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Geltendmachung
von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadenersatzansprüchen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
und des Ministeriums für Finanzen und Energie
vom 9. Januar 1997 -III 144a-0336.4-/VI 110 - O 1405 A-3-
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1997, S. 38)
Durch Beschluß der Landesregierung ist dem Finanzministerium die Zuständigkeit
übertragen worden, auf das Land übergegangene Schadenersatzansprüche von
Landesbediensteten, die dienstlich oder außerdienstlich durch Dritte verletzt
oder getötet worden sind, geltend zu machen.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu beachten:
Unfallanzeigen über außerdienstliche Unfälle sind dem Ministerium für
Finanzen und Energie auf dem Vordruck VI 110 unverzüglich und unmittelbar
vorzulegen. Einer Beteiligung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur und des zuständigen Schulamtes bedarf es nicht.
Lehrkräfte, die einen außerdienstlichen Unfall erlitten haben, können
wählen, ob sie ihre Unfallanzeige offen oder verschlossen der Schulleiterin
oder dem Schulleiter zur Weiterleitung an das Ministerium für Finanzen und
Energie übergeben wollen. Sie können die Unfallanzeige auch unmittelbar dem
Ministerium für Finanzen und Energie zuleiten. Dies gilt sowohl für beamtete
als auch für angestellte Lehrkräfte. Das Formular der Unfallanzeige ist in
diesem Fall mit einem großen "P" in dem freien Raum neben der
Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
von der Lehrkraft zu unterrichten, daß eine Unfallanzeige dem Ministerium für
Finanzen und Energie unmittelbar zugeleitet worden ist.
Die Anzeigepflicht umfaßt Schadensfälle mit Beteiligung eines Dritten, also
Fälle, in denen ein Anspruchsgegner vorhanden ist, oder vorhanden sein könnte.
Sie erstreckt sich auf Dienst-, Arbeits- und außerdienstliche Unfälle, z.B.
Unfälle in der Freizeit, an arbeitsfreien Tagen, während der Ferien oder des
Urlaubs im In- und Ausland. Bei Unfällen, die sich z.B. am Wochenende ereignen,
hat jede Lehrkraft darauf zu achten, daß die Krankschreibung zum
Unfallzeitpunkt und nicht erst mit dem nächsten Arbeitstag erfolgt. Darüber
hinaus sind ärztliche Atteste auch bei tageweisen unfallbedingten Dienst- oder
Arbeitsausfällen erforderlich.
Um sicherzustellen, daß das Ministerium für Finanzen und Energie mögliche -
dem Land Schleswig-Holstein zustehende - Regreßansprüche auch rechtzeitig und
erfolgreich geltend machen kann, werden die Schulleiterinnen und Schulleiter
gebeten,
- stets in ausreichendem Umfang die benötigten Vordrucke bereitzuhalten,
nämlich
a) die Unfallanzeige (Anlage 1) hier nicht abgedruckt
b) die Abtretungserklärung gem. § 38 BAT für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis (Anlage 2); hier nicht abgedruckt
- diejenigen Lehrkräfte, die sich krank gemeldet haben, sofern ein Unfall als
Ursache in Betracht kommt, auf ihre Verpflichtung anzusprechen, evtl. infolge
Fremdverschuldens bestehende Regreßfälle dem Ministerium für Finanzen und
Energie anzuzeigen; - die Lehrkräfte nach einem Unfall mit Fremdbeteiligung auf
die Pflicht zur Unfallanzeige hinzuweisen. Dazu bedarf es der Aushändigung der
notwendigen Vordrucke und der Bitte an die Lehrkräfte, alle Fragen sorgfältig
zu beantworten und den Unfall so ausführlich zu schildern, daß das Ministerium
für Finanzen und Energie die Haftungsfrage ohne weitere Nachfragen beim
Geschädigten bzw. Anfragen bei anderen Stellen beurteilen kann. Des weiteren
bedarf es der Beifügung einer Unfallskizze und der ärztlichen Atteste über
die Krankschreibung in zweifacher Ausfertigung; gleichzeitig ist mitzuteilen, ob
die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder
Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist
möglichst eine ärztliche, in jedem Fall aber eine Stellungnahme der Lehrkraft
nachzureichen;
- bei außerdienstlichen Unfällen ist die Lehrkraft auf ihr Recht hinzuweisen,
die Unterlagen im verschlossenen Umschlag über die Schulleitung oder auch
unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und Energie zu leiten und für
diesen Fall die Unfallanzeige selbst zu unterzeichnen;
- für eine unverzügliche Weitergabe der Unterlagen an das Ministerium für
Finanzen und Energie zu sorgen. Im Falle längerer unfallbedingter
Dienstunfähigkeit sind die Informationen aus vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen ggf. in Form einer Fotokopie sofort nach dem Eingang an das
Ministerium für Finanzen und Energie weiterzuleiten. Auch der Tag der
Wiederaufnahme des Dienstes ist mitzuteilen.
Wenn von dem Recht auf verdeckte Rückgabe kein Gebrauch gemacht wird, sind die
vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen und durch die
Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch die Vertreterin oder den Vertreter
zu unterzeichnen, um sie dann unmittelbar an das Ministerium für Finanzen und
Energie zu übersenden.
Die erste Lehrerdienstbesprechung nach Schuljahresbeginn ist eine geeignete
Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß auch außerdienstliche Unfälle mit
Fremdbeteiligung während der Schulferien infolge der Gehaltsfortzahlung im
Krankheitsfall oder infolge einer späteren Beihilfegewährung zu einer
Schadenersatzforderung des Landes Schleswig-Holstein führen können und daher
unverzüglich anzuzeigen sind.
Es gehört zur Treuepflicht eines Beamten i.S. von
§
66 des Landesbeamtengesetzes bzw. zur gewissenhaften Diensterfüllung eines
Angestellten im öffentlichen Dienst gem. § 6 BAT, alles zu tun, um dem
Dienstherrn bzw. dem öffentlichen Arbeitgeber von Schadenersatzansprüchen aus
außerdienstlichen Unfällen Kenntnis zu geben und ihm so deren Durchsetzung zu
ermöglichen.
Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen
Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von
Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren
Angehörigen
Gl.-Nr.: 2036.33
Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 962
Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 - VI 114 - O 1405 A - 3
Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 8. Mai 2001
(Amtsbl. Schl.-H. S. 378)
An alle Landesbehörden
Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden im
Finanzministerium
- VI 11 - zentral bearbeitet.
Es handelt sich hierbei um übergegangene Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6
Entgeltfortzahlungsgesetz, § 38 BAT, § 43 MTArb und anderen entsprechenden
tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
Erfasst werden die unfallbedingten Leistungen des Landes (z.B. fortgezahlte
Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, anteilige Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und
Urlaubsentgelt, Ausbildungsvergütungen, Heilbehandlungskosten,
Unfallfürsorgeleistungen, Sterbegeld).
Soweit die Unfallkasse Schleswig-Holstein bei Arbeitsunfällen Leistungen
erbringt, führt diese den Regress selbst durch. Liegt bei derartigen Unfällen
auch eine Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen vor, verbleibt es aber
hinsichtlich fortgezahlter Vergütung bzw. fortgezahlter Löhne bei der
Zuständigkeit des Finanzministeriums.
Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet
haben, bleiben von der zentralen Bearbeitung ausgenommen; sie werden wie bisher
durch das Innenministerium (Landespolizeiamt) bearbeitet.
Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es
für die Verfolgung übergegangener Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung
oder Tötung bei der Zuständigkeit des Finanzministeriums.
Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
1 Anzeige eines Unfalls durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
Verletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Unfall mit
Beteiligung eines Dritten Anspruch auf Leistungen des Landes haben (s. oben),
sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber
anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Dienst- und Arbeitsunfälle als auch für
außerdienstliche Unfälle z.B. während des Urlaubs, der Schulferien oder in der
Freizeit.
Die personalbearbeitende Dienststelle ist aufgefordert, Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter, die sich dienst- oder arbeitsunfähig melden, zu befragen, ob die
Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist.
2 Anzeige eines Unfalls bei dem Finanzministerium
Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule u.a.) des Landes Schleswig-Holstein
hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung einer Mitarbeiterin oder eines
Mitarbeiters geführt haben, mit der Unfallanzeige gem.
Anlage 1 unverzüglich dem
Finanzministerium - VI 11 - anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine
übergeordnete Stelle erfolgen.
Die Anzeigepflicht erfasst ausschließlich Schadensfälle, in denen ein
schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder vorhanden sein könnte.
Anzuzeigen sind alle Dienst-, Arbeits- und außerdienstlichen Unfälle im Inland
und Ausland.
Das Landesbesoldungsamt hat bei der erstmaligen Gewährung einer Beihilfe für
unfallbedingte Aufwendungen dem Finanzministerium neben den übrigen Unterlagen
eine Unfallmeldung mit den für die Prüfung der Haftungsfrage erforderlichen
Angaben zu übersenden.
In begründeten Ausnahmefällen haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht
wünschen, dass Andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, bei außerdienstlichen
Unfällen die Möglichkeit, die Unfallanzeige dem Finanzministerium – VI 11 –
verschlossen direkt zu übersenden. Die Unfallanzeige ist in diesem Fall mit
einem großen "P" im freien Raum neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen.
Die weiter erforderliche Korrespondenz wird dann ausschließlich zwischen der
Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter und dem Finanzministerium erfolgen.
Die vorgesetzte Dienststelle ist durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zu
unterrichten, dass der Unfall "direkt" gemeldet wird. Die Dienststelle hat diese
Tatsache dem Finanzministerium - VI 11 - mitzuteilen.
3 Erforderliche Unterlagen
Das finanzielle Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der
verauslagten Beträge notwendig.
Die im Einzelfall in Betracht kommenden Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 EFZG, §
38 BAT und § 43 MTArb sind durch die zuständigen Dienststellen ohne Verzögerung
zu ermitteln. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Finanzministerium in
zweifacher Ausfertigung zu übersenden.
3.1
Ärztliche Bescheinigungen/ Spätschäden
Erforderlich sind ärztliche Atteste über die Dauer der unfallbedingten Dienst-
oder Arbeitsunfähigkeit.
Dabei ist darauf zu achten, dass bei Unfällen, die sich z.B. Freitagabend oder
am Samstag ereignen, die Krankschreibung nicht erst ab Montag der kommenden
Woche erfolgt, da ein Ersatzanspruch für die Zeit besteht, in der die Dienst-
bzw. Arbeitsfähigkeit "aufgehoben" war.
Ärztliche Atteste sind auch bei nur tageweiser unfallbedingter Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit erforderlich (§ 89 Abs. 1 LBG, § 37 a BAT, § 42 a MTArb).
Im schulischen Bereich wird bei unfallbedingter Erkrankung während der
Schulferien ebenfalls ein Attest über die Dauer der eingetretenen Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit benötigt.
Erforderlich ist ferner eine Mitteilung der Dienststelle, ob die ärztliche
Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu
erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche
oder in jedem Falle eine Stellungnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
nachzureichen.
3.2
Berechnung der Schadensersatzansprüche wegen fortgezahlter Bezüge
Sofern die personalverwaltende Dienststelle nicht selbst die Berechnung z.B. von
Löhnen der Arbeiterinnen und Arbeiter vornimmt, ist von dem Landesbesoldungsamt
eine Berechnung der für die Dauer einer unfallbedingten Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit durch die "Fortzahlung der Bezüge" entstandenen
Schadensersatzansprüche anzufordern.
Dem Landesbesoldungsamt ist zu diesem Zweck auch die Höhe des Urlaubsanspruchs
im Kalenderjahr des Unfalls mitzuteilen.
3.3
Unfallbedingte Heilbehandlungskosten
Bei Dienstunfällen von Beamtinnen bzw. Beamten benötigt das Finanzministerium
von der über entsprechende Dienstunfallfürsorgeleistungen entscheidenden
Dienststelle Abdrucke des Antragformulars sowie der Arztrechnungen, Rezepte usw.
Bei der Gewährung von Beihilfen sind vom Landesbesoldungsamt neben der
Unfallanzeige Fotokopien des Beihilfeantrages, der Beihilfeabrechnung, der
dazugehörigen Belege zu übersenden. Erforderlich ist ferner eine
Zusammenstellung, aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens bezogen auf
die Einzelbeträge ersichtlich werden.
Bei der Gewährung von Heilfürsorge (Polizeibereich) werden ebenfalls die den
Ersatzanspruch des Landes begründenden und nachweisenden Unterlagen benötigt.
3.4
Abtretungserklärungen ( Anlage 2 )
Abtretungserklärungen sind erforderlich, wenn bei Unfällen Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer oder Auszubildende verletzt werden.
Unbeschadet des gesetzlichen bzw. tarif- oder arbeitsvertraglichen
Forderungsüberganges soll die Abtretungserklärung ausschließen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Abfindung ihrer persönlichen, nicht auf
das Land übergehenden Ansprüche durch den Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung einen Forderungsübergang späterer Leistungen des
Arbeitgebers unwissentlich verhindern. Sie würden sich in diesem Fall
Regressansprüchen des Arbeitgebers aussetzen oder eine Zahlungsverpflichtung des
Arbeitgebers von vornherein zu ihrem Nachteil verhindern (§ 38 Abs. 4 BAT/ § 43
Abs. 4 MTArb/ § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG).
Bei einer Abfindung der persönlichen Ansprüche empfiehlt es sich, alle auf den
Arbeitgeber bereits übergegangenen oder später übergehenden Ansprüche
ausdrücklich in der Abfindungserklärung von der Abfindung auszuschließen. Ein
Exemplar der Abfindungserklärung sollte sorgfältig aufbewahrt werden.
Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Abtretungserklärung nicht
abgeben wollen, ist das Finanzministerium - VI 11 - davon zu unterrichten.
Werden aufgrund von Unfällen Beihilfen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder
Auszubildende gezahlt, so sind die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger
vor Zahlung der Beihilfe durch die Verletzte/ den Verletzten an das Land
Schleswig-Holstein bis zu der Höhe abzutreten, in der der Arbeitgeber jetzt oder
künftig zur Gewährung von Beihilfen verpflichtet ist.
4 Erfassung möglichst aller Schadensfälle
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle in
Betracht kommenden Schadensfälle erfasst und angezeigt werden. Dem kann z.B.
durch konsequente Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung
getragen werden (s. Ziffer 1 Abs. 2).
Es erscheint darüber hinaus zweckmäßig, den vorstehenden Erlass jeder
Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter regelmäßig in Erinnerung zu bringen.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31.
Dezember 2008. Gleichzeitig tritt der
Erlass vom 8. Mai 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 378) außer Kraft.
Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen *) |
(nichtamtliche Bekanntmachung) Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 10. Juli 2006 - VI 114 (siehe Amtsblatt Schl.-H. 2006 S. 630) (NBI. Schl.-H. 2006 S.298) Bezug: Erlass des Finanzministeriums vom 17. Oktober 2005 (Amtsblatt Schl.-H. 2005 S. 962) An alle Landesbehörden Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden mit Wirkung vom 1. August 2006 nicht mehr im Finanzministerium, sondern im bisherigen Umfang vom Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein bearbeitet. Die nach meinem Erlass vom 17. Oktober 2005 zur Verfolgung der Schadensersatzansprüche erforderlichen Unterlagen bitte ich ab dem genannten Zeitpunkt dem Landesbesoldungsamt zuzuleiten. *) Ändert Erlass vom 17. Oktober 2005 und Bekanntmachung im NBl. MBF. Schl.-H. 2005 Seite 309 |
Die
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport
des Landes Schleswig-Holstein
An alle
Schulleiterinnen und
Schulleiter
und die Schulämter
des Landes Schleswig-Holstein
- lt. Verteiler
Referatsgruppe III 13
Abteilung III 3
" III 4
" III 5
im Hause
Kiel,
25.09.1994
Staatssekretär
Anzeigepflicht von Unfällen bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
Erlaß des Finanzministers vom 15.04.1983 - 0 1405 - 3 VI 110 (vgl. NBl. KM.
1983 S. 161 f). meine Bekanntmachung vom 20.06.1983 im NBl. KM 1983 S. 160 mein
Erlaß - X 190 a - 0366.4 - vom 24.10.1988
Immer noch erhält der Finanzminister aus Beihilfeanträgen Kenntnis von
Unfällen, die ihm nicht gem. dem o.a. Erlaß gemeldet worden sind.
Ich erinnere alle Schulleiterinnen und Schulleiter daher erneut an die Beachtung
des im Nachrichtenblatt KM 1983 S. 160 ff veröffentlichten Erlasses, den ich
durch meinen Erlaß - X 190 a - vom 24. Oktober 1988 veranschaulicht habe.
Jede Schulleiterin/jeder Schulleiter ist verpflichtet, Unfälle von
Bediensteten, bei denen ein haftpflichtiger Unfallgegner vorhanden ist (oder
vorhanden sein könnte), nicht nur als Dienstunfall mir oder als Arbeitsunfall
der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, sondern bei Drittbeteiligung
auch zusätzlich
dem Finanzminister auf der Anzeige
über einen
Dienst-,
Arbeits- oder
außerdienstlichen Unfall
(Vordruck VI l10 - erhältlich bei
der Vordruckstelle des Innenminister)
anzuzeigen.
Hierzu gehören nicht nur Dienst- und Arbeits-, sondern auch außerdienstliche
Unfälle, und zwar auch solche, die feiertags oder in den Ferien erlitten
wurden. Auf die Frage, ob Unterricht ausgefallen ist, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß eine Drittbeteiligung bei einem Unfall
bereits immer dann gegeben ist, wenn eine weitere Person in irgendeiner Form an
dem Unfallereignis beteiligt war, und zwar unabhängig von der Frage eines
möglichen Verschuldens.
Die Schadenersatzansprüche des Landes gegen den haftpflichtigen Schädiger
umfassen alle unfallbedingten Kosten des Landes, insbesondere die
Heilbehandlungskosten (z.B. Beihilfeleistungen) sowie die anteiligen
Dienstbezüge während der unfallbedingten Zeit der Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit (auch in den Ferien!).
Es ist sicherzustellen, daß wirklich alle in Betracht kommenden Schadensfälle
erfaßt und unverzüglich angezeigt werden. Um dies zu gewährleisten, bitte ich
alle Schulleiterinnen und Schulleiter darum, diesen Erlaß in Verbindung mit dem
Erlaß des Finanzministers, der im Nachrichtenblatt KM 1983 auf S. 160 ff
veröffentlicht ist, allen Lehrkräften erneut bekanntzugeben und die
Bekanntgabe von ihnen mit vollem Namen und Datum abzeichnen zu lassen und dies
zu jedem Schuljahresbeginn zu erneuern.
Ein Muster für den Vordruck VI 110 "Anzeige
(Dienstunfall/Arbeitsunfall/außerdienstlicher Unfall) an den Herrn
Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein" ist beigefügt.
Dr. Bodo Richter
Geltendmachung
von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüchen
Bekanntmachung des Kultusministers vom 20. Juni 1983 - X 190 b - 0336.4 -
NBI. KM. Schl.-H. S.160
Als Anlage gebe ich den Erlaß des Finanzministers vom 15. April 1983 - O 1405 -
3 VI 110 - mit der Bitte um Beachtung bekannt.
Bei dieser Gelegenheit weise ich die Schulleiter darauf hin, daß
- bei Dienstunfällen der Beamten (§§ 30 ff. BeamtVG) an den Dienstherrn eine
Dienstunfall-Verhandlung gem. Vordruck IV 1 -142 (1402 RRO) - und
- bei Arbeitsunfällen der Angestellten und Arbeiter (§§ 539 und 540 RVO) eine
Unfallanzeige an die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes
Schleswig-Holstein gem. Vordruck 041/0104 - DGV -
zu erstatten ist
Die genannten Vordrucke können über die Vordruckverwaltung des Innenministers
- IV 100 - angefordert werden.
Anlage
Geltendmachung
von auf das Land Schleswig-Holstein
übergegangenen Schadensersatzansprüchen im Falle der Verletzung oder Tötung
von
Beschäftigten, Ruhegehaltsempfängern und Personen, für die die
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein
Leistungen zu erbringen hat
Erlaß des Finanzministers vom 15. April 1983 - O 1405
- 3 VI 110 -
Bezug: Runderlaß vom 16. Dezember 1969
(Amtsbl. Schl.-H. S. 711)
An alle Landesbehörden
Nach dem Beschluß der Landesregierung vom 16. September 1969 werden mit Wirkung
vom 1. Januar 1970 die Ersatzansprüche des Landes aus gesetzlichem
Forderungsübergang nach § 103 a LBG (GVOBI. Schl.-H.1979 S. 299), § 4
Lohnfortzahlungsgesetz (BGBI. I 1969 S. 946) oder Abtretung nach § 38 BAT
(Amtsbl. Schl.-H. 1961 S. 155), § 43 MTL II (Amtsbl. Schl.-H. 1964 S. 165) und
nach anderen entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen von mir - Referat VI
110 - bearbeitet.
Für die nach § 1542 RVO übergegangenen Schadensersatzansprüche ist meine
Zuständigkeit vom 1. Januar 1971 an durch die Landesverordnung über die
Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche nach § 1542 der
Reichsversicherungsordnung vom 21. Januar 1971 (GVOBI. Schl.-H. S. 49)
begründet.
§ 1542 RVO wird mit Wirkung vom 1. Juli 1983 durch Artikel I § 116 X. Buch des
Sozialgesetzbuches (BGBI. I 1982 S. 1450) ersetzt. Meine Zuständigkeit wird
durch diese Novellierung nicht berührt.
II.
Durch den in Abschnitt I aufgeführten Rechtsübergang werden alle
unfallbedingten Leistungen des Landes, einschließlich derjenigen der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Schleswig-Holstein mit
den Bruttobeträgen erfaßt (z.B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Löhnen,
Vergütungen, Zulagen, anteiligen Sonderzuwendungen und Urlaubsbezügen,
Unterhaltszuschüssen, Ausbildungsbeihilfen, ferner Heilbehandlungskosten im
weitesten Sinne und Unfallhinterbliebenenversorgung sowie Unfallruhegehalts-,
Unfallausgleichs- und Rentenzahlungen wegen Fortfalls oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit - vgl. auch § 30 BeamtVG -).
Werden aufgrund von Unfällen Beihilfen gewährt, so sind insoweit die
Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger vor Zahlung der Beihilfe durch den
Verletzten an das Land abzutreten.
III.
Im einzelnen wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Sozialminister
folgendes bestimmt: 1. Ausgenommen von der zentralen Bearbeitung nach
Abschnitt I bleiben Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen
Einsätzen ereignet haben; sie werden weiter wie bisher durch den Innenminister
- Referat IV 430 - bearbeitet. Einnahmen fließen wie bisher dem Haushalt des
Innenministers - Kapitel 0410 - zu. Soweit bei polizeilichen Einsätzen
Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es wie bisher für die Geltendmachung
des übergegangenen Schadensersatzanspruches wegen Körperverletzung bei meiner
Zuständigkeit nach Ziffer 13 der Krafttahrzeugrichtlinien vom 8. Dezember 1976
(Amtsbl. Schl.-H.1977 S. 2).
2. Die übrigen Schadensersatzleistungen aus übergegangenem Recht nach
Abschnitt I und II fließen dem Titel 1111-119 06 zu.
3. Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule, Betrieb) des Landes
Schleswig-Holstein hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung eines
Mitarbeiters geführt haben, unverzüglich dem Finanzminister - Referat VI 110 -
anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine übergeordnete Stelle
vorgenommen werden.
Die Anzeigepflicht erfaßt ausschließlich Schadensfälle mit Beteiligung eines
Dritten, also Fälle, in denen ein Anspruchsgegner vorhanden ist oder vorhanden
sein könnte. Sie erstreckt sich auf Dienst-, Arbeits- und außerdienstliche
Unfälle, z.B. Unfälle in der Freizeit, an arbeitsfreien Tagen, während der
Ferien oder des Urlaubs im In- oder Ausland.
4. Bei Unfällen von ausschließlich unter sozialversicherungsrechtliche
Bestimmungen fallenden Personen (Studenten, Schülern, Kindern in Kindergärten
usw.) verbleibt es bei der bisherigen Verfahrensregelung.
5. Jeder Verletzte oder Hinterbliebene, der nach einem Unfall mit Beteiligung
eines Dritten gegenüber dem Land (z.B. Landesbesoldungsamt,
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung) einen Anspruch auf Leistungen nach
Abschnitt II hat, ist verpflichtet, den Unfall unverzüglich seinem Dienstherrn
anzuzeigen.
6. Der für die Anzeige von Unfällen der Beamten, Angestellten und Arbeiter
erforderliche Vordruck (Nr. VI 110/1 - 3) und die bei Angestellten und Arbeitern
ebenfalls erforderliche Abtretungserklärung (Nr. VI 110/4) können von der
Vordruckverwaltung des Innenministers -. IV 100 - angefordert werden.
Da das Land verpflichtet ist, gegenüber dem Schädiger Grund und Höhe seiner
Forderung zu beweisen, müssen die Vordrucke sorgfältig ausgefüllt und die
Anzeigen so schnell wie möglich an mich geschickt werden.
7. Das Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der verauslagten
Beträge notwendig. Aus diesem Grund sind die im Einzelfall in Betracht
kommenden Ansprüche nach § 103 a LBG, § 4 Lohnfortzahlungsgesetz, § 1542 RVO
bzw. Artikel I § 116 SGB X, § 38 BAT, § 43 MTL II oder nach anderen
entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen ohne Verzögerung zu ermitteln
und auf einem besonderen Blatt zusammenzustellen. Die Zusammenstellung, die
erforderlichen Rechnungsbelege und die ärztlichen Atteste über die Dauer der
Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit sind mir in zweifacher Ausfertigung zu
übersenden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die ärztliche Behandlung
abgeschlossen ist und ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu erwarten
sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche
Stellungnahme nachzureichen.
8. Wurde eine Beihilfe gewährt, sind mir neben der Abtretungserklärung
Fotokopien der Beihilfeabrechnung, der dazugehörigen Belege und eine
Zusammenstellung der im Beihilfewege geltend gemachten Beträge zu übersenden,
aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens, jeweils auf die
Einzelbeträge bezogen, ersichtlich sind. Auch diese Unterlagen sind jeweils
zweifach vorzulegen.
i.V.
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß alle in
Betracht kommenden Schadensfälle erfaßt und angezeigt werden.
Dieser Erlaß tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein Erlaß
vom 16. Dezember 1969 (Amtsbl. Schl.-H. S. 711) außer Kraft.
Ministerium
für Bildung, Wissenschaft,
Jugend und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein
- X 190 a - 0336.4
-
Kiel, den 24. Oktober 1988
An alle Schulleiter und die Schulämter
des Landes
Schleswig-Holstein
- lt. Verteiler -
- Betr.. Anzeigepflicht
von Unfällen bei Schadenersatzansprüchen gegen Dritte
Bezug: Erlaß des Finanzministers vom 15.04.1983 - O 1405 - 3 VI 110 (vgl. NBl.
KM 1983 S. 161 f),
meine Bekanntmachung vom 20.06.1983 im NBl. KM 1983 S. 160
Immer wieder erhält der Finanzminister aus Beihilfeanträgen Kenntnis von
Unfällen, die ihm nicht gem. dem o.a. Erlaß gemeldet worden sind.
Ich erinnere alle Schulleiter daher erneut an die Beachtung des im
Nachrichtenblatt KM 1983 S. 160 ff veröffentlichten Erlasses.
Jeder Schulleiter ist verpflichtet, Unfälle von Bediensteten, bei denen ein
haftpflichtiger Unfallgegner vorhanden ist (oder vorhanden sein könnte), nicht
nur als Dienstunfall mir oder als Arbeitsunfall der Ausführungsbehörde für
Unfallversichenng, sondern bei Drittbeteiligung auch zusätzlich
dem Finanzminister auf der Anzeige über einen Dienst-,
Arbeits- oder
außerdienstlichen Unfall
(Vordruck VI 110 - erhältlich bei der Vordruckstelle des Innenministers)
anzuzeigen.
Hierzu gehören nicht nur Dienst- und Arbeits-, sondern auch außerdienstliche
Unfälle, und zwar auch solche, die feiertags oder in den Ferien erlitten
wurden.
Die Schadenersatzansprüche des Landes gegen den haftpflichtigen Schädiger
umfassen alle unfallbedingten Kosten des Landes, insbesondere die
Heilbehandlungskosten (z. B. Beihilfeleistungen) sowie die anteiligen
Dienstbezüge während der unfallbedingten Zeit der Dienst- oder
Arbeitsunfähigkeit (auch in den Ferien!).
Ich bitte sicherzustellen, daß wirklich a l l e n Betracht kommenden
Schadensfälle erfaßt und angezeigt werden. Hierfür dürfte es ratsam sein,
alle Lehrkräfte in regelmäßigen Abständen auf ihre Verpflichtung, alle
Unfälle zu melden, nachweislich hinzuweisen.
Im Auftrage Dieter Bökel
Verfolgung von auf das Land Schleswig-Holstein
übergegangenen Schadensersatzansprüchen im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.544) GI. Nr. 2036.30 |
Erlass des Ministeriums für Finanzen
und Energie vom 8. Mai 2001 - VI 11114-01405A-3 Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 30. Dezember 1997 (Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 20) |
An alle Landesbehörden Die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang werden im Ministerium für Finanzen und Energie - VI 11 - zentral bearbeitet. Es handelt sich hierbei um übergegangene Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 38 BAT, § 43 MTArb und anderen entsprechenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Erfasst werden die unfallbedingten Leistungen des Landes (z.B. fortgezahlte Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne, anteilige Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, Ausbildungsvergütungen, Heilbehandlungskosten, Unfallfürsorgeleistungen, Sterbegeld u.a.). Soweit die Unfallkasse Schleswig-Holstein bei Arbeitsunfällen Leistungen erbringt, führt diese den Regress selbst durch. Liegt bei derartigen Unfällen auch eine Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen vor, verbleibt es aber hinsichtlich fortgezahlter Vergütung bzw. fortgezahlter Löhne bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Finanzen und Energie. Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet haben, bleiben von der zentralen Bearbeitung ausgenommen; sie werden wie bisher durch das Innenministerium bearbeitet. Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden, bleibt es für die Verfolgung übergegangener Schadenersatzansprüche wegen Körperverletzung oder Tötung bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Finanzen und Energie. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: 1. Anzeige eines Unfalls durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter Verletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Unfall mit Beteiligung eines Dritten Anspruch auf Leistungen des Landes haben (siehe oben), sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich ihrem Dienstherrn/ Arbeitgeber anzuzeigen. Dies gilt sowohl für Dienst- und Arbeitsunfälle als auch für außerdienstliche Unfälle z.B. während des Urlaubs, der Schulferien oder in der Freizeit. Die personalbearbeitende Dienststelle ist aufgefordert, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die sich dienst- oder arbeitsunfähig melden, zu befragen, ob die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist. 2. Anzeige eines Unfalls bei dem Ministerium für Finanzen und Energie Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule u.a.) des Landes Schleswig-Holstein hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters geführt haben, unverzüglich dem Ministerium für Finanzen und Energie - VI 11 - anzuzeigen. Die Unterrichtung kann auch durch eine übergeordnete Stelle erfolgen. Die Anzeigepflicht erfasst ausschließlich Schadensfälle, in denen ein schadensersatzpflichtiger Dritter vorhanden ist oder vorhanden sein könnte. Anzuzeigen sind alle Dienst-, Arbeits- und außerdienstlichen Unfälle im Inland und Ausland. Das Landesbesoldungsamt hat bei der erstmaligen Gewährung einer Beihilfe für unfallbedingte Aufwendungen dem Ministerium für Finanzen und Energie neben den übrigen Unterlagen eine Unfallmeldung mit den für die Prüfung der Haftungsfrage erforderlichen Angaben zu übersenden. In begründeten Ausnahmefällen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie nicht wünschen, dass andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, bei außerdienstlichen Unfällen die Möglichkeit, die Unfallanzeige dem Ministerium für Finanzen und Energie - VI 11 - verschlossen direkt zu übersenden. Die Unfallanzeige ist in diesem Fall mit einem großen "P" im freien Raum neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die weiter erforderliche Korrespondenz wird dann ausschließlich zwischen der Mitarbeiterin/ dem Mitarbeiter und dem Ministerium für Finanzen und Energie erfolgen. Die vorgesetzte Dienststelle ist durch die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter zu unterrichten, dass der Unfall "direkt" gemeldet wird. Die Dienststelle hat diese Tatsache dem Ministerium für Finanzen und Energie - VI 11 - mitzuteilen. 3. Erforderliche Unterlagen Das finanzielle Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der verauslagten Beträge notwendig. Die im Einzelfall in Betracht kommenden Ansprüche nach § 103 a LBG, § 6 EFZG, § 38 BAT und § 43 MTArb sind durch die zuständigen Dienststellen ohne Verzögerung zu ermitteln. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Ministerium für Finanzen und Energie in zweifacher Ausfertigung zu übersenden. 3.1 Unfallanzeige Der für die Anzeige eines Unfalles von Beamtinnen, Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern erforderliche Vordruck (VI 110/1-3) kann von der GMSH - Geschäftsbereich Beschaffung - in 24103 Kiel, Gartenstraße 6, angefordert oder selbst hergestellt werden. 3.2 Ärztliche Bescheinigungen/Spätschäden Erforderlich sind ärztliche Atteste über die Dauer der unfallbedingten Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Unfällen, die sich z.B. Freitagabend oder Sonnabend ereignen, die Krankschreibung nicht erst ab Montag der kommenden Woche erfolgt, da ein Ersatzanspruch für die Zeit besteht, in der die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit "aufgehoben" war. Ärztliche Atteste sind auch bei nur tageweiser unfallbedingter Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit erforderlich (§ 89 Abs. 1 LBG, § 37 a BAT, § 42 a MTArb). Im schulischen Bereich wird bei unfallbedingter Erkrankung während der Schulferien ebenfalls ein Attest über die Dauer der (sonst) eingetretenen Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit benötigt. Erforderlich ist ferner eine Mitteilung der Dienststelle, ob die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche oder in jedem Falle eine Stellungnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nachzureichen. 3.3 Berechnung der Schadensersatzansprüche wegen fortgezahlter Bezüge Sofern die personalverwaltende Dienststelle nicht ohnehin selbst die Berechnung z.B. von Löhnen der Arbeiterinnen und Arbeiter vornimmt, ist von dem Landesbesoldungsamt eine Berechnung der für die Dauer einer unfallbedingten Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit durch die "Fortzahlung der Bezüge" entstandenen Schadensersatzansprüche anzufordern. Dem Landesbesoldungsamt ist zu diesem Zweck auch die Höhe des Urlaubsanspruchs im Kalenderjahr des Unfalls mitzuteilen. 3.4 Unfallbedingte Heilbehandlungskosten Bei Dienstunfällen von Beamtinnen bzw. Beamten benötigt das Ministerium für Finanzen und Energie von der über entsprechende Dienstunfallfürsorgeleistungen entscheidenden Dienststelle Abdrucke des Antragformulars sowie der Arztrechnungen, Rezepte usw. Bei der Gewährung von Beihilfen sind vom Landesbesoldungsamt neben der bereits erwähnten Unfallanzeige Fotokopien des Beihilfeantrages, der Beihilfeabrechnung, der dazugehörigen Belege zu übersenden. Erforderlich ist ferner eine Zusammenstellung, aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens bezogen auf die Einzelbeträge ersichtlich werden. Bei der Gewährung von Heilfürsorge (Polizeibereich) werden ebenfalls die den Ersatzanspruch des Landes begründenden und nachweisenden Unterlagen benötigt. 3.5 Abtretungserklärungen Abtretungserklärungen sind erforderlich, wenn bei Unfällen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende verletzt werden. Unbeschadet des gesetzlichen bzw. tarif- oder arbeitsvertraglichen Forderungsüberganges soll die Abtretungserklärung ausschließen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Abfindung ihrer persönlichen, nicht auf das Land übergehenden Ansprüche durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Forderungsübergang späterer Leistungen des Arbeitgebers unwissentlich verhindern. Sie würden sich in diesem Fall Regressansprüchen des Arbeitgebers aussetzen oder eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers von vornherein zu ihrem Nachteil verhindern (§ 38 Abs. 4 BAT/§ 43 Abs. 4 MTArb/§ 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG). Bei einer Abfindung der persönlichen Ansprüche empfiehlt es sich, alle auf den Arbeitgeber bereits übergegangenen oder später übergehenden Ansprüche ausdrücklich in der Abfindungserklärung von der Abfindung auszuschließen. Ein Exemplar der Abfindungserklärung sollte sorgfältig aufbewahrt werden. Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Abtretungserklärung nicht abgeben wollen, ist das Ministerium für Finanzen und Energie - VI 11 - davon zu unterrichten. Werden aufgrund von Unfällen Beihilfen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Auszubildende gezahlt, so sind die Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger vor Zahlung der Beihilfe durch die Verletzte/den Verletzten an das Land Schleswig-Holstein bis zu der Höhe abzutreten, in der der Arbeitgeber jetzt oder künftig zur Gewährung von Beihilfen verpflichtet ist. Die Abtretungserklärung (Nr. VI 110/4 - neu) kann von der GMSH - Geschäftsbereich Beschaffung - in 24103 Kiel, Gartenstraße 6, angefordert oder auch selbst hergestellt werden (siehe Anlage). 4. Erfassung möglichst aller Schadensfälle Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle in Betracht kommenden Schadensfälle erfasst und angezeigt werden. Dem kann z.B. durch konsequente Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung getragen werden (siehe Ziffer 1 Absatz 2). Es erscheint darüber hinaus zweckmäßig, den vorstehenden Erlass jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter regelmäßig in Erinnerung zu bringen. Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 30. Dezember 1997 (Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 20)*) außer Kraft. *) GI.Nr.2036.26 |
Anlage Abtretungserklärung
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Geltendmachung
von auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüchen im
Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Ruhegehaltempfängern und
deren Angehörigen
außer Kraft durch den Erlass vom
8. Mai 2001
Gl. Nr. 821.2
Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie
vom 30. Dezember 1997 - Vi 110 - 0 1405 A - 3 - (Amtsbl. Schl.-H. 1998 S. 20)
(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 162)
Bezug: Erlass des Ministeriums für Finanzen und Energie vom 29. Juli 1996
(Amtsbl. Schl. -H. S. 582)
An alle Landesbehörden
I.
Nach dem Beschluss der Landesregierung vom 16. September 1969 werden mit Wirkung
vom 1. Januar 1970 die Ersatzansprüche des Landes aus Forderungsübergang im
Ministerium für Finanzen und Energie - Referat VI 110 7 bearbeitet. Es handelt
sich hierbei um übergegangene Ansprüche nach § 103 a LBG (GVOBI. Schl.-H.
1997 S, 1), § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl. 11994 S. 1065), § 38 BAT
(Amtsbl. Schl.-H. 1995 S. 697), § 43 MTArb (Amtsbl. Schl.-H. 1996 S. 369) und
anderen entsprechenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen.
Die Landesverordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse für den
Landes- und den kommunalen Bereich in Schleswig-Holstein -Unfallkasse
Schleswig-Holstein - (UKSHVO) - vom 2. November 1997 (GVOBI. Schi.-H. S. 476)
macht eine Neubekanntmachung dieses Erlasses erforderlich.
II.
Durch den in Abschnitt 1 aufgeführten Rechtsübergang werden die
unfallbedingten Leistungen des Landes mit den Bruttobeträgen erfaßt (z.B.
Fortzahlung von Dienstbezügen, Löhnen, Vergütungen, Zulagen, anteiligen
Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt, Unterhaltszuschüssen,
Ausbildungsbeihilfen, ferner Heilbehandlungskosten im weitesten Sinne,
Sterbegeld und Unfallfürsorgeleistungen - vgl. auch § 30 BeamtVG -).
Soweit die Unfallkasse Schleswig-Holstein Leistungen zu erbringen hat, führt
diese den Regress selbst durch. Soweit ein Unfallgeschehen, das eine
Leistungsverpflichtung der Unfallkasse Schleswig-Holstein gegenüber
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes auslöst, auch zur
Arbeitsunfähigkeit der oder des Betroffenen-geführt hat, verbleibt es
hinsichtlich damit verbundener kongruenter Leistungen des Landes und deren
Geltendmachung bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Finanzen und
Energie.
III.
Im einzelnen ist folgendes zu beachten:
1 . Verletzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach einem Unfall mit
Beteiligung eines Dritten gegenüber dem Land (z.B. Landesbesoldungsamt) einen
Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt 11 haben, sind verpflichtet, den Unfall
unverzüglich ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber anzuzeigen.
Die personalbearbeitende Dienststelle ist aufgefordert, jede Mitarbeiterin oder
jeden Mitarbeiter, die sich krank oder dienstunfähig melden, sofort zu
befragen, ob die Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit auf einen Unfall
zurückzuführen ist. Mit dieser frühzeitigen Fragestellung soll sichergestellt
werden, dass alle Unfälle, auch diejenigen während der Ferien, des Urlaubs und
in der Freizeit, erfaßt werden.
Bei Dienst- oder Arbeitsausfällen aus Anlass eines Unfalles ist darauf zu
achten, dass bei Unfällen, die sich z.B. am Freitagabend oder Sonnabend
ereignen, die Krankschreibung nicht erst ab Montag der kommenden Woche erfolgt,
da für die Zeit ein Ersatzanspruch besteht, in der die Dienst- bzw.
Arbeitsfähigkeit "aufgehoben" war. Dies gilt, insbesondere bei
monatlicher Gehalts- oder Vergütungszahlung, auch für die Wochenenden oder
Feiertage. Darüber hinaus sind ärztliche Atteste auch bei tageweisen Dienst-
oder Arbeitsausfällen aus Anlass eines entschädigungspflichtigen Unfalles
erforderlich (§ 89 Abs. 1 LBG, § 37 a BAT, § 42 a MTArb).
2. Jede Dienststelle (Behörde, Gericht, Schule, Betrieb) des Landes
Schleswig-Holstein hat Schadensfälle, die zur Verletzung oder Tötung einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters geführt haben, unverzüglich dem
Ministerium für Finanzen und Energie-Referat VI 110 - anzuzeigen. Die
Unterrichtung kann auch durch eine übergeordnete Stelle vorgenommen werden.
Die Anzeigepflicht erfaßt ausschließlich Schadensfälle mit Beteiligung eines
Dritten, also Fälle, in denen ein Anspruchsgegner vorhanden ist oder vorhanden
sein könnte. Sie erstreckt sich auf Dienst-, Arbeits- und außerdienstliche
Unfälle, z.B. Unfälle in der Freizeit, an arbeitsfreien Tagen, während der
Ferien oder des Urlaubs im In- und Ausland.
Bei Gewährung von Beihilfen an Versorgungsempfänger und Angehörige und
Hinterbliebene von Beamten und Versorgungsempfängern hat das
Landesbesoldungsamt die erforderliche Unfallmeldung, die alle Angaben enthalten
muß, die für die Prüfung der Haftungs- und Verursachungsfrage erforderlich
sind, vor der Gewährung von Beihilfen anzufordern und dann mit den übrigen
Unterlagen zu übersenden.
Werden aufgrund von Unfällen an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder
Auszubildende Beihilfen gewährt, so sind die Schadensersatzansprüche gegen den
Schädiger vor Zahlung der Beihilfe durch die Verletzte oder den Verletzten an
das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch das Ministerium für Finanzen
und Energie, bis zu der Höhe abzutreten, in der der Arbeitgeber zur Gewährung
von Beihilfen jetzt oder künftig verpflichtet ist.
3. Ausgenommen von der zentralen Bearbeitung nach Abschnitt 1 bleiben
Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet
haben; sie werden weiter wie bisher durch das Innenministerium - Referat IV 430
- bearbeitet. Einnahmen fließen dem Haushalt des Innenministeriums - Kap. 0410
- zu. Soweit bei polizeilichen Einsätzen Dienstfahrzeuge beschädigt wurden,
bleibt es wie bisher für die Geltendmachung des übergegangenen
Schadensersatzanspruchs wegen Körperverletzung oder Tötung bei der
Zuständigkeit des Ministeriums für Finanzen und Energie nach den
Kraftfahrzeugrichtlinien vom 8. Dezember 1976 (Amtsbl. Schi.-H. 1977 S. 2).
4. Die übrigen Schadensersatzleistungen aus übergegangenem Recht nach
Abschnitt 1 und 11 fließen dem Titel 1111 -119 06 zu.
5. In begründeten Ausnahmefällen haben die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter,
wenn sie nicht wünschen, dass andere Kenntnis vom Sachverhalt erlangen, bei
außerdienstlichen Unfällen (im privaten Bereich) die Möglichkeit, die
Unfallanzeige dem Ministerium für Finanzen und Energie - Referat VI 110 -
verschlossen direkt zu übersenden, ohne den Dienstweg einzuhalten. Die
Unfallanzeige ist in diesem Falle mit einem großen "P" im freien Raum
neben der Anschrift deutlich zu kennzeichnen. Die weiter erforderliche
Korrespondenz erfolgt in diesem Falle ausschließlich zwischen der Mitarbeiterin
oder dem Mitarbeiter und dem Ministerium für Finanzen und Energie - Referat VI
110 -.
Die vorgesetzte Dienststelle ist durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter zu
unterrichten, dass der Unfall "direkt" gemeldet wird. Die Dienststelle
hat zum Zwecke der Gegenkontrolle diese Tatsache dem Ministerium für Finanzen
und Energie - VI 110 - mitzuteilen.
6. Der für die Anzeige eines Unfalles von Beamtinnen und Beamten, Angestellten
und Arbeiterinnen und Arbeitern erforderliche Vordruck (VI 110/1-3) und die bei
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern ebenfalls erforderliche
Abtretungserklärung (Nr. VI 110/4 - neu)
können von der Vordruckverwaltung des Innenministeriums - IV 100 - angefordert
oder selbst hergestellt werden.
Die alten Abtretungserklärungen (Nr. VI 110/4) sind nicht mehr zu verwenden.
Die neue Abtretungserklärung soll gewährleisten, dass Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer bei Abfindung ihrer persönlichen Ansprüche durch den Schädiger
unwissentlich einen Forderungsübergang späterer Leistungen des Arbeitgebers
nicht ausschließen, sich damit Regreßansprüchen des Arbeitgebers aussetzen
oder das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers von vornherein
zu ihrem eigenen Nachteil verhindern (§ 38 Abs. 4 BAT, § 43 Abs. 4 MTArb, § 7
Abs. 1 Nr. 2 EFZG).
Es empfiehlt sich bei einer Abfindung in jedem Falle, alle auf den Arbeitgeber
bereits übergegangenen oder später übergehenden Ansprüche ausdrücklich in
der Abfindungserklärung von der Abfindung auszunehmen und ein Exemplar der
Abfindungserklärung sorgfältig aufzubewahren.
Falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Abtretungserklärung nicht
abgeben wollen, ist von ihnen eine Erklärung zu verlangen, dass sie auf die
Bestimmungen nach § 38 Abs. 4 BAT, § 43 Abs. 4 MTArb und § 7 Abs. 1 Nr. 2
EFZG ausdrücklich hingewiesen worden sind und für den Fall, dass sie
ungerechtfertigt vom Arbeitgeber Leistungen erhalten haben, nicht mehr - weil
bösgläubig - die Einrede des Wegfalls der Bereicherung erheben können.
Wenn sie auch diese Erklärung nicht abgeben wollen, ist die entsprechende
Belehrung schriftlich zu erteilen. Die Erklärung bzw. die schriftliche
Belehrung ist zur Personalakte zu nehmen und dem Ministerium für Finanzen und
Energie - Referat VI 110 - eine Fotokopie zu übersenden.
Da das Land verpflichtet ist, gegenüber dem Schädiger Grund und Höhe seiner
Forderungen nachzuweisen, müssen die Vordrucke sorgfältig ausgefüllt und die
Anzeigen so schnell wie möglich an das Ministerium für Finanzen und Energie
-Referat VI 110 -geschickt werden.
7. Das finanzielle Interesse des Landes macht eine rasche Erstattung der
verauslagten Beträge notwendig.
Aus diesem Grunde sind die im Einzelfall in Betracht kommenden Ansprüche nach
§ 103 a LBG, § 6 EFZG, § 38 BAT, § 43,MTArb durch die zuständigen
Dienststellen ohne Verzögerung zu ermitteln und auf einem besonderen Blatt
zusammenzustellen.
Die Zusammenstellung, die erforderlichen Rechnungsbelege - ggf. mit
Zahlungsnachweis -, die ärztlichen Atteste über die Dauer der Dienst bzw.
Arbeitsunfähigkeit und ggf. die erforderlichen Abtretungserklärungen sind dem
Ministerium für Finanzen und Energie - Referat VI 110 - in zweifacher
Ausfertigung zu übersenden. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob die ärztliche
Behandlung abgeschlossen ist oder ob weitere Aufwendungen oder Spätschäden zu
erwarten sind. Über vorauszusehende Spätschäden ist möglichst eine ärztliche
oder in jedem Falle eine Stellungnahme der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
nachzureichen.
Wurde eine Beihilfe gewährt, sind die Unfallschilderung, ggf. die Unfallanzeige
(Abschn. 111 Ziff. 2 Abs. 3), die Abtretungserklärung (Abschn. 111 Ziff. 2 Abs.
4), Fotokopien der Beihilfeabrechnung, der dazugehörigen Belege und eine
Zusammenstellung der im Beihilfewege geltend gemachten Beträge zu übersenden,
aus der alle Modalitäten des Abrechnungsverfahrens, jeweils auf die
Einzelbeträge bezogen, ersichtlich sind. Die Zusammenstellung muß in allen
Spalten aufgerechnet sein. Diese Unterlagen sind jeweils zweifach vorzulegen.
IV.
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass alle in
Betracht kommenden Schadensfälle erfaßt und angezeigt werden. Dem kann durch
konsequente Fragestellung nach Abschnitt 111 Ziff. 1 Abs. 2 Rechnung getragen
werden.
Krankheitszeiten während des Urlaubs werden grundsätzlich nicht als
Urlaubszeit angerechnet. Deshalb ist eine Kontrolle anhand der ärztlichen
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung möglich (Abschn. 111 Ziff. 1 Abs. 3). Im
schulischen Bereich wird bei unfallbedingter Erkrankung in den Ferien jedoch
kein ärztliches Attest benötigt, weshalb auch Unfälle, die sich während der
Ferien ereignen, häufig nicht gemeldet werden. Es erscheint zweckmäßig, den
vorstehenden Erlass jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter regelmäßig in
Erinnerung zu bringen, damit auch die in Frage kommenden Ferienunfälle
ausnahmslos angezeigt und dadurch finanzielle Nachteile des Landes vermieden
werden,
V.
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt
der Erlass vom 29. Juli 1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 582) außer Kraft.
Abtretungserklärung außer
Kraft durch den Erlass vom
8. Mai 2001
Ich ................................................................. geb. am
............................................................,
(Name; Vorname)
wohnhaft, ......................................................... in
....................................:................................
(Straße,
Hausnummer)
(Postleitzahl, Ort)
trete hiermit, unbeschadet des gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen
Forderungsüberganges gem. § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 38 BAT bzw. § 43
MTArb oder anderer tarif- oder arbeitsvertraglicher Bestimmungen die mir
zustehenden Schadensersatzansprüche
aus dem Unfall vom ............................................., in
............................................,........................
(Datum)
(Unfallstelle)
bis zu der Höhe, in der mein Arbeitgeber jetzt oder in der Zukunft mit dem
Schaden gleichartige Leistungen zu erbringen verpflichtet ist, an das Land
Schleswig-Holstein, endvertreten durch das Ministerium für Finanzen und
Energie, ab.
Weiter trete ich mir zustehende Schadensersatzansprüche aus dem genannten
Unfallereignis an das Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch das
Ministerium für Finanzen und Energie, ab, soweit eventuell mein Arbeitgeber mit
dem persönlichen Schaden kongruente Leistungen erbracht hat, ohne dazu
verpflichtet zu sein.
Ich versichere, daß ich über die durch diese Abtretung erfaßten Ansprüche
noch nicht verfügt habe und auch künftig nicht verfügen werde.
....................................:..........
Ort, Datum
..................................:..........
................................:..........
(Unterschrift, Vor- und Zuname)
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein