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Testdurchführung beim Grundschulgutachten
Runderlaß des Kultusministers vom 20. Dezember 1978
- X 211 - 655.20/4 - NBI. KM. Schl.-H. S. 2
Seit 1972 wurde alljährlich den Schulen empfohlen, und seit 1976 wurde dies verbindlich
vorgeschrieben, einen standardisierten Schulfähigkeitstest in den 4. Grundschulklassen
durchzuführen und diesen als zusätzliche Beurteilungsgrundlage für das
Grundschulgutachten beim Übergang auf die Orientierungsstufe heranzuziehen.
In den Schuljahren 1976/77 und 1977/78 kam der "Grundintelligenztest CFT 2,
Skala,2" zur Anwendung. Dieser löste den vorhergegangenen Test "Aufgaben zum
Nachdenken, AzN 4+" ab, der nach Auffassung der Schulen den Ansprüchen nicht mehr
genügte. Im Sommer 1978 hat nun der Verfasser des "CFT 2" eine neue und
wesentlich überarbeitete Testversion, nämlich den "CFT 20", veröffentlicht.
Es hat sich gezeigt, daß der "CFT 2" die Schülereignung für eine bestimmte
weiterführende Schulart nicht sicher genug einzuschätzen vermag.
Das Kultusministerium zieht aus diesen Erfahrungen den Schluß, daß die Verfahren, mit
denen die Anwendbarkeit von Tests bisher abgesichert wurde, nicht ausreichen. Mit ihren
stetigen Veränderungen können die angebotenen Tests den Lehrkräften bei der
Schullaufbahnberatung am Ende der Grundschule noch nicht die Hilfe bieten, die sie von
ihnen erwarten dürfen. Aus Verantwortung gegenüber Schülern, Lehrern und Eltern setze
ich daher die Durchführung eines Tests im Zusammenhang mit der Erstellung des
Grundschulgutachtens vorerst aus.
Meine Runderlasse zur Testdurchführung beim Grundschulgutachten vom 28. Januar 1972 (NBI.
KM. Schl.-H. S. 34), vom 29. Januar 1973 (NBI. KM. Schl.-H. S. 36), vom 8. März 1974
(NBI. KM. Schl.-H. S. 55), vom 17. Januar 1975 (NBI. KM. Schl.-H. S. 38), vom 1. Februar
1976 (NBI. KM. Schl.-H. S. 20), vom 12. Oktober 1976 (NBI. KM. Schl.-H. S. 275) und vom
20. Januar 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S.106) hebe ich aufgrund § 42 Abs. 5 des
Schulverwaltungsgesetzes hiermit auf.
NBI. KM. Schl.-H. S. 2