Teilzeitanträge | Seite drucken |
Mitteilung zur Möglichkeit, vorsorglich Teilzeitanträge zu stellen |
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 97) |
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen
vom 16. März 2006 - III 131/141 Das Ministerium für Bildung und Frauen beabsichtigt, die Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte aller Laufbahnen mit Ausnahme der Lehrkräfte, die überwiegend im Hauptschulbereich tätig sind, sowie der schwerbehinderten Lehrkräfte ab 1. August 2006 um 0,5 Std. zu erhöhen. Ein entsprechender Erlass befindet sich derzeit im personalvertretungsrechtlichen Verfahren. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, denen zurzeit eine Teilzeitbeschäftigung über den 1. August 2006 hinaus genehmigt wurde, bzw. die zum Termin 15. November 2005 einen Teilzeitantrag gestellt haben, der noch nicht beschieden wurde, können diese Teilzeit bei entsprechend geringerer Besoldung (z.B. in der Laufbahn der Studienrätinnen und -räte an Gymnasien künftig 18/24,5 statt bisher 18/24 der Besoldung bei Vollbeschäftigung) beibehalten. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich. Die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll erfolgt von Amts wegen. Für Lehrkräfte, die eine verringerte Besoldung aufgrund der beabsichtigten Erhöhung der Pflichtstundenzahl während einer laufenden bzw. für eine bereits beantragte aber noch nicht beschiedene Teilzeitbeschäftigung nicht hinnehmen möchten, besteht die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Vorwege zu erhöhen. Eine Heraufsetzung ist grundsätzlich um ½ Stunde auf die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich. Dieses gilt auch für Lehrkräfte, die während einer bewilligten Elternzeit über den 1. August 2006 hinaus teilzeitbeschäftigt sind. Die zu ggf. erteilende Vorgriffsstunde bleibt davon unberührt. Auf die geltenden Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung wird hingewiesen, wonach eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (mindestens jedoch 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit) nur aus familienpolitischen Gründen zulässig ist. In Einzelfällen, z.B. bei bisheriger hälftiger Teilzeit von 12/24, 12,5/25 oder 13/26 an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufsbildenden Schulen, wäre deshalb von der Lehrkraft zu entscheiden, ob die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs um eine halbe Stunde zur Vermeidung einer unterhälftigen Beschäftigung oder ob eine Beurlaubung beantragt wird. Unter dem Vorbehalt des Abschlusses des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens und des Inkrafttretens der Pflichtstundenzahlerhöhung können schon jetzt entsprechende Teilzeitanträge zur Heraufsetzung der Stundenzahl gestellt werden, um eine möglicherweise geringere Besoldung oder unterhälftige Beschäftigung zu vermeiden. Derartige Anträge sind spätestens zwei Wochen nach Erscheinen des Nachrichtenblattes zu stellen, in dem der o.g. Erlass zur Änderung der Pflichtstunden veröffentlicht wird. Es ist vorgesehen, dass die Teilzeitanträge nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens und nach dem Inkrafttreten des Pflichtstundenerlasses zeitnah beschieden werden. |