![]() Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung |
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Erlass des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173
- 0322.15 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 386) zuletzt geändert durch Erlass vom 27.11.2013 |
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Gemäß § 104 Nr. 3 Landesbeamtengesetz i. d. F. vom 3. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003, GVOBl. S. 154, i.V.m. § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2079), wird für die Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein nachstehende Regelung getroffen.
1. Allgemeines
2. Reisekostenrechtliche Abfindung
2.1 Für Reisen aus Anlass der Einstellung
vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn der
Lehrerinnen und Lehrer und zum Ablegen vorgeschriebener Laufbahnprüfungen
wird Reisekostenvergütung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes gewährt. In
diesen Fällen richtet sich die Fahrkostenerstattung nach § 5 Abs. 1 oder
§ 6 Abs. 1 BRKG.
3. Umzugskostenrechtliche Abfindung 4. Trennungsgeld
4.1 Beamtinnen und Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit
Wohnung (§ 10 Abs. 3 BUKG), denen zum Zweck der Ausbildung eine
Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs-
oder Wohnort zugewiesen wird, kann Trennungsgeld in entsprechender
Anwendung der Vorschriften der Trennungsgeldverordnung nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen gewährt werden.
Kehrt die Beamtin oder der Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer
täglich an den Wohnort zurück oder ist die tägliche Rückkehr zuzumuten (§
3 Abs. 1 TGV), so können die entstandenen Fahraufwendungen bis zu den
Kosten einer Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels erstattet werden, es sei denn, die
Beamtin oder der Beamte wohnt im Einzugsgebiet des neuen Ausbildungsortes.
Wird die Hin- und Rückreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden
höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei Abreise oder Ankunft an der
Dienststelle entstanden wären.
5. Besonderheiten
6. Ausnahmeregelungen 7. Gemeinsame Bestimmungen
7.1 Die vorstehend genannten
Entschädigungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der innerhalb
einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beginnt mit
dem Tage nach Beendigung der Reise. Die Entschädigungen werden nicht
gewährt, wenn der Ort der Ausbildungsveranstaltung zugleich Wohnort der
Beamtin oder des Beamten ist.
8. Inkrafttreten
In Vertretung |
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 27. November 2013 -III 132 - 0322.15 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 384) Der Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 - 0322.15 „Abfindung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer mit Reisekosten-, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld aus Anlass der Ausbildung" (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - 2003, Seite 386) wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer 2.1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Ziffer 2.2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen und folgender Satz 1 - neu - eingefügt: „Für Fahrten aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen außerhalb der Schule werden Reisekosten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und bei Benutzung eines privaten PKW nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) erstattet." Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft. Dirk Loßack Staatssektretär im Ministerium für Bildung und Wissenschaft |