Durchführungsbestimmungen zu den zentralen
Abschlussprüfungen zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und
zum Mittleren Schulabschluss im Schuljahr 2016/17
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 23.
September 2016 - III 305
(NBI.MSB Schl.-H. 2016 S. 240) Vorbemerkung
Alle
Informationen, die die Abschlussarbeiten betreffen, sind im Internet
unter http://za.schleswig-holstein.de zu finden. Die grundsätzlichen
Prüfungsregelungen sind in den Schulartverordnungen dargelegt und
weiterhin verbindlich. Die nachfolgenden Ausführungen regeln
ergänzend die praktische Durchführung der zentralen
Abschlussprüfungen.
1 Zeugnisse - Abschlusszeugnisse für den
Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und den Mittleren
Schulabschluss
Die Noten der schriftlichen Abschlussarbeiten
in Deutsch, Mathematik und Englisch sowie der Projektprüfung und
ggf. der mündlichen Prüfung(en) sind im Abschlusszeugnis gesondert
auszuweisen (vgl. Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom
12. März 2010).
Beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden
Schulabschlusses nach freiwilliger Teilnahme bzw. vorheriger
Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung werden im
Abschlusszeugnis alle Noten auf der Anforderungsebene zum Erwerb des
Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses ausgewiesen. Dabei ist
ggf. die Übertragungsskala anzuwenden (siehe „Landesverordnung über
die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben
in Zeugnissen“ (ZVO) vom 29. April 2008, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 18. Juni 2014).
Das Abschlusszeugnis wird erst
erteilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler die Schule verlässt.
Bei Fortsetzung des Schulbesuchs auf der Anforderungsebene zum
Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an derselben Schule erhält die
Schülerin bzw. der Schüler eine formlose Bescheinigung der Schule
über die in der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
erbrachten Leistungen.
Die Note der im ersten Schulhalbjahr
oder im Schuljahr zuvor abgelegten Projektprüfung darf nicht im
Versetzungszeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe oder im
Halbjahreszeugnis erscheinen, sondern wird erst im
Abschlusszeugnis ausgewiesen.
2 Termine
2.1
Prüfungszeitraum
Die Schulen sollen Klassenfahrten,
Wanderfahrten, bewegliche Ferientage, Projekte und andere Vorhaben
so planen, dass der Prüfungszeitraum für die Abschlussklassen nicht
berührt wird. Dies gilt sowohl für die Haupt- als auch für die
Nachschreibtermine.
2.2 Termine 2017
12.05.2017 ESA /
MSA Herkunftssprachenprüfung (schriftlich) (Ersatzprüfung gemäß
§14 GemVO)
30.05.-01.06.2017 * Sprachpraktische Prüfung
Englisch ESA / MSA, Zeitraum 1
20.-22.06.2017 *
Sprachpraktische Prüfung Englisch ESA / MSA, Zeitraum 2
17.05.2017 ESA Mathematik / MSA Deutsch
19.05.2017 ESA
Deutsch / MSA Englisch
23.05.2017 ESA Englisch / MSA
Mathematik
13.06.2017 Nachschreibtermin Deutsch
15.06.2017 Nachschreibtermin Englisch
16.06.2017
Nachschreibtermin Mathematik
ab 26.06.2017 mündliche
Prüfungen
* Für die sprachpraktische Prüfung im Fach Englisch
stehen den Schulen zwei Prüfungszeiträume zur Auswahl. Jede Schule
entscheidet selbst über deren Nutzung. Um den sprachpraktischen Teil
zu entzerren, können auch beide Zeiträume genutzt werden.
3
Bereitstellung der schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Schulen
Für den Haupttermin werden die Prüfungsaufgaben sowie die
Lösungs- und Bewertungshinweise für die Lehrkräfte zentral gedruckt
und die Tonträger (AudioCD für den Haupttermin bzw. eine Audio-Datei
für den Nachschreibtermin) für den Prüfungsteil „Hörverstehen“ im
Fach Englisch bereitgestellt.
3.1 Erhalt der
Prüfungsunterlagen
Die Schulen erhalten Ende Januar 2017 vom
Ministerium für Schule und Berufsbildung ein Passwort für den
Prüfungsdurchgang 2016/17.
Vom 01.02. bis 17.02.2017 sind dem
Ministerium für Schule und Berufsbildung über die Internetanwendung
(Passwort) die Schülerzahlen wie folgt zu melden:
ESA
– Anzahl reguläre Prüfungen (nur Regionalschuljahrgänge: RegVO § 5
Absatz 2 Satz1),
– Anzahl freiwillige Prüfungen (GemVO § 7
Absatz 5 Satz 1; RegVO § 5 Absatz 2 Satz 2),
– Anzahl
verpflichtete Prüfungen (GemVO § 7 Absatz 5 Satz 2; RegVO § 5 Absatz
3)
MSA
– Anzahl reguläre Prüfungen (GemVO § 7 Absatz 6
Satz 1; RegVO § 5 Absatz 5)
Die Anlieferung der ID-Karte
erfolgt in der 17. Kalenderwoche.
Die Prüfungsunterlagen für
den Haupttermin werden am 10.05.2017 zwischen 9.00 und 12.00 Uhr
gegen Vorlage der ID-Karte ausgeliefert.
Die
Prüfungsunterlagen für den Haupttermin sind unmittelbar nach Erhalt
des Paketes von der Schulleiterin oder vom Schulleiter oder einem
von dieser oder diesem beauftragten Mitglied der Schulleitung auf
Vollständigkeit zu kontrollieren. Ein beiliegender Packzettel listet
den vorgesehenen Inhalt auf. Der beiliegende Tonträger für den
Prüfungsteil „Hörverstehen“ im Fach Englisch wird auf
Funktionsfähigkeit in den schulischen Abspielgeräten getestet.
Danach ist das Paket erneut mit den mitgelieferten Siegeln
(Aufkleber) zu verschließen.
Für den Nachschreibtermin und
den sprachpraktischen Prüfungsteil im Fach Englisch werden die
Prüfungsaufgaben sowie die Korrekturanweisungen für die Lehrkräfte
einschließlich der Tondateien elektronisch zum Download
bereitgestellt. Der Download erfolgt durch die Schulleiterin/den
Schulleiter oder eine von dieser/diesem beauftragte Lehrkraft der
Schule von einem geschützten Server des Landesnetzes bzw. vom
Schulrechner. Weitergehende Hinweise und Erläuterungen zur
elektronischen Übermittlung (sowie die Bekanntgabe des Termins des
elektronischen Downloads) erfolgen rechtzeitig vor der Prüfung.
3.2 Verwahrung der Prüfungsunterlagen
Die
Prüfungsunterlagen für den Haupt- und den Nachschreibtermin werden
durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter bis zum Prüfungstag
unter Verschluss verwahrt. Den Fachlehrkräften werden die
Prüfungsunterlagen erst am jeweiligen Prüfungstag frühestens um 7.00
Uhr morgens im Dienstzimmer der Schulleiterin/des Schulleiters von
einem Mitglied der Schulleitung übergeben. Eine Einsicht der
Fachlehrkräfte in die Prüfungsunterlagen vor dem genannten Zeitpunkt
ist nicht zulässig.
Die Öffnung der Pakete beim Haupttermin,
die Kontrolle der Unterlagen und die Einsicht durch die
Fachlehrkräfte sind im Protokoll festzuhalten. Gravierende, die
Prüfung beeinträchtigende Abweichungen sind zu protokollieren
und unverzüglich dem Ministerium für Schule und Berufsbildung
mitzuteilen.
3.3 Geheimhaltung
Die Prüfungsunterlagen
für den Haupt- und den Nachschreibtermin verbleiben bis zum
Prüfungstag in der Schule vollständig unter Verschluss. Am Morgen
des Prüfungstages werden die Prüfungsunterlagen den Fachlehrkräften
ausgehändigt.
Die Schulleiterin/der Schulleiter
gewährleistet, dass die Geheimhaltung der Prüfungsunterlagen von der
Anlieferung bzw. vom Zeitpunkt des Downloads bis zur Ausgabe an die
Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gewahrt bleibt.
Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf
Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dies unverzüglich der
zuständigen Schulaufsicht zu melden. Diese informiert umgehend das
Ministerium für Schule und Berufsbildung.
Nach dem
Prüfungstermin dürfen die Prüfungsaufgaben im laufenden Schuljahr
nicht im regulären Unterricht verwendet werden.
4 Gewährung
und Anwendung des Nachteilsausgleichs
4.1 Allen Schülerinnen
und Schülern mit einer Behinderung oder sonderpädagogischem
Förderbedarf, die an den Prüfungen teilnehmen, ist gem. § 6 ZVO
Nachteilsausgleich im notwendigen Umfang zu gewähren.
Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend in der
Teilnahme am Unterricht beeinträchtigt sind. Der Nachteilsausgleich
darf sich dabei nicht auf die fachlichen Anforderungen auswirken.
Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In die Bewertung
von Leistungen dürfen Hinweise auf einen gewährten
Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
Im Falle
besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit der Unterrichtssprache
Deutsch bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher
Herkunftssprache kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gem.
Erlass vom 2. September 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 205)
[Anmerkung der Redaktion: Es muss richtig
heißen: NBl. MSB. Schl.-H. S. 305 !
zum Erlass] Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs beschließen.
Einzelheiten zur Anwendung sind dem o. g. Erlass zu entnehmen.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen in
Abschnitt 3 des o. g. Erlasses erfüllen, stellt das Ministerium für
Schule und Berufsbildung Wortlisten in den Fächern Deutsch und
Mathematik zur Verfügung. Die Übersetzung der Wortliste erfolgt
jeweils am Prüfungstag unmittelbar vor Beginn der Prüfung. Für die
Übersetzung reservieren die Schulen eine Zeitstunde vor der Prüfung
und stellen die vom Ministerium für Schule und Berufsbildung
ausgehändigten Wortlisten in ausreichender Zahl zur Verfügung. In
dieser Stunde können die Wortlisten von den betroffenen Schülerinnen
und Schülern unter Aufsicht übersetzt werden. Für die Übersetzung
erlaubte Hilfsmittel sind Wörterbücher und elektronische
Übersetzungshilfen. Die Prüfungshefte dürfen in dieser Stunde nicht
an die betroffenen Prüflinge herausgegeben werden. Wenn die
Bearbeitungszeit beginnt, sind nur noch die unter Abschnitt 10
genannten Hilfsmittel zulässig. Die Benutzung anderer oder
schülereigener Wortlisten ist nicht erlaubt.
Außerdem sind
gemäß Erlass vom 3. Juni 2013, Abschnitte 1.1.1 und 2.1 (NBl. MBW.
Schl.-H. S. 179) bei förmlich festgestellter
Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. bei davon unabhängigen besonderen
und andauernden Schwierigkeiten (mangelhaften Leistungen) im Lesen
oder Rechtschreiben Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines
Nachteilsausgleichs bei den Abschlussprüfungen zu gewähren. Die
Klassenkonferenz beschließt die Ausgleichsmaßnahmen. Einzelheiten
zur Anwendung sind o. g. Erlass zu entnehmen.
4.2 Schulen,
die für Prüflinge einen Nachteilsausgleich aufgrund einer
nachgewiesenen Seh- oder Hörschädigung oder eines nachgewiesenen
Förderschwerpunkts autistisches Verhalten gewähren, melden dies den
entsprechenden Landesfachberaterinnen/-beratern. Die Gestaltung des
Nachteilsausgleichs, sofern er die Gestaltung der zentralen
Abschlussarbeiten betrifft, erfolgt in der Regel durch das
Ministerium für Schule und Berufsbildung in Zusammenarbeit mit
den Landesfachberaterinnen/-beratern und den entsprechenden
sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren. Die so angepassten
Aufgaben werden den Schulleiterinnen und Schulleitern der
betroffenen Schulen vom Ministerium für Schule und Berufsbildung
überstellt. Die Verwahrung dieser Aufgaben erfolgt gemäß Abschnitt
3.2. Sollte darüber hinaus in Einzelfällen eine individuelle
Anwendung des Nachteilsausgleichs auf die Aufgabenstellung
erforderlich sein, erfolgt diese in der Regel einen Tag vor der
Prüfung durch Lehrkräfte der Schule in den Räumen der Schule.
5 Prüfungsvorbereitungen in den Schulen
5.1 Die
Schulleiterin/der Schulleiter sorgt dafür, dass die Lage der
Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze für die Schülerinnen und
Schüler ein ungestörtes und eigenständiges Arbeiten ermöglichen.
5.2 Die Schule stellt sicher, dass für die Schülerinnen und
Schüler liniertes bzw. kariertes Reinschriftpapier sowie
Konzeptpapier in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht. Alle
Blätter müssen mit dem Schulstempel versehen sein.
5.3 Die
Schule stellt sicher, dass die unter den fachspezifischen Regelungen
(Ziff. 10) aufgeführten Hilfsmittel bereitstehen und keine anderen
verwendet werden. Für den Prüfungsteil „Hörverstehen“ ist je
Prüfgruppe ein Abspielgerät (CD- bzw. MP3-Abspielgerät)
bereitzustellen.
5.4 Für den Nachschreibtermin werden die zu
fertigenden Kopien und die Tonträger in der benötigten Anzahl vor
Ort hergestellt und in verschlossenen Umschlägen sicher verwahrt.
(Die Tonträger sind auf ihre Abspielbarkeit hin zu kontrollieren.)
Ein nur für die Fachlehrkraft bestimmter Umschlag enthält jeweils
ein Exemplar der Prüfungsaufgaben und die Korrekturanweisungen für
die Lehrkraft. Die Lehrkraft erhält diesen Umschlag am Morgen des
Prüfungstages.
5.5 Die Schule informiert die Schülerinnen und
Schüler rechtzeitig, mindestens aber vier Wochen vor den Prüfungen
über die fachspezifischen Regelungen.
6. Schriftliche
Prüfungen
6.1 Die schriftlichen Prüfungen beginnen in der
Regel mit der ersten Stunde.
6.2 Vor Beginn der Prüfungen
sind die Schülerinnen und Schüler zu befragen, ob sie sich gesund
fühlen. Das Ergebnis ist im Protokoll festzuhalten.
6.3 Für
das Verfahren bei Krankheit gilt im Übrigen § 18 GemVO.
6.4
Die Schülerinnen und Schüler sind über erlaubte und nicht erlaubte
Hilfsmittel zu informieren. Das Mitführen sämtlicher
kommunikationstechnischer Medien einschließlich Mobiltelefonen in
der Prüfung ist verboten.
6.5 Der Ablauf der schriftlichen
Prüfung ist mittels des vom Ministerium für Schule und Berufsbildung
vorgegebenen Protokollformulars (siehe Anlage) zu dokumentieren.
6.6 Die Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige
Schulaufsicht sind an den Prüfungstagen von 7.30 bis 13.00 Uhr
erreichbar.
Die Schulen kontrollieren ihr E-Mail-Postfach am
Morgen der Prüfung regelmäßig, auf jeden Fall aber um 8.00 Uhr, 8.30
Uhr und um 9.00 Uhr auf Nachrichten vom Ministerium für Schule und
Berufsbildung.
6.7 Die Fachlehrkraft bespricht mit den
Schülerinnen und Schülern die in den Aufgabensätzen enthaltenen
Hinweise zum Ablauf der Prüfung und klärt eventuelle Nachfragen vor
Beginn der Bearbeitungszeit.
6.8 Die Bearbeitungszeit beträgt
in Deutsch 135 Minuten Mathematik 135 Minuten Englisch 105
Minuten und beginnt erst nach der Klärung eventueller Fragen zum
Ablauf und der Einlesezeit.
6.9 Jede Schülerin und jeder
Schüler hat den Aufgabensatz und das von der Schule bereitgestellte
Papier mit Namen zu versehen. Am Ende der schriftlichen Prüfung gibt
die Schülerin oder der Schüler alle Blätter der Prüfungsarbeit, das
Reinschriftpapier und das Konzeptpapier ab.
6.10 Der
Prüfungsraum darf von den Schülerinnen und Schülern nur einzeln und
nur für kurze Zeit verlassen werden. Name und Uhrzeit sind im
Protokoll zu vermerken (vgl. § 20 GemVO). Es ist dafür zu sorgen,
dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden können.
7 Korrektur
7.1 Die in den Korrekturanweisungen
enthaltenen Hinweise zur Korrektur und Bewertung sind zu beachten.
Dem Sinn nach gleichartige Schülerantworten und Lösungswege sind als
richtig zu bewerten.
7.2 Bei der Benotung der
Abschlussarbeiten dürfen nur ganze Noten gegeben werden. Die
Tendenzzeichen (+) und (-) sind nicht zugelassen.
8
Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten
8.1 Die
Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfungen mitgeteilt (vgl. § 15 Abs. 2 GemVO).
8.2
Die Ergebnisse der schriftlichen Abschlussarbeiten des Haupt- und
des Nachschreibtermins werden elektronisch erhoben. Nähere
Erläuterungen zur Ergebniseingabe erfolgen rechtzeitig durch das
Ministerium für Schule und Berufsbildung. Die Erfassung der
Ergebnisse der zentralen Abschlussarbeiten sowie der Vornoten ist
bis zur 29. Kalenderwoche 2017 abzuschließen.
9 Nachprüfung
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Hauptund den
Nachschreibtermin aus Gründen, die sie oder er nicht selbst zu
vertreten hat, so erhält sie oder er die Möglichkeit, die Prüfung
zeitnah nachzuholen. Die Termine für die Nachprüfungen werden
durch die zuständige Schulaufsicht festgelegt. Die Prüfungsarbeiten
hierfür werden von der unterrichtenden Lehrkraft erstellt und von
der zuständigen Schulaufsicht genehmigt.
10 Fachspezifische
Regelungen
10.1 Deutsch
Die Schulen stellen
Wörterbücher (z. B. den Duden) in ausreichender Zahl für die Prüfung
zur Verfügung. Die Benutzung schülereigener Wörterbücher ist
zulässig, sofern sichergestellt ist, dass diese keine zusätzlichen
Eintragungen enthalten.
Schülerinnen und Schülern nicht
deutscher Herkunftssprache ist es erlaubt, die vom Ministerium für
Schule und Berufsbildung ausgehändigte Wortliste zu benutzen, wenn
sie die in dem Erlass „Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und
Schüler nicht deutscher Herkunftssprache...“ (NBl. MSB. Schl.-H.
2015 S. 205) beschriebenen Voraussetzungen unter Abschnitt 3
erfüllen. Die Benutzung anderer oder schülereigener Wortlisten ist
nicht erlaubt.
Weitere Hilfestellungen zu den Aufgaben sind
nicht gestattet.
Für die Bearbeitung der Schreibaufgabe (Teil
C) stellen die Schulen mit dem Schulstempel gekennzeichnetes,
liniertes Papier in ausreichender Menge zur Verfügung.
Die
Schreibaufgabe wird ausschließlich auf dem bereitgestellten Papier
bearbeitet. Text und Notizen müssen eindeutig voneinander zu
unterscheiden sein. Alle anderen Aufgaben werden ausschließlich im
Prüfungsheft bearbeitet.
Vor der Bearbeitung werden
eventuelle Fragen zum organisatorischen Ablauf geklärt. Es folgt
eine Einlesezeit von 15 Minuten. Danach beginnt die
Bearbeitungszeit; sie beträgt 135 Minuten.
Die Arbeiten zum
Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und zum Mittleren
Schulabschluss enthalten in den Bereichen Leseverständnis und
Sprache ausschließlich Pflichtaufgaben, der Bereich Schreiben
enthält zwei Schreibaufgaben, von denen die Schülerin oder der
Schüler eine Schreibaufgabe zur Bearbeitung auswählt. Die nicht
gewählte Schreibaufgabe muss nicht bearbeitet werden. Werden beide
Schreibaufgaben bearbeitet, so ist die punktbeste Schreibaufgabe zu
werten. Nach der Bearbeitung der Schreibaufgabe werden alle Wörter
gezählt, die in Teil C geschrieben worden sind.
Das Zählen
der Wörter findet außerhalb der Bearbeitungszeit statt. Die
Gesamtzahl der Wörter wird unter der Textproduktion zur
Schreibaufgabe eingetragen. Die Fehlerquotienten zur Ermittlung der
Sprachrichtigkeit in Textproduktionen für die Anforderungsebenen zum
Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und des
Mittleren Schulabschlusses befinden sich im Internet unter
http://za.schleswig-holstein.de.
Die Bewertung erfolgt anhand
der vom Ministerium für Schule und Berufsbildung zur Verfügung
gestellten Korrekturanweisungen.
10.2 Mathematik
Die
Schulen stellen die vom Ministerium für Schule und Berufsbildung
veröffentlichten Formelsammlungen in ausreichender Zahl für die
Prüfung zur Verfügung. Die Benutzung anderer oder schülereigener
Formelsammlungen ist nicht erlaubt.
Schülerinnen und Schülern
nicht deutscher Herkunftssprache ist es erlaubt, die vom Ministerium
für Schule und Berufsbildung ausgehändigte Wortliste zu benutzen,
wenn sie die in dem Erlass „Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und
Schüler nicht deutscher Herkunftssprache...“ (NBl. MSB. Schl.-H.
2015 S. 205) beschriebenen Voraussetzungen unter Abschnitt 3
erfüllen. Die Benutzung anderer oder schülereigener Wortlisten ist
nicht erlaubt.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten zum Ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss und zum Mittleren Schulabschluss
bestehen jeweils aus zwei Teilen, die den Schülerinnen und Schülern
in zwei getrennten Prüfungsheften nacheinander vorgelegt werden.
Teil 1 umfasst Kurzformaufgaben, Teil 2 umfasst Komplexaufgaben. Die
Kurzformaufgaben werden im Aufgabenheft 1 gelöst. Die Bearbeitung
der Komplexaufgaben erfolgt im Aufgabenheft 2 und auf zusätzlich von
der Schule zur Verfügung gestelltem, mit dem Schulstempel
gekennzeichnetem Papier.
Erlaubte Hilfsmittel sind
•
die vom Ministerium für Schule und Berufsbildung veröffentlichte
Formelsammlung,
• ein Geo-Dreieck und Zeichengeräte (keine
Parabelschablone),
• ein Zirkel,
• ein nicht
grafikfähiger Taschenrechner (nur für Teil 2),
• die vom
Ministerium für Schule und Berufsbildung
ausgehändigte
Wortliste (nur unter den in Abschnitt 4.1 beschriebenen
Bedingungen).
Die Bearbeitungszeit beträgt 135 Minuten (davon
maximal 45 Minuten für Teil 1) und beginnt erst nach Klärung
eventueller Fragen zum Ablauf. Der Bearbeitungszeit ist eine
Einlesezeit von 20 Minuten (Erster allgemeinbildender
Schulabschluss) bzw. von 30 Minuten (Mittlerer Schulabschluss)
voranzustellen.
Die Bewertung erfolgt anhand der vom
Ministerium für Schule und Berufsbildung zur Verfügung gestellten
Korrekturanweisungen. Die Bepunktung erfolgt ganzzahlig. Der
Rechenweg muss in den Komplexaufgaben entsprechend der
Operatorenliste nachvollziehbar sein, um bewertet zu werden.
Heft 1 enthält ausschließlich Pflichtaufgaben. Heft 2 enthält in der
Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zwei
Komplexaufgaben mit einem jeweiligen Pflicht- und Wahlteil. Die
Schülerinnen und Schüler bearbeiten zusätzlich zu den
Pflichtteilen der beiden Komplexaufgaben den Wahlteil einer der
beiden Komplexaufgaben; der Wahlteil der anderen Komplexaufgabe muss
nicht bearbeitet werden. Werden beide Wahlteile bearbeitet, so
ist der punktbeste Wahlteil zu werten. In der Prüfung zum Mittleren
Schulabschluss enthält Heft 2 vier Komplexaufgaben mit einem
jeweiligen Pflicht- und Wahlteil. Die Schülerinnen und Schüler
bearbeiten zusätzlich zu den Pflichtteilen aller vier
Komplexaufgaben zwei der Wahlteile der vier Komplexaufgaben; die
Wahlteile der beiden anderen Komplexaufgaben müssen nicht bearbeitet
werden. Werden mehr als zwei Wahlteile bearbeitet, so sind die
beiden punktbesten Wahlteile zu werten.
Bei den
Kurzformaufgaben (Heft 1) wird in der Regel keine Darstellung der
Lösungswege verlangt, es sei denn die Operatoren verlangen dies im
konkreten Fall (siehe http://za.schleswig-holstein.de).
Grundsätzlich gilt, dass alle Rechenvarianten, die über einen
nachvollziehbar richtigen Lösungsweg zu einem richtigen Ergebnis
führen, mit voller Punktzahl bewertet werden.
Bei Prozent-
und Zinsrechnungsaufgaben sind Lösungswege mit der Formel oder über
den Dreisatz gleichwertig. Planskizzen werden nur dann erwartet und
bepunktet, wenn dies ausdrücklich in der Aufgabenstellung angegeben
ist. Antwortsätze werden nur dann bepunktet, wenn sie gegenüber
dem berechneten Ergebnis eine weitergehende Information enthalten.
Beim Rechnen mit Maßeinheiten können die Einheiten entweder in
der gesamten Rechnung mitgeführt oder weggelassen werden. Wenn in
einer Aufgabenstellung eine Einheit vorgegeben ist, führt das Fehlen
der Einheit in der Antwort nicht zu einem Punktabzug.
Die
Ergebnisse sind entsprechend den Sachzusammenhängen sinnvoll zu
runden, wenn nicht in den Aufgabenstellungen eine spezifische
Rundungsweise gefordert wird. Dabei orientieren sich die
Schülerinnen und Schüler an den an der Schule üblichen Regeln.
Den Schülerinnen und Schülern wird für die Einlesezeit (Erster
allgemeinbildender Schulabschluss: 20 Minuten; Mittlerer
Schulabschluss: 30 Minuten) zunächst Heft 2 ausgehändigt. In dieser
Zeit darf noch nicht mit der Lösung der Aufgaben begonnen
werden. Ein Stift und ein Marker dürfen beim Lesen verwendet werden.
Nach der Einlesezeit wird das Heft 2 geschlossen und auf den
Fußboden gelegt. Die Formelsammlung und Heft 1 werden ausgeteilt;
für dessen Bearbeitung stehen maximal 45 Minuten zur Verfügung. Für
das Heft 1 gibt es keine Einlesezeit. Spätestens nach Ablauf der 45
Minuten wird Heft 1 abgegeben. Gibt ein Prüfling die
Kurzformaufgaben vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt ab, so darf er
mit der Bearbeitung von Heft 2 beginnen. Die Gesamtarbeitszeit
verkürzt sich dadurch nicht.
Mit Beginn der Bearbeitungszeit
wird der Zeitpunkt für die späteste Abgabe der Kurzformaufgaben und
für die Abgabe der Komplexaufgaben bekannt gegeben und für die
Schülerinnen und Schüler sichtbar notiert.
10.3 Englisch
Die Abschlussprüfung in Englisch besteht aus einem schriftlichen
und einem sprachpraktischen Prüfungsteil.
• Die
Bearbeitungszeit des schriftlichen Teils beträgt 105 Minuten und
beginnt erst nach Klärung eventueller Fragen zum Ablauf. Alle
Aufgaben werden im Prüfungsheft in schriftlicher Form beantwortet.
• Die Dauer des sprachpraktischen Prüfungsteils beträgt 30
Minuten.
Die Bewertung beider Prüfungsteile erfolgt anhand
der vom Ministerium für Schule und Berufsbildung zur Verfügung
gestellten Korrekturanweisungen. Die Bepunktung in den Bereichen
Listening und Reading erfolgt pro Teilaufgabe (Item) stets
ganzzahlig, ebenso die Bewertung im sprachpraktischen Teil. Im
Bereich Writing können auch halbe Punkte vergeben werden.
10.3.1 Schriftlicher Prüfungsteil
Die Schülerinnen und
Schüler erhalten Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen
•
Hörverstehen
• Leseverstehen
• Schreiben
Die
Schulen stellen ein- oder zweisprachige Wörterbücher in
ausreichender Zahl für die schriftliche Prüfung zur Verfügung. Die
Benutzung schülereigener Wörterbücher ist zulässig, sofern
sichergestellt ist, dass diese keine zusätzlichen Eintragungen
enthalten.
Es können ggf. elektronische Wörterbücher anstelle
gedruckter Wörterbücher zum Einsatz kommen. Dafür gelten folgende
Voraussetzungen:
• Auf den Geräten dürfen sich keine
individuell abgespeicherten Inhalte befinden.
• Ein etwaiger
Internetzugang darf nicht aktiviert sein.
• Das elektronische
Wörterbuch muss bereits in den Klassenarbeiten des
Abschlussjahrgangs eingesetzt worden sein.
• Prüflinge
verwenden entweder ein elektronisches oder ein gedrucktes
Wörterbuch. Die Aufsicht führende Lehrkraft hält gedruckte
Wörterbücher vor, die bei Ausfällen der elektronischen zum Einsatz
kommen können.
• In den Prüfungen sind alle parallelen
Lerngruppen im Fach Englisch an einer Schule gleich zu behandeln.
• Werden in einer Klasse elektronische Wörterbücher anstelle der
gedruckten Wörterbücher verwendet, so muss für jeden Prüfling
paralleler Lerngruppen ein elektronisches Wörterbuch mit
vergleichbarem Funktionsumfang zur Verfügung stehen.
Ein
Thesaurus darf nicht zur Verfügung gestellt werden (weder in
gedruckter Form noch als Funktion eines elektronischen Wörterbuchs).
Weitere Hilfestellungen zu den Aufgaben sind nicht gestattet.
Die Aufgabeninstruktion wird sowohl im ESA als auch im MSA
ausschließlich in der Fremdsprache gegeben. Die Höraufgaben werden
zuerst bearbeitet. Die Präsentation der Hörtexte erfolgt durch einen
Tonträger (Audio-CD für den Haupttermin bzw. Audio-Datei für den
Nachschreibtermin). Die CD wird ohne Pausen abgespielt, da alle
notwendigen Bearbeitungszeiten und Wiederholungen berücksichtigt
sind. Die Tracks können nur im Sinne des Nachteilsausgleiches
einzeln wiederholt werden.
Zur Sicherung der Konzentration
während der Hörverstehensaufgaben dürfen die Wörterbücher erst nach
deren Bearbeitung benutzt werden. Die Schülerinnen und Schüler
entscheiden selbst, in welcher Reihenfolge sie die weiteren Aufgaben
der Bereiche Lesen und Schreiben bearbeiten.
10.3.2
Sprachpraktischer Prüfungsteil
Die Schülerinnen und Schüler
erhalten Aufgaben aus den Fertigkeitsbereichen
• Sprechen: an
Gesprächen teilnehmen
• Sprechen: zusammenhängendes Sprechen
• Sprachmittlung (Englisch - Deutsch / Deutsch-Englisch)
Die Prüfungsunterlagen zum sprachpraktischen Prüfungsteil bestehen
aus jeweils einer Aufgabensammlung pro Prüfungszeitraum (Zeitraum 1
bzw. 2) und werden in elektronischer Fassung zum Download zur
Verfügung gestellt. Die Fachlehrkraft stellt daraus die
Prüfungsunterlagen für ihre Lerngruppe zusammen.
Die
sprachpraktische Prüfung findet in der Regel als Zweierprüfung statt
(bei ungerader Schülerzahl kann eine Dreierprüfung stattfinden,
deren Prüfungszeit sich dann um 15 Minuten erhöht). Es gibt keine
zusätzliche Vorbereitungszeit am Prüfungstag. Den Schülerinnen
und Schülern wird während der Prüfung Gelegenheit gegeben, sich kurz
in die Aufgaben einzulesen. Die Prüfungskommission (prüfende
Lehrkraft und Beisitz) besteht aus zwei Englischlehrkräften.
Die Prüfung beginnt mit einer Warming up-Phase, in der die prüfende
Lehrkraft mit jeder Schülerin/jedem Schüler ein vertrauensbildendes
Gespräch über alltägliche Dinge führt.
Die Reihenfolge der
weiteren Prüfungsphasen kann sich an den Wünschen der Schülerinnen
und Schüler orientieren:
Prüfungsphasen beim Ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss
• Es gibt zwei verschiedene
Dialogtypen (Level 1 und 2). Sowohl von den Aufgaben Level 1 als
auch von den Aufgaben Level 2 wählt die prüfende Lehrkraft pro
Prüfgruppe eine Aufgabe aus. Es ist darauf zu achten, dass jeder
Prüfling als Fragesteller und auch als Antwortgeber gefordert ist.
• Zur Vorbereitung des zusammenhängenden Sprechens erhalten die
Schulen 14 Tage vor Beginn der Prüfungsperiode eine Liste mit einer
Auswahl von Themen zum zusammenhängenden Sprechen (frühere
Bezeichnung: Monologthemen). Die Schülerinnen und Schüler wählen ein
Thema aus und bereiten eine individuelle Präsentation für die
Prüfung vor. Die Schülerinnen und Schüler sollen mithilfe des
mitgebrachten Materials frei sprechen.
Es ist nicht erlaubt,
fertige schriftliche Texte mitzubringen. Auch die
Anschauungsmaterialien dürfen keine Sätze enthalten, sondern
lediglich einzelne Stichworte. Es ist erlaubt, dass die prüfende
Lehrkraft Nachfragen stellt, um die Sprachproduktion anzuregen.
• Die prüfende Lehrkraft wählt für jeden Prüfling eine
Sprachmittlungsaufgabe aus. Die Sprachmittlung verläuft vom
Englischen ins Deutsche und vom Deutschen ins Englische. Die
prüfende Lehrkraft und der Mitprüfling übernehmen dabei
assistierende Rollen.
Prüfungsphasen beim Mittleren
Schulabschluss
• Die prüfende Lehrkraft wählt eine
Dialogaufgabe je Prüfgruppe aus und legt die Rollenzuweisung fest.
• Die prüfende Lehrkraft wählt eine Aufgabe zum
zusammenhängenden Sprechen (long-term-speaking) je Prüfling aus. Es
ist den Prüflingen nicht erlaubt, schriftliche Aufzeichnungen
anzufertigen.
Die Prüflinge sollen nach einer kurzen
Einlesezeit in die Aufgabenstellung frei sprechen. Es ist erlaubt,
dass die prüfende Lehrkraft Nachfragen stellt, um die
Sprachproduktion anzuregen.
• Die Sprachmittlungsaufgabe wird
pro Prüfling von der prüfenden Lehrkraft ausgewählt. Die
Sprachmittlung verläuft vom Englischen ins Deutsche und vom
Deutschen ins Englische. Die prüfende Lehrkraft und der Mitprüfling
übernehmen dabei assistierende Rollen. |
nach oben
Ausgleichsmaßnahmen für Schülerinnen und Schüler nicht
deutscher Herkunftssprache in den Abschlussprüfungen für den Ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss und den Mittleren Schulabschluss
Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 2.
September 2015 - III 22 und III 405 (neu: III 22 und III 305)
(NBI.MBF Schl.-H. 2015 S. 305)
1. Vorbemerkung
Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Zeugnisverordnung (ZVO) hat die Schule bei
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder
einer Behinderung nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wenn diese nach den
lehrplanmäßigen Anforderungen einer allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schule unterrichtet werden, und Schülerinnen und
Schüler, die vorübergehend in der Teilnahme am Unterricht
beeinträchtigt sind, der Beeinträchtigung angemessen Rechnung zu
tragen (Nachteilsausgleich).
Als vorübergehende
Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift sind auch unzureichende
Kompetenzen in der deutschen Sprache anzusehen, wenn diese in erster
Linie darauf beruhen, dass die Schülerin oder der Schüler erst im
Verlauf der Sekundarstufe I erstmalig eine deutsche Schule besucht.
Vorhandene Kompetenzen werden bei diesen Kindern und Jugendlichen
nahezu vollständig durch den Mangel an Kenntnis der deutschen
Sprache verdeckt. Diese Barriere wird erst im Laufe der Zeit – z. B.
durch DaZ-Unterricht – abgebaut. Die Beeinträchtigung ist daher
„vorübergehend“.
2. Verfahren
Im Falle besonderer
Schwierigkeiten im Umgang mit der Unterrichtssprache Deutsch bei
Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann die
Schulleiterin oder der Schulleiter über angemessene und im Folgenden
formulierte Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs
beschließen. Bei der Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen ist zu
beachten, dass sich diese nicht auf die fachlichen Anforderungen
auswirken dürfen. Änderungen an den Aufgaben sind nicht zulässig.
Die Ausgleichsmaßnahmen werden protokollarisch festgehalten.
Die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne eines Nachteilsausgleichs
werden angewandt, in die Bewertungen von Leistungen dürfen Hinweise
auf einen gewährten Nachteilsausgleich aber nicht aufgenommen werden
(§ 6 Abs. 2 S. 5 ZVO) und dürfen insbesondere nicht als Vermerk im
Zeugnis erscheinen.
3. Voraussetzungen
Eine Schülerin
oder ein Schüler, deren oder dessen Herkunftssprache nicht Deutsch
ist, kann Ausgleichsmaßnahmen genehmigt bekommen, wenn sie oder er
1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Ersatzschule
in Deutschland zum ersten Mal im Verlauf der Sekundarstufe I besucht
und
2. fünf vollständige Schuljahre oder weniger am Untericht
in Deutsch und in Deutsch als Zweitsprache teilnimmt.
Für
Personen ohne Schulbesuch, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist
und die an der Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss
oder Mittleren Schulabschluss teilnehmen, können entsprechende
Ausgleichsmaßnahmen genehmigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der
Anmeldung zur Prüfung fünf vollständige Jahre oder weniger in
Deutschland leben und über unzureichende Deutschkenntnisse verfügen.
Über die Voraussetzungen muss durch die Betroffenen oder deren
Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
4. Formen
der Ausgleichsmaßnahmen bei den zentralen schriftlichen Prüfungen
Formen der Ausgleichsmaßnahmen bei den zentralen schriftlichen
Prüfungen können insbesondere sein:
1. verlängerte Einlese-
und Arbeitszeiten,
2. Zulassen von Verständnisfragen zu
Schlüsselbegriffen in den Aufgabenstellungen,
3. Vorlesen von
Textpassagen oder Aufgabenstellungen (Betonung),
4. Benutzung
eines Wörterbuchs in der Herkunftssprache.
5. Formen der
Ausgleichsmaßnahmen bei den mündlichen Prüfungen und der
Projektpräsentation
Formen der Ausgleichsmaßnahmen bei den
mündlichen Prüfungen und der Projektpräsentation können insbesondere
sein:
1. schriftliche Vorlage von planbaren Fragen,
2.
Nachfragen des Prüflings und eine unangemessene
Verwendung
von Fachtermini und anderen schwierigen deutschen Begriffen dürfen
sich nicht nachteilig auf die Leistungsbeurteilung auswirken. Dies
gilt auch für auftretende Grammatikfehler bei der Verwendung von
Fachtermini.
6. Englisch/Fremdsprachenprüfung
Nach §
14 Abs. 1 GemVO kann eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder
dessen Herkunftssprache nicht Deutsch ist, auf Antrag die Arbeit in
der ersten Fremdsprache durch eine Arbeit in einer anderen als der
ersten Fremdsprache (gewöhnlich die Herkunftssprache) ersetzen. Die
dortigen Voraussetzungen bleiben unberührt.
7. Inkrafttreten,
Geltungsdauer
Dieser Erlass tritt am 1. November 2015 in
Kraft. Er gilt bis zum 31. Oktober 2020. |
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