Wechsel in das Lehramt für Sonderpädagogik gemäß § 7 LVO-Bildung (2020) | Seite drucken |
Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 7 LVO-Bildung Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. April 2020 - III 13 - 331.160.3 - (NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 149) I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Nach Eingang eines Antrags auf Lehramtswechsel prüft die oberste Dienstbehörde den Bedarf für das entsprechende Lehramt und stellt diesen gegebenenfalls fest. 2. Die Zulassung zum Wechsel in ein anderes Lehramt setzt gemäß § 7 Absatz 2 LVOBildung neben einer Lehramtsbefähigung nach § 2 LVO-Bildung voraus, dass sich die Lehrkraft in einer mindestens fünfjährigen Unterrichtstätigkeit in ihrem bisherigen Lehramt bewährt hat und dass die Schulleiterin oder der Schulleiter die Bewährung durch eine dienstliche Beurteilung bestätigt. Wenn die Lehrkraft aus dienstlichen Gründen bereits im angestrebten Lehramt tätig ist, wird diese Unterrichtstätigkeit auf die fünfjährige Bewährungszeit angerechnet. 3. Grundsätzlich erfolgt die Zulassung nur dann, wenn die dienstliche Beurteilung mit der Note „sehr gut“ schließt. Dabei ist im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ein strenger Maßstab anzulegen. II. Gemeinsame Durchführungsbestimmungen zum Lehramtswechsel 1. Die Einführungszeit für den Wechsel in ein anderes Lehramt (vergleiche § 7 Absatz 3 LVOBildung) beträgt grundsätzlich drei Jahre. Eine Abkürzung der Einführungszeit auf bis zu zwei Jahre ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass der Qualifizierungserfolg auch innerhalb eines kürzeren Zeitraums erreicht werden kann, z. B. bei abgelegtem Erstem Staatsexamen bzw. Masterabschluss für das angestrebte Lehramt oder bei erfolgreichem Absolvieren einer entsprechend kürzer konzipierten, besonderen Qualifizierungsmaßnahme. 2. Mit Beginn der Einführungszeit werden der Lehrkraft Aufgaben des neuen Lehramtes übertragen, und sie wird zu diesem Zweck überwiegend im Unterricht des neuen Lehramts tätig. Sofern ein Wechsel der Dienststelle erforderlich ist, soll die Lehrkraft für die Dauer der Einführungszeit mit ihrer vollen individuellen regelmäßigen Pflichtstundenzahl, im Ausnahmefall mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an die andere Dienststelle abgeordnet werden. Während des Lehramtswechsels muss die Lehrkraft für die Dauer der gesamten Einführungszeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 61 Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) tätig sein. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in Abstimmung mit der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter. Die Einführungszeit beginnt grundsätzlich zum 01.02. oder 01.08. eines Jahres. 3. Der Wechsel in ein anderes Lehramt setzt die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung an Schulen, Schleswig-Holstein (IQSH) für das neue Lehramt im Sinne des § 7 Absatz 3 LVO- Bildung voraus. Ab der rechtswirksamen Gründung des Schleswig-Holsteinischen Instituts für Berufliche Bildung – Landesamt – (SHIBB) wird für einen Wechsel in das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach Ziffer III.3. entsprechend die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen des SHIBB vorausgesetzt. Grundsätzlich sind diese Qualifizierungsmaßnahmen in zwei jeweils studierten Fächern und / oder Fachrichtungen zu absolvieren. Die Schulleitungen haben durch eine entsprechende Stundenplangestaltung dafür Sorge zu tragen, dass die betroffenen Lehrkräfte an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können. Der Qualifizierungsrahmen am IQSH beziehungsweise am SHIBB bleibt von einer Teilzeitbeschäftigung unberührt und ist im vorgesehenen Zeitraum vollumfänglich zu absolvieren. Die Lehrkraft erhält im Hinblick auf die besondere Belastung, die mit der Qualifizierung und praktischen Vertiefung verbunden ist, im ersten Jahr der Einführungszeit an ihrer Schule einen Ausgleich von zwei Pflichtstunden pro Woche und jeweils eine Pflichtstunde pro Woche im zweiten und dritten Jahr der Einführungszeit. Bei einer Abkürzung der Einführungszeit nach II.1. Satz 2 können abweichende Regelungen hinsichtlich der Verteilung der Ausgleichsstunden getroffen werden. 4. Die vom IQSH oder SHIBB durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen schließen mit einer Klausur pro Fach beziehungsweise Fachrichtung ab. Eine Klausur ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Kann die Lehrkraft wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht von ihr zu vertretenden Gründen an einer Klausur nicht teilnehmen, erhält sie einmalig die Möglichkeit, diese nachzuschreiben. Wird eine Klausur nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Eine Anrechnung von Krankheitszeiten ist insgesamt für höchstens drei Monate möglich. Bei einer Überschreitung kann die Einführungszeit maximal zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden. 5. Die Einführungszeit wird erfolgreich beendet, wenn a) die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen des IQSH beziehungsweise des SHIBB und das Bestehen der dazugehörigen Klausuren nachgewiesen werden und b) die rechtzeitig (circa drei Monate) vor Beendigung der Einführungszeit durch die Schulaufsicht erstellte abschließende dienstliche Beurteilung mindestens gute Leistungen bestätigt. In die dienstliche Beurteilung sind insbesondere die Ergebnisse eines Unterrichtsbesuchs mit anschließender Besprechung einzubeziehen. Nach etwa der Hälfte der Einführungszeit führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Gespräch über die bis dahin gezeigten Leistungen. Die wesentlichen Gesprächsinhalte und -ergebnisse sind schriftlich festzuhalten. 6. Die Befähigung für das neue Lehramt wird durch die oberste Dienstbehörde festgestellt; die Ernennung und der Einsatz als Lehrkraft im neuen Lehramt erfolgen grundsätzlich jeweils zum 01.02. oder 01.08. eines Jahres, sofern die haushaltsrechtlichen sowie sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Ernennung ist die Einweisung in eine Planstelle mit der für das jeweilige Lehramt im Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein festgelegten Besoldungsgruppe verbunden. III. Besondere lehramtsbezogene Durchführungsbestimmungen 1. Wechsel aus dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen in das Lehramt an Gymnasien Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen können mit zwei Fächern in das Lehramt an Gymnasien in beiden Fächern wechseln. Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen, die bereits in einem Fach eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben haben, müssen die Qualifizierungsmaßnahme nur in dem weiteren Fach absolvieren; dementsprechend halbieren sich die Ausgleichsstunden nach II.3, die Ausbildungsveranstaltungen und Unterrichtsbesuche. Während der Einführungszeit müssen acht IQSH-Ausbildungsveranstaltungen pro Fach absolviert werden. Die abschließende dienstliche Beurteilung durch die Schulaufsicht hat insbesondere die Ergebnisse des Unterrichtsbesuchs mindestens einer Unterrichtsstunde pro Fach im Oberstufenunterricht einzubeziehen. 2. Wechsel aus dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder aus dem Lehramt an Gymnasien in das Lehramt an Grundschulen 2.1. Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder für das Lehramt an Gymnasien können in das Lehramt an Grundschulen wechseln, wenn sie über eine Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Englisch verfügen. 2.2. Darüber hinaus müssen sie über die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, das an der Grundschule unterrichtet wird, verfügen. Eine Lehrbefähigung in den Fächern Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Geschichte oder Wirtschaft / Politik wird dabei als Lehrbefähigung für das Fach Sachunterricht berücksichtigt. 2.3. Während der Einführungszeit für den Lehramtswechsel müssen jeweils vier fachdidaktische IQSH-Ausbildungsveranstaltungen in den jeweiligen Fächern sowie acht IQSH-Ausbildungsveranstaltungen in Grundschulpädagogik absolviert werden. 2.4. Die abschließende dienstliche Beurteilung hat insbesondere die Ergebnisse des Unterrichtsbesuchs mindestens einer Unterrichtsstunde in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in den Jahrgangsstufen 3 und 4 einzubeziehen. 3. Wechsel aus dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder dem Lehramt an Gymnasien in das Lehramt an berufsbildenden Schulen 3.1. Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder für das Lehramt an Gymnasien können in das Lehramt an berufsbildenden Schulen wechseln, wenn sie die Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung besitzen oder erwerben. Diese kann insbesondere über eine duale Ausbildung mit einer beruflichen Weiterbildung (auf Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens wie z. B. dem Meisterabschluss) oder mit einem Masterstudium erworben werden, das ggf. berufsbegleitend absolviert werden kann. 3.2. Während der Einführungszeit für den Lehramtswechsel sind insgesamt 16 Ausbildungsveranstaltungen zu absolvieren, die durch das IQSH beziehungsweise ab der rechtswirksamen Gründung des SHIBB von diesem Institut durchgeführt werden. 4. Wechsel aus dem Lehramt an Grundschulen, aus dem Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder dem Lehramt an Gymnasien in das Lehramt für Sonderpädagogik Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen oder für das Lehramt an Gymnasien können in das Lehramt für Sonderpädagogik unter den in einem gesonderten Erlass des für Bildung zuständigen Ministeriums genannten Voraussetzungen wechseln. IV. Schlussbestimmungen Es wird darauf hingewiesen, dass auch Anträge auf Wechsel von einem Lehramt in ein anderes Lehramt über die unter III. 1. bis 4. aufgeführten Wechselmöglichkeiten hinaus gestellt werden können. Diese Anträge werden im Einzelfall durch das für Bildung zuständige Ministerium geprüft. Die unter I. und II. genannten Voraussetzungen und Gemeinsamen Durchführungsbestimmungen sind anzuwenden. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Wechsel in ein anderes Lehramt gemäß § 6 LVO-Bildung“ vom 8. Mai 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 154) außer Kraft. Kiel, 27. April 2020 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |