter die RÖV fallen, verboten.
Bitte verwenden Sie für die Rückmeldung des Fortbildungsbedarfes das
abgedruckte Formblatt.
Die Ernennung von Lehrkräften zu Strahlenschutzbeauftragten wird ab sofort
den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen, die als
Dienststellenleiterinnen und -leiter die Aufgaben eines
Strahlenschutzbevollmächtigten wahrnehmen.
Folgende Voraussetzungen sind bei der Ernennung von Lehrkräften zu
Strahlenschutzbeauftragten zu beachten:
- Die Lehrkraft hat die Lehrbefähigung für mindestens
eines der Fächer Physik oder Chemie.
- Die Lehrkraft kann eine Fachkunde gemäß den
Anforderungen der Fachkundegruppe 6 auf der Grundlage der Unterweisung in
der fachbezogenen Ausbildung nachweisen oder auf der Grundlage eines
Fachkundekurses, der durch das Ministerium für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannt worden ist.
- Der Ernennung der Lehrkraft stehen keine
dienstlichen Gründe entgegen.
Die Ernennung zum Strahlenschutzbeauftragten gilt nur
für die Schule, an der die Lehrkraft hauptamtlich tätig ist und erlischt
damit automatisch für diese Schule mit der Beendigung des Dienstes, z.B. bei
Versetzung.
Erfolgte Ernennungen zu Strahlenschutzbeauftragten sind von den
Schulleiterinnen oder Schulleitern unmittelbar dem
- Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur - III 44 -
- für die Schule zuständigen Landesamt für Gesundheit
und Arbeitssicherheit (LGA)
schriftlich zu melden.
Das Ernennungsschreiben, die Einverständniserklärung des oder der
Strahlenschutzbeauftragten und eine Kopie der Fachkundebescheinigung sind zu
den Akten der Schule zu nehmen.
Die Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, die einschlägigen Verordnungen
in der aktuellen Fassung vorzuhalten.
StrlSchV : Bundesgesetzblatt Teil 1 Jg 2001, Seite 1714
RöV: RöV vom 8.Januar 1987, Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 114, zuletzt
geändert am 18. Juni 2002, BGBl Teil 1, Jg. 2002, Seite 1869
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befindliche Literatur |