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Heranziehung von Lehrern zum Wehrdienst außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 7. April 1960 (NBI. Schl.-H. Schulw. S. 129)

(1) Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder hat am 28. Mai 1957 mit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart, daß dem Dienstherrn der Lehrer grundsätzlich 6 Monate vorher mitgeteilt wird, wenn Einberufungen von Lehrkräften der Schulen und Hochschulen zur Ableistung des Wehrdienstes beabsichtigt sind. Dieser Vereinbarung entsprechen auch die Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufur; ungedienter Wehrpflichtiger, veröffentlicht im Ministerialblatt des Bundesministers iür Verteidigung, 1957 S. 739 (Abschnitt Einberufung, Ziffer 2 b).
(2) Außerdem hat der Bundesminister für Verteidigung die Abschrift seines Schreibens vom 14. Dezember 1959 - VR III 7 . Az.: 24-04-04 - an das Bundeswehrersatzamt Mainz übersandt. Danach gilt die getroffene Vereinbarung vom 28. Mai 1957 nicht für Lehrer, die sich freiwillig zur Ableistung einer Wehrübung gemeldet haben. Diese sind gemäß Erlaß des Bundesministers für Verteidigung - VR III 7 - Az.: 24-04-09 - vom 12. August 1959 nach Möglichkeit nur in den Schulferien heranzuziehen.
(3) Nach § 9 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) vom 30. März 1957 (BGBl. I S. 293) sind die zur Ableistung einer Wehrübung einberufenen Beamten für die Dauer der Wehrübung beurlaubt. Dies gilt auch für freiwillige Wehrübungen, sofern sie in einem Kalenderjahr zusammen nicht länger als 6 Wochen dauern (§ 10 des Arbeitsplatzschutzgesetzes). Beamte im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Beamtenanwärter.
(4) Der Einberufene ist nach § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes verpflichtet, seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich den Einberufungsbescheid vorzulegen. Da jedoch damit zu rechnen ist, daß Einberufungen von Beamten, die sich freiwillig zur Ableistung von Wehrübungen melden, sehr kurzfristig vorgenommen werden, können dienstliche Schwierigkeiten z. B. bei der Einteilung eines Vertreters auftreten. Aus diesem Grunde hat jeder Lehrer, der sich freiwillig zur Ableistung einer Wehrübung meldet, mir dies auf dem Dienstwege unverzüglich anzuzeigen.
Ich bitte die Schulleiter, alle Lehrer über diesen Erlaß zu unterrichten

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein