Wahlverordnung für Elternbeiräte WahlVOEB 2012 | Seite drucken |
Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an
öffentlichen Schulen (Wahlverordnung für Elternbeiräte - WahlVOEB)
Vom 7. Mai 2012 (NBI.MBF Schl.-H. 2012 S. 113) Geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Wahlverordnung für Elternbeiräte vom 31. Mai 2017 Aufgrund des § 75 Abs. 2 Satz 1, des § 30 Abs. 1 1 und des § 69 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48)), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur: Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeines § 1 Wahlgrundsätze § 2 Wahlvorschläge § 3 Wahlhandlung § 4 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 5 Niederschrift § 6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 7 Nachwahl § 8 Wahltermine § 9 Wahlprüfung § 10 Kosten Abschnitt II Klassenelternbeirat § 11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 12 Elternversammlung an Förderzentren § 13 Einberufung und Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung § 14 Weitere Verfahrensbestimmungen Abschnitt III Schulelternbeirat § 15 Wahlen im Schulelternbeirat Abschnitt IV Kreiselternbeirat § 16 Wahlen zum Kreiselternbeirat § 17 Zuwahl für den Landeselternbeirat § 18 Arbeitsgemeinschaft der Kreiselternbeiräte Abschnitt V Landeselternbeirat § 19 Wahl des Vorstandes § 20 Arbeitsgemeinschaft der Landeselternbeiräte Abschnitt VI Schlussbestimmungen § 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer Abschnitt I Allgemeines §1 Wahlgrundsätze (1) Die Wahlen zu den Elternbeiräten in Elternversammlungen nach § 69 Abs. 1 SchulG (Klassenelternbeiräte) sowie zu den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten finden in Wahlversammlungen statt. Nur die jeweils Wahlberechtigten können Mitglieder einer Wahlversammlung sein. (2) Die Mitglieder des Klassenelternbeirats werden mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen oder in einem Wahlgang gewählt. Findet nur ein Wahlgang statt, sind in der Reihenfolge der für jede Person abgegebenen Stimmenanzahl zunächst die oder der Vorsitzende, dann die Stellvertretung und die weiteren Mitglieder gewählt. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit sich die Wahlberechtigten mit einfacher Mehrheit dafür entscheiden, die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung nach § 76 Abs. 4 Satz 3 SchulG den Mitgliedern des Klassenelternbeirates zu überlassen (Blockwahl). (3) Die oder der Vorsitzende, die weiteren Mitglieder der Vorstände des Schulelternbeirats, des Kreiselternbeirats und des Landeselternbeirats sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in einer als Wahlversammlung bezeichneten Sitzung, die in der Einladung als solche auszuweisen ist, jeweils in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt. In den Wahlversammlungen werden auch entsprechend der Schulart die Mitglieder oder die Delegierten zur Bildung der Kreis- oder Landeselternbeiräte gewählt. (4) Vor der Wahl ist über die Zahl der Mitglieder zu beschließen, falls im Ausnahmefall von der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl (§ 71 Abs.1, § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 3, § 98 Abs. 1 SchulG) abgewichen werden soll. (5) Eine Wahlversammlung ist schriftlich oder elektronisch und mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter. Deren oder dessen Wahl hat durchzuführen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter kann nur gewählt werden, wer sich selbst nicht um ein Amt bewirbt. Beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung für den Klassenelternbeirat nach § 13 Satz 3 und 4 ein, ist sie oder er abweichend von Satz 2 Wahlleiterin oder Wahlleiter. Beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung für den Klassenelternbeirat nach § 13 Satz 3 und 4 ein, soll sie oder er abweichend von Satz 2 Wahlleiterin oder Wahlleiter sein. (6) Eine Elternversammlung nach § 69 Abs. 1 SchuG ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten beschlussfähig. Im Übrigen ist eine Wahlversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Wird eine beschlussunfähige Wahlversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, gilt Satz 1 entsprechend. §2 Wahlvorschläge (1) Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur, wer vorgeschlagen ist. (2) Eine Person kann nicht mehrfach Mitglied desselben Elternbeirats sein. (3) Wiederwahl ist zulässig. §3 Wahlhandlung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen worden ist, und weist darauf hin, dass nur Eltern im Sinne von § 2 Abs. 5 SchuG wahlberechtigt und wählbar sind. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit fest. Für die Wahl zum Klassenelternbeirat wird lediglich die Anzahl der Wahlberechtigten ermittelt und festgestellt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Wahlberechtigten entfallen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Zahl der zu wählenden Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter bekannt. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann sich von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und von Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern unterstützen lassen, die von der Wahlversammlung vor Beginn der Wahl gewählt werden. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre Namen der Wahlversammlung bekannt. Sie oder er stellt den vorgeschlagenen Personen die Frage, ob sie bereit sind, für das Amt zu kandidieren, und bittet nach der Wahl die Gewählten zu bestätigen, dass sie die Wahl annehmen. Wählbare Personen können auch in Abwesenheit vorgeschlagen und gewählt werden. In diesem Fall muss eine Erklärung über die Bereitschaft zu einer Kandidatur der Wahlversammlung zum Zeitpunkt der Wahl schriftlich vorliegen; die Feststellung trifft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die in Abwesenheit gewählten Personen erklären binnen einer Woche gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Annahme der Wahl. (4) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur jeweils selbst ausüben. Es wird grundsätzlich offen durch Handzeichen oder Zuruf abgestimmt. Es ist mit verdeckten Stimmzetteln (§ 4) abzustimmen, soweit es eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter verlangt. §4 Stimmabgabe mit Stimmzetteln (1) Die Stimmzettel hat bereitzustellen, wer die Wahlversammlung einberufen hat. (2) Für die Wahl zum Klassenelternbeirat erhalten die Wahlberechtigten eine der Anzahl ihrer Stimmen entsprechende Anzahl von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel können die Wahlberechtigten höchstens so viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Jeder Name kann auf einem Stimmzettel nur einmal genannt werden. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Zahl der abgegebenen Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die ungültigen Stimmen sowie die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen fest. Die Stimmzettel sind als Bestandteil der Niederschrift bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (§ 9 Abs. 1) aufzubewahren. §5 Niederschrift Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und gegebenenfalls von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften über die Wahlen zu den Klassenelternbeiräten und im Schulelternbeirat bleiben in der Schule. Die Niederschriften über die Wahlen in den Kreiselternbeiräten und Landeselternbeiräten sendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu. Die Niederschriften sind fünf Jahre aufzubewahren. §6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt Namen und Anschrift Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse der Mitglieder des neuen Klassenelternbeirats unmittelbar nach der Wahl der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Ferner teilt sie oder er mit, welches Klassenelternbeiratsmitglied in den Schulelternbeirat entsandt wird und durch wen dieses Mitglied vertreten wird. (2) Die Zusammensetzung der Klassen- und Schulelternbeiräte gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter in der Schule bekannt. Die Zusammensetzung des Vorstandes der Kreiselternbeiräte teilt die zuständige Schulaufsichtsbehörde den Schulen mit. Namen und Anschriften der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte veröffentlicht die oberste Schulaufsichtsbehörde im Bildungsportal (www.bildung.schleswig-holstein.de). Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte veröffentlicht die oberste Schulaufsichtsbehörde im Internet (www.bildung.schleswig-holstein.de); die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen. §7 Nachwahl (1) Nachwahlen für den Rest der Amtszeit sind zulässig. Sie müssen stattfinden, wenn 1. beim Klassenelternbeirat kein gewähltes Mitglied mehr vorhanden ist, 2. bei den übrigen Elternbeiräten die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der ursprünglichen Mitgliederzahl ohne Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesunken ist und die restliche Amtszeit mehr als sechs Monate beträgt. (2) In der Nachwahl werden die Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der erforderlichen Zahl nach den Vorschriften über die Wahl des jeweiligen Elternbeirats gewählt. §8 Wahltermine (1) Der Klassenelternbeirat soll innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu Anfang des Schuljahres gewählt werden. Nach weiteren zwei Wochen soll der Schulelternbeirat zusammentreten. (2) Es sollen gebildet werden: 1. der Kreiselternbeirat innerhalb von neun Wochen, 2. der Landeselternbeirat innerhalb von zwölf Wochen nach Unterrichtsbeginn in dem Schuljahr, in dem die Amtszeit beginnt. (3) Die Schulaufsichtsbehörden, die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die zur Einberufung der Wahlversammlung verpflichteten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Wahlen stattfinden können. §9 Wahlprüfung (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat oder seinem Vorstand können die Wahlberechtigter jeweils binnen zwei Wochen drei Wochen nach der Wahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Einspruchsfrist nach Satz 1 gilt nicht für Wahlen, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; insbesondere, wenn zum Mitglied eines Elternbeirats oder seinem Vorstand eine Person gewählt wird, die dieses Amt nach § 2 Absatz 5 oder § 78 Absatz 1 bis 4 SchulG nicht innehaben kann. (2) Über den Einspruch entscheidet die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde, bei der Wahl zum Kreis- oder Landeselternbeirat die oberste Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zu einem Elternbeirat ist der Elternbeirat der nächsthöheren Stufe zu hören. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Wahl eines Mitglieds oder die ganze Wahl eines Elternbeirats für ungültig erklären. Für den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eines Vorstandes gilt Satz 3 entsprechend. (3) Für ungültig erklärte Teile einer Wahl sind zu wiederholen. (4) Handlungen, die der Elternbeirat, ein Elternbeiratsmitglied, der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied bis zum Zeitpunkt der Ungültigkeitserklärung vorgenommen hat, bleiben wirksam. §10 Kosten Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Elternbeiräten gehören zu den Kosten der Elternvertretungen (§ 75 Abs. 1 Schule). Abschnitt II Klassenelternbeirat §11 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Für den Klassenelternbeirat sind die Eltern (§ 2 Abs. 5 Schule) wählbar und wahlberechtigt, deren Kinder der Klasse oder im Falle des § 69 Abs. 1 Satz 2 Schule der jeweiligen Jahrgangsstufe angehören. (2) Für die Elternbeiräte der Sekundarstufe II (§ 8 Schule) sind die Eltern der Schülerinnen und Schüer in den Klassen des jeweiligen ersten Jahrgangs wählbar und wahlberechtigt. Unbeschadet von Satz 1 reiten die Bestimmungen für Nachwahlen (§ 7) auch für Eltern der nachfolgenden Jahrgangsstufen. §12 Elternversammlung an Förderzentren Für die Bildung der Elternversammlung an Förderzentren findet § 69 Abs. 1 und 2 SchulG entsprechende Anwendung. Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach § 11 Abs. 1. §13 Einberufung der Wahlversammlung Die Wahlversammlung ist von der oder dem bisherigen Vorsitzenden des Klassenelternbeirats einzuberufen. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 1 oder 5 SchulG) (§ 78 Absatz 1, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe eines der anderen Mitglieder des Klassenelternbeirates wahr. Sind auch diese ausgeschieden oder verhindert, beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung ein. Satz 3 gilt auch für die Wahlversammlungen zur Wahl der Elternbeiräte der Sekundarstufe II und neu gebildeter Klassen. Bei neu errichteten Schulen nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. §14 Weitere Verfahrensbestimmungen (1) Die Schule übermittelt eine Liste mit den Namen der in der jeweiligen Wahlversammlung Wahlberechtigten an die- oder denjenigen, die oder der die Wahlversammlung nach § 13 Satz 1 bis 4 einberuft. Auf der Liste ist zudem zu vermerken, wie viele Kinder der oder des Wahlberechtigten der Klasse angehören. Die Namensliste wird nach abgeschlossener Wahlhandlung zur Niederschrift (§ 5) genommen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll darauf hinwirken, dass dem Klassenelternbeirat Frauen und Männer angehören. (3) Findet eine Blockwahl (§ 1 Abs. 2 Satz 3) statt, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich nach seiner Wahl aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie das Mitglied des Schulelternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (4) Scheidet das in den Schulelternbeirat entsandte Mitglied aus dem Klassenelternbeirat aus oder steht es aus anderen Gründen als Mitglied des Schulelternbeirates nicht mehr zur Verfügung, wählt der Klassenelternbeirat unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger, sofern eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (§ 76 Abs. 2 Schule) nicht vorhanden ist. Abschnitt III Schulelternbeirat §15 Wahlen im Schulelternbeirat (1) Die erste Sitzung in der neuen Amtszeit beruft die oder der bisherige Vorsitzende des Schulelternbeirats - bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter - ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 2 oder 5 Schule) (§ 78 Absatz 2, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert, nimmt diese Aufgabe ein Mitglied des Schulelternbeirats wahr, das der Vorstand des früheren Schulelternbeirats damit beauftragt hat. Bei neu errichteten Schulen beruft die oder der Vorsitzende des Kreiselternbeirats die erste Sitzung ein. Wenn ein Kreiselternbeirat nicht besteht, nimmt diese Aufgabe die Schulleiterin oder der Schulleiter wahr. Der Schulelternbeirat wählt in dieser Sitzung zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, danach die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. (2) Die oder der neue Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der Mitglieder des neuen Vorstandes der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Sie oder er übermittelt ferner entsprechend der Schulart an den Kreiselternbeirat oder den Landeselternbeirat Namen und Anschrift der oder des gewählten Delegierten oder des gewählten Mitglieds zur Bildung des Kreis- oder Landeselternbeirats. Abschnitt IV Kreiselternbeirat §16 Wahlen zum Kreiselternbeirat (1) Die Schulelternbeiräte der Grundschulen, der Förderzentren und der Schulen mit einem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 Schule) entsenden je eine Delegierte oder einen Delegierten, die aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kreiselternbeirats und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen. (2) Der Schulelternbeirat einer Regionalschule, eines Gymnasiums, einer Gemeinschaftsschule und einer Schule mit dem entsprechenden Schulartteil (§ 73 Abs. 2 Satz 3 Schule) wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Kreiselternbeirat der entsprechenden Schulart und seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. (3) Der Schulelternbeirat einer berufsbildenden Schule gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Schule kann aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Beteiligung an einem Kreiselternbeirat der allgemein bildenden Schulen wählen, sofern nicht gemäß § 98 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Schule ein eigener Kreiselternbeirat gebildet wird. (4) Die oder der bisherige Vorsitzende des Kreiselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft die Wahlversammlung zur Wahl des Kreiselternbeirats nach Absatz 1 ein. Sind sie aus ihrem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 3 oder 5 SchulG) (§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 8 Abs. 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der unteren Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Kreiselternbeiräten. Vor der Wahl nach Absatz 1 beschließt die Wahlversammlung über die Zahl der Mitglieder, die zwölf nicht übersteigen darf (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Schule). (5) Der Kreiselternbeirat wählt zu Beginn seiner Amtszeit aus seiner Mitte nach § 1 Abs. 3 die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, dann die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Außerdem wählt er das Mitglied des Landeselternbeirats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (6) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der Mitglieder des neuen Kreiselternbeirats und des Mitglieds des Landeselternbeirats sowie dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und dem Landeselternbeirat mit. §17 Zuwahl für den Landeselternbeirat Der Kreiselternbeirat, dessen Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Landeselternbeirats gewählt wurde, entscheidet nach dieser Wahl, ob er ein zusätzliches Mitglied in den Landeselternbeirat wählen will (§ 74 Abs. 3 Satz 2 Schule). § 16 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. §18 Arbeitsgemeinschaft der Kreiselternbeiräte Die Vorsitzenden der Kreiselternbeiräte eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sollen unverzüglich nach ihrer Wahl zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft nach § 75 Abs. 3 Schule zusammentreten. Abschnitt V Landeselternbeirat §19 Wahl des Vorstandes (1) Die oder der bisherige Vorsitzende des Landeselternbeirats, bei Verhinderung die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, beruft unverzüglich die nach § 74 Abs. 2 Schule gewählten Mitglieder zur ersten Sitzung ein. Ist sie oder er aus dem Amt ausgeschieden (§ 78 Abs. 4 oder 5 SchulG) (§ 78 Absatz 4, 5 oder 6 SchulG) oder verhindert oder ist die Frist nach § 8 Abs. 2 abgelaufen, nimmt diese Aufgabe eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde wahr. Dies gilt auch bei neu zu bildenden Landeselternbeiräten. (2) Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte nach § 1 Abs. 3 zunächst die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, dann die weiteren Mitglieder des Vorstandes, davon ein Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. (3) Die oder der Vorsitzende teilt unmittelbar nach der Wahl Namen und Anschrift der Mitglieder des neuen Landeselternbeirats der obersten Schulaufsichtsbehörde mit. § 20 Arbeitsgemeinschaft der Landeselternbeiräte Die Vorsitzenden der Landeselternbeiräte sollen unverzüglich nach ihrer Wahl zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft nach § 75 Abs. 3 Schule zusammentreten. Abschnitt VI Schlussbestimmungen §21 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Die Wahlordnung für Elternbeiräte vom 20. August 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 221) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2017 außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2022 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 7. Mai 2012 Dr. Ekkehard Klug Minister für Bildung und Kultur |
Landesverordnung zur Änderung der Wahlverordnung für Elternbeiräte Vom 31. Mai 2017 (NBI.MBF Schl.-H. 2017 S. 176) Aufgrund des § 75 Absatz 2 Satz 1, des § 30 Absatz 11 und des § 69 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), verordnet das Ministerium für Schule und Berufsbildung: Artikel 1 Änderung der Wahlverordnung für Elternbeiräte Die Wahlverordnung für Elternbeiräte vom 7. Mai 2012 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 113) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 13 die Worte „und Beschlussfähigkeit“ gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Nur die jeweils Wahlberechtigten können Mitglieder einer Wahlversammlung sein.“ b) Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung: „Beruft die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied die Wahlversammlung für den Klassenelternbeirat nach § 13 Satz 3 und 4 ein, soll sie oder er abweichend von Satz 2 Wahlleiterin oder Wahlleiter sein.“ c) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „Wird eine beschlussunfähige Wahlversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, gilt Satz 1 entsprechend.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Namen und Anschrift“ durch die Worte „Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: „Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der Vorsitzenden der Landeselternbeiräte veröffentlicht die oberste Schulaufsichtsbehörde im Internet (www.bildung.schleswig-holstein.de); die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der oder des jeweiligen Vorsitzenden erfolgen.“ 4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „drei Wochen“ ersetzt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt: „Die Einspruchsfrist nach Satz 1 gilt nicht für Wahlen, die an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist; insbesondere, wenn zum Mitglied eines Elternbeirats oder seinem Vorstand eine Person gewählt wird, die dieses Amt nach § 2 Absatz 5 oder § 78 Absatz 1 bis 4 SchulG nicht innehaben kann.“ 5. In § 13 Satz 2 wird die Angabe „(§ 78 Abs. 1 oder 5 SchulG)“ durch die Angabe „(§ 78 Absatz 1, 5 oder 6 SchulG)“ ersetzt. 6. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 78 Abs. 2 oder 5 SchulG)“ durch die Angabe „(§ 78 Absatz 2, 5 oder 6 SchulG)“ ersetzt. 7. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte „einer Regionalschule,“ gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(§ 78 Abs. 3 oder 5 SchulG)“ durch die Angabe „(§ 78 Absatz 3, 5 oder 6 SchulG)“ ersetzt. 8. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 78 Abs. 4 oder 5 SchulG)“ durch die Angabe „(§ 78 Absatz 4, 5 oder 6 SchulG)“ ersetzt. 9. § 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2022 außer Kraft.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2017 in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 31. Mai Juni 2017 Britta Ernst Ministerin für Schule und Berufsbildung |