Verschwiegenheitspflicht Seite drucken

Niederschrift über die Ablegung des Gelöbnisses nach § 6 BAT
BAT - § 8 Allgemeine Pflichten
Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

BAT
§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) Der Angestellte hat sich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird. Er muß sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2) Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.


nach oben


Schulamt Kiel
 
Niederschrift
über die Ablegung des Gelöbnisses nach § 6 BAT
 
I.
Frau Manuela Mustermann geb. am 21.04.1970, hat heute das folgende Gelöbnis gem. § 6 BAT durch Nachsprechen abgelegt und durch Handschlag bekräftigt:

"Ich gelobe: Ich werde meine Dienstobliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren."
 
II.
Die Mitarbeiterin wurde wie folgt nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2.3.1974 (BGBI. l S. 547) in der z.Z. gültigen Fassung verpflichtet. Der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches wurde ihr bekanntgegeben:

- Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses (§ 97 b Abs. 2 in Verbindung mit § 97 b Abs.1, § 97a,  §§93-97)
- Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201)
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5)
- Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204)
- Vorteilsnahme und Bestechlichkeit (§ 331, 332)
- Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer bes. Geheimhaltungspflicht (§ 353 b)
- Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355)
- Nebenfolgen (§ 358)

Ein Abdruck der Abschnitte l bis V des Runderlasses des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 2.2. 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 69) in der z.Z. gültigen Fassung ist der Mitarbeiterin ausgehändigt worden.

Nachdem die Erschienene erklärt hat, vom Inhalt der genannten Strafvorschriften unterrichtet zu sein, wurde sie auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet. Sie wurde darauf hingewiesen, dass diese Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung für sie anzuwenden sind.

Gleichzeitig wird der Empfang eines Abdruckes der Strafvorschriften bestätigt.

Unter Hinweis auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Verfassungstreue (§ 8 Abs. 1 BAT) wurde der Mitarbeiterin ein Abdruck der geltenden Fassung des § 8 BAT ausgehändigt.

Das Protokoll wurde verlesen und genehmigt. Die Mitarbeiterin hat eine Durchschrift dieser Niederschrift erhalten.

 

 


nach oben


Verschwiegenheitspflicht
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes
 
Auszug aus dem Runderlaß des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 2. Februar 1979 (Amtbl.Schl.-H. S.69) i. d. F. des Runderlasses vom 21. März 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
 
I.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes haben in allen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies erfordert die Eigenart der Aufgaben, die im öffentlichen Dienst zu erfüllen sind; einerseits sind die Belange der oder des einzelnen Betroffenen zu wahren, andrerseits haben die Behörden und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, daß dienstliche Vorgänge nicht oder nicht zur Unzeit an die Öffentlichkeit gelangen.

Für die Beamtinnen und Beamten ist diese Pflicht in den §§ 77 bis 79 LBG, für die Angestellten in § 9 BAT und für die Arbeiterinnen und Arbeiter in § 11 MTL II festgelegt.

Das Informationsrecht der Presse und die Informationspflicht der Behörden nach § 4 des Landespressegesetzes bleiben unberührt. Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der Behörde oder die von ihm bestimmte Beamtin oder der von ihm bestimmte Beamte (§ 79 LBG).
II.
Die Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber jeder Person und umfaßt alle Angelegenheiten, von denen die Beamtin oder der Beamte, die oder der Angestellte und die Arbeiterin oder der Arbeiter im Dienst oder gelegentlich des Dienstes erfährt. Es ist ohne Bedeutung, ob die Kenntnis aus den Akten, aus einzelnen Schreiben, dienstlichen Anordnungen, Äußerungen der Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder auf andere Weise erlangt wurde. Ausgenommen bleiben dienstliche Mitteilungen und Angelegenheiten, die offenkundig oder ihrer Natur oder ihrer Bedeutung nach nicht vertraulich sind. Im Zweifel entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte.
III.
Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen aus Akten, Schreiben, Anlagen oder sonstigen nicht veröffentlichten Unterlagen für private Zwecke nur mit Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten Abschriften oder Ablichtungen fertigen oder an sich bringen oder verwenden.
IV.
Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bleibt die Beamtin oder der Beamte, die Angestellte oder der Angestellte und die Arbeiterin oder der Arbeiter an ihre oder seine Schweigepflicht gebunden.
Auf die Bestimmungen über die Erteilung einer Genehmigung zur Aussage vor Gericht (§ 77 Abs. 2 LBG, § 376 ZPO, § 54 StPO) wird hingewiesen.
V.

Verletzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann sie oder er zur Rechenschaft gezogen werden. Gegen Beamtinnen und Beamte ist gegebenenfalls disziplinarisch vorzugehen; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in schweren Fällen mit ihrer fristlosen Entlassung zu rechnen.

Darüber hinaus kann die Verletzung der Schweigepflicht nach §§ 203, 353 b, 353 d, 354 Abs. 4 und 355 StGB mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Nr. P 10 - Vordr. Verw. IM SH 10/98


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein