Volkstrauertag Seite drucken

Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
- XL 100/XL 120 - 3243.002 -                           2300 Kiel, den 2. November 1982


An die                                                                  An die
Damen und Herren Schulleiter                          Damen und Herren                                                                                Schulräte
der allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen                                   im Lande


Der Volkstrauertag am 14. November steht im Zeichen des Gedenkens an die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Die Erinnerung an leidvolle Vergangenheit und an Millionen Kriegstote ist gleichzeitig eine Mahnung an jetzige und künftige Generationen.

Der Volkstrauertag ruft darüber hinaus dazu auf, für Frieden und Völkerverständigung einzutreten. Frieden ist ohne Freiheit, ohne Achtung und Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde nicht zu verwirklichen.

In diesem Sinne sind die Schulen aufgefordert, den jungen Menschen zu befähigen, die Aufgabe des friedlichen Zusammenlebens der Völker in Frieden und Gerechtigkeit zu erfassen. Achtung vor dem Mitmenschen, mehr Verständnis und größere Bereitschaft, Verantwortung für ihn mit zu übernehmen, sind Grundlagen für friedliches Miteinander.

Zur Erfüllung dieses im Schulgesetz festgelegten Bildungs- und Erziehungsauftrages können Lehrer aller Schularten und in allen Klassen beitragen; die Lehrpläne, insbesondere für Geschichte, Wirtschaft/Politik, Gemeinschaftskunde, Philosophie, Religion und Deutsch, bieten dafür vielfältige Gelegenheit.

Auch der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge will mit seiner Arbeit zur Achtung vor dem Menschen beitragen und zum Frieden mahnen. Die Schulen werden gebeten, ihn in seiner Tätigkeit aktiv zu unterstützen. Dazu bietet sich die Teilnahme an freiwilligen Straßensammlungen und bei der Gräberfürsorge an. Die Anschrift lautet: Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V., Holstenstraße 1 - 12, 2300 Kiel, Telefon: (04 31) 9 42 10.

Im Auftrage

Schäfer

Landesschuldirektor


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein